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Autor Thema: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?  (Gelesen 2592 mal)

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a) Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
Dürfen sie das? Zunächst sieht es so aus, weil offenbar nirgendwo deutlich steht, dass das nicht möglich ist. Allerdings hat das BVerfG selbst dem Bund das Recht abgesprochen eine neue Steuer zu erfinden, und zwar im Urteil zum „ Kernbrennstoffsteuergesetz“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - zur

Verfassungmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -, Rn. 1-45,

http://www.bverfg.de/e/ls20170413_2bvl000613.html

In diesem Beschluss stellte die Mehrheit der Richter fest, dass die Auslegung der Finanzverfassung gegen ein freies Steuererfindungsrecht spricht.

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13
1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.

2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.

3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.

4. Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren.

5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.
Hervorhebungen von mir hinzugefügt.

Eine „Mediensteuer“ müsste daher in den vorhandenen „Typusbegriffen“ bereits angelegt sein, denn das BVerfG betrachtet die Liste aus GG §106 erkennbar als abschließend. D. h.:  neue Steuern, die unter keinen der Tatbestände des Art. 106 GG fallen, dürfen weder Bund noch Länder „erfinden“. Die Frage ist also, ob eine Mediensteuer durch diesen Katalog gedeckt wäre. Ich tendiere zu nein, weil ich keinen Typ finde, dem eine solche Steuer zuzuordnen wäre. Und selbst wenn man diese u. U. als einer „Verbrauchssteuer“ sehr ähnlich betrachtete, der Ertrag derselben dann dem Bund zuflösse.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 Und @drboe hat das ziemlich letzte missing link in dieser Sache geliefert.

Also, Mediensteuer geht sowieso nicht zu beschließen, weil neuer "Typusbegriff".

Das war ja das ursprüngliche Suchthema im Thread. Wir sind am Ziel. So kommt die summarische Schlusskette dick an den Anfang der Verfassungsbeschwerden-Serie, die in diesen Tagen losgetreten werden wird und dann bis September, Oktober möglichst viele Unterzeichner finden soll.


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Bei alledem bräuchte es aber wohl trotzdem ein Bundesgesetz, das den Ländern die Befugnis erteilt, für einen Sachverhalt eine Steuer einzuführen?

Ein Blick in einen betagten Artikel der "Bayrischen Staatszeitung", in der es um die Biersteuer geht, die eine Landessteuer ist und als Verbrauchssteuer klassifiziert wurde; daraus sei nur 1 Satz zitiert:

Gut eingeschenkt
Finanzminister Markus Söder verrät, wieviel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient

https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html

Zitat
[...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]
Wäre der Rundfunkbeitrag als Verbrauchssteuer zu klassifizieren, müsste er vollauf die europäischen Vorgaben erfüllen, sind doch die Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertssteuern zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes von Europa geregelt. (Obacht: Alle 3 genannten Steuerarten sind separat geregelt und unionsrechtlich nicht identisch).

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675

In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Und hier wird es "witzig" für den ÖRR; im Falle der Direktanmeldungen, denn sie schulden die Verbrauchsteuer dann selber.

Übrigens ist hier allerdings von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen"; wäre die Frage, ob der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich überhaupt als Verbrauchsteuer eingestuft werden könnte, betrifft er doch keine händisch faßbaren Erzeugnisse?

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020D0263&qid=1619284879675

Weil Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertsteuern unionsrechtlich geregelt sind, braucht es im Fall einer unionsrechtlichen Vorgabe in Form der Richtlinie immer ein Bundesgesetz, denn neben unionsweiten Grundrechten gelten nur EU-Verordnungen und -Beschlüsse unmittelbar ohne Zutun des Mitgliedslandes der Union.

Es bräuchte also zwingend für die Länder ein Bundesgesetz, damit diese ihre Rundfunkfinanzierung auf Steuerfüße stellen dürften, sofern sie eine separate Steuer begründen wollen würden. (Ob sie dann "dürften" oder eher nicht, ist was anderes).

