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  • Stadt Borken, Inhaftierung/ Erzwingungshaft Do 25.02.2021, 10:00 Uhr: 25. Februar 2021

Autor Thema: Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung  (Gelesen 67995 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
In der aktuellen Corona-Krise stellt sich aber doch ganz generell die Frage, ob eine Erzwingungshaft (so sie überhaupt rechtlich durch Auskunftsverweigerung begründet ist) nicht der Verhältnismäßigkeit widerspricht.
Die Menschen sollen Abstand halten und möglichst Kontakte vermeiden, andererseits wird unnötiger Weise ein Mensch in Haft genommen, ohne daß eine Straftat vorlag, also die anderen Bürger vor einer gefährlichen Person geschützt werden müßten.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Wenn er pfandlos ist oder nicht auf den Vollstreckungsbeamten reagiert hat (dann weiß natürlich niemand wie die Vermögensverhältnisse sind und es wird vermutet, dass er diese nicht offenlegen will) dann ergeht natürlich (zurecht) ein Haftbefehl. Der wird natürlich auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
In dem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Praxis der Entstehung der Rundfunkbeitragsschuld vom Beitragsservice ohne Beteiligung des " Schuldners" angenommen wird, dass er zahlungsfähig ist, wenn er nichts Gegenteiliges angibt. Das "automatisch zum Schuldner werden, weil man nichts einwendet" widerspricht meines Erachtens  grundrechtlichen Prinzipien. (Betrifft die Härtefallanträge/ Befreiungen nach RBStV).
Um diese fehlenden Auskünfte zu erzwingen, gibt es den § 12 RBStV, (speziell Abs (1) 2.) nach dem fehlende Angaben zur Beitragspflicht mit Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erzwungen werden können. Das wurde niemals angewendet bzw. wird mit der direkten Vollstreckung übergangen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2021, 12:28 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.396
Da geht aber einiges am Thema vorbei:
Die Erzwingungshaft ist nur dazu da dass er die eidesstattliche Versicherung (Vermögensverzeichnis)  abgibt.
Nö, da geht nix am Thema vorbei, denn der Grund dafür ist die nicht geleistete Rundfunkfinanzierung durch den Bürger, der hier u. U. Rundfunknichtinteressent bzw. Rundfunknichtnutzer ist und von seinem europäischen Recht als Verbraucher Gebrauch gemacht hat, auf Nichtbestelltes, (hier: eine nichtbestellte Rundfunk-Dienstleistung), nicht zu reagieren und damit auch keine Zustimmung zu erteilen, daß seine pers. bez. Daten rechtmäßig bspw. durch Rundfunk wie Staat verwendet werden dürfen.

Handelt es sich um eine rundfunkferne, also rundfunknichtnutzende Person, greifen die europäischen Grundrechte aus Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK wegen "without interference by puplic authority" als auch Art.  8 GrCh mit Rückhalt in Art 16 EUV wegen dem Schutz pers. bez. Daten natürlicher Personen voll durch.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

q
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Da geht aber einiges am Thema vorbei:
Die Erzwingungshaft ist nur dazu da dass er die eidesstattliche Versicherung (Vermögensverzeichnis)  abgibt.
Wenn er pfandlos ist oder nicht auf den Vollstreckungsbeamten reagiert hat (dann weiß natürlich niemand wie die Vermögensverhältnisse sind und es wird vermutet, dass er diese nicht offenlegen will) dann ergeht natürlich (zurecht) ein Haftbefehl. Der wird natürlich auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Das scheint ihn aber nicht zu stören wenn es keine Nachteile für ihn bringt.
Wenn er tatsächlich nichts hat kann er die weitere Vollstreckung vermeiden indem er entweder die e.V. abgibt (oder die Zeit absitzt).
Erst dann wird die Vollstreckung zeitweise eingestellt weil dann möglicherweise klar ist dass sie nichts bringt.
Sofern sich neue Anhaltspunkte ergeben (z.B. für Vermögen oder Arbeitsplatzwechsel usw) oder nach 3 Jahren (dann wird vermutet dass sich Änderungen ergeben haben könnten)  gehts wieder von vorne los.
Natürlich ist es Geschmackssache wie die Rundfunkanstalt handelt und reagiert...

