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Autor Thema: BVerfG 22.12.20, 1 BvR 2756/20 - Ablehn. Eilantrag ARD/ZDF/DR wg. RfB-Erhöh.  (Gelesen 10169 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html

Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2756/20 -
- 1 BvR 2775/20 -
- 1 BvR 2777/20 -


[...]

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden


I.des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,


- Bevollmächtigter:
    … -

gegen

das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 2756/20 -,


II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,


- Bevollmächtigter:
    … -

gegen

den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 2775/20 -


III.
      1.des B…,
vertreten durch den Intendanten W…,
      2.des R…,
vertreten durch die Intendantin S…,
      3.des R…,
vertreten durch die Intendantin Dr. G…,
      4.des H…,
vertreten durch den Intendanten K…,
      5.des M…,
vertreten durch die Intendantin Professor Dr. W…,
      6.des N…,
vertreten durch den Intendanten K…,
      7.des S…,
vertreten durch den Intendanten Professor K…,
      8.des S…,
vertreten durch den Intendanten Professor Dr. G…,
      9.des W…,
vertreten durch den Intendanten B…,


- Bevollmächtigter:
    … -

gegen

die am 8. Dezember 2020 durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung vorgenommene Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Medienrechtsänderungsstaatsvertrag und auf Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Staatsvertrags durch das Land Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 2777/20


h i e r:     Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel

am 22. Dezember 2020 beschlossen:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
G r ü n d e :

I.

1 Die Beschwerdeführer rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (BVerfGE 90, 60; 119, 181) eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit dem Unterlassen der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag (1. MÄStV) und in dessen Folge der unterlassenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt weiche der Landtag von Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von den durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüften und korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten ab. Damit werde der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von den Feststellungen der KEF habe der Landtag Sachsen-Anhalt weder erörtert noch seien sie sonst ersichtlich. Art. 1 des 1. MÄStV sei einstweilen in Geltung zu setzen. Die Verfallsklausel des Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV müsse vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden, um dem Land Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG ein Inkraftsetzen des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.

2 Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2756/20 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben Stellung genommen: die Bundesregierung; in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein; die Regierungen Bremens und des Saarlands. Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerden sind weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfGE 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit zumindest möglich.

4 Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.

5 1. Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte.

6 a) Der Senat hat früher ausgeführt, dass sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren lasse (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>). Ist in vergangenen Zeiträumen ein verschlechtertes Angebot ausgestrahlt worden, kann dies durch spätere Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus geht die Irrevisibilität der Folgen eines verspäteten Inkrafttretens des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags jedoch nicht ohne Weiteres hervor. Dies hätten die Beschwerdeführer vielmehr näher aufzeigen müssen. Denn wenn das Programmangebot tatsächlich erbracht wird, ist nach den genannten Grundsätzen eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen durchaus nicht ausgeschlossen. Sofern die Beschwerdeführer also geltend machen wollen, eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags löse eine Verschlechterung des Programmangebots aus und verletzte irreparabel ihre Rundfunkfreiheit, hätten sie substantiiert darlegen müssen, bei Nichtinkrafttreten ab dem 1. Januar 2021 mangels Beitragserhöhung zu dem von der KEF geprüften Programmangebot nicht in der Lage zu sein, obwohl im Fall des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen in Betracht kommt. Zwar ist ohne Weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführer trotz der Aussicht auf spätere finanzielle Mehrausstattung nicht auf unbegrenzte Zeit in der Lage wären, das Programmangebot gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ zu realisieren. Nicht ohne Weiteres plausibel ist hingegen, dass dies – mit Blick auf entsprechende spätere Mehrausstattung – nicht für eine gewisse Zeit möglich sein sollte. Insofern hätte es genauerer Angaben bedurft. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine Deckungslücke bis Ende des Jahres 2024 oder aber jedenfalls bis Ende des Jahres 2022 reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum im Falle eines Abwartens der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Finanzbedarf bis Ende des Jahres 2022 oder sogar bis Ende des Jahres 2024 ungedeckt bleiben sollte.

