Die von @querkopf zusätzlich empfohlene Unterlassungsklage gegen die (wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen) unzulässige Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde vor dem zuständigen VG ist dann offenbar nicht erfolgt.
Dein Eindruck täuscht. Aber nicht alle Maßnahmen, die in Georgs Sache ergriffen werden, können und sollen hier im Detail öffentlich bekanntgemacht und breitgetreten werden.
Es sind mehrere Klageverfahren vor dem VG Münster anhängig, die damit verbunden Eilanträge wurden von der Richterin nur sehr zögerlich geführt, offenbar darauf bedacht, daß Georg nicht vor Ablauf der 6 Monate aus der Haft entlassen wird. Daß es hier weiteren Bedarf gibt, das richterliche Handeln zu hinterfragen und auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu überprüfen, ergibt sich aus der inzwischen vorliegenden Akte des VG Münster.
Das erste Eilverfahren wurde durch eine Verweisung an das AG Borken beendet. Da aber zuvor dem Gericht ausdrücklich verdeutlicht wurde, daß sich der Antrag nicht gegen den Haftbefehl, sondern gegen den Verwaltungsakt der Stadt Borken, mit dem diese beim AG Borken den Erlaß des Haftbefhels beantragt hatte, richtet, war die Verweisung unzulässig und dürfte zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters geführt haben.
Die gegen den Verweisungsbeschluß erhobene Anhörungsrüge wurde von der 7. Kammer des VG Münster als unzulässig zurückgewiesen — auch dies steht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung über Anhörungsrügen gegen Zwischenentscheidungen in dem Fall, in dem, wie hier, die Zwischenentscheidung verfahrensbeendende Wirkung hat und einer fachgerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugeführt werden kann.
Aus diesem Grund wurde am Montag dieser Woche beim Verfassungsgerichtshof für das Land NRW ein dicker Umschlag mit einer Verfassungsbeschwerde eingeworfen. Diese ist mit einem Eilantrag verbunden....
Ein zweiter Eilantrag, der im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge einem Hinweis des Gerichts folgend gestellt wurde, wurde von der Verfahrensrichterin mit der Begründung abgewiesen, daß man im Rundfunkbeitragsrecht keine Leistungsbescheide brauche, weil die Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel seien. Da wir alle wissen, daß dies nicht so ist und die Richterin hier die von Frau Tucholke (Rechtsabteilung Beitragsservice) verfaßte Rechtsauslegung des Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht sich zu eigen gemacht hat (wo bleibt da die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit?), wurde gegen den Beschluß des VG Münster beim OVG NRW Beschwerde eingelegt. Die Begründung der Beschwerde wird Ende der Woche fristgerecht in Münster eingehen.
Auch wenn all diese Verfahren wohl kaum bewirken werden, daß Georg noch wenige Tage vor Ablauf der 6 Monate nach Hause darf, sind sie wichtig. Denn dem Verfassungsgerichthof wurde u. a. die Frage nach der ordnungsgemäßen Transformation des RBStV in NRW-Landesrecht vorgelegt. Daß die Zulässigkeit des Verweisungsbeschlusses, die Zulässigkeit der Vollstreckung, und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Ignorieren von Georgs Vorbringen ebenfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, versteht sich von selbst.
Sollte der VerfGH zu dem Schluß kommen, daß die Beschlüsse des VG Münster und die Vollstreckung gegen Georg nicht mit der Landesverfassung in Einklang zu bringen sind, dann ist die Grundlage geschaffen, um in weiteren Klageverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich prüfen zu lassen.
Auch das OVG NRW in Münster wird sich mit grundlegenden Fragen der Zulässigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in NRW auseinandersetzen müssen.
Durch die Verfahren vor dem VerfGH uind dem OVG wird das VG Münster quasi überholt, denn die hier hoffentlich mal auf Recht und Gesetz beruhenden Entscheidungen werden das VG Münster im Hinblick auf die dort anhängige Unterlassungsklage gegen die Stadt Borken und die Klage gegen den WDR auf Zurücknahme der Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung im Vollstreckungsersuchen binden.
Es tut sich in Georgs Sache eine ganze Menge vor den Gerichten, nur ist es aus strategischen Gründen nicht sinnvoll, hier jede Maßnahme öffentlich bekanntzumachen und sich von der Gegenseite in die Karten schauen lassen.