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Autor Thema: EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten  (Gelesen 1814 mal)

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Vorab:

Der Verbraucher ist im Unionsrecht nicht verpflichtet, per von ihm erhobener Zwangsabgabe, die zur Finanzierung einer staatlichen Unternehmensbeihilfe dient, Kosten zu tragen, die dieses Unternehmen nicht durch marktkonforme Aktivität wieder hereinbringen könnte.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
17. Juli 2008(*)

„Binnenmarkt für Elektrizität – Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist – Abgaben zollgleicher Wirkung – Diskriminierende einzelstaatliche Abgaben – Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen“

In der Rechtssache C-206/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5393805

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 25 EG ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme entgegensteht, nach der inländische Elektrizitätskunden ihrem Netzbetreiber einen Tarifaufschlag für die für ihren Bedarf übertragene Menge an im Mitgliedstaat erzeugter und eingeführter Elektrizität schulden, wenn der Aufschlag vom Netzbetreiber an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft, die ein gemeinsames Tochterunternehmen der vier inländischen Elektrizitätserzeuger ist und zuvor die Kosten sämtlicher erzeugter und eingeführter Elektrizität verwaltet hat, abgeführt und vollständig für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet werden muss, für die diese Gesellschaft persönlich haftet, was zur Folge hat, dass die von dieser Gesellschaft erhobenen Beträge die auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhende Belastung in vollem Umfang ausgleichen.

Das Gleiche gilt, wenn die inländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen zur Tragung dieser Kosten verpflichtet sind und der sich aus dem Tarifaufschlag ergebende Vorteil durch Zahlung eines Abnahmepreises für in dem Mitgliedstaat erzeugte Elektrizität, durch Zahlung von Dividenden an die verschiedenen nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen, deren Tochtergesellschaft die bezeichnete Gesellschaft ist, oder in anderer Weise von der bezeichneten Gesellschaft vollständig an die nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen weitergegeben werden konnte.

Art. 90 EG ist dahin auszulegen, dass er derselben gesetzlichen Maßnahme dann entgegensteht, wenn das Aufkommen aus der Abgabe auf übertragene Elektrizität nur teilweise für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet wird, d. h., wenn der von der bezeichneten Gesellschaft erhobene Betrag nur einen Teil der auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhenden Belastung ausgleicht.

2.      Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 9 des Übergangsgesetzes für den Sektor der Elektrizitätserzeugung (Overgangswet Elektriciteitsproductiesector) vom 21. Dezember 2000 an die bezeichnete Gesellschaft gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung des EG?Vertrags sind, soweit sie einen wirtschaftlichen Vorteil und nicht einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von der bezeichneten Gesellschaft zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden.

Die Aussagen gelten sowohl für die ganze Zwangsabgabe, wenn sie insgesamt durch den Begünstigten nicht marktkonform aufgewendet werden, aber auch für jenen Teil, der einen vorhandenen marktkonformen Anteil übersteigt.

Auch hier ist die KEF wieder am A****, wenn sie keine Untersuchungen darüber angestellt hat, ob die Kosten aller ÖRR marktkonform sind; und marktkonform sind nur jene Kosten, die die Wettbewerber zur Erledigung eines gleichen Auftrages aufwenden würden.

Rn. 40
Zitat
Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfolgen die Art. 25 EG und 90 EG, die das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und das Verbot diskriminierender inländischer Abgaben festlegen, mit einander ergänzenden Funktionen das Ziel, jede innerstaatliche Abgabenerhebung zu verhindern, die geeignet wäre, Erzeugnisse aus anderen oder für andere Mitgliedstaaten zu diskriminieren und damit deren freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 55, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).

Rn. 41
Zitat
Jede den Waren wegen des Überschreitens einer Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, sei sie auch noch so gering, stellt, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung dar. Dagegen fallen finanzielle Belastungen unter Art. 90 EG, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. Urteil Air Liquide Industries Belgium, Randnrn. 51 und 56).

