....Dafür, dass man die Verletzungen seiner Grundrechte rügt, scheint die Messlatte zum BVerfG sehr hoch, um substantiell anzukommen.
@alle
Die nachfolgende Einschätzung ist eine persönliche Ansicht und entspricht keiner Auskunft einer Stelle, welche Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung in Sachen Rechtsauslegung bietet.
Hym, dann schlicht "nicht Grundrechte" nach dem GG rügen, sondern, eben
die nach "X"/"EU" Recht vor den dafür zuständigen Gerichten. -> Dann müsste sich jedes Gericht, welches diese "X"/"EU" Rechte "auslegen" will, entsprechend wohin wenden? Vorausgesetzt die Auslegung ist noch nicht erfolgt. "
Es muss offenes Recht sein, welches verschiedene Möglichkeiten zu lassen kann."
Oder dafür sorgen, dass es eine Verletzung von "Grundrecht" gibt, welche vor dem hiesigen Gericht zu rügen ist.
Beim "nicht Grundrecht" nach GG, steht sich das BVerfG selbst im Weg, weil es kein Vorlagegericht sein will ;-). Natürlich.
Die lokalen Gerichte stehen sich selbst im Weg, weil sie nicht darüber befinden können/wollen.
Somit würde diese Kette erstmal recht lang. Und die anzurufenden Gerichte werden sicherlich erklären, dass sie erst nachrangig Tätigwerden wollen, wenn man diese unmittelbar anrufen würde unter Auslassung der lokalen Möglichkeiten. -> Schönes Spiel.
Und es bleibt, es fehlt der "Hoheitsakt". Wer nicht betroffen ist, kann ja schlecht dagegen vorgehen. Es müsste also zunächst dieser Akt auf der Kette
provoziert werden. ->
So gesehen, geht das nicht über den Inhalt im Programm. Es sei es wird über eine "Person"
als nicht im öffentlichen Interesse "informiert" ohne dass diese Person das wünscht. -> Ist es jedoch im öffentlichen Interesse -was festzustellen wäre-, dann liegt wahrscheinlich bereits wieder keine persönliche Betroffenheit vor, welcher per Antrag auf Unterlassung der Information entgegengetreten werden könne. Naja, also die Forderung nicht über die "Person" zu informieren. Dem passenden Antrag im anderen Fall kann ja ein Bescheid folgen. -> Dazu ein Widerspruch und die restliche Kette, kennen wir ja bereits. Sofern auf dieser Kette irgendwo ein paar Fehler passieren, hätte man "vielleicht" auch "irgendwo" einen Akt, welchen man dann rügen kann. -> Z.B. wenn ein Gericht eine endgültige Entscheidung fällt, obwohl es zum Beispiel eine Frage einem anderen Gericht zur grundsätzlichen Klärung oder Auslegung von EU Recht hätte vorlegen müssen. -> Die Betroffenheit besteht, dann nicht gegenüber dem Rundfunk mittelbar, sondern durch den unterlassenen Akt, welcher dazu führt dass das Verfahren vorzeitig endet.
Beim Versuch der BetroffenheitÜber den Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Über den fehlenden Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Das ist nur möglich, wenn die Person z.B. selbst zum Inhalt des Programms wird, ohne dass daran Interesse besteht. Also auch kein "berechtigtes" öffentliches Interesse vorliegt.