Das Vollstreckungsersuchen gibt als Grundlage der Vollstreckung lediglich wörtlich Festsetzungsbescheide an.

Die betriebene Vollstreckung ist aber unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW).

§ 6 VwVG NR bestimmt:
Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,

In der Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VV VwVG NRW) ist bestimmt:

Zitat
6.1.2
Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

6.1.2.1

Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

Diesen Anforderungen genügen die im Namen des WDR erlassenen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge regelmäßig nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß v. 11.02.2016, Az. 4 B 1.16 bestätigt, daß es sich bei einem Beitragsfestsetzung und einem Leistungsgebot um zwei selbständige Regelungen handelt, die jede für sich mit dem Widerspruch angefochten werden können. Das BVerwG definiert weiterhin:

Zitat
Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.

VG Gießen, Beschluss vom 10.07.2009 - 8 L 1315/09.GI
Fundstelle openJur 2012, 31948

Zitat
Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).

...

Im Steuerrecht ist bei der Heranziehung einer Abgabe regelmäßig zu unterscheiden zwischen zwei rechtlich selbständigen Regelungen, nämlich einerseits der Festsetzung der entstandenen Abgabe und andererseits des Leistungsgebotes (z. B. OVG NW, U. v. 27.01.2009 - 2 LB 43/08 -, juris, Rdnr. 37; Bayer. VGH, U. v. 10.08.2000 - 6 B 96.2367 -, juris, Rdnr. 18, Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 4 ff. zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 254). Während mit der Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) HessKAG i.V.m. § 155 AO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steueranspruchs entschieden wird (vgl. OVG NW, a.a.O., Rdnr. 38; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 155), erschöpft sich das Leistungsgebot in dem „Befehl“, eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu welcher der Schuldner auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 41). Damit ist das Leistungsgebot Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 254).

Die Festsetzungsbescheide des WDR über Rundfunkbeiträge sind aber regelmäßig nicht mit einem Leistungsgebot verbunden. Es handelt sich also allein um Festsetzungsbescheide, die nach den oben zitierten gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen nicht Gegenstand einer Verwaltungsvollstreckung sein können.

Da die Vollstreckung nicht auf der Grundlage eines Leistungsbescheids erfolgt sind Vollstreckungsmaßnahmen und erst recht eine darauf beruhende Inhaftierung rechtswidrig und zu unterlassen.

Die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist insbesondere auch mit dem zwingend zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, weil es mit der Einholung von Drittauskünften und der Durchsuchung der Wohnräume deutlich mildere Mittel gibt zur Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers gibt. Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständigen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich (BGH, Beschluß v. 22.01.2015, I ZB 77/14).

Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, daß die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können. (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2015, I ZB 77/14)

Die Vollstreckung eines Haftbefehls ist auch kein milderes Mittel im Verhältnis zum Erlaß und der Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung. Gegenüber der Verhaftung des Schuldners ist das Betreten der Wohnung lediglich zum Zwecke der Durchsuchung, ob sich darin pfändbare Gegenstände finden lassen, der mildere Eingriff. (LG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2010, 332 T 20/10)

Der Gläubiger ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, das zunächst mildeste Mittel anzuwenden, bevor er überhaupt zu dem Mittel der Erzwingungshaft greifen darf. Dies hat die Stadtkasse nicht beachtet.

Das Vorgehen der Stadtkasse ist auch deshalb rechtswidrig, weil die Stadtkasse insoweit nicht das ihr obliegende Ermessen ausgeübt hat. In § 5a VwVfG NRW ist bestimmt, daß das Verfahren der Zwangsvollstreckung sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung richtet.