7 b) Im Übrigen wäre den Anstalten nach der bereits genannten Senatsentscheidung jedenfalls ein Ausgleich zu gewähren, falls ihnen auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Festsetzung des Beitrags Mittel – etwa für nötige Investitionen – entgangen sein sollten, deren Bezug nach ihren früheren Bedarfsanmeldungen und den Feststellungen der KEF erforderlich war, um die Erfüllung des Rundfunkauftrags sicherzustellen (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Auch insofern hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, warum ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl irreversible Nachteile eintreten sollten. Hierzu tragen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert vor.

8 2. Die Beschwerdeführer tragen auch hinsichtlich der Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV, deren einstweilige Außerkraftsetzung sie beantragen, die in § 32 BVerfGG vorausgesetzte Dringlichkeit nicht substantiiert vor. Sie begründen nicht näher, inwiefern die Verfallsklausel nach dem 31. Dezember 2020 einer Realisierung der angestrebten Beitragserhöhung rechtlich oder tatsächlich im Wege stehen sollte. Sie legen auch nicht dar, weshalb es für den Fall, dass eine einstweilige Außerkraftsetzung der Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV in dem vorliegenden Eilverfahren unterbleibt, nicht möglich sein sollte, dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer in der Hauptsache zu entsprechen. Insbesondere erläutern sie nicht weiter, warum die Verfallsklausel – wie sie behaupten – vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden müsste, um dem Land Sachsen-Anhalt – etwa auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG – ein Inkraftsetzen der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.

Harbarth   Paulus   Baer
Britz   Ott   Christ
Radtke   Härtel

M. Boettcher


Edit "Bürger":
Ausgegliedert aus den Pressemeldungen. Zitat/ Hervorhebungen ergänzt.
Hier im Thread bitte ausschließlich inhaltliche Diskussion dieser Entscheidung.
Pressemeldungen und diesbezügliche Kommentierung siehe bitte unter
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2020, 21:07 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Erstmals seit 60 Jahren sind wir Bürger beim BVerfG-Verfahren vertreten.
-----------------------------------------------------------------------------------
Seit dem 16. Dezember ist eine etwa 20-seitige Stellungnahme für die Bürgerrechte im Konflikt verfügbar beim BVerG.
Wir sind mit den maßgeblichen Unterschriftensammlungen nun insgesamt rund 0,3 Millionen Bürger. Wir sind kooperativ untereinander - wir dürfen das also addieren.
Von nun an wird immer beantragt werden, eine Bürgervertretung zu berücksichtigen, soweit im Verfahren angebracht.
 

Wesentliche Gesichtspunkte wurden hier im Forum gemeinsam erarbeitet.
-----------------------------------------------------------------------------
Beispiel:
LTO: Verfassungsklagen von ARD & Co. - Gute Chancen für die Sender (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34634.msg209871.html#msg209871

Davon ist einiges ähnlich im heutigen Vorentscheid. Die weiteren Gesichtspunkte standen hier noch nicht zur Debatte.
Das ist nicht, weil die Richter unsere Meinung benötigten, sondern weil es die Rechtslage ist. Die Ähnlichkeit des Tenors des Beschlusses mit dem, was auch für die Bürger vorgetragen wurde, ist eng.
Es gibt Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht das volle Vertrauen der Bürger wieder erlangt, nachdem es binnen weniger Stunden am 18. Juli 2020 davon deutliche Teile verlor.


Für alle 3 Verfahren beim  BVerG (drei AZ) wurde für die Bürgeranliegen eingereicht,
--------------------------------------------------------------
für die beiden späteren Versand heute zufällig exakt in der Stunde, in der der heutige Entscheid für das erste Verfahren erging.
Da das BVerfG erkennbar zusammenfasst, war die 8-fache Einreichung zum Erstverfahren bereits ausreichend.
Die Einreichungen zu den beiden anderen Verfahren sind aber nötig, um in jedem AZ den Antrag auf Gehörtwerden vorzutragen. 


