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Autor Thema: EuGH C-542/14 - Haftung des Unternehmens für das Tun seines Dienstleisters  (Gelesen 1736 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
21. Juli 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Abgestimmte Verhaltensweise – Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines Dienstleisters – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C-542/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181950&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=25472034

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

–        Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder

–        das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder

–        das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

Der Beitragsservice wurde seitens aller ÖRR geschaffen, ist kein Produkt gesetzgeberischen Handelns; folglich haften alle diese ÖRR auch unionsrechtlich für das Tun dieses, ihres gemeinsamen Beitragsservices.

Rn. 22
Zitat
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union als eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).

Rn. 24
Zitat
Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet.

Rn. 27
Zitat
Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass unter bestimmten Umständen ein Dienstleister, der sich als selbständig ausgibt, in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle eines Unternehmens, das seine Dienste in Anspruch nimmt, tätig ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er bezüglich der Art und Weise, wie er die vereinbarte Tätigkeit ausübt, über wenig oder überhaupt keine Autonomie und Flexibilität verfügt und seine angebliche Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 35 und 36). Eine solche Leitung oder Kontrolle könnte im Übrigen – wie bei der Beziehung zwischen Mutter? und Tochtergesellschaften – aus besonderen organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen dem betreffenden Dienstleister und demjenigen, der die Dienste in Anspruch nimmt, abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen könnte das auftraggebende Unternehmen für ein eventuelles Fehlverhalten des Dienstleisters verantwortlich gemacht werden.

Rn. 29
Zitat
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann für wettbewerbswidrige Absprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden kann, wenn es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 87).

Rn. 30
Zitat
Demnach kann die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise dem auftraggebenden Unternehmen insbesondere dann zugerechnet werden, wenn es von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis hatte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte. Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.

Rn. 31
Zitat
Die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise kann dem auftraggebenden Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass der von ihm beauftragte Dienstleister seine Geschäftsinformationen mit seinen Konkurrenten teilen würde, und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 3. Dezember 2015(1)
Rechtssache C-542/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=172581&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=25472034

Hinweis: Die Darstellung des in Grün hervorgehobenen Wortes ist nicht ganz korrekt, aber die Tastatur verweigert die Darstellung des "u" mit "dem Strich darüber", wie er bei den "ý" dargestellt wird.
Zitat
35.      Allerdings seien diese beiden Kriterien weder abschließend noch kumulativ. Aus dem Urteil Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors/Kommission (T-272/12, EU:T:2014:995) gehe hervor, dass auch die Feststellung wichtig sei, ob das fragliche rechtswidrige Verhalten im Bereich der Kompetenzen des Beauftragten lag, während das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos oder der Ausschließlichkeit nicht immer entscheidend sei.

Zitat
37.      Was zweitens die für die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für Handlungen seiner Beauftragten geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze angeht, führt die Kommission aus, dass im französischen Recht(4) ein Geschäftsherr für das Verhalten des von ihm Beauftragten hafte, wenn die Zuwiderhandlung im Rahmen seiner - tatsächlichen oder scheinbaren - Aufgaben(5) begangen worden sei.
Was das französische Recht hier jetzt gerade direkt mit zu tun hat, erschließt sich nicht, da sich diese Rechtssache in einer Vorlage aus Lettland begründet. -> Ok; Originalsprache Französisch.

Zitat
40.      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass eine abgestimmte Verhaltensweise einem Unternehmen nicht ohne Nachweis seiner bewussten Beteiligung daran zugerechnet werden kann. In diesem Rahmen ist, auch wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Beweis für einen bewussten Verstoß gegen Art. 101 AEUV fordert, dennoch die Feststellung erforderlich, dass das Unternehmen nicht ignorieren konnte, dass sein Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hatte( 8 ).

Zitat
41.      Insbesondere aufgrund der schweren Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kann die Verantwortlichkeit grundsätzlich nur persönlich sein, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Aus den Rnn. 40 und 41 folgt, daß das Unionsrecht von Unternehmen erwartet, daß sie sich allzeit mit den Wettbewerbskonditionen der Union vertraut machen und diese einhalten, da es, wenn sie dagegen verstoßen, weder auf Vorsatz, noch Unwissen ankommt.

Zitat
44.      Wenn das Unternehmen selbst sich durch seine Vertreter oder Angestellten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Unternehmen wettbewerbsrechtswidrig verhält, haftet es unmittelbar, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. In diesem Fall setzt die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf das Unternehmen „keine Handlung und nicht einmal Kenntnisse der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraus, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden“( 9 ).