Die Vollstreckungsbehörde ist, auch wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen ist, gemäß § 284 Abs. 8 Satz 1 AO nicht verpflichtet, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe zu beantragen. Durch die Worte „kann … beantragen“ räumt das Gesetz der Vollstreckungsbehörde Ermessen ein, ob sie den Antrag beim Amtsgericht stellt oder ob sie ihn – obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen – nicht stellt. Dieses Ermessen hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eben dies, nämlich ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, unterliegt auch der gerichtlichen Überprüfung; ein Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. (FG Köln, Beschluß v. 12.10.2016, 3 V 593/16)

Im vorliegenden Fall ist die den Gläubiger vertretende Vollstreckungsbehörde also gesetzlich verpflichtet, zunächst das jeweils mildeste Mittel zur Durchsetzung der Forderung anzuwenden. Die Vollziehung eines Haftbefehls ohne daß zuvor die Gerichtsvollzieherin mit der Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO beauftragt wurde und ohne  in dem Fall, in dem die Drittauskünfte keine neuen Erkenntnisse gebracht haben, der Erlaß und die Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung, stellt einen eklatanten Nichtgebrauch des der Vollstreckungsbehörde obliegenden Ermessens dar.

Zudem hat die Stadtkasse aber auch nicht beachtet, daß es an überhaupt an einer Vollstreckungsgrundlage fehlt. Denn der WDR beruft sich in seinem Vollstreckungsersuchen auf angeblich vollstreckbare Festsetzungsbescheide. In § 6 VwVG NRW ist aber bestimmt, daß das Vorliegen von Leistungsbescheiden eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung ist und ohne diese eine Vollstreckung nicht stattfinden darf. Diese Ansicht entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung.

Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..] Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).[VG Gera, 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Sofern die Stadtkasse der Argumentation des WDR folgen sollte, bei den Festsetzungsbescheiden handele es sich um vollstreckbare Titel, so hat die Stadtkasse hierfür die gesetzliche Grundlage unter Nennung des Gesetzes und der Fundstelle innerhalb des Gesetzes nachzuweisen. Der WDR selbst sah sich bisher nicht in der Lage, diesen Nachweis zu erbringen.

Hierüber möge ein gerichtsvollzieher nachdenken, bevor er sich in unreflektierter Weise äußert.

der querkopf


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Sofern die Stadtkasse der Argumentation des WDR folgen sollte, bei den Festsetzungsbescheiden handele es sich um vollstreckbare Titel, so hat die Stadtkasse hierfür die gesetzliche Grundlage unter Nennung des Gesetzes und der Fundstelle innerhalb des Gesetzes nachzuweisen. Der WDR selbst sah sich bisher nicht in der Lage, diesen Nachweis zu erbringen.
Wobei hier ja schon Bundesfinanzhof wie auch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht präzisierend aktiv geworden sind; erinnert sei an BFH VII B 151/85, wonach die "ersuchte Behörde", hier also die Stadtkasse bzw. die Bürgermeisterin, von Amts wegen verpflichtet ist, in jedem Stadium der Vollstreckung die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einzuhalten; erste Vollstreckungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Titels. Und hier greift dann BGH KZR 31/14, da alle dt. ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind und sich selbst schlicht keine Titel ausstellen dürfen/können, weil Selbsttitulierung verfassungswidrig ist, wie das BVerfG in 1 BvL 8/11 bereits für Recht erkannte.

Die genannten Entscheidungen sind im Forum thematisiert worden.


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Das sind aber überwiegend Vermutungen, wir wissen ja nicht was die Stadtkasse bisher veranlasst hat oder nicht.

Außerdem ist das e.V. ein Verfahren bei Gericht wofür nicht mehr der Vollstreckungsbeamte der Stadt
zuständig ist sondern der Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichtes.

Das heißt im Regelfall hat die Stadtkasse das Verfahren wegen Erfolglosigkeit zurück an die Rundfunkanstalt gegeben und diese beantragt das weitere Verfahren bei Gericht.
Wenn der Schuldner bei Gericht nicht erscheint prüft   -ein Richter-   ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und erlässt dann ggf. einen Haftbefehl.
Da sich der Schuldner offensichtlich gegen nichts gewehrt hat verwundert mich der Fortgang nicht.
Außerdem bekommt er eine Einzelzelle in einer speziellen Abteilung für Erzwingungshaft  ohne dass er mit weiteren Insassen -auch nicht Straftätern- in Kontakt kommen kann,  sodass sich das Problem Corona eigentlich nicht stellt.

Was mich eher wundert ist dass offenbar in keiner Zeitung bisher darüber berichtet wurde....
(aber vielleicht ist das ganze doch für die Presse nicht so bedeutsam?)



