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Autor Thema: BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung  (Gelesen 1477 mal)

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BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
Autor: 23. Januar 2021, 18:57
Bislang wurde diese Entscheidung offenbar noch gar nicht in ein eigenes Thema "ausgelagert"?

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html

Rn. 65
Zitat
    aa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...]Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art.  24 GG) und die europäische Integration (Art.  23 GG) festgelegt.[...]Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23  f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.]).

Zum Sachverhalt es auch eine Aussage aus einer Stellungnahme eines EU-Generalanwaltes, die hier zitiert sei:

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 14. Januar 2020.
Rechtssache C-641/18

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=222222&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1175608

Rn. 40
Zitat
Gemäß Art. 3 Abs. 5 EUV leistet die Union einen Beitrag zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts. Folglich ist sie beim Erlass eines Rechtsakts verpflichtet, das gesamte Völkerrecht einschließlich des die Organe der Union bindenden Völkergewohnheitsrechts zu beachten ( 24 ). Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung der Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts und die Festlegung seines Anwendungsbereichs im Licht der einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts zu erfolgen haben ( 25 ).

Rn. 34
Zitat
Die Immunität stellt ein Prozesshindernis dar, durch das vermieden wird, dass die Gerichte eines Staates über die Haftung eines anderen Staates entscheiden. Sie beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz par in parem non habet imperium, ein Gleicher hat unter Gleichen keine Befehlsgewalt ( 15 ).
Wenn man diese Aussage nun national in Belangen der Bundesländer betrachtet, kann man zur Aussage von BVerfG und BVerwG gelangen, wie folgend thematisiert:

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Das eine Land hat dem anderen Land nix zu sagen; einzig der Bund als die Länder einendes ranghöheres Rechtsgebilde dürfte in Belangen Rundfunk moderierend aktiv werden, was aber wiederum nicht geht, weil Rundfunk Landesrecht ist und der Bund hier kraft GG-Auslegung durch das BVerfG hier nix zu melden hat. Bleiben also nur die Normen des Völkerrechts als noch einmal ranghöhere Rechtsnormen, die in Belangen der Medien, zu denen der Rundfunk ja gehört, mit verbindlicher Wirkung moderierend eingesetzt werden können.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Man sollte nicht immer versuchen vermeintliche  „Rosinen“ aus einem Beschluss zu picken, indem man nahezu beliebige Bemerkungen aus diesem zitiert. Zudem lohnt  es sich, bei einem Urteil vorn anzufangen und auch ggf. vorhandene Leitsätze zu lesen. Das hätte in diesem Fall gezeigt, dass der Wert des Urteils, egal welche Intention den Threadstarter damit verbindet, praktisch bei Null liegt.

Zitat
Auszug aus den Leitsätzen aus dem oben erwähnten Urteil
4. Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze lässt sich nicht unter Rückgriff auf den ungeschriebenen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes begründen. Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.   
5. Aus dem Rechtsstaatsprinzip kann ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes nicht abgeleitet werden.
Vielleicht sollte der Threadstarter einmal erklären, welche Relevanz er dem Beschluss des BVerfG für die Diskussionen zum sogn. Rundfunkbeitrag beimisst. Da der Beschluss darauf hinaus läuft, dass eine Beachtung des Völkerrechts keineswegs zwingend ist, auch dann, wenn „Völkerrechtsfreundlichkeit“ gefordert ist,  dürfte selbst dann, wenn man eine Geltung des Völkerrechts für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre, - ich bezweifle, dass das der Fall ist, - es wohl sehr hochwahrscheinlich sein, dass diesem Beschluss keine Bedeutung für die hiesigen Diskussionen zukommt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Noch ein Nachtrag aus dem Schlußantrag des EU-Generalanwaltes zur Rechtssache C-641/18, der im Eröffnungspost bereits verlinkt worden ist.

Rn. 136
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung haben die völkerrechtlichen Übereinkommen, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und diese binden, Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die im Rahmen des Möglichen im Einklang mit diesen Übereinkommen auszulegen sind ( 93 ). Unbeschadet der Unterschiede zwischen den völkerrechtlichen Übereinkommen und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts ( 94 ) müssen die Letzteren, wenn sie Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und diese binden ( 95 ), auch Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts haben. Deshalb sind die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts wie die Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang mit den Regeln des Völkergewohnheitsrechts auszulegen ( 96 ). Zugleich sind die Bestimmungen dieser Verordnung im Licht der Grundrechte auszulegen, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind ( 97 ).
Das Unionsrecht muß also nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses wiederum nach Maßgabe des Unionsgrundrechts ausgelegt werden.