Ob der fehlenden Vorlage des Bundes ist der Rundfunkbeitrag jedenfalls weder eine Verbrauchs-, Umsatz- noch Mehrwertsteuer im unions- und bundesrechtlichen Sinne.

Und für alle anderen Abgabearten stehen die Art 10 EMRK und Art 11 GrCH mit ihrer eindeutigen Aussage zur Nichteinmischung des Staates entgegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2021, 21:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: lies einfach GG Art. 106. Dann kannst du dir eine Steuer ausdenken, die zu den Steuertypen passt, die dort aufgeführt sind und deren Erträge den Ländern zustehen. Das wird nicht einfach, völlig unmöglich ist es wohl nicht. Die Biersteuer fällt dabei aber raus, die gibt es ja schon.  ;D

M. Boettcher


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Feinschliff fehlt noch. Hier die verwertenden Kapitel:
Zitat
BA. Grundsätzliches / Rundfunkabgabgabe.

*BAE.   Zerstörung einer Legal-Legende. *NEU 2021-04-25

*BAE1.   Die Bundesländer durften nicht die aktuelle Form der "Rundfunkabgabe" einführen:

BAE1.a)   Die folgende Schlusskette ist geeignet, Zorn zu erzeugen, und das ist gut so.
Die angebliche Legalität der Rundfunkabgabe seit 2013 ist Illusion. Dies wird in dieser Beschwerde gleich zu Beginn belegt. Dies soll nach einem Jahrzehnt der zu toleranten Relativierung des Rechts ein Ende ermöglichen. Gleichwohl ist den dafür Verantwortlichen ermöglicht, das Gesicht zu wahren; denn es ist komplex verzahnt.

BAE1.b1)   Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
Allerdings sind dabei viele Kriterien zu beachten. Dürfen sie eine "Mediensteuer" erfinden? - Zunächst sei klargestellt, dass der Rundfunk-"Beitrag" in Wahrheit eine solche ist. Das wird hier gleich anschließend zweifelsfrei belegt. Also könnte man im Gesetz den Rechtsgegenstand einfach umbenennen von Rundfunk-"Beitrag" in "Mediensteuer" und alles wäre in Ordnung? Keineswegs. Im einzelnen:

BAE1.b2)   Die Bundesländer dürfen keine Mediensteuer "erfinden".
Dies ergbit sich aus: dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804).
BverfG 2 BvL 6/13 (2017-04-13):
   bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/04/ls20170413_2bvl000613.html).

"1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.
2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.
3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten."

Bezüglich der Gesetzgebungs-Befugnis "Bund und/oder Bundesländer" siehe auch:
Art. 105 Abs. 2a GG: "Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Um solche Steuern handelt es sich hier nicht.

BAE1.b31)   Was ist eine "Steuer"?
Die Legaldefinition ist in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung:
"Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;... ..."

BVerfG 1 BvR 668/10 (2014-06-25)    bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html

RN 41: "Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.)"

RN 42_ "Bei 'Gebühren und Beiträgen' handelt es sich um 'nichtsteuerliche Abgaben'. Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

RN 43: "Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden... ..."

In RN 43 und 45 ist Hinweis auf: Art. 70 Abs. 1 GG: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."
Das aber ist kein Freibrief, um beispielsweise einen verbalisierten Rundfunk"Beitrag" zu erfinden für Tarnung einer faktischen "Mediensteuer", diese in Wahrheit eine (wohnungsbasierte) Zulage zur Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht untersagt derartiges wie folgt:

BAE1.b32)   Welche Grenzsetzung gegen Umgehungsversuche?
BVerfG - 2 BvL 54/06 (2009-02-03):    bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.htm

RN 97: "... ... Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger."
RN 98: "Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird danach grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. ... ..."