Das Wichtigste ist, dass die Überheblichkeit abgestraft wurde.
------------------------------------------------------
Diese Arroganz, dies Drohen, dies siegesgewisse "wir ziehen vor das Höchste Gericht"...
"Wir mit unseren Top-Gutachtern sind unbesiegbar!" - (sozusagen "das BVerfG ist unser Teampartner"?)
Und ab morgen werden die Wunden geleckt, mal die Presse anschauen, wie die Obersten mit Gehältern vom Doppelten des Bundespräsidenten ihre Teil-Niederlage verbal per Framing in einen Sieg verwandeln werden.

Schon seit Oktober 2019 erfolgt für uns ein kleiner Etappensieg hinter dem anderen. Das geschieht teils ein wenig hinter den Kulissen, weil das für vieles effizienter ist. Auch die jetzigen Verfahren betreffen nur einen Teilaspekt und werden für sich allein das System nicht kippen. Aber das Imperium wird sich ab jetzt nicht mehr für unbesiegbar halten.

Edit "Bürger": Soweit als Information zu einigen Hintergründen. Hier im Thread bitte nicht vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 23:12 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Vor einiger Zeit schrieb ich, dass die Anstalten im Falle von Verfassungsbeschwerden substantiiert darlegen müßten, dass durch das Ausbleiben der Erhöhung zum 01. Januar 2021 ihre Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG akut gefährdet wäre.
Dass sie das nicht konnten, war von vornherein klar.

Anmerkungen: Auch wenn es der Intendantenriege nicht gefallen mag, aber mit diesem Eilantrag haben sie sich selbst geradezu lächerlich gemacht. Und was vielleicht noch schwerer wiegt, ihrer noch verbliebenen Akzeptanz, welche eh schon stetig abnimmt, haben sie damit noch zusätzlichen Schaden zugefügt.

Ich bin mal gespannt, ob ein Herr Buhrow oder auch ein Herr Gniffke jetzt verlauten lassen wird, dass das Bundesverfassungsgericht sich verfassungswidrig verhalten hat.

Und ich sehe schon die ganzen Schlagzeilen von morgen vor mir, wenn Politiker dieser gewissen Parteien landauf und landab von einem Schwarzen Tag für die Demokratie lamentieren werden.

Aber keine Sorge, der singende Seebär wird schon pünktlich zum 2. Weihnachtstag mit seinem prähistorischen Dampfer nach Südafrika tuckern um zwei Liebende glücklich zu vereinen, wie immer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 23:11 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 886
Ich verstehe da etwas nicht:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
[...]
II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,

gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
[...]
Was für ein Beschluss soll das sein?
Nach der Webseite hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/dokumente/aktuelle-dokumente/tagesordnung-plenum/ gab es am 8.Dezember keine Sitzung des Landtags.
Es gab an dem Tag diverse Fraktionssitzungen etc. und dieses Papier ging an die Präsidentin ein:
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6966lun.pdf
Ist da "der Landtag" überhaupt der richtige Beklagte?
Also nochmal ganz klar: Es gibt keinen Beschluss, außer den "Beschluss" einer Regierung/Einzelperson einen vorab eingereichten Zettel "zurückzuziehen". Der Landtag kann wohl kaum über einen nicht mehr eingereichten Entwurf abstimmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2020, 21:47 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
  • Beiträge: 1.575
Ich verstehe da etwas nicht:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
[...]
II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,

gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
[...]
Was für ein Beschluss soll das sein?
Ja, genau der, den Du verlinkt hast:

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6966lun.pdf

Oben steht "Landtag von Sachsen-Anhalt". Unterschrieben vom Ministerpräsidenten, der ja auch zum Landtag gehört (nicht zu verwechseln mit dem Landtagspräsidenten): Die Landtagsabgeordneten wählen aus ihrer Mitte den Ministerpräsidenten. Der selbst bestellt dann nach seinem Geschmack irgendwelche Leute zu seinen Ministern im Kabinett, die also nicht zwingend Landtagsabgeordnete sein müssen. Die Exekutive kommt, wie es sich gehört, aus dem Parlament. Passt alles.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2020, 21:48 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Zur Befugnis des BVerfG, exekutiv zu wirken:

§35 BVerfGG
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35.html
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Wäre interessant gewesen, welche Organisationseinheit sie im Ernstfall zum Vollstrecker gemacht hätte. Nach den Buchstaben dieses Paragraphen dürfte sogar ein nicht rechtsfähiger Laden in Köln hierzu bestimmt werden.

