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Autor Thema: Wie kann man eine EuGH-Richtervorlage als "zwingend" beantragen?  (Gelesen 1248 mal)

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Es gibt eine Antwort auf "Wie kann man eine EuGH-Richtervorlage als "zwingend" beantragen?"
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Man muss dann beispielsweise nach einem Klagegrund unterhalb von 600 Euro beim Amtsgericht ausrichten und das Recht auf ein Schmerzensgeld gemäß DS-GVO belegen. Allerdings könnte der Richter nach neu entstandener Rechtslage vielleicht mit Aussetzung der schwierigen Pflicht entgehen.
 
Diese interessante Konstellation erfordert ausführliche Darstellung - so eingebracht in ein 700-seitiges Sammelgutachten und hier einmal zum Überdenken dargestellt:

Zitat
UBY3.d)   Das BVerfG über die Pflicht der Richtervorlage: 

Diese ist zu erwägen für Datenschutz bei der Rundfunkabgabe. Abschnitte: DAB. bis DTT.
- und beiläufig auch für Meldedatenabgleiche: MMM. bis MMM.
- und für Vollsttreckungsaussetzung, so lange Datenschutzmängel: VVE.

2021-01-14 - 1 BvR 2853/19 :
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
       bverfg.de/e/rk20210114_1bvr285319.html
"Beschwerde... ... des Herrn R… gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 11. November 2019 - 28 C 7/19 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 - 28 C 7/19 "

"Das Urteil ... ... verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Goslar zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 11. November 2019 - 28 C 7/19 - gegenstandslos."

Aius Rn 1 bis 3 "Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die teilweise Abweisung einer zivilrechtlichen Klage und betrifft die Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
... --- Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer ... beantragte ... ...
... ... drittens festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammten, sowie viertens die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das aber den Betrag von 500 Euro nicht unterschreiten solle."

UBY3.e)   Zu entscheiden war über das Schmerzensgeld: Pflicht der Richtervorlage beim EuGH.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet hier also nicht selber zur Sache, sondern erklärt die Zuständigkeit des EuGH, weil die Sache ein unmittelbar geltenden Unionsrechts anbetrifft. Der Anspruch war unterhalb von 500 Euro gewählt worden. Das Urteil des Amtsgerichts war infolgedessen endgültig.

Rn 3 "... ... Das zu zahlende Schmerzensgeld begründete der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016; im Folgenden: DSGVO), der für schuldhafte Verstöße gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung ein angemessenes Schmerzensgeld vorsehe. Vorliegend sei seine Email-Adresse im Sinne des Art. 6 DSGVO datenschutzwidrig, weil ohne Einwilligung verwendet worden."

Rn 4 "... ... das Amtsgericht ... ... Im Übrigen wies es die Klage ab. Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nicht vom Unionsrecht beeinflussten Fällen, wonach eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung einen schwerwiegenden Eingriff erfordere, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne, auch für den hier geltend gemachten und auf Art. 82 DSGVO gestützten Anspruch gelte, erscheine zwar mit Blick auf Satz 3 des Erwägungsgrundes 146 der DSGVO fraglich. Im Streitfall sei jedoch ein Schaden nicht ersichtlich. Es habe sich lediglich um eine einzige Werbe-Email gehandelt, die nicht zur Unzeit versandt worden sei, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich gezeigt habe, dass es sich um Werbung handele, und die ein längeres Befassen mit ihr nicht notwendig gemacht habe."

"... ... Nach Zurückweisung einer Anhörungsrüge rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG"

"... ... Das Amtsgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es ... ... entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat."

UBY3.f)   Und nun kommt, was für die Rundfunkabgabe relevant ist: Ob "ist nur ein Bagatellverstoß" ein Schmerzensgeld unterbindet.

Rn 21 "bb) Die angegriffene Entscheidung zeigt, dass das Amtsgericht die Problematik der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO durchaus gesehen hat. Es hat sodann aber verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft eine eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen, indem es sich für die Ablehnung des Anspruchs auf ein Merkmal fehlender Erheblichkeit gestützt hat, das so weder unmittelbar in der DSGVO angelegt ist, noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet wird."

Mit einem "geforderten Mindestbetrag unterhalb von 600 Euro" kommt es beim Amtsgericht rasch zum Endurteil. Die Anhörungsrüge bringt dann rasch die Berechtigung zum Bundesverfassungsgericht - oder nun aber sofort das Recht zum Antrag, dass der Amtsrichter eine Richtervorlage beim EuGH zu machen habe. Das wäre dann kostenlos für den Bürger und ohne Anwaltspflicht.

Kann man das verknüpfen mit dem Anfechten der Kernfehler der Rundfunkabgabe? Das wäre nicht einfach, bliebe aber zu überdenken. Der Tübinger Landgerichts-Richter Dr. Sprißler hatte diese Kombination ja versucht. Der EuGH hat dann aber diesen Teil seiner Anträge ausgeschieden.

UBY3.g)   Dieser Vorgang zeigte einige grundsätzliche rechtliche Aspekte.
Er wurde so ausführlich dargestellt, damit an anderen Stellen des Sammeldokuments auf diesen Abschnitt verwiesen werden kann.


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Zitat
UBY3.d)   Das BVerfG über die Pflicht der Richtervorlage: 
Der Tübinger Landgerichts-Richter Dr. Sprißler hatte diese Kombination ja versucht. Der EuGH hat dann aber diesen Teil seiner Anträge ausgeschieden.
Der EuGH konnte hier nicht anders handeln, da die Kläger nicht dargelegt hatten, daß sie in Belangen der nicht entschiedenen Vorlagefragen direkt selbst betroffen sind.

Das Kriterium der unmittelbaren oder auch mittelbaren Selbstbetroffenheit ist als absolutes Erfordernis anzusehen.


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und schon ergänzt ist im Text wie folgt.

Zitat
Der EuGH konnte hier nicht anders handeln, da die Kläger im Tübinger Verfahren nicht dargelegt hatten, dass sie in Belangen der nicht entschiedenen Vorlagefragen direkt selbst betroffen sind. Das Kriteriium der Selbstbetroffenheit ist zwingend schon in den Vorverfahren durchgehend zu belegen.


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