Wie in diesem Kapitel belegt wird, verstößt der "Rundfunk"-"Beitrag" denkbar extrem gegen diese verfassungsrechtliche Grenzensetzung. Dass das Bundesverfassungsgericht gegen sich selbst verstieß, macht die Sache nicht besser: Tenor in:
BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18)    bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Dies erfolgte nicht leichtfertig. Es fehlte dem Verfahren die statistische Analyse der Nichtzuschauer-Anteile - je nach Alterskategorie bis zu 95 %. Erst durch diese damals leider unterbliebene Analyse wird dieser Entscheid als unvereinbar mit der Realität der Nutzenbildung erkennbar. Dies wird in diesem Kapitel näher begründet.

BAE1.b33)   Kann man diese Analyselücke den Beschwerdeführern oder den Richtern vorwerfen?

Es sind Juristen, nicht Volkswirte, die für Statistik zuständig sind. Volkswirte waren bei der mündlichen Verhandlung Fehlanzeige.
Müsste der Vorwurf nicht eher die als "öffentlich-rechtlich" zur Wahrheitsfindung verpflichteten Experten von "ARD, ZDF etc." treffen? Und wie ist es mit den Medienreferaten der 16 Landesregierungen (Staats- und Senatskanzleien)? Alle verfügten sicherlich und kundig über die statistische Wahrheit. Mit welchem Recht haben sie diese dem Obersten Gericht durch Schweigen hierüber vorenthalten?

Wie ist die Verantwortung für die Analyselücke zu sehen bezüglich der bundesweit dieses Rechtsgebiet koordinierenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz? - Siehe diesbezüglicht Abschnitt BA6. ?_?

BAE1.b34)   Sonderfall für Berlin (RBB): Es wäre sogar ein Rundfunl-"Beitrag" rechtsfehlerhaft
und ist damit auf jeden Fall rückwirkend nichtig seit 2013.
Art. 87 Abs. 1 VvB in § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin):
   gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GebBtrGBEpP4

Des weiteren verstößt die Ungleichbehandlung - beleigt in Abschnitt ?_? - gegen das Willkürverbot des Art. 10 VvB (früher Art. 6) der Berliner Landesverfassung. Siehe VerfGH des Landes Berlin:
U19.10.1992 - 24/92 (1992-10-19)        openjur.de/u/270447.html

Aus dem zuvor aufgezeigten bundesweit geltenden Rechtsrahmen ergibt sich der weitere Untersuchungsbedarf:

BAE1.b4)   Einen Typus-Oberbegriff für eine "Mediensteuer" ist im grundgesetzlichen Typenkatalog nicht enthalten.
Eine Verbrauchsteuer - steuerliche Belastung von Waren oder Diensten - kommt nicht in Betracht. Es handelt sich ja nicht um eine Steuer "auf einen Kaufpreis", sondern um den "Kaufpreis" selber.
Die Liste der Steuerarten in Artikel 106 Abs. 1 und 2 GG zeigt, dass Steuern - natürlich - immer nur an etwas reales finanzielles Geschehen angeknüpft sind.

BAE1.b5) Ob eine Verbrauchsteuer überhaupt auf Dienste (statt Waren) in Betracht kommt?
Das ist fraglich: "Gut eingeschenkt - Finanzminister Markus Söder verrät, wie viel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient"
https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html
" [...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]"

Eine "Mediensteuer" kommt bei dieser Harmonisierung nicht vor:
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675

In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Der Verbraucher selber als Zahlungspflichtiger, das ist wohl nicht vorgesehen. - Ferner ist hier von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen".

Der EU-Rechtsrahmen:
EU-SN.   EU-Recht: Abgabenrecht. - ferner allgemeine Regeln:
     ? EU-UBB. Rechtssystem. Nebeneinander der Rechtsordnungen.
     ? EU-UBU. Geltung EU-Charta, EMRK, GG, Landes-Grundrechte.
     ? EU-UBW. Anwendung des Grundrechte-Schutzes.

BAE1.b6)   Aber selbst wenn man freundlicherweise sich über all dies hinwegsetzen möchte und auf überlastete gütige Richter hoffen würde, so ist aber keine Rechtsgrundlage auch nur argumentierbar.