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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die Analyse ist immer wichtig. Das hilft dem Opfer aber wenig.

Wer gegen dies weitere Unrecht streiten will, muss handeln.
-------------------------------------------------
Das geht auch anonym - also nur keine Besorgnis vortäuschen.
Ideen zum Wie, um das Opfer vermutlich nach 1 Woche Medienrummel da raus zu holen:

Mein Beitrag in diesem Thred 25. Febr. 2021   17h05
Jedermann kann da auf Seite 2 seines Schreibens beliebig lange Meinungen zur Rechtslage einfügen, Dieser Thread bietet Anregungen.
Bei Briefversand von Kopien an die Presse hilft es ungemein, rechtliche Gesichtspunkte reinzuschieben. Egal, wie stichhaltig, der Allrounder-Journalist kann das sowieso nicht einschätzen, ist aber froh, wenn ihm das Rückhalt gibt, den Skandal anzuprangern.

Ein intern vereintes Team ist zur Zeit unter Vollbelastung
------------------------------------------------------------------------
für eine kommende Serie von Verfassungsbeschwerden, je 700 Seiten, um alles neu aufzurollen nach den gewandelten Rahmenbedingungen im Internet-Zeitalter.

=== Also deshalb die Bitte an andere, ===
--------------------------------------------
bei der Bearbeitungs-Front aktiv zu werden. Wer es macht, findet ja mehr soziale Anerkennung in unserer "Familie" als nur durch einen Kommentar hier im Thread (was natürlich ebenfalls klarstellend hilft).
Das verschickte Schreiben an den Intendanten des WDR kann hier ja im Thread erscheinen, sofern die Moderatoren nicht dagegen Sprechendes erkennen.

Man kann es gleich auch in Kopie an die Landesregierung schicken in NRW, Antrag an die dortige Recthsaufsicht, einzuschreiten: Fehlende Verhältnismäßigkeit und Schädigung des rechtsstaatlichen Ansehens von Politik und WDR - "nix gutt fürr Bunndagswal" Herbst 2020. "Särr gutt fürr AfD" - wollt ihr das?

Es gibt für Streiten für den Rechtsstreit keine Belohnung, kein Geld, keinen Ruhm.
-------------------------------------------------------
Man macht das für sich selbst, für seine innere Würde, offizieil altruistisch, aber es gibt da so Theorien, wonach der Altruismus die höchste Vollendung von Egoismus sei.
Oder ganz einfach, hier geschieht jemandem Unrecht, er ist zur Zeit inhaftiert wehrlos. Jetzt sind die anderen gefragt, ihn da rauszuholen. Wer Zeit hat zum Handeln, bitte handeln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2021, 14:54 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Beiträge: 402
Das sind aber überwiegend Vermutungen, wir wissen ja nicht was die Stadtkasse bisher veranlasst hat oder nicht.

Außerdem ist das e.V. ein Verfahren bei Gericht wofür nicht mehr der Vollstreckungsbeamte der Stadt
zuständig ist sondern der Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichtes.

Das heißt im Regelfall hat die Stadtkasse das Verfahren wegen Erfolglosigkeit zurück an die Rundfunkanstalt gegeben und diese beantragt das weitere Verfahren bei Gericht.
Wenn der Schuldner bei Gericht nicht erscheint prüft   -ein Richter-   ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und erlässt dann ggf. einen Haftbefehl.
Da sich der Schuldner offensichtlich gegen nichts gewehrt hat verwundert mich der Fortgang nicht.
Außerdem bekommt er eine Einzelzelle in einer speziellen Abteilung für Erzwingungshaft  ohne dass er mit weiteren Insassen -auch nicht Straftätern- in Kontakt kommen kann,  sodass sich das Problem Corona eigentlich nicht stellt.

Was mich eher wundert ist dass offenbar in keiner Zeitung bisher darüber berichtet wurde....
(aber vielleicht ist das ganze doch für die Presse nicht so bedeutsam?)

Die unbewiesenen Vermutungen liegen auf der Seite von gerichtsvollzieher.

