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Autor Thema: BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk  (Gelesen 1910 mal)

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Der Bundesfinanzhof stützt sich bei seiner Entscheidung auf entsprechende Entscheidungen des EuGH, die im Beschluß auch benannt sind.

Die Wiedergabe von Audio aus dem Internet ist auch im Falle des Streaming kein Rundfunk, sondern lediglich eine Tonwiedergabe; die entsprechenden Wiedergabegeräte sind bloße Tonwiedergabegeräte, wenn sie über keinen zusätzlichen Rundfunkempfangsteil verfügen. Diese Aussage wurde vom BFH deswegen getroffen, weil reine Tonwidergabegeräte zollrechtlich offenbar anders behandelt werden, als Rundfunkempfangsgeräte.

Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18

Tarifierung eines Internetradios

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050255/

Rn. 18
Zitat
Mit Urteil Sonos Europe (EU:C:2016:184, Rz 47 und 48, ABlEU 2016 Nr. C 156, 14) hat der EuGH entschieden, dass das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation ist, die lediglich eine Voraussetzung für das Funktionieren des (dort zu tarifierenden) Zoneplayers ist. Nach der für die Auslegung von Unionsrecht maßgeblichen Auffassung des EuGH ist ein eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Pos. 8519 KN ("Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte") einzureihen.

Rn. 19
Zitat
Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Wiedergabe digitaler Rundfunksignale im Wege des Streamings kein Rundfunkempfang, sondern eine Tonwiedergabe ist und dass es sich bei dem Abruf digitaler Audiodateien aus dem Internet und der Wiedergabe in Form von Tönen mittels Streamings nur um eine einzige Funktion und nicht um mehrere verschiedene Funktionen handelt. Die Notwendigkeit, an ein Netzwerk angeschlossen zu sein, damit überhaupt ein Zugriff auf die digitalen Daten erfolgen kann, ist lediglich eine Voraussetzung für die Tonwiedergabe, aber ohne Auswirkung auf die Tarifierung der Ware.

Zur Wiederholung:
Die digitale Wiedergabe von Rundfunksignalen ist kein Rundfunk.

Rn. 26
Zitat
Das Streaming ist auch nicht --wie die Klägerin meint-- dem Empfang von Rundfunksignalen über einen FM-/DAB-Tuner gleichzusetzen, weil es sich nach ihrer Auffassung nur in der Art der eingehenden Signale vom herkömmlichen Rundfunk unterscheidet. Dies hätte zur Folge, dass die Waren nicht mit einem Tonwiedergabegerät kombiniert wären. Auch wenn das Ergebnis für den Hörer vergleichbar sein mag, kommt es nach der eingangs dargestellten ständigen Rechtsprechung des EuGH für die zollrechtliche Tarifierung auf die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Waren an. Diese unterscheiden sich bei einem analogen oder digitalen Rundfunkempfangsgerät und einem Internetradio, das zum Streaming in der Lage ist, erheblich. In technischer Hinsicht handelt es sich um unterschiedliche Vorgänge, weshalb ein Gerät, das analoge Rundfunksignale empfangen kann, über andere objektive Beschaffenheitsmerkmale (z.B. einen Tuner) verfügt als ein Gerät, das Daten aus dem Internet verarbeiten kann. Dementsprechend hat auch der EuGH keine Vergleichbarkeit festgestellt, sondern ist von einem Tonwiedergabegerät ausgegangen (vgl. EuGH-Urteil Sonos Europe, EU:C:2016:184, ABlEU 2016 Nr. C 156, 14).

Rn. 27
Zitat
Weiterhin spricht die DVO 69/2013, in der die Europäische Kommission einen digitalen Audiostreamer in die Unterpos. 8519 89 19 KN eingereiht hat, dafür, das Streaming als Tonwiedergabe anzusehen.

Hinweis:
Die vom BFH benannten EuGH-Entscheidungen werden noch gesondert betrachtet.