Es käme allenfalls, wenn überhaupt, nur in Betracht: Eine "Verbrauchssteuer" gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Diese aber stünde dem Bund zu - siehe an gleicher Stelle - . Sie müsste demnaxh einfließen in den allgemeinen Bundeshaushalt, also ohne Möglichkeit einer Zweckbindung für "ARD, ZDF etc.". Denn eine Zweckbindung von Steuern ist im Prinzip unzulässig.
Siehe "Haushaltsrechtliche Aspekte der Zweckbindung von Steuereinnahmen"
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen
AZ: WD4 - 152/19 (2019-11-25) - 8 Seiten -
"Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung bzw. der Non-Affektation" gemäß § 7 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) 2 und § 8 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Allerdings könnte ein Ausnahme-Sachverhalt im betroffenen - wenn auch ohnehin rein hypothetischen - Kontext ausnahmsweise rechtfertigungsfähig sein. Siehe im Texte des WD den Abschnitt 2.2.

"Alles rein hypothetisch". Denn es geht im übrigen allein deshalb nicht, weil die Bundesländer damit die föderalismus-bedingte Autonomie über Fernsehen und Rundfunk verlieren würden. Anders ginge es nur, wenn im Grundgesetz vorab unter Beteiligung auch des Bundestages die Verwendungsregel des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG geändert werden würde. Dies ginge aber nicht mit Rückwirkung ab 2013. Es geht aber auch für die Zukunft nicht, dies aus einem ganz anderen Grund:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2021, 16:33 von Bürger«
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noch ohne Feinschliff...
Zitat
*BAE2.   Endgültig: Es ist nicht "Beitrag", sondern "Steuer".

BAE2.a)   Es geht als "Mediensteuer" ohnehin nicht: Wegen der Informationsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz darf der Staat hierfür keine "staatliche Steuer" nehmen..
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rundfunkurteilen eine "staatsferne" Fnanzierung vorgeschrieben. Die sozialistischen VEB "ARD, ZDF etc." müssen wenigstens einen Stummel von Privatheit simulieren. Auf diese Weise hat das BVerfG das nun einmal vorhandene Sozialismus-Erbe der "VEB staatlichen Rückerziehungs-Sender" der Nachkriegsjahre mit dem Grundgesetz halbwegs in Einklang gebracht. Dieses aus Abstand betrachtete reichlich seltsame Konstrukt war entstanden, als es noch kein Bundesverfassungsgericht gab. Das Gericht hat sich mit dieser an sich kaum lösbaren Prinzipien-Kollision seither arrangiert, Endstation die Feinregelung der KEF.

BAE2.b)   Also muss es "Beitrag" sein. - Ist es aber nicht.

(1) Überliefert wird ein Ausspruch des Verfassungsrichters Prof. Ferdinand Kirchhof vor dem maßgeblichen Entscheid vom 18. Juli 2018 - also BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. - :
(Zitat hier nicht wörtlich:) "Es muss ein Beitrag sein, weil es keine Steuer sein darf." - Der Schönheitsfehler dieser Aussage ist: Es ist gleichwohl eine Steuer, ob dies dem obersten Verfassungsrichter und seinem Bruder, füherer Verfassungsrichter, nun genehm erscheint oder auch nicht. Und zwar:

(2) Wegen des "no opt-out" seit 2013 ist es eine Steuer. So hat die EU unstreitig die Rundfunkabgabe als Steuer eingestuft, ebenso das Statistische Bundesamt. Ebenso vor allem der Finanzwissenschaftler-Beirat beim Bundesfinanzministerium - 32 zuständige universitäre Koryphäen und dies einstimmig.

(3) Da es diesen einhelligen fachlichen Wissensstand gibt, bindet dies alle Richter und Gerichte. Es ist ihnen jedenfalls versagt, "eimfach so aus eigener Anschauung" davon abzuweichen. Für die Wörter im Grundgesetz gilt als allein maßgebliche Definition die im allgemeinen Sprachgebrauch ("der Duden" als Richtschnur) verankerte Definition, bei Fachbegriffen stattdessen die in der Wissenschaft Definition.