Interessant ist die Unterscheidung zwischen Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht, soll doch das Völkergewöhnheitsrecht Vorrang vor dem aus dem Völkerrecht abgeleiteten Unionsrecht haben.

Rn. 138
Zitat
In diesem Zusammenhang ist zweitens zu betonen, dass eine sich aus dem Vertragsvölkerrecht oder dem Völkergewohnheitsrecht ergebende Verpflichtung nur dann Bestandteil der Rechtsordnung der Union sein kann, wenn sie nicht die Verfassungsstruktur und die Werte in Frage stellt, auf die sich die Union gründet ( 98 ).
Es hat also defaktisch eine Reihenfolge der einzuhaltenden Rechtsebenen für die Belange des Unionsrechts a la Völkerrecht -> Unionsgrundrecht -> Unionsrecht. Da Völkerrecht Teil des Unionsrechts ist, ist die Nichteinhaltung des Völkerrechts durch die Mitgliedsländer gleichzeitig die Nichteinhaltung von Unionsrrecht.

Würden sich entsprechende Fragen stellen, müssten die eh dem EuGH vorgelegt werden, der allein befugt ist, das Unionsrecht verbindlich auszulegen.

Ist ein hochkomplexer Sachverhalt des Staatsrechts, der hier wohl eher nicht auszuweiten ist?

@drboe
Völkerrecht -> Unionsrecht -> Bundesrecht -> Landesrecht -> kommunale Bestimmungen; in dieser Reihenfolge wirkt die internationale Gesetzgebung mit verbindlicher Wirkung auch in Belangen des dt. ÖRR, wurde doch international verbindlich bestimmt, daß der Staat keine Einflußnahme auf die Bürger vornehmen darf.

Die EMRK ist mit ihrem Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit und der darin enthaltenen den Art. 5 GG ergänzenden wie präzisierenden Kernaussage "without interference by public authority" Völkerrecht; Erinnerung deswegen auch an die Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, zur Tragweite des Art. 10 EMRK, denn es ist nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt.

Und zu Art. 10 EMRK hat es ja ein separates Thema;

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335

Wird zum Völkerrecht diskutiert, ist auch die EMRK an Board; wird zur EMRK diskutiert, sind auch Unionsrecht und Bundesrecht Gegenstand der Diskussion.


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@pinguin: Dein Hierachiedenken ist wohl sehr ausgeprägt. :)  Dennoch wirst du bei keinem Gericht mit der Behauptung durchkommen, dass z. B. Beschlüsse der Kommune zur Höhe der Abwasserabgaben gegen das Völkerrecht verstoßen.

M. Boettcher


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b
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Eine Meinung dazu: Rundfunkfreiheit könnte ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht sein. Bzgl. völkerrechtlichen Gleichheitssätzen können sich interessante Fragen ergeben, etwa zu Widersprüchen, die entstehen, wenn Menschen ortsabhängig mit verschiedenen Anknüpfungspunkten, zwangsweise Kosten auferlegt werden und anderen wiederum nicht.

Ggf. stellte dies die Kosten beim Verbleib im Beherbergungsgewerbe (der darin ggf. enthaltenen 'Kosten für die landestypische Rundfunkfreiheit') z.B. hinsichtlich der Nationalität in Frage und könnte eine Diskriminierung derer darstellen, die aus rundfunkfreieren Gefilden stammen.

Auch die Tatsache, dass sich Personen (inländisch abmelden und) ausländisch weiterhin die Rundfunkfreiheit genießen können, macht aus dem vom BVerfG definierten mit Kosten verbundenen Vorteil einen völkerrechtlichen Gleichheitsverstoß, sofern es eine vergleichbare völkerrechtliche Regelung gibt (?).

Sollte hier eine Ungleichbehandlung feststellbar sein, glaube ich auch nicht, dass sich die gängige Praxis derorts 'sofort' ändern wird, wo es Rundfunkzwangsfinanzierung wie in Deutschland gibt, denn das beträfe alle Staaten, die eine vergleichbare Regelung haben / nicht haben.

Derartige Feststellungen können jedoch zur Aufklärung beitragen. Das ist also eine Chance für den Boykott. Je mehr Widersprüche wir präzise und verständlich aufzeigen, desto besser.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Die Entscheidung, die hier Gegenstand der Diskussion ist, hat es auch am BVerfG online, weswegen der Link dazu hier nachgetragen wird

BVerfGE 141, 1 - 56
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvL 1/12 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/ls20151215_2bvl000112.html


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