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Autor Thema: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?  (Gelesen 2734 mal)

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1. Es gilt als klargestellt: Das muss "Beitrag" heißen,
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weil die Bundesländer keine Medien-"Steuer" beschließen können. Das stünde so im Grundgesetz. - Wo also?
Das Grundgesetz insgesamt für guten Überblick:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Wo dort?


2. Länderkompetenz: Eine ausdrückliche Befugnis der Bundesländer ist nicht in Art. 105 GG:
-------------------------------------------------------------------------------
Denn in diese Kategorie kann eine Mediensteuer nicht hineinfallen, schon gar nicht, wenn bundesweit einheitlich:
Art. 105 Abs. 2a GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html
Zitat von: Art. 105 Abs. 2a GG
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

3. Bundeskompetenz: Art. 73 Abs. 1. GG betrifft etwas ganz anderes:
-----------------------------------------------------------
Art. 73 Abs. 1. GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
Zitat von: Art. 73 Abs. 1. GG
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5.  die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes,
[...]

Bundeskompetenz: Auch Art. 105 GG Abs. 1 betrifft etwas ganz anderes:
"Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole"
Finanzmonopole? - Das einstige Zündwarenmonopol ist ein Beispiel. Das meint also etwas ganz Spezifisches.

Wer bekommt das Geld?
Art. 106 GG. Das behandelt nicht die Frage "wer darf das Gesetz machen.

4. Wer darf welche Gesetze machen?
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Art. 70 bis 74 GG. Auch da ist das Gesuchte nicht im Klartext.
Ist es durch Rechtsprechung des BVerfG definiert?
Das würde gut in die Logik passen für eine noch nicht existierende Steuer.

5. Vermutlich ist die Antwort längst im Forum.
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Wenn ja, wo? Und welcher Beitrag liefert dort eine kurz gefasste Formulierung, die man in Gerichtsverfahren mit wenigen Zeilen vortragen kann?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Siehe weiterführend u. U.?

BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0


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BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0
Danke, da habe ich reingeschaut und finde keine klare Aussage im gewünschten Sinn. Es ist vielleicht so zu deuten, dass die im Grundgesetz erfassten Steuern als voll aufgezählt interpretiert werden. Es könnte also ein BVerfG-Entscheid existieren, dass im GG nicht abgedeckte Steuerarten nicht zulässig sind.
Neue würden dann eine GG-Änderung erfordern und damit wäre faktische Bundeskompetenz gegeben.

Das wäre dann in etwa die vorgeschlagene Fährte für die Spürnasen-Sensibilisierung.


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BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0
Danke, da habe ich reingeschaut und finde keine klare Aussage im gewünschten Sinn. [...]
Der vorhin erst neu erstellte Beitrag wurde innerhalb der Bearbeitungszeit noch angepasst/ ergänzt. Bitte noch mal nachschauen.

Eine Steuer muß in den allgemeinen Staatshaushalt fließen und unter vollständiger Kontrolle des Parlamentes stehen.

Eine Steuer mit Finanzierungsfunktion einer aus dem Staatshaushalt ausgegliederten wirtschaftlichen Einheit könnte verfassungswidrig sein; auch deswegen betonte das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung ja, daß der Rundfunkbeitrag eine Beitrag ist und keine Steuer, hat doch der Beitrag eine eindeutige Finanzierungsfunktion.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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Guten TagX,

Der Begriff "Steuer" wird in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung definiert:
https://dejure.org/gesetze/AO/3.html
Zitat von: § 3 Abs. 1 AO
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Bei "Gebühren und Beiträgen" handelt es sich um "nichtsteuerliche Abgaben".
Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -
http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10
41
Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 <294>; 123, 132 <140>) ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 <353>; 110, 274 <294>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>).

42
(2) Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349, Rn. 47>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650 f., Rn. 121 ff.>; stRspr). Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>). Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

43
Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364>; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).

45
b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650, Rn. 121>; stRspr). Für das Straßenausbaubeitragsrecht steht den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zu (Art. 30, 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; stRspr). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist der Bund auf den Erlass von Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt. Im Übrigen liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie „Straßenbau“ bei den Ländern (BVerfGE 26, 338 <370, 384>; 34, 139 <152>).


BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -
http://www.bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 03.02.2009, 2 BvL 54/06
97
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 113, 128 <146 f.> m.w.N.) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger.

98
Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird danach grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>; 113, 128 <147>).

Na und dann kennen wir ja alle:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018

- 1 BvR 1675/16 -

- 1 BvR 745/17 -

- 1 BvR 836/17 -

- 1 BvR 981/17 -


1.
Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

2.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
...