(4) Wollen Richter bei einer derartigen Konstellation davon abweichen, sie dürfen es. Es ginge aber allenfalls über eine die herrschende Fachmeinung fundiert aushebelnde Begründung. Derartiges kommt nicht vor im nachstehend bezeichneten Entscheid BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18).

BAE2.c)   Allerdings argumentierte das Bundesverfassungsgericht "pro Beitrag" am 18. Juli 2018 mit
T1 ) "Typisierung" und T2) "fikitivem Nutzen".
Das geschah allerdings ohne Ermittlung und Darlegung der dafür maßgeblichen Statistiken.
Beweis: Derartige Analyse fehlt in: BVerfG 1 BvR 1675/16 (2018-07-18).
Die Statistiken: Siehe Anl."2021-04-01" (~800 S.) "Metastudie LIBRA" Abs. ? PAM1.

BAE2.d)   Hier die präzise Analyse "ist eine Steuer", die im BVerfG-Entscheid nicht dargelegt ist:

BAE2.d1) Zu T1): Der - ohnehin etwas problematische - Begriff der "Typisierung"
darf wohl interpretiert werden, dass Grundrechtsverstöße tolerierbar sind, wenn mengenmäßig verschwindend - sagen wir, 1 bis 3 Prozent. Die statistische Nichtzuschauerquote für "ARD, ZDF etc." wurde wohl "irgendwie implizit" unterstellt mit 3 Prozent. Sie war damals bereits etwa 30 Prozent, bei Altersgruppen bis 35 sogar etwa 92 Prozent. Typisierung scheidet damit aus.

Etwa 60 000 Treffen erbringt eine Internetsuche: Typisierung Grundrechte
Beispiel (Abruf 2021-04):    juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/

BAE2.d2) Zu T2: Das - ohnehin etwas problematische - Konzept des "fiktiven Nutzens"
ist klassisch für Anlieger-"Beiträge": Auch die Immobilien ohne Anschluss - Wasser, Abwasser, Strom - und ohne Kfz-Nutzung haben einen "fiktiven Nutzen" durch die "Möglichkeit der Nutzung" im Fall einer ausgebauten Straße.
Prinzip und Varianten (Abruf 2021-04):    de.wikipedia.org/wiki/Straßenbaubeitrag

BAE2.d3) Daher also kommt dieser ominöse Begriff der "segensreichen Möglichkeit der Nutzung" für die "segensreichen 'Bildungs'-Angebote" von "ARD, ZDF etc.".
Das setzt natürlich voraus, dass es sich "objektiv um Nutzen" aus mehrheitlicher "subjektiver Sicht" handelt. Nun aber erkennen 92 Prozent der zukünftigen Gesellschaft (Altersgruppe bis Alter 35) in "ARD, ZDF etc." keinen Nutzenvorteil mehr. Das ist nicht irrational, sondern sehr rational: Weil sie im Internetzeitalter "sozialisiert" wurden (Soziologie, Psychologie) - im Gegensatz zu den meisten Senioren.

Sie sind deshalb mit "überwältigender Mehrheit" (92 Prozent) geübt, andere effizientere Informationsquellen zu nutzen. Es steht Richtern nicht zu, diese alle für zu dumm zu erklären für die "wahren Werte". Die Rechtswissenschaftler unter den Verfassungsrichtern werden ihren Studenten (Nichtzuschauer sogar 95 Prozent) ja wohl nicht "kollektive Dümmlichkeit" unterstellen wollen? Na also.


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noch ohne Feinschliff...
Zitat
*BAE3.   Nicht Rundfunk-"Beitrag", sondern "Grundsteuer-Zulage".

BAE3.a)   Will man sich über alles hinwegsetzen, so geht auch das nicht: Das Problem "Realsteuer".

