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Autor Thema: Vizepräsident des Bay. Landtages wird TV-Richter bei Privat-Sender TLC  (Gelesen 2251 mal)

  • Beiträge: 7.393
rnd.de, 11.01.2021
Fernseh-Richter Alexander Hold feiert TV-Comeback
- „Richter Alexander Hold“ schrieb als einer der Pioniere der täglichen Gerichtsshows Anfang der 2000er Jahre Fernsehgeschichte.
- Jetzt feiert der 58-Jährige, der inzwischen Vizepräsident des bayerischen Landtags ist, ein TV-Comeback.
- Beim Spartensender TLC startet am 3. Februar seine neue True-Crime-Sendung „Grave Secrets – Tote Zeugen lügen nicht“.

https://www.rnd.de/medien/fernseh-richter-alexander-hold-feiert-tv-comeback-4LEDMAFPMWBHWBUKSU264IEODI.html

Gibt es eine größere Mißachtung des Staatsfernegebotes?


Edit "Bürger": Inhaltsangaben ergänzt.
Bitte immer alle erforderlichen Angaben einschl. Datum angeben! Die Moderatoren haben weder Zeit noch Muße, ständig und immer wieder auf diese Grundregeln/-angaben hinzuweisen oder diese auch zu ergänzen.
Außerdem bitte nicht nur aus dem Zusammenhang gerissene Infos nutzen, sondern für die Einordnung/ das Verständnis wichtige Infos beifügen, wie z.B. dass es sich um den "Spartensender TLC" handelt und nicht - wie es ursprünglich durch Auslassung suggerierte - um einen öffentlich-rechtlichen Sender. Der ursprüngliche Betreff "Staatsferne? Vizepräsident des Bay. Landtages wird TV-Richter" musste entsprechend angepasst werden.
Danke für zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2021, 00:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Gibt es eine größere Mißachtung des Staatsfernegebotes?

Was verstehst Du denn überhaupt unter "Staatsfernegebot"?
Kannst du das bitte erklären?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2021, 00:36 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.393
Frag das BVerfG, was es unter Staatsferne versteht, ich erklär da gar nix.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2021, 22:26 von DumbTV«
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  • Beiträge: 886
Fast völlig off-topic Pinguin, denn TLC ist keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Dennoch ist natürlich richtig, dass auch diese zur Neutralität verpflichtet sind. Allerdings weiß ich auch nicht, wie weit dort die Staatsferne greift. Söder hat auch schon auf BR in einem Krimi mitgespielt. Das war wohl mehr daneben.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.393
Fast völlig off-topic Pinguin, denn TLC ist keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Spielt das eine Rolle? Wenn Rundfunk staatsfern sein soll, gilt das auch für private Rundfunkunternehmen? Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rundfunkunternehmen.


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K
  • Beiträge: 2.246
Eine "Staatsferne" bezieht sich doch nicht darauf, dass ein Richter eine Schauspielerrolle innehat/einnimmt.  :o

Mit "Staatsferne" - ohne das BVerfG, was es unter Staatsferne versteht, gefragt zu haben  8) - ist doch wohl etwas völlig anderes gemeint.

Hierzu siehe wikipedia: Staatsferne https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsferne


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also ich kann mich erinnern, dass es einmal in den 90ern einen Richter Alexander Hold gab. Damals waren eine Zeit lang diese Gerichtsshows voll in Mode. Der lief glaub ich auf RTL.
Jedenfalls stand oder saß dieser Richter damals vor der Kamera.
Wenn es der selbe Hold von damals ist und er wieder in einer Sendung mitspielt, wo sollte da ein Problem liegen?
Besonders, was hat das mit Staatsferne zu tun?
Es sitzen ja zum Beispiel auch ständig irgendwelche Politiker in den Labershows vor der Kamera rum, oder es wird ihnen ein Mikro für ein Interview unter die Nase gehalten.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.393
Wenn es der selbe Hold von damals ist und er wieder in einer Sendung mitspielt, wo sollte da ein Problem liegen?
Daß er jetzt Stellvertreter des Gesetzgebers ist. Der Landtag ist der Gesetzgeber, und dem Gesetzgeber ist es u. U. untersagt, selbst Rundfunk zu spielen, weil dann nicht mehr staatsfern?

Bitte berücksichtige die Entstehungsgeschichte der Staatsferneanforderung; war doch auch im Forum hier schon Gegenstand der Diskussion?

Art 10 EMRK + Art 11 GrCh -> "without interference by public authority".

Oder anders gefragt, darf der Gesetzgeber Rundfunk veranstalten? Doch wohl eher nicht und sich auch nicht daran beteiligen?


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Das Forum behandelt den sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" und dessen Finanzierung über den sog. "Rundfunkbeitrag" - und nicht den Privat-Rundfunk und auch nicht dessen "Staatsferne".

Bitte klare Ansage, was uns diese Debatte hier in unseren Anliegen bzgl. des sog. "Rundfunkbeitrags" und des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" unmittelbar oder auch nur mittelbar zielführend bringen soll.

