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Autor Thema: BGH 1 StR 466/16 - Täuschung durch Unterlassen eines Tuns  (Gelesen 788 mal)

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Beschluss des 1. Strafsenats vom 8.3.2017 - 1 StR 466/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=34d51e4d5b08e3336327ab80c859ade1&nr=78428&pos=15&anz=133

Leitsatz
Zitat
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.


Zitat
15
aa) Es ist im Ergebnis ohne Rechtsfehler von einer Täuschung der Anleger durch Unterbleiben ihrer Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit seitens der Angeklagten zugefügten erheblichen Vermögensnachteile ausgegangen. Zu einer solchen Aufklärung waren die Angeklagten aber im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich verpflichtet. Sie haben daher die Betrugstaten zu Lasten der Anleger durch Unterlassen verwirklicht.
Wer also zur Aufklärung über einen Sachverhalt im Sinne von §13 Abs. 1 StGB verpflichtet ist, diese Aufklärung aber unterläßt, haftet für dadurch entstehenden Vermögensschaden?

Zitat
16
(1) Diese Form der Verwirklichung eines Straftatbestandes ist gemäß § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des tatbestandlichen Erfolges einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 Rn. 19 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014).
Zur Hervorhebung in Rot; es geht hier um das Abwenden des Erfolgs kriminellen Tuns? Wenn jemand es unterläßt, entsprechend zu handeln, rechtlich aber zum Handeln verpflichtet ist, ist er mit im Boot etwaiger Haftung?

Zitat
17
(2) Auf der Grundlage dieser für sämtliche unechten Unterlassungsdelikte geltenden Anforderungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage kommt, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben (etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 46 ff. Rn. 19 ff.; vom 25. September 2014 – 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 ff. Rn. 19 ff. und vom 4. August 2016 – 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff.; siehe auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 38; Satzger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 81 jeweils mwN; ausführlich etwa Frisch, Festschrift für Herzberg, 2008, S. 729, 744 ff.). Die strafbarkeitsbegründende Pflicht zur Aufklärung eines Dritten über vermögensrelevante Umstände kann dabei aus verschiedenen Gründen herrühren (vgl. dazu Frisch aaO S. 729, 744 f.; Satzger aaO § 263 Rn. 85; Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 161 jeweils mwN). Unabhängig vom Entstehungsgrund muss die Pflicht stets darauf gerichtet sein, unrichtigen oder unvollständigen Vorstellungen des Getäuschten über Tatsachen, die zu einer Vermögensschädigung führen können, durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken (Satzger aaO § 263 Rn. 84; in der Sache ebenso Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 19).

Wie läßt sich das auf die Belange der Geringverdiener, bspw., anwenden, die doch auch dann nicht zur Leistung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen sind, wenn sie keine staatlichen Leistungen beziehen, solange sie die finanziellen Befreiungsgründe erfüllen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht aufgestellt worden sind?

Den zitierten Aussagen ist doch zu entnehmen, daß alle Personen hier in Mithaftung sind, die gesetzlich verpflichtet sind, es aber unterlassen haben, dabei mitzuwirken, daß Geringverdiener, bspw., von der Leistung des Rundfunkbeitrages entsprechend den vom BVerfG aufgestellten Kriterien befreit werden?

Die Frage im Sinne der Geringverdiener ist also, zu klären, wer dazu gesetzlich verpflichtet ist, daß diese gemäß den vom BVerfG aufgestellten Kriterien nicht zur Leistung des Rundfunkbeitrages herangezogen werden?

Querverweis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 13 Begehen durch Unterlassen

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html

Zitat
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2022, 17:50 von pinguin«
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  • Beiträge: 884
Das Unterlassen setzt eine Informationspflicht voraus. Es gibt Informationspflichten, aber klar ist mir das nur bei aktiver Nachfrage. Die Frage "wie kann ich mich als Härtefall befreien lassen?" Sollte also einfach mal jeder seiner "Rundfunkbehörde" stellen. Wenn dann eine falsche oder auch keine Auskunft kommt, machen sie sich strafbar.
Was ich nicht weiß, ist wie der Fall steht, wenn sie ungeprüft Bescheide verschicken, ohne die Befreiungsbedingungen von sich aus zu nennen. Ich vermute auch, dass hier eine Pflicht vorläge und dann das obige Unterlassen greift. Aber das müsste man nochmal genauer nachforschen. Direkt aus dem Gesetz kann ich das auf den ersten Blick nicht ableiten, dazu ist der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Richtigkeit und Amtsermittlung zu unkonkret. Ich vermute es zwar, aber dazu braucht man Beispiele und Urteile.


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Nachtrag zur Entscheidung; (ein Mod kann das ja entsprechend in den Eröffnungsbeitrag verschieben/einfügen).