Im übrigen bin ich geradezu erschüttert, dass die Kläger ihre Klage so wenig untersetzt haben. Die vom Senat benannten Fehlstellen in der Klagebegründung sind peinlich. Kommt vielleicht daher, dass bloß die Medienrechtler, die ja gerne mit dem Attribut "Verfassungsrechtler" verziert werden, sich an einer Begründung versucht haben. Und dafür wurden wieder Beitragsgelder verschwendet.

Hätten die örr Kläger doch mal hier im Forum nach Expertisen gefragt, da wären sie besser fündig geworden. ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 23:09 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Oben steht "Landtag von Sachsen-Anhalt".
Für mich sagt der "Landtag" da oben nur aus, dass das ein Dokument des Landtags ist...  Die Landtagspräsidentin "unterrichtet" hier nur den Landtag, dass ein Brief eines Herrn Haseloff einging und zitiert diesen. Das ist kein Beschluss für irgendwas.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Z
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BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
[...]
I.des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,

[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
[...]
Ein Antrag gegen "das Unterlassen der Zustimmung".
Das ist ja mehr als kackfrech, das hebelt ja sämtliche Verfassungsrechte des Parlaments bezüglich Gesetzgebung aus.
Da kann ja jeder kommen und sagen: Liebes Verfassungsgericht, ich will für 9Gigaeuro im Jahr Schokolade, die den Einwohnern Deutschlands abgepreßt werden soll. Das Parlament sah sich nicht in der Lage, einem Gesetz was das sicherstellt, zuzustimmen.


Edit "Bürger": Bitte nicht nur ledigliche Meinungs-/ Unmutsbekundungen, sondern zielgerichtete inhaltliche Diskussion. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 23:14 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im Antrag der Sender an das BVerfG steckt m. E. ein gravierender Fehler, den das BVerfG wohl ignoriert hat oder auch (grundsätzlich?) ignorieren will. Immerhin hält es den Antrag ja für zulässig. Aber ist er das wirklich?

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
I. des Z…,
[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

[...]

II. des D…,
[...]
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen

[...]

Damit der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt einem Gesetz zustimmen oder es ablehnen kann, muss dem Landtag ein Gesetzesentwurf zur Abstimmung vorgelegt werden. Dies ist zwar geschehen, jedoch wurde der Entwurf vor der Abstimmung von der den Entwurf vorlegenden Seite, der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten,  zurück gezogen. Dem Landtag lag also kein Gesetz zur Abstimmung vor; die Parlamentarier konnten mangels Gesetzesvorlage nicht nur nicht zustimmen, sie konnten auch keinen Nicht-Zustimmungsbeschluss fassen. Soweit Versäumnisse beklagt und verklagt werden, treffen die allenfalls die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dessen Ministerpräsidenten, der erst als Tiger startet, durch Vorlage des Zustimmungsgesetzes trotz der ihm bekannter Stimmung in der eigenen Fraktion/Partei, dann aber als Bettvorleger landet, in dem er auf öffentliche Äußerungen seiner Parteifreunde und Drohungen der Koalitionspartner das Zustimmungsgesetz zurück zieht. Das Dokument - https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6966lun.pdf - enthält diese Rücknahme der Gesetzesvorlage durch den Ministerpräsidenten. Es gibt also keinen Beschluss des Landtages der Erhöhung des sogn. Rundfunkbeitrags nicht zuzustimmen (siehe oben Punkt 2 des Antrags).