50
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz.

51
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).

52
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

53
1. Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff „Steuer“ an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Danach sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>). Ihre Höhe ist nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108 <118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>). Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 110, 274 <294>). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung der Abgabeberechtigten zugunsten der Abgabepflichtigen; die Zweckbindung beruht auf einer gleichzeitigen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über die Verwendung des Steueraufkommens. Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 65, 325 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>).

54
Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als Vorzugslasten bezeichnet (vgl. BVerfGE 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und fallen mit weiteren Abgaben in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben. Für Vorzugslasten gibt es keinen allgemeinen, verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>).

55
Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer.

56
Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 123, 1 <17>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 <20>; 132, 334 <350 Rn. 50>; 137, 1 <19 Rn. 44>; 144, 369 <398 Rn. 65>).

57
Ob eine Abgabe hingegen nach ihrem Grund und ihrer Höhe dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entspricht, muss für die Abgrenzung unberücksichtigt bleiben. Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzlichen Ausgestaltung nach als nichtsteuerlich zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>). Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Gleichheits- und Freiheitsrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>). Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untauglich bemessen werden (vgl. BVerfGE 108, 1 <14 f.>; 123, 1 <17>).

58
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.


Damit lässt sich kein Grund "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" finden.

Allerdings gilt folgendes:

Für das Bundesland Berlin ist noch auf Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin hinzuweisen:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,88
Zitat von: Art. 87 Abs. 1 Verfassung von Berlin
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

Die steile These des BVerfG´tes "Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag." stellt sich im Bundesland Berlin als völlig abwegig dar. Das Urteil des BVerfG´tes weist auf die Legaldefinition der Steuer in § 3 Abs. 1 AO hin.
Der Begriff des "Beitrages" stammt aus dem preußischem Rechtsraum.
In § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 steht in preußischen Fels gemeißelt:
http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htm
Zitat von: § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.

Diesem seit über 120 Jahren geltendem Rechtssatz folgend, bestimmte Landesgesetzgeber Berlin auf Grund des Art. 87 Abs. 1 VvB in § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin):
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GebBtrGBEpP4
Zitat von: § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin)
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Damit ist das Urteil des BVerfG´tes in Berlin ohne Bedeutung.
Denn in Berlin ist der "Rundfunkbeitrag", oder die "Mediensteuer" wie sie auch genannt wird, verfassungswidrig.

Gemäß dem im Land Berlin weiterhin geltenden Rechtssatz ... behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben., als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips i.V.m. Art. 87 Abs. 1 VvB, sind die Grundeigenthümer und Gewerbetreibende, sofern sie hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile haben, zum "Rundfunkbeitrag" heranzuziehen.

Zum Willkürverbot des Art. 10 VvB (früher Art. 6) siehe
VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 19.10.1992 - 24/92
https://openjur.de/u/270447.html
Zitat von: VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 19.10.1992 - 24/92
45
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürliche Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte; er verlangt - verkürzt ausgedrückt - nicht mehr und nicht weniger als die Abwesenheit von Willkür. Die sich daraus ergebende Grenze wird deshalb erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt (ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 17, 319 <330>). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber auch, ob im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist.
[...]

Der Landesgesetzgeber knüpft den Beitrag (Legaldefinition § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge) ausdrücklich an einen wirtschaftlichen Vorteil und die Eigenschaft der "Grundeigentümer und Gewerbetreibenden". Damit ist der Rundfunkbeitrag für das "Wohnen", eine willkürliche Gleichbehandlung im wesentlichen ungleicher Sachverhalte. Denn in Berlin werden nicht die Grundeigentümer zu Rundfunkbeiträgen (im privaten Bereich) herangezogen, sondern die Wohnungsinhaber. Das ist aber in Berlin nicht der (verfassungsrechtliche) Sinn eines Beitrages. Auch bedarf es eines wirtschaftlichen Vorteils. Auf welchen (abstrusen) Vorteil sich das BVerfG beim "Rundfunkbeitrag" beruft, kommt es daher nicht an, da er nicht wirtschaftlicher Natur ist.
Das nun besondere "wirtschaftliche Vorteile" für die "Veranstaltungen des Quotenzwerges rbb erwachsen", ist ebenfalls zu verneinen. Im Gegenteil, es ist von einem besonderen wirtschaftlichem Nachteil auszugehen, da der rbb mit seiner 5 - 6 % Quote eigentlich nur peinlich für die Stadt ist.