Zitat
45.      Dem Gerichtshof zufolge „findet die Beteiligung an nach dem AEU-Vertrag verbotenen Kartellen im Übrigen meistens im Verborgenen statt und unterliegt keinen Formvorschriften. Es kommt selten vor, dass ein Vertreter eines Unternehmens, der an einem Treffen teilnimmt, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügt.“ Daher ist „Art. 101 Abs. 1 AEUV … dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen“( 10 ).

Zitat
46.      Die Rechtsprechung hat außerdem die Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften für gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Handlungen ihrer Tochtergesellschaften festgestellt, wenn diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden: „Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen“( 11 ).

Zitat
47.      Nach ständiger Rechtsprechung kann ferner „einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt …, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden“( 12 ).

Es wäre möglicherweise interessant, der Frage nachzugehen, ob alle dt. ÖRR aus unionsrechtlicher Sicht 1 Unternehmen darstellen, da sie via ARD und BS freilich auf alle unionsrechtlich denkbaren Weisen miteinander verbunden sind, obschon es keine formale Muttergesellschaft hat, da weder ARD noch BS national als rechts-, partei- und prozessfähig geschaffen worden sind. Auch eine der Fragen, die unionsrechtlich noch ungeklärt sind, sofern man sie überhaupt klären wollen würde.

Die Tragweite dieser Entscheidung könnte aber auch Auswirkung auf die Printmedien haben, wo Zustellgesellschaften Tochtergesellschaften der Verlagshäuser sind, denn wenn sich diese Zustellgesellschaften über Unionsrecht hinwegsetzen, könnten das die Verlagshäuser selber letztlich an die Backe bekommen, wenn sie derartige Praktiken bei ihren Zustellgesellschaften nicht unterbinden. Es könnte unionsrechtlich als Mißachtung des Unionsrechts behandelt werden, wenn sich Zustellgesellschaften über die vom Bundesarbeitsgericht per Leitsatzentscheidung 5 AZR 25/17, (Leitsatz 2), bei lediglich Mindestlohn-Entlohnung festgesetzten 30%-Nachtarbeitszuschlages für in Dauernachtarbeit beschäftigten Zusteller*innen hinwegsetzen;

BAG 5 AZR 25/17
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=42f643919c548aa2ab0669b97f64d44a&nr=20776&pos=0&anz=1


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wieder mal eine bezüglich des Forumsthemas sinn- und nutzlose Entscheidung. Der sogn. Beitragsservice ist keine Klammer, die aus neun Unternehmen eines macht. Das ist auch gar nicht nötig, weil jede LRA für die Fehler des BS haftet, die dieser für die LRA durchführt. Das ist exakt das Prinzip nach dem Handlungen einer GbR den haftenden Gesellschaftern zugeordnet werden. Die Rundfunkanstalten sind bekanntlich voll rechtsfähig. Es gibt also bereits ganz ohne EUGH Entscheidung einen etablierten Rechtsgrundsatz, nachdem die Rundfunkanstalten für den BS haften.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Wieder mal eine bezüglich des Forumsthemas sinn- und nutzlose Entscheidung.
Es wird hier die unionsrechtliche Sicht dargestellt, nicht die nationale.

Es ist ja unstreitig, daß alle dt. ÖRR juristische Personen sind und national für den BS haften; nur ändert dieses nichts an der zeitgleich bestehenden unionsrechtlichen Haftung, die dann u. U. zu realisieren wäre, wenn die ÖRR ihre nationale Haftung bzw. Verantwortung nicht wahrnehmen.

Denn auch dann, wenn sich ihre nationale Struktur ändern würde, sie aber den gleichen Tätigkeiten nachgehen würden, blieben sie "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" mit allen entsprechenden Folgen in Belangen des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts der Union.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn eine Rundfunkanstalt versuchen würde sich um die Haftung zu drücken, dürfte ein Gericht dieser unter Verweis auf das mehr als 100 Jahre alte BGB erklären, dass und warum sie haftet. Eine  „unionsrechtliche“ Betrachtung der klaren und zig-tausendfach geklärten Kausalkette ist völlig entbehrlich und würde vom Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erwogen. Nicht jeder juristische Furz bedarf der Überhöhung durch Verweis auf EU-Recht. Zumal durchaus fraglich ist, ob es hier zur Anwendung kommt, insbesondere wenn es Klimmzüge wie im Eingangsbeitrag erfordern sollte, - deren Folgerichtigkeit ich bezweifle, - nämlich dass nicht rechtsfähige Gemeinschaften und gemeinsam betriebene Unternehmen die Konstruktion einer Einheit der beteiligten Anstalten zur Folge haben sollen. Bei aller verstiegenen Logik, die man Juristen oft vorwerfen muss, sind sie doch glücklicher Weise nicht völlig verblödet. Andernfalls man sicher die Hoffnung fahren lassen müsste je akzeptable Urteile zu erhalten.

