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Autor Thema: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher  (Gelesen 24205 mal)

K
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Basti - vielleicht sollte Person X noch einbringen, dass lt. "Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992" eine Vollstreckung nur beginnen darf wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).

siehe:
Zitat
§ 269
Beginn der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem

1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
[..]
Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/kxs/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=b5&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV35P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Untermauernd, dass eine Festsetzung keine (Geld)Forderung ist könnte der Beschluss des VG Gera bzgl. "was ist ein Festsetzungsbescheid" beigefügt werden. Vielleicht wird das dann endlich einmal in Sachen Rundfunk-Festsetzungsbescheid gerichtlich beschieden?

VG Gera: Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
Gericht:VG Gera      
Entsch.-Datum: 06.05.2004      
Entsch.-Typ: BESCHLUSS      
Aktenzeichen: 5 E 71/04 GE
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

B
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Abend Kurt,

danke dir für deinen Hinweis. Person X wird das noch hinzufügen.


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B
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Guten Abend,

Person X hat wieder Post zum fiktiven Fall bekommen.

Jedoch etwas verwirrend für Person X.

Folgendes wurde übermittelt

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers Firma Landeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwirtschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde,
gegen

den
– vermeintlichen Schuldner Person X

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher  wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (Firma Langeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwitschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) vom .06.2021 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“

Zusätzlich verweise ich auch auf nachfolgende Urteile, nachfolgenden Beschluss:

•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18,
•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
•   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16

Darüber hinaus sind die Mahngebühren / Säumniszuschläge nicht zulässig, weil unbegründet.
Dazu verweise ich auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 01.08.2018 in 4 B 46/18.

Außerdem ist anzuzweifeln ob die Weitergabe meiner Daten von der Stadtkasse an den GV zulässig ist im Rahmen der Datenschutzbestimmungen.

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Da jedoch der Rundfunkbeitrag dem Ländergesetz unterliegt gibt es begründete Zweifel der Rechtmäßigkeit.

Zudem darf laut Allgemeinem Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, eine Vollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).

Hierzu verweise ich auf den Beschluss vom VG Gera vom 06.05.2004 Aktenzeichen: 5 E 71/04 GE.

Hierzu ein Zitat aus dem Beschluss:

„Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).“

Die Forderungen sind teilweise verjährt. Nach den eigenen Angaben im RBtSV § 7 (4) richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieses besagt mit § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Urteil vom 15.03.2017 (BVerwG 10 C 3.16) bekräftigt dies ebenfalls: „Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.“

Dieses würde alle Forderungen betreffen, da die aktuellste Forderung auf den 09.2017 datiert ist.


Abschließend möchte ich noch auf Formfehler in der Zwangsvollstreckungssache hinweisen.

Im Schreiben vom GV ist mehrfach eine Firma benannt. Daher unterscheiden sich die Gläubiger in der Zwangsvollstreckungssache und dem Antrag der Landeshauptstadt Kiel.


Als Info gab es den Inhalt vom ersten Bild. Zusätzlich wurde der GV auch informiert inkl. dem Schreiben.

Jedoch hat Person X die Tage erneut ein schreiben vom GV erhalten. Zu entnehmen in den Weiteren Bildern.

Jetzt stellt sich Person X die Frage ob er erneut den GV und den AG Anschreiben muss weil der GV scheinbar einfach weiter macht. Im ersten Schreiben wurde ja gefordert das ganze bis zur Klärung nicht weiter zu verfolgen.

Danke schon einmal für eure persönlichen Meinungen.

Grüße



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Kommt da noch was? Bei Bild5 ist Ende.

Es stehen nur die erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis da und ein passender Rechtsbehelf (unter "Belehrung") da. Klingt plausibel.

Und auf die diversen aufgezeigten Fehler wird in der Tat nicht erkennbar eingegangen.

Und ich dachte schon, die schwarzen Piraten stehen vor der Tür von Person X und wollen den Typen über die Planke jagen, ehe die A*D Bambule im Landtag von Schläfrig-Holzbein macht.

Unter einer Klage geht vermutlich nichts. Die Verfahrensfehler sehen in diesem Seemannsschwank schon sehr offensichtlich aus.

Keine Rechtsberatung. Ist ja nur ein Märchen.


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Das ist alles.  Bild 1 wäre nur das "Vorblatt zur Zustellung" und Bild6 "Hinweis nach Artikel 15 Datenschutz.."

Wurde jetzt aber weggelassen zwecks Übersichtlichkeit.

Bei dem Märchen irritiert nur, dass vom Amtsgericht ein schreibt kommt das es in der Bearbeitung ist und der GV einfach mal weiter macht ohne abzuwarten. Er wurde ja Informiert und in Kopie genommen usw.

 


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Bei dem Märchen irritiert nur, dass vom Amtsgericht ein schreibt kommt das es in der Bearbeitung ist und der GV einfach mal weiter macht ohne abzuwarten. Er wurde ja Informiert und in Kopie genommen usw.
Amtsgericht sehe ich nur im ersten Bildchen - das mit der Bitte an die Landeshauptstadt Kiel um Stellungnahme zu einer Erinnerung und zu einer Ergänzung (mutmaßlich von Person X)-

Ist die Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel bereits erfolgt?

Wieso liegt die Angelegenheit überhaupt beim Amtsgericht?  Hat da eine Person XYZ Vollstreckungsgegenklage erhoben, oder wie kam das?