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Hinweis:
Die vom BFH benannten EuGH-Entscheidungen werden noch gesondert betrachtet.
Eine separate Betrachtung dieser Entscheidung ist nicht notwendig; sie enthält keine weiterführenden Aussagen.

Der Vollständigkeit halber ist sie nachstehend verlinkt:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
17. März 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 – Eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben“

In der Rechtssache C-84/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175165&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4568055


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Danke für diesen Fund.

Hier ist - wenn auch bzgl. zoll-rechtlicher Belange, aber mglw. doch übertragbar - dem Begriff des
- "Rundfunkempfangsgerätes" der Begriff des
- (lediglichen) "Tonwiedergabegerätes"
gegenübergestellt und sind klare technische und (jedenfalls zoll-)rechtliche Unterschiede beider Gerätearten ausgeführt.

Greift man dies auf - was noch zu prüfen wäre, wie genau - so könnte (und sei es über Umwege) die jetzige "Rundfunk(beitrags)finanzierung" auch über diese Schiene weiter angegriffen werden, z.B. indem die
- frühere, ausschließlich rundfunk-empfangs-geräte-gebundene Abgabe ("Rundfunk-Gebühr")
ins Verhältnis gesetzt wird zur
- seit 2013 bzw. seit BVerfG-Urteil 2018 bestehenden "rundfunk-empfangs-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundenen" Abgabe ("Rundfunk-Beitrag")
und beides dann noch anhand der Begriffs-Unterscheidungen
Rundfunk-Empfangs-Gerät > Ton-Wiedergabe-Gerät
Hörfunk-Empfangs-Gerät > Ton-Wiedergabe-Gerät
Fernsehfunk-Empfangs-Gerät > Bild-und-Ton-Wiedergabe-Gerät

verglichen wird.

So betrachtet wird die jetzige
- "rundfunk-empfangs-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundene" Abgabe
ja zu einer Art
- "rundfunk-empfangs-geräte-und-bild-und-ton-wiedergabe-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundenen" Abgabe

Im Weiteren siehe auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0


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@Bürger

Augenmerk auch auf den Hinweistext zur verlinkten EuGH-Entscheidung:

Zitat
Eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben
Hier ging es um digitale Dateien, und diese sind kein Rundfunk im Sinne aller europäischen und bundesrechtlichen Definitionen und damit letztlich genau deswegen auch der Landesgesetzgebung entzogen.

Die Landesgesetzgebung ist nur befugt, Rundfunk zu regeln.


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Nachtrag:

In den thematisierten Entscheidungen geht es ja darum, daß "eine via Internet gestreamte digitale Audiodatei" nicht die gesetzte Definition zur Erfüllung des Begriffes "Rundfunk" erfüllt, da das zur Rede stehende Wiedergabegerät eine bloße Wiedergabefunktion ausübt?

Nun darf hinterfragt werden, ob für "eine via Internet gestreamte digitale Videodatei andere Deutungen zur Auswahl kommen sollten, ist doch der technische Vorgang bei beiden Dateiarten identisch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2021, 20:14 von Bürger«
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 Schriftsätzlich und grundsätzlich verwertet:
Zitat
APP2.e1) Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Basis der BVerwG-Vorverfahren entschieden.
- 1 BvR 1675/16 - (2018-07-18
   bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Eine Suche noch 97 (Prozent) zeigt allerdings rasch Fehlanzeige. Die Kernproblematik der Nichtzuschauerquoe kommt ohnehin gar nicht explizit vor. Mit Meinungsumfragen befassen Juristen sich ungern, weil deren professionelle kritische Analyse im ohnehin zu umfangreichen Studiumsstoff kaum vorkommt. Kein Ergebnis gibt es für alle in Betracht kommenden Begriffe:
- Nichtzuschauer - Nichthörer - Nichtnutzer - Quote

Eine Suche "Ausstattungsquote" im Urteilstext zeigt: Einer der Beschwerdeführer hatte den Fehler "Eigenanschauung" des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht und erfolgreich moniert. Aber moniert hat wohl niemand die völlig fehlende richterliche Würdigung der Nichtzuschauerquote.

Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin zwar Präziseres ermittelt, wie eine Suche "statistisch" im Urteilstext ergibt. Aber dies ist wiederum rein geräte-orientiert: Fernsehgeräte, Smartphones, Computer.

APP2.e2) Dass man mit Internet-Geräten nicht "Fernsehen" schaut, wissen 2016 bis 2020 immerhin bereits die jüngeren Kollegen vom EuGH und BFH:
Streaming ist nicht "Rundfunk" (und also auch nicht "Fernsehen").
BFH VII R 40/18 (2020-06-30)
   bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050255/

Rn. 18 "Mit Urteil Sonos Europe (EU:C:2016:184, Rz 47 und 48, ABlEU 2016 Nr. C 156, 14) hat der EuGH entschieden, dass das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation ist, die lediglich eine Voraussetzung für das Funktionieren des (dort zu tarifierenden) Zoneplayers ist. Nach der für die Auslegung von Unionsrecht maßgeblichen Auffassung des EuGH ist ein eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Pos. 8519 KN ("Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte") einzureihen."

RN 19 "Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Wiedergabe digitaler Rundfunksignale im Wege des Streamings kein Rundfunkempfang, sondern eine Tonwiedergabe ist und dass es sich bei dem Abruf digitaler Audiodateien aus dem Internet und der Wiedergabe in Form von Tönen mittels Streamings nur um eine einzige Funktion und nicht um mehrere verschiedene Funktionen handelt."

RN 26 "Das Streaming ist auch nicht (...) dem Empfang von Rundfunksignalen über einen FM-/DAB-Tuner gleichzusetzen"

APP.e3) Was die Leute mit derartigen Geräten dennoch gehorsam machen sollen, obwohl sie das nicht tun, das befindet die Staatsräson:

Sie sollten "ARD, ZDF etc." schauen. Wenn sie derart ungebildet sind, dass sie das unterlassen, müssen sie als Strafe für ihr Verharren in Unbildung dennoch das staatsnahe "Belehrungsfernsehen" finanzieren. Wie das Bundesverfassungsgericht meint, mit dieser impliziten Informationsauflage des Bürger-Finanziergebots dann ausgerechnet das Bürger-Grundrecht der Informationsfreheit durchzusetzen, erscheint erklärungsbedürftig.

Die Jura-Universitätsprofessoren, die damals am 18. juli 2018 beim Bundesverfassungsgericht maßgeblich entschieden haben, unterrichten Studenten, die zu rund 95 % da gar nicht mehr hinschauen. Eine Umfrage im Hörsaal hätte also rasch ergeben, dass diese Professoren vor einem Heer der Ungebildeten dozieren?
Ist die Absurdität damit ausreichend nachvollziehbar belegt?

APP2.e4) Rechtliche Konsequenz, so hier die Meinung: Jedes Landesverfassungsgericht darf von diesem Urteil abweichen.
Stichwort: "Wandel der Rahmenbedingungen" - nun 2021, 2022.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beruht erkennbar auf der antiquierten Vorstellung, "ARD, ZDF etc." seien die Leitmedien wie bis etwa 1985 mit Bedienung von nahezu 100 Prozent des audiovisuellen Konsums. Der maßgebliche Richter ging ein paar Monate später in den Altersruhestand und mit ihm eine Vorstellungswelt einer Vergangenheit, die seit 20 Jahren zerbrochen ist. Jeder hat das Recht, sich zu irren, auch Bundesverfassungsgerichte.

Tatsächlich sind "ADR, ZDF etc." auf eine Randerscheinung von unter 20 Prozent geschrumpft. Nur das gleiche Geld wie damals erhalten sie ("das Gleiche kaufkraftbereinigt", nominal viel viel mehr).


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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