Noch peinlicher ist die Tatsache, dass der rbb für die "Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung" seiner Quotenzwerg-Veranstaltungen alle 4 Jahre auf die Berliner Meldedaten angewiesen ist. Dazu hat der rbb auf den Regierenden Bürgermeister Müh "eingewürgt" ähh eingewirkt und § 11 Abs. 5 RBStV (neu) einführen lassen. Das ist natürlich ein knallharter Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG! Was Müh auch auf Grund des Mietendeckel-Urteils des BVerfG´tes spätestens jetzt weiß!

Mietendeckel-Urteil-BVerfG
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html


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Monsieur, ach was sage ich, Maître @Profät Di Abolo wieder am Ruder der gallischen Flussbarke. Daaaanke!

Schlussfolgerung 1:
------------------------------
Es gilt demnach der Umkehrschluss: Sofern das BVerfG "nur" die nicht-steuerlichen Abgaben "ermächtigte" als mit dem GG usw. vereinbar, so gilt im Umkehrschluss, dass "neuartige Steuern" von Bundesländern nicht per Gesetz erfunden werden dürfen.
Neuartige Steuern gehen nur, wenn sie in eine der Kategorien des Grundgesetzes passen. Es gibt keine zulässige Kategorie für "Landesmediensteuer". Also wäre diese nur zulässig nach Änderung des Grundgesetzes durch ein Bundesgesetz. Dies kann als ausgeschlossen angesehen werden, weil dann ja erklärtermaßen rund 50 % des Inkassos der Rundfunkabgabe unzulässig werden würden.

Schlussfolgerung 2:
----------------------------
Bei einer statistisch belegten Nichtzuschauerquote von 85 % bis Alter 55,
von 92 % bis Alter 35 ist das "Beitrags"-Konzept nicht mehr haltbar.   
Also ist das "Beitrags"-Gesetz von Anbeginn an als nichtig anzusehen. Denn schon 2013 war die Nichtzuschauerquote der Jahrgänge bis Alter 40 oberhalb 80 % - Nutzenfiktion wäre absurd.

Also würde Rückzahlpflicht für unvorstellbar hohe Summen anfallen.
Nur die wirklichen Zuschauer hätten zu Recht gezahlt, nämlich nach den rettenden BGB-Regeln für "Bereicherung".

Schlussfolgerung 3. Mediensteuer der Länder ist unzulässig.
----------------------------------------------
Wir haben noch keine Aussage, dass das Erfinden einer Steuer durch die Länder wirklich unzulässig sei.
Hier aber greift der entscheidende Satz im Urteil: "Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen."
Mit anderen Worten, außerhalb des Kanons des Grundgesetzes können gewisse denkbare Abgabenformen gesetzlich geschaffen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht die - im Grundgesetz-Kanon erfassten - Formen.

Bei einer "faktischen" Medien-"Steuer" handelt es sich aber um eine bereits erfasste "Form", nämlich eine "Steuer". Ihr fehlt es am Bundesgesetz.

Schlussfolgerung 4: Der fehlende argumentative Beleg.
------------------------------------------------------------------
Es fehlt uns bisher eine rechtswissenschaftliche Verankerung der Schlussfolgerung 3. Die gehört eigentlich hinein in die 900 Seiten der unmittelbar bevorstehenden Verfassungsbeschwerden in 17 Punkten.

Vermutlich findet sich diese im seinerzeitigen Schriftsatzes von 2014 des damaligen Jurastudenden Geuer. Dies war übrigens eine schon vor ihm im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretene Auffassung gegen den Rundfunk-"Beitrag" ab 2013.


Anmerkung: 1 der 17 Punkte ist Beschwerde gegen den Meldedatenabgleich 2022++.
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Diese basiert immer noch und wiederum auf der Jura-Arbeit von über 100 Seiten des @Profät , welche inzwischen ein AZ BVerfG 1 BvR .../20 erhielt. Auf dieses wird verwiesen - nochmals weitere Schriftsatzseiten, dort durch Vorverfahren dann auf 300 Seiten angewachsen.
Die kommen also "virtuell hinzu" zu den 900 Seiten.

Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortdauernd immer Böses wird gebären.

Anmerkung 2: Verwaltungsgericht und Verfassungsgerichte wurden geschaffen,
----------------------------------------------------------
rechtshistorisch gesehen, um Bürger gegen Rechtsverletzungen gegen den Staat zu verteidigen. Sie wurden nicht geschaffen, um die rechtsverletzende öffentliche Gewalt gegen die geschädigten Bürger zu verteidigten.