(1) Rechtswissenschaftliche Analyse durch Dr. Frank Hennecke in :
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist" (3. Auflage, Seite 33/34)

(2) "Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer. Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber auch nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden. Dem Landesgesetzgeber wäre daher auch aus diesem Grunde verwehrt, die "Wohnung" mit einer Realsteuer zu belegen.

(3) Dies greift das folgende anerkannte definitorische Prinzip auf:
Die Charakteristik einer Abgabe ist im wissenschaftlichen Sinn nicht definiert durch das Namens-Etikett aus dem recht weitherzigen Juristen-Festlegungsstil. Sie ist präzis und nur bestimmt nach dem einhelligen Wissensstand der zuständigen Fachwissenschaftler: Die Bemessungsgrundlage ist ausschlaggebend.

Dies Prinzip wird präzisierend klargestellt durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestaags in:
_"Finanzverfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe durch die Länder"
WD 4 - 3000 - 030/14

(2014-03-05)    WD 4: Haushalt und Finanzen
(Abruf 2021-04:)    bundestag.de/resource/blob/408018/163da270101d584ed496e186f4002652/WD-4-030-14-pdf-data.pdf

Abschnitt 3.1.3. "... ... Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Landessteuer einer Bundessteuer gleichartig, wenn die steuerbegründenden Tatbestände, also insbesondere Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab, übereinstimmen und die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beansprucht wird."

Anmerkung: Interessant ist auch Abschnitt 4. "... ... Die Erträge fließen bei Gebühren grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt ein.... ..."
Also war die Rundfunk-"Gebühr" bis 2013 verkehrt konzipiert? Gilt dies Bundesrecht auch für Landesrecht? Wäre dann auch mit "Gebühren" ein staatsferner "Rundfunk" nicht zulässig finanzierbar, weil der Umweg über den Staatshaushalt die Staatsferne unmöglich machen würde?

BAE3.b)   Der sogenannte "Rundfunk"-"Beitrag" wurde vorstehend mit wenigen Worten enttarnt als eine "Zusatzabgabe zur Grundsteuer"; und zwar eine, die ausnahmsweise vom Wohnungsbesitzer (nicht vom Eigentümer) zu entrichten ist.

(1) Die wohnungsbezogene Abgabe ist in Wahrheit nicht eine Mediensteuer (nicht an Medien-Bezugsvolumen gekoppelt), sondern eine "Realsteuer", nämlich an eine Immbilieneinheit gekoppelt. Man kann in Einklang mit Dr. Hennecke argumentieren, die "Realsteuer vom Typ Medienabgabe" komme im Grundgesetz nicht vor.
Alternativ könnte man interpretieren: Die Rundfunkabgabe ist eine Zusatzsteuer der Realsteuern-Kategorie "Grundsteuer".

(2) Nach deutschem Verständnis gibt es Grundsteuer nur mit Zahlungspflicht seitens des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Sie kann aber auch zur Zahlungspflicht des Wohnraumbesitzers gemacht werden. So ist es in Frankreich: Die "taxe d'habitation" ist von den Wohnraumbesitzern jährlich zu entrichten: Also durch die Mieter oder aber im Fall der Eigennutzung durch die Eigentümer. Sie umfasst allerdings auch weitere Komponenten - ähnlich wie in den USA.

(3) Nachweis (Frankreich):    service-public.fr/particuliers/vosdroits/F42
(Übersetzung:) "Die Wohnsteuer ist eine lokale Steuer, die von den Eigenschaften Ihres Hauses, seiner Lage und Ihrer persönlichen Situation (Einkommen, Haushaltszusammensetzung usw.) abhängt."