Da hier zum Glück nicht alles im Forum öffentlich breitgetreten wird, darf ich aber anmerken, daß es Forenmitglieder gibt, denen die Fakten gesichert bekannt sind. Und diese Fakten sind:

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren befindet sich vollständig in der Hand der Vollstreckungsbehörde.
Diese hat sofort für den Fall der Verweigerung der VA den Haftbefehl beantragt
Der Auftrag, Drittauskünfte einzuholen oder die Durchsuchung durchzuführen, wurde nicht erteilt.

Auch Deine Aussagen zur Rolle des Gerichts lassen erhebliche Kenntnislücken erkennen.

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist allein die Vollstreckungsbehörde Herrin des Verfahrens.

Die in dem Haftanordnungsantrag der Vollstreckungsbehörde der Stadt Borken liegende Regelung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (BFH, Beschlüsse vom 29.10.1985 VII B 69/85, BStBl II 1986, 236 und vom 25.1.1988 VII B 85/87, BStBl II 1988, 566). Es handelt sich nur im Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Amtsgericht um einen verwaltungsinternen Vorgang ähnlich der Amtshilfe (§§ 111 ff. AO). Die Außenwirkung tritt dadurch ein, daß der Antrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO von der Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben wird. (siehe FG Köln, Beschluß v. 12.10.2016, 3 V 593/16)

Der Haftanordnungsantrag ist eine hoheitliche Maßnahme, die die Stadt Borken als Vollstreckungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Das Amtsgericht hat im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 <400 ff.>; 61, 126 <135>; 43, 101 <106> zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13). Dabei erstreckt sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht nur auf das „Ob”, sondern auch auf das „Wie”, also die Dauer der Erzwingungshaft. Daher hat das Gericht aus verfassungsrechtlicher Sicht auch zu bedenken, ob bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei einer Gesamtbetrachtung die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO für eine Dauer bis zu sechs Monaten verhältnismäßig ist, das heißt ob auch bei Ausschöpfung der Höchstfrist die Erzwingungshaft verhältnismäßig wäre. (vgl. BVerfG, Beschluß v. 03.11.2017, 2 BvR 2135/09)

Dies hat das Amtsgericht aber unterlassen, denn dem eingelegte Rechtsmittel der Erinnerung wurde lt. Aussage der Gvin nicht abgeholfen. Der schriftliche Beschluß liegt aber noch nicht vor.


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Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren befindet sich vollständig in der Hand der Vollstreckungsbehörde.
Diese hat sofort für den Fall der Verweigerung der VA den Haftbefehl beantragt
Der Auftrag, Drittauskünfte einzuholen oder die Durchsuchung durchzuführen, wurde nicht erteilt.
Es liegt im Forum ein Schreiben vor, das darauf hinweist, dass nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die LRA (BR) bestimmt, wie weiter verfahren werden soll:
Zitat
01.04.2015
An die Gerichtsvollzieherverteilerst
...
Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks
...
Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt unsere Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l  Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen. Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=14249.0;attach=5779;image

Die LRA, hier der Bayerische Rundfunk,  hat offensichtlich doch die Möglichkeit, mildere Mittel "in Auftrag zu geben". Der WDR behauptet hingegen, er hätte mit der Verhaftung nichts zu tun. Liegt es an den unterschiedlichen Landesgesetzgebungen?


Edit "Bürger": Das Vollstreckungsersuchen im Fall Borken sieht anders aus.
Bitte unbedingt beachten, dass u.a. in Bayern wie auch in Sachsen die Vollstreckung direkt durch die Rundfunkanstalten an die Gerichtsvollzieher gegeben wird, wohingegen in den meisten anderen Bundesländern die Vollstreckung an die örtlichen Stadtkassen übergeben wird, welche dann "nach ihrem Gusto" den GV beauftragen. Insofern ist der Fall Borken/NRW (leider?) nicht vergleichbar mit Bayern. Dennoch bliebe ggf. die Frage, ob die Rundfunkanstalt in ihren Vollstreckungsersuchen nicht explizit die Erzwingungsfaft ausschließen könnte. Mglw. nehmen die Rundfunanstalten "billigend" in Kauf, dass - ohne es der Rundfunkanstalt direkt "vorwerfen" zu können - durch die örtlichen Vollstreckungsstellen zur Not eben auch eine unverhältnismäßige Haft beantragt wird.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es liegt im Forum ein Schreiben vor, das darauf hinweist, dass nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die LRA (BR) bestimmt, wie weiter verfahren werden soll:
[...]
Die LRA hat offensichtlich die Möglichkeit, mildere Mittel anzuwenden. Der WDR missachtet das mit der Ausrede resp. Lüge, er hätte mit der Verhaftung nichts zu tun.