Ja, das darf jedermann, der es ebenso sieht, allen Richtern gleich auf die erste Seite schreiben in jedem Schriftsatz. Ja, auch obersten Gerichte darf das am Anfang eines jeden Schriftsatz höflich mit Dank hierfür im voraus sofort vorgetragen werden als Kernanliegen. 

Stimmt, wir Nichtjuristen, "wir bildungsferne Bauern, Hilfsarbeiter, Tölpel etc.", wir begreifen hohe Jura natürlich nicht? Aber ja, wir begreifen sehr wohl, was hier gespielt wird, und diese Desillusionierung muss man den Juristen vorzugsweise schon auf der ersten Seite jedes mal klarstellen:
"Wir durchschauen euch.  Kein Platz mehr für Jura-Dekduktionismus der Beweise für offenkundige Rechtsfehler. Ihr werdet vom Bürger für Rechtsfindung bezahlt, vom Bürger, ja, vom Bürger, und nicht für Unrechts-Scheinlegitimierung."



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Damit ist das Urteil des BVerfG´tes in Berlin ohne Bedeutung.
Denn in Berlin ist der "Rundfunkbeitrag", oder die "Mediensteuer" wie sie auch genannt wird, verfassungswidrig.
Dann könnte sich doch die Frage stellen, warum die Finanzgerichte des Landes Berlin die Handhabung des Rundfunkbeitrages im bzw. für das Land Berlin bislang durchgewunken haben, soweit er von "natürlichen Personen" erhoben worden ist, denn unstreititg ist eine natürliche Person nicht automatisch Grundeigentümer oder Gewerbetreibender? Hätten die Finanzgerichte, (hilfsweise: "die Finanzämter"),  des Landes Berlin nicht mindestens die Pflicht, dieses landesverfassungsrechtlich prüfen zu lassen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Sonderfall Berlin wird ganz klar in die 900 Seiten eingearbeitet werden. Damit kann ab fast sofort dann jeder Berliner beim RBB den Freistellungsbescheid verlangen (ausgenommen die paar Restzuschauer, sind beim RBB am Abend wohl nur noch rund 5 % der Zuschauer, wohl ganz miese Quote seit diversen Jahren).

Klarzustellen ist, dass jeder Textblabla-Pseudo-Entscheid bezüglich des Verweises auf den Klageweg als auch insoweit nichtiger "Scheinbescheid"  erwidert werde analog zum "Scheinbeschluss" von Textbaustein-Richtern.
Rechtsgrundlagen: Google:     "Scheinbeschluss"  Urteil

Ja, wird bereits auf VG-Ebene praktiziert in Pilotverfahren. Auf Scheinurteile-Surrealismus darf man mit Anfechtungs-Surrealismus antworten, wenn man das für richtig hält und Mut dazu hat.


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Es kommt nicht darauf an, welchem Ziel/Zweck eine Steuer dient oder welches Etikett sie trägt, sondern darauf, wer berechtigt ist eine solche zu definieren und ob die Inanspruchnahme dieses Rechts einer Überprüfung standhält. Maßstab dafür ist Art. 105 des Grundgesetzes.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 105

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html
(2) http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Die meisten Gutachten, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befassten, kamen zu dem Ergebnis, dass dieser eine Steuer ist, die von den Ländern nicht hätte beschlossen werden dürfen. Sie stützten sich dabei auf Art. 105 und die entsprechende Rechtsprechung. Die wenigen Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kamen, wurden von den Sendern beauftragt. Das BVerfG, das einen Schutzschirm über den ÖRR gespannt hält, musste daher behaupten/feststellen, dass es sich bei der Abgabe zu Gunsten der Anstalten nicht um eine Steuer handelt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 @drboe : Die gegnerischen Gutachten betrafen den Beweis: "ist ein Beitrag!".
-----------------------------------------------------
Das ist nicht die gleiche Frage.

Das wollten dies, weil es keine Steuer sein durfte. Dies Prinzip hat keine Seite in Frage gestellt. Wieso eigentlich?
Bisher haben wir nämlichkeine Fundstelle, kein Gutachten, keinen Gerichtsentscheid, wo dies ganz klar erarbeitet ist:
"Bundesländer dürfen keine neue Steuer erfinden."
Wir haben einiges gut eingekreist, reicht zur Not, präziser wäre besser.

Wir brauchen also beispielsweise:
-------------------------------------------------------
Im wissenschaftlichen Gutachten von Prof .... Abschnitt ... (oder Seite ...) steht:   ... Zitat...
oder das gleiche für einen Entscheid BVerfG, sofern vorhanden. 