BAE3.c)   Insoweit - "Grundsteuer" - ist der Bund aber bereits tätig geworden. Also dürfen die Länder nicht ohne Bundeszustimmung eine Variation gesetzlich beschließen ohne Bundeszustimmung.
Also dürfte in Interpretation wie durch Dr. Hennecke diese "andersartige Realsteuer" nicht ohne Grundgesetzänderung in Betracht kommen.
Der Autor dieser Seiten privilegiert die Sichtweise, es handele sich um eine Zusatz-Grundsteuer, der es an der Mitwirkung des Bundesgesetzgabers fehle. Diese wäre für die Wirksamkeit nötig gemäß Artikel 105 Absatz 2 GG.

Für diese beiden ausschließlich in Betracht kommenden Sichtweisen ist das Ergebnis identisch: Die Rundfunkabgabe ist für die Zeit seit 2013 ohne wirksame Rechtsgrundlage. Die verbale Rechtsgrundlage ist nichtig.


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Noch ohne den Feinschliff...
Zitat
*BAE4.   Wie das Falschinkasso rückwirkend heilen?

BAE4.a)   Demnach wäre jedenfalls die Nichtzuschauer-"Bebeitragung" rückwirkend seit 2013 als unwirksam anzusehen.
Hieraus würde sich ein Rückzahlanspruch ergeben. Dieser wäre jährlich rund 30 Prozent der gesamten Rundfunkabgabe, also grob gerechnet mehr als zwei Jahresumsätze von "ARD, ZDF etc,". Das wäre für die Sender sicherlich unbezahlbar. Die Insolvenzfrage würde sich stellen. Komplex wie diese Dinge rechtlich gelagert sind, ist vermutlich von dem unüblichen zivilrechtlichen Haftungskonstrukt der "Patronatshaftung" der Bundesländer auszugehen.

Ein Rückforderungsrecht besteht vermutlich nicht für Zuschauer und Zuhörer: Gemäß BGB sind sie zivilrechtlich "bereichert". Diese Bereicherung wäre eine solche zu "angemessenem Preisniveau" im Hinblick auf die KEF-Begleitung.

BAE4.b)   Damit hätte die KEF eine Rundfunkabgabe von rund 30 € seit 2013 fixieren müssen.

Nun erkennen wir, wieso die Nichtzuschauer zur Kasse geben wurden: Weil "die Politik" wünschte, dass eine Rundfunkabgabe nicht die symbolische Grenze von 20 Euro übersteige. Nachdem die Verurteilung der PC-Nutzer zur Rundfunkabgabe nicht mehr gangbar war, war Erfindungsreichtum gefragt, die Nichtzuschauer über eine andere Hintertür zur Zahlungsmasse einzugliedern.

Das geschah dann über die absurden zwei Erfindungen der Haushaltsabgabe und der Betriebsstättenabgabe.
Betriebsstättenabgabe: Nachweis der Rückzahlpflicht ist in Abschnitt FSC.

BAE4.c)   Rückforderungsrecht erzeugt Nachschusspflicht.

Rückforderungsrecht besteht für alle bekennenden Nichtzuschauer - rund 30 Prozent der Bürger. Das bedeutet umgekehrt: Die monatlich 17,50 Euro der tatsächlichen Zuschauer waren zu niedrig.
Die realen Zuschauer wären also nicht nur mit dem Gegenwert von 17,50 Euro bereichert worden, sondern mit rund 30 Euro im Monat. Diese demnach "ungerechtfertigte Bereicherung" müssen sie an sich "herausgeben". Pro Zuschauer-Wohnung wäre das eine Nachschusspflicht von rund 1000 Euro nach Stand Anfang 2021. Dies wäre gemäß BGB mit dieser Rechtsgrundlage, also rein hypothetisch gerichtlich vielleicht durchsetzbar jedenfalls für den nicht verjährten Teil, die letzten etwa 3 Jahre.

Sehr offenkundig ist das den rund 70 Prozent Zuschauern - und Wählern - realistisch gesehen nicht abforderbar. Es bleibt damit bei der faktischen Deckungspflicht aus den Landeshaushalten.

   
     

*BAE5.   Wie konkret die Rundfunkabgabe neu ordnen?

BAE5.a)   Die Rechtslage ist demnach derart verworren, dass es keinen einfachen harmonischen Ausweg gibt.