Der Punkt 1 des Antrages ist objektiv zwar zutreffend, der Landtag hat es tatsächlich unterlassen dem "Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag" zuzustimmen. Den Landtag des Bundeslandes Sachsen-Anhalt trifft diesbezüglich aber kein Versäumnis, denn es ist zunächst Aufgabe der Landesregierung dem Gesetzgeber einen zustimmungsfähigen Entwurf vorzulegen. Dies ist bisher jedenfalls das übliche Verfahren, denn die Regierung will einen von ihr geschlossenen Staatsvertrag vom Landtag "absegnen" lassen. Es ist nicht erkennbar, wie und warum der Landtag aus eigenem Antrieb einen solchen Gesetzesentwurf entwerfen und dann verabschieden soll. Ich bezweifle, dass ein ÖR-Sender dem Landtag vorschreiben kann, anstelle über eine Gesetzesvorlage des Ministerpräsidenten "Hasenfuss" über eine eigene Beschlussvorlage im Landtag abzustimmen. Das BVerfG kann vielleicht dem Landtag auferlegen eine solche Abstimmung durchzuführen. Allerdings wird es selbst in einer Demokratiesimulation schwer werden, den Abgeordneten das Votum vorzuschreiben. Dies umso mehr, als in sechs Monaten dieser Landtag nicht mehr existiert, eine Reihe von Abgeordneten sicher nicht mehr dabei sein wird, was die Neigung zur Ablehnung durchaus verstärken könnte.

M. Boettcher


Edit "Bürger": Zitat ergänzt, da dies wichtig ist, denn...
Es gibt insgesamt drei (Haupt-)Anträge (und Eil-Anträge) - die obigen beiden zitierten stammen jeweils (I.) vom ZDF und (II.) vom Deutschlandradio. Diese erscheinen - wie nachfolgend angedeutet und im Gegensatz zu jenem gemeinsamen Antrag der Landesrundfunkanstalten - etwas "abwegig" formuliert/ gestellt. Der (III.) Antrag der Landesrundfunkanstalten wendet sich gegen die Rücknahme der Abstimmungsgrundlage, dem Gesetz(entwurf).
Siehe bitte Folgekommentar.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die 3 (drei) Verfassungsbeschwerdeführer/ Antragsteller (ZDF, Deutschlandradio und die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten) haben jeweils eigene Verfassungsbeschwerden/ Eilanträge eingereicht - die sich inhaltlich (und wohl auch qualitativ) unterscheiden:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2756/20 -
- 1 BvR 2775/20 -
- 1 BvR 2777/20 -

[...]

I. des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,

[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2756/20 -,

II. des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,

[...]
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
und     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2775/20 -

III.
1. des B…, vertreten durch den Intendanten W…,
2. des R…, vertreten durch die Intendantin S…,
3.des R…, vertreten durch die Intendantin Dr. G…,
4.des H…, vertreten durch den Intendanten K…,
5.des M…, vertreten durch die Intendantin Professor Dr. W…,
6.des N…, vertreten durch den Intendanten K…,
7.des S…, vertreten durch den Intendanten Professor K…,
8.des S…, vertreten durch den Intendanten Professor Dr. G…,
9.des W…, vertreten durch den Intendanten B…,

[...]
gegen
die am 8. Dezember 2020 durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung vorgenommene Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Medienrechtsänderungsstaatsvertrag und auf Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Staatsvertrags durch das Land Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2777/20
[...]

Am treffendsten ist es wohl in der Beschwerde der Landesrundfunkanstalten formuliert - die anderen haben schlicht "etwas danebengegriffen"...

...oder es war beabsichtigt, mit einer breiten Streuung von drei unterschiedlich formulierten Verfassungsbeschwerden/ Eilanträgen wenigstens einen davon als "zulässig" durchzubringen? ???
Diesen spekulativen Gedanken nur als Hintergrund - hier bitte nicht vertiefen, jedenfalls nicht, solange keine Belege dafür existieren.