Zitat
Eine Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, kann jedoch nach dem Vertrag verboten sein, wenn das Aufkommen aus dieser Belastung dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugutekommen. Gleichen die Vorteile, die diesen Erzeugnissen zugutekommen, die Abgabe, mit der sie belastet sind, vollständig aus, treten deren Wirkungen nur gegenüber den eingeführten Erzeugnissen ein, und die Belastung stellt eine Abgabe gleicher Wirkung dar. Gleichen diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, stellt die betreffende Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Art. 90 EG dar, deren Erhebung in Höhe des Teilbetrags untersagt ist, der zum Ausgleich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest u. a., C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992, I-1847, Randnr. 27).

Rn. 44
Zitat
Der Abgabentatbestand knüpft auch an die Übertragung von Elektrizität an, und der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Abgabe, die nicht auf Waren als solche, sondern auf eine im Zusammenhang mit Waren erforderliche Tätigkeit erhoben wird, unter die Art. 25 EG und 90 EG fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, Randnr. 43). Jedenfalls wird der Tarifaufschlag nach der Zahl der übertragenen Kilowattstunden und nicht nach der Übertragungsentfernung oder einem anderen, mit der Übertragung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kriterium berechnet und betrifft somit das Erzeugnis selbst.

Rn. 45
Zitat
Dieser Tarifaufschlag, der auf die übertragene Elektrizität erhoben wird, wird durch Art. 9 OEPS vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass diese Bestimmung der Erfüllung eines zuvor zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Vertrags dient, da die Elektrizitätsverbraucher nach dem Gesetz zur Zahlung des Tarifaufschlags verpflichtet sind. Es handelt sich um eine einseitig auferlegte Belastung.

Rn. 46
Zitat
Ebenso ist es für die Anwendung der Art. 25 EG und 90 EG unerheblich, dass die finanzielle Belastung nicht vom Staat erhoben wird (Urteil vom 17. Mai 1983, Kommission/Belgien, 132/82, Slg. 1983, 1649, Randnr. 8 ). Dass der Tarifaufschlag von den Netzbetreibern erhoben wird, ist daher unerheblich.

Rn. 47
Zitat
Nach allem ist der in Rede stehende Tarifaufschlag eine Abgabe, die Elektrizität unabhängig davon, ob sie eingeführt oder im Inland erzeugt wird, nach einem objektiven Kriterium, der Zahl der übertragenen Kilowattstunden, belastet. Daher ist unter Berücksichtigung der Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe zu bestimmen, ob sie eine Abgabe mit gleicher Wirkung oder eine diskriminierende nationale Besteuerung darstellt.

Rn. 49
Zitat
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung der Art. 25 EG und 90 EG die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht. Dies ist aber, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Ausgangsverfahren der Fall.

Rn. 55
Zitat
[...] Soweit nämlich die nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen verpflichtet sind, die nicht marktkonformen Kosten zu tragen, gehören diese zu den Belastungen, die bei der Bestimmung des globalen Selbstkostenpreises von Elektrizität und, je nach dem von den Erzeugungsunternehmen festgesetzten Verkaufspreis, von deren Gewinn berücksichtigt werden. Somit würde die Verwendung des Abgabeaufkommens für die Bestreitung von Kosten, die, auch wenn sie Investitionen in der Vergangenheit betreffen, von den nationalen Erzeugern getragen werden müssten, deren Wettbewerbsstellung zum Nachteil der Erzeuger anderer Mitgliedstaaten verbessern.

Rn. 59
Zitat
Eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG angesehen werden kann, unterliegt sowohl den Bestimmungen der Art. 25 EG oder 90 EG als auch den Bestimmungen über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 9, und vom 29. April 1982, Pabst & Richarz, 17/81, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).

Rn. 70
Zitat
Unerheblich ist, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelt. Die im Gesetz vorgesehenen Mechanismen und insbesondere die von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Abrechnungen erlauben es nämlich, diese verschiedenen Rollen voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Daher steht der Betrag von 400 Millionen NLG, solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37).

Rn. 76
Zitat
Was die zweite Voraussetzung, d. h. die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, angeht, so ist daran zu erinnern, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Schwellenwert und keinen Prozentsatz gibt, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. Urteile Tubemeuse, Randnr. 43, sowie Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 81).

Rn. 79
Zitat
Hierzu ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 30, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59).

