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Autor Thema: EuGH C-511/18 - Jede Maßnahme muß verhältnismäßig sein  (Gelesen 1081 mal)

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Ok, für diese Entscheidung hat es bereits ein Thema mit ähnlichem Schwerpunkt; es bleibt den Moderatoren vorbehalten, beide Themen zusammenzufügen.

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Anbieter von Hosting-Diensten und Internetzugangsanbieter – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Automatisierte Analyse der Daten – Echtzeit-Zugang zu den Daten – Schutz der nationalen Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus – Bekämpfung der Kriminalität – Richtlinie 2002/58/EG – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 – Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation – Schutz – Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 – Richtlinie 2000/31/EG – Geltungsbereich – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, 6 bis 8 und 11 und Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV“

In den verbundenen Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=232084&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=18567328

thematisiert wird hier

Rn. 132
Zitat
Um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss eine Regelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Die Regelung muss nach nationalem Recht bindend sein und insbesondere Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden, vor allem wenn eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht. Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).
Es ließe sich also die Frage stellen, ob die Rundfunkstaatsverträge wie auch jene Staatsverträge zur Gründung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in diesem Sinne hinreichend präzise sind, da sie sonst als unionsrechtswidrig eingestuft werden könnten.

Rn. 131
Zitat
Insbesondere geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 130
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

Rn. 127
Zitat
Angesichts dieser verschiedenen positiven Verpflichtungen müssen die verschiedenen betroffenen Interessen und Rechte miteinander in Einklang gebracht werden.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat national ja Verfassungsrang, wie das BVerfG bereits für Recht befand, siehe ->

BVerfG - 2 BvR 2425/18 -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31795.msg195984.html#msg195984

es hat aber eben auch eine Verankerung im Unionsrecht, was dazu führen könnte, daß nationale Maßnahmen schon deswegen seitens EuGH wie EU-Kommission überprüft werden könnten, wenn sie bloß die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit unionsrechtlich falsch anwenden.

Querlink zum bereits bestehenden Thema der gleichen Entscheidung:

EuGH C-511/18 - Pers.bez. Daten dürfen nur unionsrechtmäßig verarbeitet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34647.msg209947.html#msg209947


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2021, 18:26 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 3.234
Schutz der Achtung des Privatlebens
Findet nicht statt, der Staat hat keine Achtung davor, dass ich Rundfunk nicht benötige.

Schutz der personenbezogenen Daten
Findet nicht statt, meine Daten werden ungefragt an ein vom Staat organisiertes Unternehmen weitergegeben.

Es dient nicht dem Gemeinwohl, wenn jeder Bürger ein unerwünschtes Produkt wie Rundfunk bezahlen muss und bei Verweigerung den Rechtsweg beschreiten muss.

Es ist alles in Deutschland nach Regeln des Wettbewerbs ausgerichtet, aber ausgerechnet im Bereich der Medien herrscht Diktatur.
Damit Firmen durch bsw. Maggifix und Calgon den örR nicht kapern, werden wir Bürger dem örR unterworfen, der uns eigentlich dienen sollte. Ausgerechnet da soll der Wettbewerb nicht funktionieren? Hat schon mal jemand versucht, Wettbewerb bei Medien zuzulassen? Wenn "Nein", ist die Maßnahme dann noch verhältnismäßig? Wenn "Ja", wo war das Problem?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2021, 21:47 von DumbTV«

 
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