Edit & Nebenbemerkung - hier nicht zu vertiefen, wenn auch vielleicht beachtenswert:

Warum in diesem Verfahren plötzlich die Antragsteller und auch deren Prozessbevollmächtigte (leidlich) "anonymisiert" wurden, erschließt sich nicht so recht. In anderen Verfahren der Rundfunkanstalten wurden jedenfalls zumindest die Rundfunkanstalt sowie auch der jeweilige Prozess-Bevollmächtigte mit jeweils vollständigem Namen angegeben. Jedem halbwegs Informierten dürfte zudem klar sein, dass es sich bei dem aktuellen Verfahren handelt um
"Z..." = ZDF und dessen Intendanten "B..." = Thomas Bellut
"D..." = Deutschlandradio und dessen Intendanten "R..." = Stefan Raue
und dann bei den in der ARD zusammengeschlossenen "Landesrundfunkanstalten" um
1. "B..." = Bayrischer Rundfunk (BR) dessen Intendanten Ulrich Wilhelm
2. "R..." = Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und dessen Intendantin Patricia Schlesinger
3. "R..." = Radio Bremen (RB) und dessen Intendantin Dr. Yvette Gerner
4. "H..." = Hessischer Rundfunk (HR) und dessen Intendanten Manfred Krupp
5. "M..." = Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) und dessen Intendantin Professor Dr. Karola Wille,
6. "N..." = Norddeutscher Rundfunk (NDR) und dessen Intendanten Joachim Knuth
7. "S..." = Saarländischer Rundfunk (SR) und dessen Intendanten Professor Thomas Kleist
8. "S..." = Südwestrundfunk (SWR) und dessen Intendanten Professor Dr. Kai Gniffke
9. "W..." = Westdeutscher Rundfunk (WDR) und dessen Intendanten Thomas Buhrow

...um mal all die verantwortlichen öffentlich-rechtlichen offensichtlich-ver(w)irrten "Pappenheimer von öffentlichem Interesse" bei deren nicht geheimem Namen zu benennen.
Die Prozessbevollmächtigten sollten ebenfalls nicht "geheim" sein und ggf. noch beim BVerfG erfragt werden - Freiwillige vor ;)


Edit 30.12.2020 - dank der Recherche von "Profät" im Folgekommentar hier noch ergänzend die Prozessbevolllmächtigten:
ZDF > Professor Joachim Wieland
Deutschlandradio > Professor Dieter Dörr
ARD/ Landesrundfunkanstalten > Professor Karl-Eberhard Hain
Landesregierung von Sachsen-Anhalt > Prof. Dr. Degenhart



Zur Erinnerung/ Gemahnung @alle:
Thread musste umfangreich bereinigt werden von über die hier gegenständliche eigentliche inhaltliche Entscheidungs-Diskussion hinausgehenden Kommentaren/ Meinungen/ persönlichen Schlagabtäuschen usw.

Edit "Bürger":
[...]
Hier im Thread bitte ausschließlich inhaltliche Diskussion dieser Entscheidung.
Pressemeldungen und diesbezügliche Kommentierung siehe bitte unter
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0

Bitte schon gar nicht von abschweifenden Nebenbemerkungen zur nächsten verleiten lassen.
Moderation der verbliebenen sowie noch folgender Kommentare bleibt entsprechend vorbehalten.
Hier geht es ausschließlich um den Entscheidungstext.
Danke für allerseitige Selbstdisziplin und Berücksichtigung.


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Guten TagX.

Medienkorrespondenz, 19.12.2020
Geschehnisse in Sachsen-Anhalt
https://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/geschehnisse-in-sachsen-anhalt.html
Zitat
Als erstes zog das ZDF vors Bundesverfassungsgericht und reichte am 9. Dezember Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag ein (Az.: 1 BvR 2756/20). Prozessbevollmächtigter des ZDF ist Professor Joachim Wieland, bis 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Dem Schritt des ZDF folgten am 11. Dezember die ARD und das Deutschlandradio (Az. im Fall ARD: 1 BvR 2777/20, im Fall Deutschlandradio: 1 BvR 2775/20). Rechtsvertreter der ARD ist Professor Karl-Eberhard Hain, Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht an der Universität Köln. Das Deutschlandradio wird vertreten von Professor Dieter Dörr, der bis 2017 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Universität Mainz war und nun an der Hochschule eine Senior-Forschungsprofessur innehat.