Die Anwendung milderer Mittel trifft auch für Baden-Württemberg und möglicherweise in weiteren Bundesländern zu. Möglicherweise missachtet nicht nur der WDR die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Vorgehensweise, sondern auch die Stadt Borken.

Bei der verantwortlichen Behördenleiterin und Bürgermeisterin der Stadt Borken könnte nachgefragt werden, welchen Vollstreckungserfolg sie sich von der Verhaftung eines Bürgers ohne Vermögen verspricht.


Edit "Bürger": Das Vollstreckungsersuchen im Fall Borken sieht anders aus.
Bitte unbedingt beachten, dass u.a. in Bayern, Sachsen und wohl auch in Baden-Württemberg die Vollstreckung direkt durch die Rundfunkanstalten an die Gerichtsvollzieher gegeben wird, wohingegen in den meisten anderen Bundesländern die Vollstreckung an die örtlichen Stadtkassen übergeben wird, welche dann "nach ihrem Gusto" den GV beauftragen. Insofern ist der Fall Borken/NRW (leider?) nicht vergleichbar mit Bayern/ Sachsen/ Baden-Württemberg. Dennoch bliebe ggf. die Frage, ob die Rundfunkanstalt in ihren Vollstreckungsersuchen nicht explizit die Erzwingungsfaft ausschließen könnte. Mglw. nehmen die Rundfunanstalten "billigend" in Kauf, dass - ohne es der Rundfunkanstalt direkt "vorwerfen" zu können - durch die örtlichen Vollstreckungsstellen zur Not eben auch eine unverhältnismäßige Haft beantragt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2021, 19:43 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.396
Edit "Bürger": Das Vollstreckungsersuchen im Fall Borken sieht anders aus.
Bitte unbedingt beachten, dass u.a. in Bayern, Sachsen und wohl auch in Baden-Württemberg die Vollstreckung direkt durch die Rundfunkanstalten an die Gerichtsvollzieher gegeben wird,
Wäre dieses aber nicht direkt Amtsanmaßung durch die LRA?

Edit "Markus KA":
Das wäre aber ein anderes Thema.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2021, 00:50 von Markus KA«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 890
BILD wurde informiert. Wie wäre es, wenn die empörten Mitstreiter auch andere Zeitungen anschreiben. !!!!


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Ich habe soeben eine Info über den Fall  an Alsterfilm Hamburg /Holger Kreymeier gemailt.


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Jetzt wird von Streitern geschossen - "wir schaffen das", 
Vor allem dies hilft dem Inhaftierten, der fast nicht mehr handeln kann. 
Zum Wie wird jeder Mitstreiter seine eigenen Vorstellungen haben und die Verschiedenheit ist die Stärke.

Meine Erwägung nochmals beigetragen:
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- siehe im Thread Freitag 26. Februar 14h12
- Textidee - direkt an Buhrow: Donnerstag 25. Februar   17h05  (und Kopien an die Presse)

Vorzugsweise immer den Intendanten einbeziehen. Sein Image-Bedarf ist unermesslich und man muss fordern, dass er einzugreifen hat. Sein Image braucht er, um seine nahezu 2 BKG zu rechtfertigen. (BKG = Bundeskanzlerin-Gehalt)

Rechtslogik hierbei: WDR ist öffentlich-rechtlich, aber kein Recht auf Beamtenstatus. Also ist der Firmen-Chef der Alleinverantwortliche gegen wichtige Mängel.
Wenn sein Image wird "Kerkermeister", bricht seine heile Welt zusammen - und seine 2 BKG sind in Gefahr.
Also sobald er in dieser Sachen persönlich durch die Presse angegriffen wird, ist der Inhaftierte vermutlich binnen 48 Stunden wieder frei.

