URTEIL DES GERICHTSHOFES
19. September 2000 (1)
„Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - Steuerrechtliche Maßnahme zur Förderung von Investitionen“
In der Rechtssache C-156/98https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45644&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2487140Rn. 81Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den gleichen Bestimmungen wie den im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Artikel 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile ICI, Randnr. 20, vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 9, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).
Rn. 82Bei Gesellschaften dient der Sitz in dem genannten Sinne, so wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen (vgl. Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 36).
Rn. 83Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14, und Baxter u. a., Randnr. 10), dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes verbieten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.
Rn. 84Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht eine Diskriminierung darin, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird; Gebietsansässige und Gebietsfremde in einem bestimmten Staat befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation (Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 30 und 31).
Rn. 85Folglich ist, wenn ein Mitgliedstaat - und sei es auch mittelbar - Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewährt, den er Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehrt, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Begünstigten nach dem Vertrag grundsätzlich verboten, wenn zwischen ihren Situationen kein objektiver Unterschied besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, Randnr. 42).
Die Bundesrepublik Deutschland muß also alle Rundfunkunternehmen, auch wenn sie in einem anderen Unionsland ihren Sitz haben, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleich behandeln.
Rn. 86Ein solcher objektiver Unterschied kann jedoch nicht bestehen zwischen der Situation einer in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Gesellschaft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in den neuen Bundesländern über eine Zweigniederlassung, Agentur oder feste Einrichtung ausübt und nicht die streitige Maßnahme in Anspruch nehmen kann, und der einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, für die die mit dieser Maßnahme eingeführte Steuervergünstigung gilt.
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Interessant an Rn. 86 ist die unionsrechtliche Unterscheidung zwischen Sitz einerseits und Zweigniederlassung, Agentur andererseits, denn es hat offensichtlich immer nur einen Sitz, der Rest sind, bspw. Niederlassungen? Demnach hat der RBB seinen Sitz im Land Berlin, was ja auch staatsvertraglich so bestimmt ist, der Rest im Land Brandenburg sind aber keine Sitze, sondern nur Zweigniederlassungen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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