Bundesrat, zu Drucksache 728/20
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/zu728-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zitat
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim  Bundesverfassungsgericht anhängigen  Verfahren von einer  Äußerung  und  einem  Beitritt  abzusehen,  da  bei  diesen  keine  Umstände  er-sichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
[...]
f)    Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen  das  Unterlassen  der  Zustimmung  des  Landtags Sachsen-Anhalt  zum  Entwurf  eines  Gesetzes  zum  Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
– 1 BvR 2756/20 –

Anlage Umfrage Nr. 62/20R 0055 Nr. 183/20 vom 14.12.2020
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/auschuesse-termine/r/termine-to/2020-12-14-Anlage-r.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zitat
Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen  das  Unterlassen  der  Zustimmung  des  Landtags  Sachsen-Anhalt  zum  Entwurf  eines  Gesetzes  zum  Ersten  Medienände-rungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Berichterstattung: Bayern

Bundesrat 998. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 18. Dezember 2020, 10.15 Uhr; Umdruck 10/2020
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/998/download/998-gruene-liste.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zitat
VIII.
Zu  den  Verfahren,  die  in  der  zitierten  Drucksache  bezeichnet  sind,  von  einer  Äußerung  und einem Beitritt abzusehen:
28. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Drucksache 728/20
zu Drucksache 728/20
Ausschussbeteiligung

Prof. Dr. Christoph Degenhart; Rundfunkbeitrag: Eilanträge der Rundfunkanstalten zurückgewiesen
https://christoph-degenhart.com/rundfunkbeitrag-eilantraege-der-rundfunkanstalten-zurueckgewiesen/
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2020 – 1 BvR 2756/20 u.a. – die Anträge von ZDF, ARD und Deutschlandradio auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der unterbliebenen Zustimmung zum Staatsvertrag über die Erhöhung des Rundfunkbeitrag durch das Land Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Prof. Dr. Degenhart ist in diesem Verfahren Bevollmächtigter des Landesregierung von Sachsen-Anhalt.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis:

Kleine Anfrage BW: Ausstehende Rundfunkbeiträge und Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34516.0
Zitat
Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:

Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro

Bundesrepublik Deutschland
31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro

Der NDR nimmt an, es fehlen "nur" 941 Millionen.
Wissen der UnfuX und die KEF überhaupt tatsächlich, wieviel Kohle da iss bzw. "fehlt"?

 :o


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 @profät : Schriftsätzlich eingefügt wie folgt:
Zitat
MAN13.a2) Wer vertritt Sachsen-Anhalt beim Bundesverfassungsgericht?

Prof. Dr. Christoph Degenhart; Rundfunkbeitrag: Eilanträge der Rundfunkanstalten zurückgewiesen
https://christoph-degenhart.com/rundfunkbeitrag-eilantraege-der-rundfunkanstalten-zurueckgewiesen/

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2020 – 1 BvR 2756/20 u.a. – die Anträge von ZDF, ARD und Deutschlandradio auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der unterbliebenen Zustimmung zum Staatsvertrag über die Erhöhung des Rundfunkbeitrag durch das Land Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Prof. Dr. Degenhart ist in diesem Verfahren Bevollmächtigter des Landesregierung von Sachsen-Anhalt."

MAN13.a2) Niemand vertritt den Bundesrat in Sachen Sachsen-Anhalt beim Bundesverfassungsgericht?

Bundesrat, zu Drucksache 728/20

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/zu728-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

"Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände er-sichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

[...] f) Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – 1 BvR 2756/20 –" (Zitatende)

998. Sitzung des Bundesrates ... 18. Dezember 2020... Umdruck 10/2020
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/998/download/998-gruene-liste.pdf?__blob=publicationFile&v=3

"VIII. Zu den Verfahren, die in der zitierten Drucksache bezeichnet sind, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen: 28. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Drucksache 728/20"

Über die 1,3 Milliarden Euro, das ist so bereits in Texte eingefügt und bei irgend einem obersten Gericht in der Akte.
Die Divergenz der Schätzungen hatte ich nicht eingefügt - ist unwichtig, schön ist, dass 1,3 Milliarden das Dreifache der angestrebten 400 Millionen Mehreingang für 2021 ist.