Rn. 92
Zitat
Gemäß Art. 88 Abs. 3 EG wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission im Fall eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Rn. 93
Zitat
Besteht zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang, muss sich die Anmeldung der Beihilfe auch auf deren Finanzierungsweise beziehen (Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 51, sowie Streekgewest, Randnr. 26).

Rn. 94
Zitat
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 30. August 2000 in Bezug auf Art. 9 OEPS hinreichend genau war für eine Anmeldung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG; es genügt die Feststellung, wie sie der Generalanwalt in den Nrn. 121 bis 123 seiner Schlussanträge getroffen hat, dass dieser Art. 9 am 29. Dezember 2000 in Kraft getreten ist, also vor der Entscheidung vom 25. Juli 2001 über die am 30. August 2000 angemeldeten Maßnahmen. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung, ein angemeldetes Beihilfevorhaben nicht vor der Entscheidung der Kommission durchzuführen, nicht eingehalten worden ist.
Im vorliegenden Fall war diese Maßnahme der Niederlande seitens der Kommission nicht genehmigt und damit insgesamt unionsrechtswidrig.

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 24. Januar 20081(1)
Rechtssache C-206/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=69932&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5393805

Zitat
29.      Im System des Vertrags verfolgen die Art. 25 EG und 90 EG, die das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und das Verbot diskriminierender inländischer Abgaben festlegen, mit einander ergänzenden Funktionen das Ziel, jede innerstaatliche Abgabenerhebung zu verhindern, die geeignet wäre, Erzeugnisse aus anderen oder für andere Mitgliedstaaten zu diskriminieren und damit deren freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu behindern.

Zitat
31.      Der Unterschied zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung und innerstaatlichen Abgaben ist von der Rechtsprechung darin gesehen worden, dass die Erstgenannten nur ein- oder ausgeführte Erzeugnisse und nicht ähnliche oder konkurrierende inländische Erzeugnisse treffen, während die Zweitgenannten sowohl die einen als auch die anderen treffen.

Zitat
33.      Hingegen fallen Abgaben, die Teil einer allgemeinen einzelstaatlichen Abgabenregelung sind und systematisch inländische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien belasten, in den Anwendungsbereich des Art. 90 EG(19).
Der Rundfunkbeitrag kommt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zugute; es wird in der Erhebung aber nicht dazwischen unterschieden, ob der Verbraucher nationale, europäische oder internationale Rundfunkproduktionen konsumiert; es wird noch nicht einmal dazwischen unterschieden, ob diese Rundfunkveranstaltungen selbst von den begünstigten Rundfunkanstalten veranstaltet werden oder seitens ihrer nationalen wie internationalen Wettbewerber, zumal Geoblocking nicht nur unionsrechtlich unzulässig ist, sondern auch den verbraucherrechtlichen Bestimmungen der UN letztlich entgegenstehen könnte. ***

Da der Rundfunkbeitrag auch von jenen erhoben wird, die keine inländischen Rundfunkproduktionen konsumieren, der zudem nur einem Teil der inländischen Rundfunkveranstalter zugute kommt, stärkt es diese inländischen Rundfunkveranstalter im internationalen Wettbewerb durch die Begleichung von Kosten, die am Markt nicht einbringbar wären.

Zitat
35.      Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe auf eingeführte wie auf inländische Erzeugnisse dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugutekommen, so wird die steuerliche Abgabenbelastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, mehr oder weniger aufgehoben, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt(20).

Zitat
36.      Daher ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer parafiskalischen Abgabe mit den Art. 25 EG und 90 EG nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu untersuchen, in welchem Umfang die das inländische Erzeugnis treffenden Lasten durch Vorteile ausgeglichen werden, die mit dem Aufkommen aus der Abgabe finanziert werden.

Zitat
37.      Wenn die Vorteile die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig ausgleichen, stellt diese Abgabe somit, weil sie tatsächlich nur das eingeführte Erzeugnis trifft, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar und ist daher in toto als rechtswidrig anzusehen; gleichen dagegen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung des inländischen Erzeugnisses aus, ist die betreffende Abgabe als eine diskriminierende inländische Abgabe anzusehen, weil sie sich stärker auf das eingeführte als auf das inländische Erzeugnis auswirkt, und ist demnach im Verhältnis herabzusetzen(21).