M. Boettcher


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Guten TagX.

DIESER BEITRAG WIRD ZU EHREN DES UNIONSRECHTES IN BLAU VERFASST:

Rein fiktiv natürlich kann immer mal wieder ein Fass Butter durch das GEZ-Boykott-Forum gerollt werden, dass nicht aus der Union sondern wohl aus irgendeinem Drittland - vielleicht sogar von der englischen Insel - stammt. Alleine die gute europäische Butter - aus dem Raum des Rechts und Freiheit - ist hier maßgeblich.

Mensch kann natürlich auch annehmen, dass "Juristen glücklicher Weise nicht völlig verblödet" sind.
Diese Annahme dürfte dann zutreffend sein, wenn es sich nicht um "deutsches autonomes Rundfunkbeitragsrecht" handelt.

Richtig ist, dass nach dem Recht der Union nicht nur Unternehmen bei "einem qualifiziertem Verstoß gegen Unionsrecht" haften, sondern der Mitgliedstaat selbst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der  Europäischen Union (EuGH) kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend  qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer  Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 24.  März  2009 -C-445/06 -Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 20 und vom 5. März 1996 -C-46/93 und C-48/93 -Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996,  I-1131, NJW 1996, 1267 Rn. 51). Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen  Handelns und damit auch juristisches Unrecht durch falsche Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union.
Hierzu siehe:

EuGH: Richterprivileg gilt nicht bei Verletzung von Europarecht;
http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/06/14/eugh-richterprivileg-gilt-nicht-bei-verletzung-von-europarecht/

Mit Verweis auf EuGH Traghetti del Mediterraneo Urteil vom 13.06.2006 Rechtssache C-173/03
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-173/03

Dieses hervorraaaagende Fass italienischer Butter, aus dem Raum des Rechts und der Freiheit, belegt eindrucksdrucksvoll welche Folgen es haben wird, wenn die nationalen Gerichte im "deutschen autonomen Rundfunkbeitragsrecht" unmittelbar anzuwendendes Recht der Union weiter missachten.

Gem. Art. 288 AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html

haben Verordnung allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Auf dem Gebiet des "deutschen autonomen Rundfunkbeitragsrecht" handelt die Maschine eines Rechenzentrums als "Auftragverarbeiter". Unter "Auftragsverarbeiter" ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet zu verstehen (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Wenn jetzt die Gerichte im "deutschen autonomen Rundfunkbeitragsrecht" annehmen, dass die "Bescheide" - die diese Maschine abwickelt - durch "Widerspruchsentscheidung" heilbar seien1, dann haftet nicht nur der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche sondern der Staat selbst, da die Gerichte offensichtlich Unionsrecht missachten. Auch muss eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 7 RBStV dazu führen, dass es auf die Nichtrechtsfähigkeit nicht ankommt (... im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten ...). Der Zentrale Beitragsservice ist eine öffentliche Stelle. Die dort Beschäftigten haben für eine wirksame Umsetzung der EU-Verordnungen zu sorgen. Geschieht dies nicht, haftet nicht nur die öffentliche Stelle sondern auch die dort Beschäftigten.

Nur die gute europäische Butter - aus dem Raum des Rechts und der Freiheit - ist in der Lage eine nachhaltige Wirkung zu erzielen und wird (wohl verblödeten) Juristen einhalt gebieten!

 :)

1
VGH Bayern, 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=26.01.2021&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.2029

VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20


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  • Beiträge: 7.286
Eine  „unionsrechtliche“ Betrachtung der klaren und zig-tausendfach geklärten Kausalkette ist völlig entbehrlich
Nein, sie ist eben nicht entbehrlich, wie User Profät Di Abolo auf andere Weise dargelegt hat, da nationales Recht bei entgegenstehendem Unionsrecht auch zur rein nationalen Anwendung unmaßgeblich wird.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: du raffst es nicht! Wenn man bereits gegen Recht verstößt, dass seit über 100 Jahren hier gilt, braucht es keine Berufung auf höheres Recht um den Verstoß zu sanktionieren. Andernfalls wäre selbst jedes Parkvergehen, jeder Ladendiebstahl als Verstoß gegen EU-Recht zu behandeln, was Urteile noch länger und unleserlicher machen würde, als sie oft eh schon sind.

