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Autor Thema: Man prüfe seine Richter... Richter auf Probe? ... Disziplinarverfahren?  (Gelesen 1348 mal)

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Richter auf Probe - prüft eure Richter, ob Antrag auf Entlassung legitim?
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Das zählt zu den gehässigen üblen Waffen, die ein rechts- und staatsgläubiger Bürger auf keinen Fall anwenden soll:

Deutsches Richtergesetz
Zitat
§ 22Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
   1.    wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
   2.    wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

Die Kammervorsitzenden überlassen aus verschiedenen Gründen die Rundfunkabgabe-Sache gerne dem Nachwuchs-Personal?
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Und Fehler bei der Bearbeitung sind in Rundfunksachen ja eher der Normalfall?

Prüft eure Richter*innen! Denn der Staat kann in manchen Bundesländern nicht mehr ausreichend Bestbenotete finden - denen bieten die großen Kanzleien mehr, da kann der Staat nicht mithalten.

Die alltäglichen Fehlurteile in Sachen Rundfunkabgabe haben möglicherweise hier einen wichtigen Grund. "Auch". Tatsächlich liegen die Probleme tiefer bei diesem jahrelangen Politik- und Justiz-Skandal. Wenn aber "Überlegungen, ob das zulässig war" in die Personalakte eingehen, so ist das für den Richter keine beruhigende Sache.

In diesem Thread sollte erörtert werden, was man hierbei bedenkenfrei melden darf, wie und bei wem. Wie immer bei juristischen Sachthemen, bitte keine ellenlangen Meinungs-Monologe, ob das den Sinn des Universums berührt oder was auch immer. Wir klären ernsthaft gemeinsam eines der am wenigsten allgemein bekannten Probleme der Justiz - die Entlassung von Richtern, wobei das in erster Linie bei denjenigen auf Probe ein scharfes Schwert sein könnte.

Wie oft kommt das überhaupt vor?
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Welche typischen Begründungen? Und Juristen sind ja dafür ausersehen, bei gegen sich selber germutmaßtem Unrecht bis zu den Pyramidenspitzen des Justizsystems auszustreiten. Rechtssprechung von "ganz oben"?
Wer wird verklagt? Welche Gerichte zuständig? Welche Vorverfahren justiz-intern?
Welche Gründe für Entlassung müssten Richter selbst dann fürchten, wenn schon über 4 Jahre im Dienst?


Und ganz generell: Wie funktioniert ein "richterlicher Disziplinarverfahren"?
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Welche Verstöße werden geahndet? Wie ist die Linie der Rechtsprechung?


Und da die mündlichen Verhandlungen den Richtern ein unendliches Alibi verschaffen,
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besteht hier nicht mehr die Meinung, auf mündlicher Verhandlung zu bestehen.
Schriftverfahren kann man beantragen - in Corona-Zeiten klappt das sowieso meistens, aber wohl auch ansonsten meistens. Die Juristen des VEB-Imperiums "ARD, ZDF etc." sind wohl großenteils zur Zeit total überlastet.

Beweiskraft von richterlichem Fehlverhalten funktioniert so richtig nur beim Schriftverfahren. Da nichts Nicht-Schriftliches vorkam, ist jedes Handeln oder Unterlassen dokumentiert. Rechtsbeugung kann auch durch Unterlassen erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2020, 21:58 von Bürger«
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Da nichts Nicht-Schriftliches vorkam, ist jedes Handeln oder Unterlassen dokumentiert. Rechtsbeugung kann auch durch Unterlassen erfolgen.
Es ist aber wichtig, in allen Schriftsachen auf das korrekte Recht hingewiesen zu haben, denn nur dann kann sich ein Gericht nicht darauf herausreden, nichts gewusst zu haben, und dann könnte die Anfang Dezember in Kraft getretene Verordnung ansetzen:

Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34606.0.html

Dann nicht nur Art 10 und 18 EMRK, sondern u. U. auch
Art 6, (Recht auf ein faires Verfahren);
Art 8, ( Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens);
Art 13, (Recht auf eine wirksame Beschwerde);

Wo der Rundfunk unerwünscht in das Privatleben des Einzelnen oder einer Familie eindringt, und dem der Staat nicht abhilft, ist das ein Fall für diese Verordnung; es bedarf hier keiner Klage/Beschwerde vor dem EGMR, es genügt die Bürgerbeschwerde bei der EU-Kommission bzw. u. U. auch beim EuGH nach Gründung eines dem EuGH zugeordneten speziellen Grundrechts-Senats, das sich nur mit Belangen der innerhalb der EU einzuhaltenden internationalen wie europäischen Grundrechte beschäftigt, (und da genug zu tun bekommt), und dafür der direkten Bürgerbeschwerde zugänglich sein muß, wenn einem Sachverhalt national, (warum auch immer), zuvor nicht abgeholfen wurde.


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Zu klären: Beim Schriftverfahren ist wohl Einzelrichter-Entscheid unzulässig.
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Sondern immer 3 Berufsrichter nötig - so nach bisheriger Info, aber noch zu verifizieren.

Ob das gesetzlich geregelt ist und wenn ja, ob Landes- oder Bundesrecht, das ist zu klären.
Möglicherweise wird hier generalisiert verstoßen, weil die Richter wegen Corona- wie auch "Asyl"-Verfahren sehr überlastet sind.

Wenn verstoßen wurde, so ist die Frage, bis wann man rügen müsste, ob der Entscheid bei Rüge aufgehoben wird und was viel später mit einem solchen Urteile zu machen ist.

Urteilsrügen sollten immer innerhalb weniger als 14 Tagen erfolgen, weil das (... nach Erinnerung hier...) die Frist ist, in der Urteile noch nachgebessert werden dürften.


Insgesamt gesehen ist dies alles ein Grund mehr, das Schriftverfahren zu beantragen.
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Aber wir müssen hier noch etwas Rechtsgrundlagen-Information nachtragen.


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Dies beantwort einige Fragen: ... Einzelrichter:
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Zitat
§ 6 VwGO   https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html  [Einzelrichter]
(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
...
 (3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.... 
Abs. 4 ist auisschlaggebend: Gegen eine unzweckmäßig Entscheidung der Übertragung ist dennoch nichts zu machen. 


Beim Schriftverfahren ändert sich nichts. - Einzelrichter bleibt also dann alleine.
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Der Einzelrichter entscheidet und das ist wirksam auch im Schriftverfahren. Eine entgegenstehende Aussage steht auf der Website eines Verwaltungsgerichts, ist dort aber einfach schlecht formuliert.
Gemeint ist wohl: Sofern ein Verfahren NICHT im Einzelrichterverfahren ist,
dann erfolgt alle rein schriftliche Beschlussfassung durch 3 Berufsrichter,
also ohne die 2 Ehrenamtlichen, die nur im Fall von mündlicher Verhandlung daneben sitzen.


Näheres im Forum über richterliche Pflichten: 
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Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21566.0
Zitat
§ 86 VwGO
(1)   Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)   Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3)   Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4)   Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

Wie das im Schriftverfahren aussieht?
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Welche Pflichten im Sinn von Abs. 1 und Abs. 3 hat der Richter im Schriftverfahren?
Da steht nichts, dass die Ermittlungspflichten dann wegfallen.


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