Zitat
39.      Am Ende dieser kurzen Zusammenfassung der Rechtsprechung halte ich es für sinnvoll, darauf hinzuweisen, wie es verschiedene Generalanwälte vor mir getan haben, dass die soeben dargestellte Rechtsprechung, weil sie von den nationalen Gerichten häufig komplexe und zufallsabhängige Beurteilungen wirtschaftlicher Art verlangt, unbezweifelbare Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringt(25), obwohl ihre wesentlichen Aussagen doch klar sind(26). Angesichts dieser Schwierigkeiten darf nicht vergessen werden, dass der Rückgriff auf die Verbotstatbestände der Art. 25 EG und 90 EG, wenn es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer parafiskalischen Abgabe nach Gemeinschaftsrecht geht, bei der das Aufkommen aus ihr dazu dient, ein staatliches System von Anreizen für die einheimische Erzeugung zu finanzieren, als schlichte Alternative gegenüber der Anwendung der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen angesehen werden kann(27).

Zitat
47.      Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der Gerichtshof bereits bestätigt hat, dass die elektrische Energie eine Ware im Sinne der Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr ist(31). Er hat ferner bei der Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen Art. 31 EG klargestellt, dass „die für die Ein- oder Ausfuhr von Elektrizität und ihre Beförderung und Verteilung erforderlichen Dienstleistungen nur Mittel zur Lieferung einer Ware im Sinne des EG-Vertrags an die Verbraucher sind“(32), und deshalb den Hilfszweck dieser Dienstleistungen im Verhältnis zum Gegenstand der Lieferung anerkannt.
Wenn elektrische Energie eine Ware im Sinne des Vertrages darstellt, so könnte das gleichfalls nicht wirklich händisch faßbare Produkt "Rundfunk" ebenfalls eine Ware im Sinne dieses Vertrages darstellen?

Zitat
48.      Ferner ist daran zu erinnern, dass unter den Begriff der Abgabe gleicher Wirkung jede Last fallen kann, die einheimische oder ausländische Waren aufgrund der Grenzüberschreitung ohne Rücksicht auf die Modalitäten ihrer Erhebung trifft. Diese Voraussetzungen erfüllt auch eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht durch Einfuhr oder Ausfuhr eines Gutes, sondern durch eine Dienstleistung bestimmt wird, die für die Ausführung dieser Vorgänge erforderlich oder damit verbunden ist(33) oder jedenfalls geeignet ist, auf den Verkehr des betreffenden Gutes innerhalb der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, dass eine nach der Menge des transportierten Gutes berechnete Abgabe, die auf eine Erbringung von Transportleistungen erhoben wird, indem sie das betreffende Gut mittelbar belastet, dem Grundsatz nach geeignet ist, eine solche Auswirkung zu haben.

In Rn. 49 wird dann auf eine gleichartige Entscheidung Bezug genommen, die die Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Zitat
50.      Aus den dargelegten Gründen bin ich nicht der Meinung, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der strittigen Abgabe gemäß Art. 25 EG nur deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Entstehungstatbestand dieser Belastung in einer Dienstleistung (nämlich dem Transport) besteht, die für die Vermarktung der betreffenden Güter erforderlich ist.

Zitat
52.      Selbstverständlich beschwert die betreffende Belastung unterschiedslos die in den Niederlanden erzeugte und die eingeführte Elektrizität nach den gleichen Erhebungsmodalitäten. Ihre augenscheinliche Neutralität scheint daher die Anwendung des Art. 25 EG auszuschließen und eher für ihre Würdigung anhand des Art. 90 EG zu sprechen.

Zitat
58.      Falls sich herausstellen sollte, dass die in diesen Vorschriften vorgesehenen Zahlungen tatsächlich erfolgt und die entsprechenden Beträge tatsächlich und in vollem Umfang zugunsten der einheimischen Erzeuger elektrischer Energie verwendet worden sind – und zwar so, dass sich daraus eine Gleichwertigkeit von Lasten und Vorteilen ergab –, ist daher daraus, wie dies die Kommission in ihren Erklärungen getan hat, ganz logisch zu schließen(39), dass die wirtschaftliche Auswirkung des strittigen Aufschlags auf die einheimische elektrische Energie vollkommen neutralisiert worden ist.