Wer entscheidet über den Haftbefehl?
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Aber ganz selbstverständlich der Gläubiger. Wenn der Gläubiger die Erzwingungshaft ablehnt, findet keine statt beziehungsweise endet sie.
Schließlich kann der Gläubiger ja auch jederzeit binnen 1 Std. den Vollstreckungsauftrag zurückziehen - Fax genügt - und dem Inhaftierten wird sofort die Tür ins Freie geöffnet.
Damit wird also alle etwaige Schutzbehauptung zur Makulatur, die Gemeinde entscheide die Verhaftung autonom.

Wer trägt die hohen Kosten? WDR oder die Gemeinde? Egal.
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Diese sind sicherlich oberhalb "Rundfunkabgabe seit 2013",  als uneinbringlich anzusehen, so dass auch die Frage der Veruntreuung von Ressourcen in Betracht kommt. Ein privater Gläubiger "darf" das als "Kopfsache". Öffentlich-rechtlich muss eine Ausgabe durch verhältnismäßige Einnahmenaussicht legitimiert werden.
Man darf also auch die Frage stellen, wer wohl öffentlich-rechtliche finanzielle Ressourcen in den sicheren Verlust schickt. Da dürfte so manch einer der beteiligten Rechtskenner zurückzucken. 

Wir dürften das Wochenende haben zum Wirbeln.
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ohne dass der Gegner handlungsfähig ist für Verwässerung des Problems.
Aufhebung kann vermutlich frühstens Montag erfolgen.
Das Wochenende ist gut, den Skandal in seiner Unvorstellbarkeit zum Thema zu machen, Bevor der Gegner ihn durch rasche Aktion vertuschen kann.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.396
Wer entscheidet über den Haftbefehl?
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Aber ganz selbstverständlich der Gläubiger. Wenn der Gläubiger die Erzwingungshaft ablehnt, findet keine statt beziehungsweise endet sie.
So einfach ist das eben nicht; gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat die "ersuchte Behörde" die volle Verantwortung, niemand anders. BFH VII B 151/85. Die Verantwortung der "ersuchenden Behörde" besteht "nur" darin, korrekte Angaben zu liefern.

Wenn es in NRW so ist, daß sich die "ersuchende Behörde", die in Echt ja ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" ist, (BGH KZR 31/14), direkt an den Gerichtsvollzieher wenden darf, geht das zwar klar an den Bundes- und Europavorgaben der Gesetzgebung und von BVerfG wie EuGH vorbei, (siehe erforderliche strukturelle Trennung zw. hoheitlich und nicht-hoheitlich, die nicht gegeben ist, da der BS weder vom Gesetzgeber geschaffen, noch rechtsfähig ist und der WDR als in Wettbewerb stehendes Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat, siehe BFH V R 32/97), aber die Verantwortung hat hier klar der Gerichtsvollzieher bzw. dessen Gericht, jenachdem, wer hier die vom WDR als "ersuchender Behörde" beauftragte "ersuchte Behörde" angesehen werden kann.

Zudem ist weiterhin zu berücksichtigen, daß alle LRA schon wegen BFH V R 32/97 keine hoheitlichen Befugnisse haben können, denn wer in Wettbewerb steht, darf nur nicht-hoheitlich handeln; siehe eben auch BGH KZR 31/14. Insofern eben Amtsanmaßung aller LRA; was aber eben hier im Thema nicht zu diskutieren wäre. Aber die Prüfpflicht von Amts wegen auch dafür hat die "ersuchte Behörde", die muß sich hier kümmern.

Die einzelnen fachgerichtlichen Ebenen hat es nicht ohne Grund; die Entscheidung einer fachgerichtlichen Ebene, für das Wirtschaftsrecht bspw. die Kartellsenate der Landgerichte und des Bundesgerichtshofes, sind für andere fachgerichtliche Ebenen und die Behörden gemäß den Bundesvorgaben bindend, da sie dafür schlicht keine Entscheidungskompetenz besitzen. Und für öffentliche Finanzen sind die Finanzgerichte incl. dem Bundesfinanzhof alleinig zuständig.

Alle Aussagen geben freilich nur meine persönliche Meinung wieder.


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