@Profät Di Abolo: Blau ist doch der Zustand, den die überbewerteten EU-Politiker und die Westentaschen-Diktatoren der Kommission im Umfeld des EU-Parlaments in diversen Etablissements mittels diverser Kaltgetränke Abend für Abend  mühelos erreichen. Daher kam als Grundfarbe des europäischen „Sternenbanners“ wohl keine andere Farbe in Frage.

NB: Die Maschine des sogn. Beitragsservice wäre wohl nur dann als  „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren, wenn sie als Lieferant des BS agiert. Ist sie hingegen Teil des Personals, - gibt es einen Arbeitsvertrag? - wäre sie zugleich „Angestellte“ jeder LRA, da der BS ja als Teil dieser geschlossenen Anstalten gilt.

M. Boettcher


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Guten TagX,

hier ist ein Beispiel für eine völlig fehlerhafte - wohl naturwissenschaftliche - Auslegung des Rechtes der Union:


NB: Die Maschine des sogn. Beitragsservice wäre wohl nur dann als  „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren, wenn sie als Lieferant des BS agiert. Ist sie hingegen Teil des Personals, - gibt es einen Arbeitsvertrag? - wäre sie zugleich „Angestellte“ jeder LRA, da der BS ja als Teil dieser geschlossenen Anstalten gilt.

Nur das Studium des Unionsrechtes, durch Beiziehung von Kommentaren sowie der Rechtsprechung EuGH kann zu einem fundierten rechtswissenschaftlichen Ergebnis bei der Auslegung des Unionsrechtes führen.
Die medizinische Wirkung des Alkohols auf den Menschen spielt dabei keine Rolle, es sei denn der Verfasser der Rechtsauslegung ist besoffen.
Das würde dann einen eventuell vorliegenden Irrtum erklären, ändert aber niX an der Haftungsfrage.

Natürlich bedarf es eines Einstieges in das Unionsrecht, für Laien oder Naturwissenschaftler, damit die aaaaabsolute Dominanz des Unionrechtes (Anwendungsvorrang) auch deutlich wird.
Hier empfliehlt sich als Einstieg die Simmenthal II-Entscheidung des EuGH;

https://de.wikipedia.org/wiki/Simmenthal_II-Entscheidung

EuGH, Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal, Urteil vom 09.03.1978 - Rechtssache 106/77
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=09.03.1978&Aktenzeichen=106%2F77
Zitat
Tenor

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRETORE VON SUSA MIT BESCHLUSS VOM 28 . JULI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DAS STAATLICHE GERICHT, DAS IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ANZUWENDEN HAT , IST GEHALTEN , FÜR DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DIESER NORMEN SORGE ZU TRAGEN , INDEM ES ERFORDERLICHENFALLS JEDE - AUCH SPÄTERE - ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS AUS EIGENER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS UNANGEWENDET LÄSST , OHNE DASS ES DIE VORHERIGE BESEITIGUNG DIESER BESTIMMUNG AUF GESETZGEBERISCHEM WEGE ODER DURCH IRGENDEIN ANDERES VERFASSUNGSRECHTLICHES VERFAHREN BEANTRAGEN ODER ABWARTEN MÜSSTE .



Dieses hervorraaaagende Fass italienischer Butter - aus dem Raum des Rechts und der Freiheit - belegt die aaaaabsolute Dominanz des EU-Rechtes durch Anwendungsvorrang, Alkohol hin oder her.

 :)


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Wenn man bereits gegen Recht verstößt, dass seit über 100 Jahren hier gilt, braucht es keine Berufung auf höheres Recht um den Verstoß zu sanktionieren.
Ob es diese "Berufung auf höheres Recht" braucht oder nicht, steht nicht zur Frage; diese "Berufung auf höheres Recht" ist jedenfalls sowohl möglich wie zulässig und in Belangen des Rundfunkbeitrages für alle Rundfunk und Co. belästigten Rundfunknichtinteressenten, mindestens, mehr als nützlich, solange das "Recht, dass seit über 100 Jahren hier gilt", die Bürger nicht wirksam schützt.

Unionsrechtlich wird der Bund ausbaden, was in Belangen dieser Thematik nicht in Übereinstimmung zum Unionsrecht behandelt wird:

Pressemeldungen zur Beugehaft / Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35110.msg214582/topicseen.html#msg214582


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Edit "Bürger" @alle:
Hier in diesem Thread bitte keine weitere Vertiefung von allgemeinen Grundsatzfragen bzgl. Wirksamkeit von EU-Recht etc. Danke.
Und auch hier gilt wie überall: Der Erfolg steht immer erst am ENDE des Weges - nie am Anfang.
Und ist der Erfolg noch nicht da, ist der Weg noch nicht zu Ende ;)


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