Rn. 59ff führen dann aus, welche Maßnahmen das nationale Gericht durchzuführen hat, um den korrekten Sachverhalt zu ermitteln.

Zitat
65.      Hierzu genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung das Aufkommen aus der Abgabe nicht verwendet zu werden braucht, um die Erzeugungskosten zu decken, zumal die finanziellen Lasten, die sich für das einheimische Erzeugnis aus der Erhebung dieser Abgabe ergeben, durchaus durch die Finanzierung etwa von Tätigkeiten der Umsatzförderung oder der Forschung ausgeglichen werden können, die zwar dem einheimischen Erzeugnis einen Vorteil verschaffen, aber keinen Nutzen vermitteln, der sich unmittelbar in seinem Verkaufspreis niederschlagen könnte.

Zitat
68.      Es trifft nämlich auch zu, dass sich ein dem Endverbraucher in Rechnung gestellter Tarifaufschlag oder Preiszuschlag in einem dem Wettbewerb offenstehenden System als Belastung für ein unmittelbar oder mittelbar belastetes Erzeugnis erweisen kann, soweit er sich auf die Marktkosten auswirkt. Nichtsdestoweniger kann man sich fragen, ob bei der Prüfung, ob ein Ausgleich im Sinne der angeführten Rechtsprechung besteht, eine solche Belastung berücksichtigt werden kann, weil diese Prüfung, wie wir gesehen haben, auf einem Vergleich zwischen Anwendungen und Vorteilen in ausschließlich finanzieller Hinsicht beruht.

Zitat
69.      Man kann sich ferner wohl zu Recht fragen, ob angesichts des Umstands, dass der strittige Aufschlag als zulasten des Verbrauchers gehend gedacht ist, in den Transporttarif und nicht in den Preis elektrischer Energie integriert ist und nach nicht diskriminierenden Modalitäten angewandt wird, konkret gesagt werden kann, dass das eingeführte Erzeugnis durch eine beliebige finanzielle Last belastet wird oder dass der Verkehr dieses Erzeugnisses in irgendeiner Weise geändert wird oder aber dass dieses wegen der Anwendung des besagten Aufschlags einen konkreten Wettbewerbsnachteil erleidet, der sich von dem unterscheidet, der sich aus der Bestimmung des entsprechenden Aufkommens für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der einheimischen Erzeuger ergibt (und aufgrund der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen anfechtbar ist).

Zitat
71.      Andererseits scheinen sich für mich der Fall, dass der Verbraucher passives Subjekt einer Abgabe ist, und der Fall, dass er hingegen das Subjekt ist, auf das die Abgabe, die zulasten des Erzeugers und des Einführers erhoben wird, mittels einer Erhöhung des Verkaufspreises für das belastete Gut durchschlägt, unter wirtschaftlichem Blickwinkel nicht besonders zu unterscheiden, weil in beiden Fällen die finanzielle Belastung infolge der Abgabe von anderen Personen als dem Erzeuger oder dem Einführer getragen wird. Und doch räumt im zweiten Fall die Rechtsprechung ein, dass ein Ausgleich möglich ist(44).

Zitat
72.      Wenn das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufkommen aus dem strittigen Aufschlag konkret zur Finanzierung der Kosten bestimmt ist, die unmittelbar oder mittelbar die einheimische elektrische Energie belasten, und dies deren Erzeugern gestattet hat, Lasten auszugleichen, die tatsächlich bei Erhebung dieses Aufschlags getragen wurden, wird es zu würdigen haben, ob der Ausgleich vollständig, wie Art. 9 OEPS zu entnehmen sein dürfte, oder nur teilweise stattgefunden hat. Im ersten Fall wäre der strittige Aufschlag als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Art. 25 EG, im zweiten als diskriminierende inländische Abgabe nach Art. 90 EG einzustufen.