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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis:

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Zitat
Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:

Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro

Bundesrepublik Deutschland
31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro

Der NDR nimmt an, es fehlen "nur" 941 Millionen.
Wissen der UnfuX und die KEF überhaupt tatsächlich, wieviel Kohle da iss bzw. "fehlt"?

...und eine mögliche These des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu formulieren:

1,32 Mrd. ausstehende Rundfunkbeiträge 2018(!) entsprechen in etwa dem von ARD-ZDF-GEZ bei der KEF "angemeldeten Mehrbedarf" für die neue Beitragsperiode.
Wenn diese 1,32 Mrd. berechtigte Forderungen sind, denen es "Nur" an der effektiven Beitreibung mangelt, dann sind zunächst die Mittel der Beitreibung auszuschöpfen, bevor irgendwelcher Mehrbedarf angemeldet wird.
Anderenfalls würde die - mglw. strukturell bedingte - Ineffektivität der Beitreibung oder auch ein (verfassungswidriges!) generelles strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit (Modellfehler/ Systemfehler) einfach nur durch Erhöhung der Abgabe an sich ausgeglichen. Das ist aber nicht Sinn und Zweck der Abgabe.

Wenn ARD-ZDF-GEZ aktuell mit ~0,94 bis ~1,32 Mrd. Euro weniger auskommen, weil sie sich nicht ausreichend um die Beitreibung "kümmern", dann besteht kein Bedarf (und schon gar kein Eilbedarf), aus einem anderen Topf diesen Fehlbetrag auszugleichen - zu Lasten aller "Beitragspflichtigen" (und nur dieser!).

All dies gilt es über die abgelehnten Eilanträge hinaus auch für das Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und einzubringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 21:19 von Bürger«
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  • Beiträge: 886
Ein Antrag gegen "das Unterlassen der Zustimmung".
Das ist ja mehr als kackfrech, das hebelt ja sämtliche Verfassungsrechte des Parlaments bezüglich Gesetzgebung aus.
Insbesondere gibt es kein Unterlassen eines einzelnen Bundeslandes. Das ist Schwachsinn. Da könnten sich auch "alle Länder" darauf einigen, dass die Bremer alle 8 Mrd. an Kosten tragen sollen, der Ministerpräsident sagt "er hat dafür keine Mehrheit in seinem Parlament", aber alle anderen Stimmen dafür. Dann kann nicht das ZDF kommen und genau diese Nichtzustimung als Unterlassen der Bremer beklagen. Wenn der Vertrag unausgewogene Mittelverschiebungen á la "Finanzauslgeich" und "alte Westrenten" enthält, dann steht es einem ostdeutschen Parlament zu, die Finanzierung abzulehnen. Es gibt kein Recht irgendwelcher Rundfunkanstalten von einem bestimmten Bundesland eine bestimmte Menge Geld zu kriegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 21:20 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auch wenn die 1,32 Milliarden Euro 3/4 des angeblichen Zusatzbedarfs ausmachen, so stellt sich die Frage, welcher Anteil der offenen Forderungen tatsächlich einzutreiben wäre. Bekanntlich fordern die Anstalten ungeachtet objektiver Armut auch dann „Rundfunkbeiträge“ wenn jemand nicht Belege  nach §4 des RBStV beibringen kann. Bekanntlich ignorieren die Sender bzw. der BS ein anders lautendes Urteil des BVerwG.  In der Summe könnten auch noch Forderungen für Zweitwohnungen enthalten sein, die bis zum Urteil 2018 gefordert wurden und um die ggf. noch gestritten wird.
1,32 Milliarden Euro entspricht ca. 6,28 Millionen Jahresbeiträgen. Da der Betrag schon bis Ende 2018 erreicht wurde, würden ca. 1 Million „Beitragspflichtige“ pro Jahr nicht zahlen. Wir sind also nicht allein! :)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 21:21 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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