Das es Gutachten für dies und das geben würde, genügt nicht für einen Schriftsatz. Wir müssen es mit Quellen belegen. Das sieht nach Knochenarbeit aus, mal den Schriftsatz von Geuer von 2014 sichten, den Entscheid damals bei den obersten Gerichten, da dürften diese Quellenangaben drin stehen.

Vielleicht gibt es Gutachten des Wissenschafltichen Dienstes des Bundestages, in dem das Gesuchte drin steht.


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Hier einmal Einblick in die Verwendung, Inhaltsverzeichnis von kommenden Verfassungsbeschwerden, siehe Nummer 2. und 3.

Die nachstehenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses:
Nur ein Teil der insgesamt 18 Anträge.

Jetzige Einträge unten sind noch oberflächlich, werden noch kritisch überprüft. - Leider fehlen noch völlig die Rechtsgrundlagen nach EU-Recht und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wer Lust und Zeit hat, kann da ja mal mit auf die Jagd gehen - insbesondere bezüglich der markierten Stellen.
Hier im Thread oder per PM. Falls hier im Thread, dann immer bitte nur kurz und knapp,  weil es ja im Graubereich ist zu OFF TOPIC. 

Zitat
? 1. *FGC.   Antrag Geringverdiener: Rückzahlpflicht ~6 Mrd. €! (2013/2020)
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Verletzt: Art. 1 GG (Menschenwürde: Existenzminimum unantrastbar).
     Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialpflicht).
     Art. 5 Abs. 1 GG (Wahlfreiheit für niedriges Informationsbudgets).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Bundesgesetz dieser Einschränkungen fehlt).
     § 31 BVerfGG: Nichtanwendung des entsprechenden BVerfG 1 BvR 665/10.
     Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Begründung: Beschwerde Abs. ? FGC,
     (Siehe auch: "Metastudie LIBRA": Abs. ? BBA. bis ? BBB. ? BBN. )
? 2. *FNC.   Antr./Freistell,: Bin einer der 30% Nichtnutzer von "ARD,ZDF,...."
     Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Wahlfreiheit "Information").
     Art. 3 Abs. 1 GG (Anbieter-Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt).. Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? FNC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? FNE. ? FNB.)
? 3. *FSC.   Antrag: Freistellung von 95% der Betriebsstättenabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Verletzt: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt). Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? FSC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? FSE; )
? 4. *KRC.   Antrag: Ausschreibung für Website-Teilhabe an Rundfunkabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Alle Bürger und Anbieter: Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Medienfreiheit).
     Medienanbierter: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit). Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
     - und: Art. 14 Abs. 1 GG (schädigt ersatzlos mein Immaterialgüter-Eigentum).
     Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? KRC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? KRE. )
? 5. *UBFC.   Antrag: Selbsttitulierung für Vollstreckung auszusetzen.
     Institutionelle Voraussetzungen für dies Privileg werden aktuell nicht real erfüllt.
     Beschwerde: Abs. ? UBFC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? UBFE. )
? 6. *UBVC.   Antrag: Rechliches Gehör statt Textbaustein-Pseudojura.
     Verletzt Art. 20 Abs. 3 (Bindung Gesetz, Recht). Art. 103 Abs. 1 GG (Rechtliches Gehör). .
     Beschwerde: Abs. ? UBVF. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? UBVA. bis ? UBVP. )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2021, 22:23 von Bürger«
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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hierzu sei noch angemerkt, dass Dr. Hennecke in seiner Streitschrift

Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - 3. Auflage*

die Rundfunkabgabe als Realsteuer klassifizierte. Er schrieb auf Seite 33/34:

Zitat von: Hennecke, Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift
Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer. Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt läßt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber auch nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden. Dem Landesgesetzgeber wäre daher auch aus diesem Grunde verwehrt, die "Wohnung" mit einer Realsteuer zu belegen.

*siehe auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2021, 03:39 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Das Kind ist noch im Pubertätsstadtium. Immerhin in Abschnitt 2. = *FNC ist @Sparks Fund hier im Thread bereits eingebaut -
und das ausreichend überzeugende Zitat von Dr. Hennecke kommt in die Begründung.