Anderenfalls wird der Thread zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen, denn vertiefende Debatten über Privat-Rundfunk und mögliche diesbezügliche Interessen-Konflikte von Abgeordneten würden den Rahmen des Forums sprengen.

Danke.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin
Also ob der Vizepräsident des Bayrischen Landtages auch noch einen Nebenjob haben darf oder nicht, das weiß ich jetzt so auch nicht. Aber genau das ist es eben, was Herr Hold wohl augenblicklich macht, er geht einem Nebenjob nach. Und ich denke, dass er das wohl auch als Privatperson tut und nicht gleich der ganze Landtag da mitspielt.

Und wenn jemand schauspielert, dann veranstaltet er doch nicht gleich Rundfunk. Dann wäre ja jeder Schauspieler auch automatisch ein Rundfunkveranstalter und würde eine entsprechende Lizenz benötigen.

Eine Beteiligung dürfte wohl auch in Bezug auf Staatsferne etwas anders zu sehen sein. Etwa in Form von Anteilen an einer Rundfunkanstalt und dem entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Etwas, was auf reine Schauspieler wohl in den seltensten Fällen zutreffen würde.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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BVerfGE 121, 30 - Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv121030.html

Rn. 89
Zitat
b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 [322 ff.]; 73, 118 [157 ff.]; 83, 238 [296 f.]) [...]

Rn. 96
Zitat
[...] Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; 83, 238 [323]; 90, 60 [87]).

Rn. 98
Zitat
c) Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist auch im Verhältnis zu den Parteien zu beachten. Zwar sind diese nicht dem Staat zuzuordnen; jedoch besteht eine gewisse Staatsnähe der Parteien, die eine Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks für die Ausgestaltung von Parteibeteiligungen an Rundfunkveranstaltern notwendig macht.

Rn. 103
Zitat
[...] Der Einfluss der Parteien, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt sich vom staatlichen Einfluss kaum unterscheiden [...]

Aber ok, da bleibt die Thematik eben ruhen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn Rundfunk staatsfern sein soll, gilt das auch für private Rundfunkunternehmen? Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rundfunkunternehmen.
Die (angebliche) Staatsferne gilt sicher nicht für private Sendeanstalten. Ich habe daher auch noch nie von einer Forderung nach „Staatsferne“ für Sender wie SAT1 oder RTL gehört. Private Sender sind, im Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen, schon bezüglich der Rechtsform definitiv privatwirtschaftliche Unternehmen.

Ich finde es zwar peinlich, wenn ein gut dotierter Richter einem Zweitberuf nach geht und sich wohl für einen Medienstar hält, wundere mich aber vor allem darüber, dass ihm der Beruf soviel Zeit lässt. Klagen die Richter doch seit Jahren über Überlastung. Natürlich kann er in seiner Freizeit machen, was ihm gefällt. Es könnte aber die Situation eintreten, dass man in den echten Gerichtsverhandlungen nach der (versteckten) Kamera sucht und sich fragt, ob der Herr Richter noch Realität und Fiktion auseinander halten kann.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
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BVerfGE 121, 30 - Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv121030.html

Rn. 96
Zitat
[...] Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; 83, 238 [323]; 90, 60 [87]).

Also die zitierte Randnummer 96 der verlinkten Entscheidung finde ich auch noch in einem anderen Zusammenhang sehr interessant.
Denn was das Bundesverfassungsgericht hier in Bezug auf den Rundfunk und die Rundfunkfreiheit sagt, trifft genauso gut auch auf die freie und individuelle Meinungsbildung der Bürger zu.
Und da sehe ich einen deutlichen Konflikt mit dem Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung, da von diesem zumindest eine mittelbare oder subtile Einflussnahme ausgeht.
Dr. Hennecke hatte diese Problematik auch schon in seiner Streitschrift* angesprochen. Nach dem Motto: "Wenn man schon dafür zahlen muß, dann nutzt man ihn auch."
Und verschärft wird diese mittelbare Einflussnahme noch in Fällen, wo die Rundfunkabgabe den Zugang zu anderen Informationsquellen be- oder gar verhindert.

*siehe auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

Anmerkung
Sorry, wenn jetzt etwas vom eigentlichen Thema abgewichen, aber bei der zitierten Rn. 96 musste ich sofort daran denken.


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Z
  • Beiträge: 1.564
Dann dürfte es aber auch nicht die Deutsche Welle geben. Die ist ja sozusagen Bundesstaatssender.

Und dann ist es ja nicht so, daß ein Poliker Gesellschafter in nennenswerter Weise oder Vorstand oder Aufsichtsrat eines Privatsenders ist, erst dann könnten die zitierten Vorschriften überhaupt greifen.
Hier ist jemand einfach nur Schauspieler oder "Angestellter" (auch wenn er das freiberuflich macht oder irgendeine Produktionsgesellschaft zwischengeschaltet ist).


Edit "Bürger": Thread wird geschlossen. Es gibt dringlicheres und wichtigeres - und zielführenderes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2021, 19:04 von Bürger«

 
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