Die weiteren Ausführungen betreffen die Begrifflichkeit der "staatlichen Beihilfe", die hier aber nicht zur Diskussion stehen, da der EuGH mit C-492/17 bereits bestätigt hat, daß auch der dt. Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt, wie zuvor die Rundfunkgebühr; (C-337/06).

Ab Rn . 119ff geht es dann um die Anmeldung der Beihilfemaßnahmen, die vor Prüfung der Kommission nicht durchgeführt werden dürfen.

Zitat
123. Außerdem ist im Rahmen dieser Durchführung die Erhebung des Aufschlags nach Art. 9 Abs. 1 OEPS rückwirkend zum 1. August 2000 vorgeschrieben worden, d. h. von einem Zeitpunkt an, der vor dem Schreiben lag, mit dem der Kommission die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen mitgeteilt wurden. Hierzu mag der Hinweis nützlich sein, dass der Gerichtshof im Urteil Van Calster (oben in Fn. 48 angeführt) parafiskalische Abgaben als rechtswidrig angesehen hat, mit denen Stützungsmaßnahmen zugunsten einiger Agrarsektoren finanziert werden sollten und die rückwirkend auf einen Zeitpunkt erhoben worden waren, der vor der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen lag. Nach Auffassung des Gerichtshofs hatte der betreffende Staat mit der rückwirkenden Erhebung dieser Abgaben gegen seine Pflicht zur Unterrichtung vor Durchführung dieser Beihilfe verstoßen.

*** Dokument leider nur als UN-Reslution
A/RES/70/186 - 70/186. Verbraucherschutz
https://unric.org/de/uebereinkommen-erklaerungen-rechtsinstrumente/


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EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0


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Nachtrag
Es könnte sich die Frage stellen, ob die Ruhegehälter des ÖRR für ehemalige ÖRR-Mitarbeiter*innen, die sie offenbar bis zum Beginn der gesetzlichen Rente beziehen, wenn sie vor Rentenbeginn ihre Tätigkeit beim ÖRR eingestellt haben, marktübliche Kosten darstellen, wie sie alle Wettbewerber der ÖRR ebenfalls zu bestreiten haben; wenn "nein", so könnten die Verbraucher*innen keine Pflicht haben, diese Kosten, bspw., via Rundfunkbeitrag zu finanzieren?


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Nachtrag
Es könnte sich die Frage stellen, ob die Ruhegehälter des ÖRR für ehemalige ÖRR-Mitarbeiter*innen, die sie offenbar bis zum Beginn der gesetzlichen Rente beziehen, wenn sie vor Rentenbeginn ihre Tätigkeit beim ÖRR eingestellt haben, [...]

Eine Anmerkung hierzu:

Die tatsächliche Dauer der Zahlung von sogenannten "Ruhegehältern" oder "Ruhegeldern" ist noch immer unklar, da es dazu anscheinend keine wirklich gültigen Aussagen gibt.

Ich verweise dafür einmal auf diesen Thread

So schön ist Ruhegeld/ Vorruhestand/ Geld fürs Nichtstun - weitere RBB-Fälle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36759.0

und meinem dortigen Kommentar.
Laut Intendantenliste des ehemaligen SFB gibt es niemanden, der das Rentenalter noch nicht erreicht haben könnte. Aber trotzdem bezieht ein ehemaliger Intendant des SFB weiterhin 13.100 Euro Ruhegeld pro Monat.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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@Spark

Die Dauer dieser Ruhegelder ist sekundär, primär ist zu klären, ob sie marktüblich sind und seitens der Verbraucher*innen via Rundfunkbeitrag zu leisten wären oder nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Marktüblich wäre zu vergleichen mit Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein ehemaliger "Mitarbeiter" nach seiner einschlägigen Tätigkeit von seinem ehemaligen Brötchengeber noch "Ruhegeld" bekommt, außer es ist eine Abfindungsregelung wegen vorzeitiger Entlassung vereinbart worden. Üblicherweise zieht derjenige weiter, um in einem anderen Unternehmen Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen. Es bleiben Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Versicherung (die sind ja schon während der Arbeitsphase als Lohnnebenkosten bezahlt worden), analog aus Betriebsrenten.


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