Ihm soll der Gesamttext - 900 Seiten als Datei - zugehen, damit er sich freut: Wir danken ihm und wir lassen nicht locker, bis die punktuelle Verletzung des Rechtsstaats - Zwangsabgabe - endet. Längst hat das Imperium begriffen, das Ende naht wegen Zuschauerwegfall. Man ist schon eingetreten ins Rückzugsgefecht, siehe für den 8. Mai der Volksbefragungstag*. Passend gewähltes Datum für eine Niederlage.
* ARD sucht Dialog - „Wir möchten wissen, was die Menschen von uns halten“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35160.0


Zitat
? 1. *FGC.   Antrag Geringverdiener: Rückzahlpflicht ~6 Mrd. €! (2013/2020)
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 4. unten.
     Verletzt: Art. 1 GG (Menschenwürde: Existenzminimum unantrastbar).
     GG Art. 20 Abs. 1 (Sozialpflicht).
     GG Art. 5 Abs. 1 (Wahlfreiheit für niedriges Informationsbudgets).
     GG Art. 19 Abs. 1 (Bundesgesetz dieser Einschränkungen fehlt).
     BVerfGG § 31: Nichtanwendung des entsprechenden BVerfG 1 BvR 665/10.
     EMRK Art. 7 Abs. 1: ~200 € jährl."Strafe"wegen Sozialhilfe-Verweigerung.
     EMRK Art. 14 "soziale Diskiminierung" hierdurch (Zusatz-Verletzung).
     EU-Charta Art. 1: Menschenwürde. - Art. 21 Abs. 1 "sohielae Diskriminierung".
     EU-Charta Art. 19 Abs. 1: Wie vostehend EMRK Art. 7 Abs. 1.
     (Siehe auch: "Metastudie LIBRA": Abs. ? BBA. bis ? BBB. ? BBN. )
     EU-Rechtsrahmen: Wie nachstehend im Absatz FNC.

? 2. *FNC.   Antr./Freistell,: Bin einer der 30% Nichtnutzer von "ARD,ZDF,...."
     Verletzt: GG Art. 5 Abs. 1 (Wahlfreiheit "Information").
     GG Art. 3 Abs. 1 GG (Anbieter-Gleichheit). Art. 19 Abs. 1 (Gesetzesvorbehalt)..
     GG Art. 106 Abs. 6 GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     EMRK Art. 8 Abs. 1 (Privatheit verletzt; Abs. 2 nicht erfüllt).
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (Wahlfreiheit / Informationsquelle).
     EMRK Art. 14 Sprach-Diskiminierung" bei Auslandswurzeln (Zusatz-Verletzung).
     EU-Charta Art. 7: Schutz Familie, Wohnung, Kommunikation.
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? FNE. ? FNB.--- und EU-Rechtsrahmen:
     ? *EU-UBU. Geltung EU-Charta, EMRK, GG, Landes-Grundrechte.
     ? *EU-UBW. Anwendung des Grundrechte-Schutzes.
     ? *EU-UBB. Rechtssystem. Nebeneinander der Rechtsordnungen.

? 3. *FSC.   Antrag: Freistellung von 95% der Betriebsstättenabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 4. unten.
     Verletzt: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt). Art. ??? EU-Charta.
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (Wahlfreiheit / Informationsquelle).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? FSE
     EU-Rechtsrahmen: Wie vorstehend im Absatz FNC.

? 4. *KRC.   Antrag: Ausschreibung für Website-Teilhabe an Rundfunkabgabe.
- Antrag gilt für mich in meiner Aktivlegitimation gemäß Seite 4. unten.
     Alle Bürger und Anbieter: Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Medien-Wahlfreiheit).
     Medienanbieter: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit). Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
     - und: Art. 14 Abs. 1 GG (schädigt ersatzlos mein Immaterialgüter-Eigentum).
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (zweiseitig wie beim GG: Für "Bürger" und "Anbieter".
     EMRK 1. Zusatzprot. 1952 Art. 1: Schutz ( Immaterialgütereigentum (der Anbieter).
     - Art. 2: Recht auf Bildung. - Schutz von Immaterialgütereig. (der Anbieter).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? KRE.
     EU-Rechtsrahmen: Wie vorstehend im Absatz FNC.
     EU-Charta Art. 8 Abs. 1: Datenschutz. - Abs. 2 S.1: Verwendungsgrenzen.
     EU-Charta Art. 7: Schutz Familie, Wohnung, Kommunikation.
     EU-Charta Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
     EU-Charta Art. 11: Informationsfreiheit - als Empfänger wie auch als Anbieter.
     EU-Charta Art. 14: Recht auf Bildung und lebenslanges Lernen - selektionsfrei.
     EU-Charta Art. 15: (Anbieter:) Berufsfreiheit (also Subvenions-Teilhaberecht).
     EU-Charta Art. 17 Abs. 1: (Anbieter:) Eigentumsschutz. Abs. 2: Auch Immaterialgüter.

