Haftkostenbeitrag ab 01.01.2021Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2021 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT, 31.12.20 B1):
I. Unterkunft1. Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:
bei Einzelunterbringung 164,50 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 70,50 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 47,00 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 23,50 EUR
2. Für alle übrigen Gefangenen:
bei Einzelunterbringung 199,75 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 105,75 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 82,85 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 58,75 EUR
II. VerpflegungFrühstück 54,00 EUR
Mittagessen 102,00 EUR
Abendessen 102,00 EUR
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.Kein Link zum Bundesanzeiger, da
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Der Bundesanzeiger ist deshalb von Freitag, den 12.03.2021, 23:00 Uhr bis Sonntag, den 14.03.2021, ca. 18:00 Uhr nicht erreichbar.
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