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Autor Thema: BVerfGE 75, 1 - Rechtsanwendung in Übereinstimmung zum Völkerrecht zwingend  (Gelesen 633 mal)

  • Beiträge: 7.332
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html

Zitat
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Beschluß    
des Zweiten Senats vom 31. März 1987    
-- 2 BvM 2/86 --

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075001.html

Einziges Zitat:

Rn. 43
Zitat
1. Art. 25 GG zufolge sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [177]; Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, S. 654 [Pakelli]); dies gilt gleichermaßen für das durch Zustimmungsgesetz gebilligte und von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957. Hieraus folgt insbesondere, daß die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland kraft Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken.

Eine weitere Entscheidung zum Völkerrecht ist im Forum ja bereits bekannt:

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34830.msg211090.html#msg211090

In Belangen der landesrechtlichen Rundfunkgesetzgebung ist das Landesparlament Normgeber, welches sich bereits bei seiner Gesetzgebung nicht über die Normen des Völkerrechts hinwegsetzen darf; gleiches gilt auch für die Gerichte und weiterführend für die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf ob des Art 10 EMRK nicht so gelesen werden, als daß für Staat und Rundfunk das Recht begründet sei, die Bürger per Zwang zur Finanzierung des Rundfunks heranzuziehen; zumal ja der EuGH bekanntermaßen bereits entschied ->

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Weiterführend auch über obigen Link zum EuGH-Thema.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2021, 21:20 von pinguin«
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