? 5. (neu, bald verfügbar) *UBBC.   Antrag: KeineHaftbefehle im Kontext Rundfunkabgabe!
     GG Art. ??? : Unverhältnismäßige Freiheitsentziehung ist unzulässig.
     EMRK 4. Zusatzprot. 1963 Art. 1: Unverhältn. Freiheitsentziehung wegen Schulden.
     EU-Charta Art. 4: Verbot von erniedrigender Behandlung.

? 6. *UBFC.   Antrag: Selbsttitulierung für Vollstreckung auszusetzen.
     Institutionelle Voraussetzungen für dies Privileg werden aktuell nicht real erfüllt.
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? UBFE.

? 7. *UBVC.   Antrag: Rechtliches Gehör statt Textbaustein-Pseudojura.
     Verletzt Art. 20 Abs. 3 (Bindung Gesetz, Recht). Art. 103 A.1 GG (Rechtl, Gehör).
     EMRK Art. 13: Effizienzgebot verletzt durch wirre ARD-Pseudojura-Bescheide.
     EMRK Art. 6 Abs. 1. ("Zivil"-Recht auch bei "Beiträgen").
     EU-Charta Art. 4u: Recht auf rechliches Gehör. Effizienz der Prozesskostenhilfe.
     EU-Charta Art. 41: Recht auf Gute Verwaltung (für Beschwerden bei der EU).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? UBVA. bis ? UBVP.
     EU-Rechtsrahm,: ? *EU-UBK. Rechtl. Gehör /Gerichte ? *EU-UBP. /Verwaltung


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Aus einem Dokument des Bundestages:

Finanzverfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung  einer Bodenschätzeförderabgabe durch die Länder
https://www.bundestag.de/resource/blob/408018/163da270101d584ed496e186f4002652/WD-4-030-14-pdf-data.pdf

Zitat


3.1.1. Steuergesetzgebungskompetenz der Länder
Die Finanzverfassung enthält für den Bereich der Steuern in Art. 105 GG spezielle Regelungen. Danach haben die Länder eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nur hinsichtlich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG). Die Länder haben im Übrigen die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund käme die Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe als örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG sowie als Verkehrsteuer auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2 GGi.V.m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GGin Betracht.

3.1.3.Verkehrsteuer
[...] Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sind die Länder von der Gesetzgebung immer dann ausgeschlossen, wenn und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies ist der Fall bei der Regelung eines Steuergegenstandes durch den Bund. Die Regelung gleichartiger Steuern ist den Ländern daher versagt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Landessteuer einer Bundessteuer gleichartig, wenn die steuerbegründenden Tatbestände, also insbesondere Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab, übereinstimmen und die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beansprucht wird.

Die PDF enthält auch eine interessante Aussage zur Begrifflichkeit der Sonderabgabe.

In jedem Falle müssen die Einnahmen aller Abgabearten offenbar zuerst dem allgemeinen Staatshaushalt zufließen, bevor sie evtl. via zulässiger Zweckbindung aus diesem wieder herausgeleitet werden?

Zitat
4. Zulässigkeit der Zweckbindung der Einnahmen aus einer Bodenschätzeförderabgabe

[...] Die Erträge fließen bei Gebühren grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt ein.

Insofern wäre selbst die damalige Rundfunkgebühr verfassungswidrig gewesen, weil alle ÖRR gemäß EGMR als "nicht-staatliche Organisationen" zu behandeln und damit auch aus dem allgemeinen Staatshaushalt ausgegliedert sind. Insofern flossen die von den Bürgern geleisteten Mittel schon damals nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, denn auch damals durften sich die ÖRR selbst verwalten, waren mithin aus dem allgemeinen Staatshaushalt der Länder ausgegliedert.

Zur Erinnerung:

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.