Klar ist nur die Eintragung durch den GV ins Schuldnerverzeichnis. Dem kann widersprochen werden.

Ich wundere mich nur, dass das der GV tut, während die Sache beim Amtsgericht liegt. Oder verstehe ich das Märchen in der falschen Reihenfolge?




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Person X hat ja beim Amtsgericht nach §766 die Erinnerungskarte gezogen. Das Schreiben vom Amtsgericht ist nur die Antwort darauf.

Es ist noch keine Stellungnahme erfolgt.

Reihenfolge war:

Antrag auf Vermögensauskunft -> Danach hat Person X die §766 Karte gezogen und den GV informiert -> Darauf hin hat das Amtsgericht Bild 2 gesendet -> und gestern ist dann das Schreiben vom GV eingetrudelt was in Bild 3-5 zu sehen ist.     


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Das Amtsgericht hat also noch gar nicht in der Sache entschieden?

Eine Stellungnahme der Landeshauptstadt ist weiterhin nicht erkennbar?

Da fehlt ja einiges.

Person X sollte Akteneinsicht beim Amtsgericht begehren.

Und die Rechtsbehelfe gegen die Eintragung sowieso wahrgenommen haben.

Der GV scheint der Ansicht zu sein, dass die Erinnerung beim Amtsgericht ihn nicht zu interessieren braucht. Möglicherweise liegt eine Pflichtverletzung von seiten des GV vor. Spekuliert jemand.




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Ja und Ja.

Gibt es vielleicht eine § zur Pflichtverletzung ? Auf die schnelle Googeln hat nichts hervorgebracht.

Würde denn ein fiktives Schreiben an das Amtsgericht ausreichen mit dem Hinweis auf Pflichtverletzung und das ignorieren seitens des GV ?

Im Grunde müsste dies ja reichen für die §766 Karte, oder ?

Danke auch schon mal für die Spekulationen zum Märchen.



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Ebenfalls spekulativ: Laut "Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung" (https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-17143-7%2F3%2F1.pdf), Seite 239, IV. Das Erinnerungsverfahren
Zitat
Evtl. sind vor Entscheidung über die Erinnerung einstweilige Anordnungen nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
Ggf. könnte man dem Vollstreckungsgericht die aktuellen Entwicklungen anzeigen, d.h. dass der GV lieber die Zeit damit verbringt, die Vollstreckung rücksichtslos weiter durchzuziehen anstatt sich zu der Erinnerung zu äußern.
Das Vollstreckungsgericht könnte dann also nach §732 Abs.2 ZPO eine einstweilge Anordnung erlassen, (wenn dass im Sinne des vermeintlichen Schuldners ist).
732 Abs. 2 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/732.html)
Zitat
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Möglicherweise ist es ja ohne eine solche einstweilige Anordnung sogar zulässig, dass der GV die Vollstreckung weiter betreibt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2021, 23:49 von hankhug«

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Herzlichen Glückwunsch,
Sie sind jetzt im Erinnerungsloop.
Erinnerung -> Ablehnung durch Amts/Landesgericht -> Vermögensauskunftsgebettel vom GV -> Erinnerung + Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (die Liste wird vermutlich länger, je länger man in diesem Loop ist).

Da die Richter auch immer grottige Begründungen mitliefern (geht halt auch nicht anders), ist es auch legitim und geboten, jedes mal die Liste der potentiell befangenen Richter zu erweitern.

Für mich hat bis heute stets das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein für Paragraphenmunition ausgereicht.

Ein Schufa-Eintrag erfolgt bei diesem Vorgehen ebenfalls nicht (Vermutlich nichtmal bei Erzwingungshaft), das bekommt man dann nur, wenn man die VA abgibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 11:52 von Blackhand«

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Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.


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Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.

Hmm, Verwaltungsgegenklage kostet glaube ich Geld und hat noch weniger Aussicht auf Erfolg und danach ist man evtl. wirklich im Eimer. Da sind die Rechtsbehelfe der ZPO doch schon freundlicher und ab GV läuft es ja gar nicht mehr unter Verwaltung. Aber man kann in der Erinnerung trotzdem angeben, dass die Vollstreckungsgrundlage aufgrund fehlerhafter Verwaltungsvorgänge nicht gegeben ist und die Richter vom Amts-/ und Landesgericht sind potentiell stümperhafter mit Verwaltungsrecht zu argumentieren.

Ich bin bis hierhin sehr zufrieden, niemals Verwaltungsgegenklage erhoben zu haben, wie es normalerweise auch empfohlen wird.


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"Verwaltungsgegenklage" gibt es nicht.

Klagearten gemäß VwGO:

https://www.juraforum.de/lexikon/klagearten-im-oeffentlichen-recht
    Anfechtungsklage (§ 42 Absatz 1 Var. 1 VwGO)
    Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 Var. 2 VwGO)
    Allgemeine Leistungsklage
    Feststellungsklage (§ 43 Absatz 1 VwGO)
    Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO)
    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle (§ 47 Absatz 1 VwGO)

sofortige Entscheidungen:

    Vorläufiger Rechtschutz (80 Absatz 5 VwGO)
    Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)


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Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

@querkopf: gibt es zu dieser imaginiären Herangehensweise irgendwelche träumerischen Erfolgsmeldungen?


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