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Autor Thema: EuG T-228/99 - Verwertungsverbot für unrechtmäßig erlangte Dokumente  (Gelesen 764 mal)

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
6. März 2003(1)

„Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der Verteidigungsrechte - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Begriff der Beihilfe - Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 295 EG - Marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber - Angemessener Vergütungssatz - Verletzung der Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48095&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2487424

Rn. 91
Zitat
Da es sich bei dem fraglichen Dokument um ein internes Dokument der Kommission handelt und das Land nicht nachweisen konnte, dass es das Dokument rechtmäßig erlangt hat, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben (siehe entsprechend Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 31/86, LAISA/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1998 in der Rechtssache T-610/97 R, Carlsen u. a./Rat, Slg. 1998, II-485, Randnrn. 36 bis 41 und 45 bis 49).

Weiterführend der Beschluß des Gerichtspräsidenten, wie er in der zitierten Rn. 91 in Blau hervorgehoben ist.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
3. März 1998 (1)

„Entscheidung, den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern - Stellungnahme des Juristischen Dienstes - Schutz des öffentlichen Interesses - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Antrag auf Übermittlung von Dokumenten an ein nationales Gericht“

In der Rechtssache T-610/97 R

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45568&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2323901

Rn. 36
Zitat
Was den ersten Antragsgrund angeht, der auf einen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages gestützt wird, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rat die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten, deren Übermittlung an das Højesteret und die Parteien des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens die Antragsteller begehren, damit begründet hat, daß diese Dokumente Stellungnahmen der Juristischen Dienste und als solche vertraulich seien. Er hat erklärt, daß diese Schriftstücke nach „ständiger Praxis“ nicht ausgehändigt werden könnten, da ihre Offenlegung zum einen das „öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und an der Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ und zum anderen das „öffentliche Interesse daran verletzen könnte, daß der Rat Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung hat“.

Rn. 38
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. zuletzt Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44, und in den verbundenen Rechtssachen C-71/95, C-155/95 und C-271/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-687, Randnr. 53).

Rn. 46
Zitat
Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt außerdem fest, daß die Weitergabe derartiger Dokumente zur Folge hätte, daß die Erörterung und der Meinungsaustausch innerhalb des Organs über Rechtmäßigkeit und Tragweite des zu erlassenden Rechtsakts publik gemacht würden, so daß, wie der Rat bemerkt hat, das Organ jedes Interesse daran verlieren könnte, die Juristischen Dienste um schriftliche Stellungnahmen zu bitten. Zumindest nach einer ersten Prüfung zeigt sich also, daß die Weitergabe dieser Dokumente eine Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte schaffen und negative Folgen für das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane haben könnte. Daraus folgt, daß darunter die Stabilität der Gemeinschaftsrechtsordnung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe leiden würden, die öffentliche Interessen darstellen, deren Wahrung zweifellos gewährleistet werden muß.

Rn. 52
Zitat
Die Berufung auf diese Rechtsprechung geht im vorliegenden Fall fehl. Das Urteil AM & S betrifft nämlich nicht den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten von Privatpersonen, sondern vielmehr die Mitteilung von Dokumenten eines Unternehmens, das Gegenstand einer Untersuchung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ist, an die Kommission. Es betrifft mit anderen Worten die Auslegung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen, insbesondere die Untersuchungsbefugnisse der Kommission. Außerdem unterscheiden sich die Interessen, die der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission zugrunde liegen, völlig von denjenigen, die die Ablehnung des Zugangs der Öffentlichkeit zu rechtlichen Stellungnahmen von Dienststellen der Organe rechtfertigen. Nach demselben Urteil wird nämlich im Rahmen des Schutzes des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant „dafür Sorge getragen, daß die volle Ausübung der Rechte der Verteidigung [des Unternehmens] ... gewährleistet ist“; dieser Schutz betrifft nur den Rechtsanwalt, der insoweit unabhängig ist, als er als „Mitgestalter[...] der Rechtspflege [anzusehen ist], der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt“ (Urteil AM & S/Kommission, Randnrn. 23 und 24). Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, angesichts des allgemeinen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Verwaltung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Beständigkeit der Rechtsordnung und am ordnungsgemäßen Funktionieren der Organe zu gewährleisten. Aus den bereits dargelegten Gründen verlangt dieses Erfordernis eine vertrauliche Behandlung der Stellungnahmen der Juristischen Dienste. Infolgedessen ist auch diese Rüge der Antragsteller unbegründet.


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