Zitat
36
ee) Die Annahme des Landgerichts, die Aufklärung der Anleger über die von den Angeklagten zu verantwortenden Schädigungen des Vermögens der Fondsgesellschaften und deren Anteilseigner sei den Angeklagten rechtlich zumutbar gewesen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob ein bestimmtes, den strafrechtlich missbilligten Erfolg abwendendes Verhalten zumutbar ist, muss grundsätzlich von dem dazu berufenen Tatrichter im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles getroffen werden, in die einerseits die widerstreitenden Interessen der Beteiligten und andererseits die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 398 f.; siehe auch bereits Urteil vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 746/83, NStZ 1984, 164; Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier aaO § 13 Rn. 44;  Wohlers/Gaede in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 18). Ist mit der Vornahme der rechtlich gebotenen Handlung die Gefahr der Aufdeckung eigener Straftaten des Garanten verbunden, steht dies der Zumutbarkeit normgemäßen Verhalten auch Urteil vom 6. Mai 1960 – 4 StR 117/60, BGHSt 14, 282, 286 f.; Weigend in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 69; Kudlich aaO § 13 Rn. 44; Wohlers/Gaede aaO § 13 Rn. 18). Auch aus dem Verfassungsrecht lässt sich nicht ableiten, dass Selbstbegünstigung als Ausfluss persönlicher Freiheit stets straflos oder darüber hinausgehend sogar erlaubt sein müsse (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1963 – 2 BvR 161/63, BVerfGE 16, 191, 194). Ebenso wenig schließt das Verfassungsrecht aus, Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe zu stellen, wenn durch diese strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG aaO BVerfGE 16, 191, 194; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14, BGHSt 60, 198, 204 f. Rn. 35 f.).
Ist es nicht "Selbsbegünstigung", die seitens der ÖRR betrieben wird? Und die kann strafbar sein, wenn dabei strafrechtlich geschützte Rechte Dritter mißachtet werden?


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Z
  • Beiträge: 1.540
Ich schlußfolgere daraus, daß es juristisch klug wäre, bei der Rundfunkanstalt nachzufragen, welche konkreten Umstände grundsätzlich zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen und welche sonstigen Umstände, die eine vergleichbare Härte bedeuteten, sonst noch auftreten könnten, die zu diesem Ziel führen.
Man führt den Rundfunk also aufs Glatteis...


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Verwertet wie folgt 
. im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA -
Zitat

*UBVT3.a) Straftatbestand des Unterlassens
*NEU 2022-12-04 cv!

*UBVT3.a) Straftatbestand des Unterlassens.der Verhinderung von Straftat

§ 13 StGB ist bei erster Lektüre nicht ganz einfach zu deuten.
Im Prinzip gilt: Verfolgbar ist der Täter, ferner möglicherweise Dritte im Fall der Beihilfe. Ein sehr häufiger Fall ist aber das bewusste Nichteingreifen gegen eine Straftatverübung. Dies Unterlassen ist nicht generell Straftat, jedoch dann, wenn der Betreffende zum Eingreifen verpflichtet war. Man könnte meinen, das käme nur ausnahmsweise zum Tragen. Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass dies eher der Regelfall ist.

Diese Frage soll hier nicht näher erörtert werden. Es wird auf Internetsuche verwiesen.
Die Erörterung von allgemeinen Fragen des Rechts ist hier nicht die Aufgabe.

UBVT3.b) Immerhin soll hier ein entsprechender Entscheid gezeigt werden,
der näher aufzeigt, welche Wirkung eintreten kann:
BGH BGH 1 StR 466/16 - Täuschung durch Unterlassen eines Tuns
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"15 - aa) Es ist im Ergebnis ohne Rechtsfehler von einer Täuschung der Anleger durch Unterbleiben ihrer Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit seitens der Angeklagten zugefügten erheblichen Vermögensnachteile ausgegangen. Zu einer solchen Aufklärung waren die Angeklagten aber im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich verpflichtet. Sie haben daher die Betrugstaten zu Lasten der Anleger durch Unterlassen verwirklicht."

"16 (1) ... ... Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise
dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als 'Garant' für die Abwendung des tatbestandlichen Erfolges einzustehen hat.
Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (BGH, Urteil vom ... ... )."

"17 (2) ... ... ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage kommt, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben (etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 2009 – .. ...).

Die strafbarkeitsbegründende Pflicht zur Aufklärung eines Dritten über vermögensrelevante Umstände kann dabei aus verschiedenen Gründen herrühren (vgl. dazu Frisch aaO S. 729, ... ...). Unabhängig vom Entstehungsgrund muss die Pflicht stets darauf gerichtet sein, unrichtigen oder unvollständigen Vorstellungen des Getäuschten über Tatsachen, die zu einer Vermögensschädigung führen können, durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken (Satzger aaO § 263 Rn. 84; in ... ...).

UBVT3.c) Sofern im Kontext ARD, ZDF usw. Über Straftaten zu erörtern ist, beispielsweise bezüglich des Geringverdiener-Inkassos,
dann sollte immer Einbezug der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale gemäß § 13 StGB erfolgen. Wir sind hier befasst mit "öffentlich-rechtlichen" Anstalten, die als solche zu einer neutralen Information der Befreiungsmöglichkeiten von der Rundfunkabgabe verpflichtet sind.

d) Sofern Veruntreuung von Vermögenswerten für verantwortliche Mitarbeiter von ARD, ZDF usw. erkennbar sein musste,
wäre zu überdenken, ob sie zu Bemühungen der Verhinderung verpflichtet waren.
Es liegt etwas Ähnlichkeit zum Remonstrationsrecht für Beamte vor.

Zu erinnern ist an den Soziologien Niklas Luhmann: Unter seinem Begriff "brauchbare" Illegalität wird ein bewusstes Verhalten oder Handeln von Mitgliedern einer Organisation verstanden, das gegen die formalen Erwartungen der Organisation verstößt; juristisches Fehlverhalten spielt im Sinne von Niklas Luhmann hierbei allerdings eine untergeordnete Rolle.

Für die Analyse bezüglich § 13 StGB geht es demgegenüber in erster Linie um die Frage des juristisch unzulässigen Fehlverhaltens.


e) Die Analyse des Falschinkassos der Rundfunkabgabe der Geringverdiener
gibt Anlass zur Prüfung dieses Gesichtspunktes bezügich der beteiligten Personen. Und wie sieht das bei den Richern der Verwaltungsgerichte aus?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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