(1) Die wichtigste Aufgabe ist deshalb, die aktuellen ein Jahrzehnt lang improvisierend überbrückten Rechtskollisionen einer umgehenden Beendigung zuführen. Erst danach kann wohl effizient über den Status quo und die Bereinigung entschieden werden.

Die 3 Gruppen des Falschinkassos sind in folgenden Abschnitten analysiert:
? FGC Geringverdiener - ? FNC Nichtzuschauer - ? FSC Betriebsstättenabgabe

(2) Mit deren umgehender "Freistellung ab jetzt" wäre zu beginnen. Dies wäre in etwa meisterbar, sofern ab sofort die Betriebsrente-Verpflichtungen der Sender auf maßvolle Werte zurückgeschraubt werden könnten. Dafür könnte der Insolvenzstatus den nötigen Rechtsrahmen schaffen.

Dann dürften externe Garantien greifen, was die Betriebsrenten der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer anbetrifft. Die etwa 5 obersten Leitenden, die im Rahmen von Fristsetzungen in Sachen Rundfunkabgabe ihr Amt vorzeitig zur Verfügung stellten, dürften vermutlich auf der sicheren Seite sein. Für alle aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisse ist das Rentenversprechen wenigstens teilweise vermutlich neu ausrichtbar.

BAE5.b)   Fehlerhaft wird bei den Sendeanstalten meist von "Pensionsverpflichtungen" gesprochen.

(1) Richtig, das mag die gesetzliche Absolutheit des Beamtenrechts unterschwellig implizieren. Die Sender sind aber ohne "Dienstherrenfähigkeit" in ihren Gründungsgesetzen. "ARD, ZDF etc." beschäftigen bundesweit exakt 0 Beamte,
Definition von "Pension":    de.wikipedia.org/wiki/Pension_(Altersversorgung)

(2) Die Betriebsrenten sind wohl bei allen Sendern der maßgebliche Posten der Passivseite, der das meiste Aktiva-Vermögen "kannibalisiert". Gebäude, Immaterialgüter der früheren Produktionen usw., das ist in erster Linie wohl bereits "verschuldet" ("hypothekarisiert") zur Gegendeckung der Betriebsrenten? So nach flüchtiger Sichtung einiger Sender-Bilanzen. Das bedarf noch der präziseren Verifizierung. Ferner, "man höre die andere Seite" vor abschließender Meinungsbildung.


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Der Amtsschreiber und Protokollführer @pjotre dankt den Beteiligten dieses Threads, die ausschlaggebenden Argumente in dieser virtuellen Urteilsverhandlung vorgetragen zu haben. Es ist erstaunlich, wie am Ende all diese Mosaiksteine sich zu einer Logikkette verknüpfen.
 
Nun, in einigen Tagen werden sich erste Verfassungsrichter im Land mit diesen Fragen in der nicht-virtuellen realen Urteilsfindung damit auseinandersetzen. Es wrird spannend werden.

Jedermann kann die insgesamt rund 1000 Seiten alsbald in seine Beitragsakte einbringen und mit einem kurzen Schriftsatz auf die ihn befreienden Kaptiel verweisen. Dies geht auch in bereits abgeurteilten Fällen, indem beim Intendanten beantragt wird, die leider unterlaufenden Fehler der asymmetrischen ARD-Übermacht zu bereinigen im Namen des Rechts. So ist das Pflicht im "öffentlich-rechtlichen" Bereich, siehe Erstattung der irrigen Semestergebühren an Studenten:
Derartiger Reparaturbedarf verjährt nicht nach 3 Jahren, da durch den Zwang der Selbsttitulierung die Verjährungsfrist noch gar nicht einsetzen konnte.

Anleitung für Verwendung ist auf den letzten der rund 1000 Seiten enthalten. Euch soll nichts mangeln, sprach der uns Rechtsstaatsverteidigern sicherlich wohlwollend gesonnene Schöpfer des Universums aus dem OFF,


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