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Folgendes könnte die richtige Gesamtwertung sein und das würde hypothetisch das System "kippen":
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a) Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
b) Sie dürften eine "Mediensteuer" erfinden, da der Bund nichts derartiges für sich beansprucht.

c) Eine Mediensteuer geht aus einem ganz anderen Grund nicht: Wegen der Informationsfreiheit im Grundgesetz darf der Staat hierfür keine "Steuer" nehmen.
Die sozialistischen VEB "ARD, ZDF etc." müssen wenigstens einen Stummel von Privatheit simulieren; so hat das BVerfG das nun einmal vorhandene Sozialismus-Erbe der "VEB staatlichen Rückerziehungs-Sender" der Nachkriegsjahre mit dem Grundgesetz halbwegs vertretbar gemacht. 

d) Die BVerfG-Rechtsprechung der Finanzgarantie versucht diesen Gegensatz auszubügeln - seit 1960 oder früher und Endzustand KEF - eine "pseudo-private Finanzgrundlage".

e) Also muss es "Beitrag" sein.  So wie Ferdinand Kirchhof konstatiert hatte: Da es keine Steuer sein durfte, musste es ein Beitrag sein. 

f) Kleiner Haken: Wegen "no opt-out" seit 2013 ist und viele (30 %) Nichtzuschauer mit opt-out Recht, so ist es in Wahrheit aber eine Steuer. Dafür steht das Gutachten der 32 Wissenschaftler / Beirat BFinM.
Denn 30 % kann man nicht "ignorieren" - nicht typisieren.
Auch die "Nutzenfiktion wegen gesellschaftlicher Bildungs-Fernwirkung" hilft nicht angesichts einer Nichtzuschauerqote von rund 92 Prozent bis Alter 35.

g) Und jetzt kommt Dr. Hennecke: Die wohnungsbezogene Abgabe ist in Wahrheit nicht eine Mediensteuer (nicht an Medien-Bezugsvolumen gekoppelt)
sondern eine "Realsteuer", nämlich eine Zusatzsteuer der Realsteuern-Kategorie "Grundsteuer".
Denn die Charakteristik einer Steuer ist im wissenschaftlichen Sinn nicht definiert durch das Namens-Etikett aus dem Juristen-Nähkästchen, sondern gemäß dem anerkannten Wissensstand der zuständigen Fachwissenschaftler durch die Bemessungsgrundlage.

Da es diesen einhelligen fachlichen Wissensstand gibt, bindet dies alle Richter und Gerichte. Es ist ihnen versagt, aus "eigener Anschauung" davon abzuweichen. Hier gibt es keine Ausnahmen - auch nicht beim obersten Gericht. Für die Wörter im Grundgesetz gilt als allein maßgebliche Definition die im Sprachgebrauch und in der Wissenschaft verankerte Definition.

h) Insoweit - "Grundsteuer" - ist der Bund aber bereits tätig geworden. Also dürfen die Länder nicht ohne Bundeszustimmung eine Zusatzsteuer hierzu gesetzlich beschließen ohne Bundeszustimmung.

Auch wäre diese allein deshalb verfassungswidrig, weil extrem gleichheitswidrig - gleich hoch für 30 qm Mikro-Hinterhof-Appartement, Wert 30 Teuro, wie für 400 qm Luxusvilla, Wert 5 Mio.. Das ist ja gerade Grund der Pflicht der neuen Grundsteuer-Gesetze, weil die alten Einheitswerte durch Veraltung gleichheitswidrig geworden waren. Hier aber ist die Ungleichheit vielfach höher.

g) Die Zulässigkeit für Nichtzuschauer fehlte seit Beginn 2013.  Also ist die Nichtzuschauer-"Bebeitragung" nichtig rückwirkend seit 2013.
h) Rückforderungsrecht besteht aber nicht für Zuschauer: Gemäß BGB sind sie "bereichert" und ohne "Ausbeutung" mit den nun mal gegebenen KEF-geprüften Kosten.
 
i) Rückforderungsrecht besteht für alle bekennenden Nichtzuschauer.

j) Damit hätte die KEF einen Rundfunkbeitrag von rund 30 € seit 2013 fixieren müssen. Die Zuschauer wären also nicht nur mit dem Gegenwert von 17,50 Euro bereichert, sondern mit rund 30.
Diese "ungerechtfertigte Bereicherung müssen sie "herausrücken". Pro Zuschauer-Wohnung je rund 1000 Euro Nachzahlung an "ARD, ZDF etc.".

k) Das auch nur zu versuchen, es wäre gleichbedeutend mit dem Ende von "ARD, ZDF etc.".

Damit hätte dieser Thread seinen Zweck erfüllt: Erfolgreiches Crowd-"Finding".
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Natürlich kann es immer noch Verbesserung der vorstehenden Gedankenkette und ihrer Behauptungen ergeben.
Am wichtigsten wäre es, weitere Aussagen im Sinn von Dr. Hennecke zu finden, beispielsweise publiziert in NJW.
Vielleicht zu finden im Schriftsatz von etwa 2014 von E. Geuer. Der damalige Student dürfte fachkundig untermauert haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2021, 19:19 von Bürger«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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