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Autor Thema: Dörr: Landtage dürfen nicht Direktoren von Landesmedienanstalten wählen  (Gelesen 2764 mal)

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medienkorrespondenz.de, 17.12.2020

Medienrechtler Dörr: Landtage dürfen nicht Direktoren von Landesmedienanstalten wählen

Volker Nünning

Zitat
Es ist nicht mit dem Gebot der Staatsferne vereinbar, wenn Landtage die Direktorin bzw. den Direktor einer Landesmedienanstalt wählen. Entsprechende gesetzliche Regelungen im Saarland und in Baden-Württemberg stuft der Mainzer Medienrechtler Dieter Dörr als Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit ein. Das geht aus einem von Dörr verfassten Kurzgutachten hervor, das am 17. November veröffentlicht wurde und von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in Auftrag gegeben worden war. In Deutschland gibt es insgesamt 14 Landesmedienanstalten, deren Direktoren überwiegend von einem Gremium gewählt werden, dem Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und dem Kirchenbereich angehören. Die Landesmedienanstalten sind für die Kontrolle des privaten Rundfunks und von kommerziellen Telemedienangeboten zuständig.
[…]

Gutachten für die Grünen-Bundestagsfraktion
Im Zentrum von Dörrs Expertise steht die Neubesetzung des Direktorenamts bei der LMS in diesem Jahr. Der Titel des 22-seitigen Gutachtens* lautet: „Die Bestimmung des § 58 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) und die Vorgaben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)“. Im Januar 2020 wurde die saarländische CDU-Landtagsabgeordnete Ruth Meyer (CDU) vom Landtag in Saarbrücken mit den Stimmen der derzeitigen Regierungskoalition aus CDU und SPD zur neuen Direktorin der LMS gewählt. Im Parlament verfügen CDU und SPD über eine deutliche Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Leitungsposition bei der Medienanstalt musste neu besetzt werden, weil der frühere Direktor Uwe Conradt (CDU) den Posten abgegeben hatte, um Anfang Oktober 2019 das Amt als Saarbrücker Oberbürgermeister zu übernehmen  […]
Die umstrittene Direktorenwahl im Saarland
[…]
Verstöße gegen die Staatsferne mit System?
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/medienrechtler-doerr-landtage-duerfen-nicht-direktoren-von-landesmedienanstalten-waehlen.html

* Direktlink zum Gutachten (pdf, ~300 kb)
Die Bestimmung des §58desSaarländischen Mediengesetzes (SMG) und die Vorgaben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)
https://www.tabea-roessner.de/wp-content/uploads/2020/11/Doerr-Gutachten-Saarlaendische-Medienanstalt.pdf


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Aha, so, so... :o ::) :laugh:

...und was ist dann mit den "per Gesetz gewählten" Gremienmitgliedern z.B. des Verwaltungsrats des Bayrischen Rundfunks?

Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9610.0

 ???

Demgemäß ist Vorsitzende/r des Verwaltungsrats des Bayrischen Rundfunks der oder die Präsident/in des Bayerischen Landtags.

Sozusagen "staatsferne Selbstwahl"... ::) >:(


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medienkorrespondenz.de, 17.12.2020
Medienrechtler Dörr: Landtage dürfen nicht Direktoren von Landesmedienanstalten wählen
Volker Nünning
Zitat
Es ist nicht mit dem Gebot der Staatsferne vereinbar, wenn Landtage die Direktorin bzw. den Direktor einer Landesmedienanstalt wählen. Entsprechende gesetzliche Regelungen im Saarland und in Baden-Württemberg stuft der Mainzer Medienrechtler Dieter Dörr als Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit ein.
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/medienrechtler-doerr-landtage-duerfen-nicht-direktoren-von-landesmedienanstalten-waehlen.html
Der Herr hat noch nicht zur Kenntnis genommen, daß für den EuGH die Medienanstalten Behörden sind und insofern gar nicht staatsfern sein können und sein müssen.

Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31888.msg196519.html#msg196519

Zur Rechtssache EuGH T-24/06:

Zitat
Rn. 53
[...] ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.
Und was für die MABB gilt, sollte für alle Medienanstalten gelten, ist doch der europäische Rahmen für alle gleich.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: Moment! In unzähligen anderen Posts - z.B.
Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php=topic=34432.0
weist Du uns doch darauf hin, dass die LRAs*** auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts angesehen werden müssen. Was stimmt denn nun?


***Edit "Bürger" - bitte unterscheiden und nicht verwechseln:
LandesRUNDFUNKanstalt (LRA) ist nicht gleich LandesMEDIENanstalt (LMA).
Hier im Thread geht es um die LandesMEDIENanstalten (LMA), denen Kontrollfunktionen ggü. dem Privat-Rundfunk übertragen wurden - siehe dazu u.a. unter
0) Landesmedienanstalten [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23535.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2020, 23:09 von Bürger«

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Nicht verwechseln. Es geht hier um die Landesmedienanstalten, nicht um die Landesrundfunkanstalten ;)

Staatsferne? LOL
Ist Herrn Dörr als Mainzer eigentlich bekannt, dass die amtierende Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, aktuell Vorsitzende des ZDF-Verwaltungsrates ist?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

h
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@Bürger, Spark: Danke für die Aufklärung meines Missverständnisses. (LRA, LMA, LMAA? ;))

Aber wie sollen wir dann die oben zitierte Rn.53 des EuGH interpretieren? Dass private Rundfunkunternehmen immer unter Aufsicht eines staatsnahen Gremiums (hier: LMA) stehen müssen, so dass die Staatsnähe des privaten Rundfunks gesichert ist?
Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Ich würde den Inhalt dieser Rn also eher als Zustandsbeschreibung auffassen.

Zumindest hinsichtlich der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen (also nicht privaten) Rundfunks gibt es ja auch immer wieder Empfehlungen des Europarats zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit  (siehe z.B. https://rm.coe.int/1680720e3e).
Die ursprüngliche
"Empfehlung Nr. R(96)10 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Garantie der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom 11. September 1996"
wird auch in einer ganz interessanten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages genannt. Da gibt es auch ein paar Abstecher, die nichts mit dem ÖRR zu tun haben.

Die Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten - Sachstand und Reformansätze in vergleichender Perspektive (2009)
https://www.bundestag.de/resource/blob/412170/8a3dbeec53101c43948b501d72658b19/WD-10-044-09-pdf-data.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 12:25 von hankhug«

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@hankhug

Alle Behörden unterstehen der Rechtsaufsicht/Dienstaufsicht durch den Staat, insofern auch die Landesmedienanstalten, die eben nicht staatsfern organisiert sind.

Alle Unternehmen unterfallen dem Recht der Wirtschaft, dieses gilt auch für die öffentlichen Rundfunkunternehmen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung der Medienunternehmen muß kein Medienunternehmen eine Einmischung auf den Inhalt seiner medialen Erzeugnisse dulden; alle Medienunternehmen sind nämlich per definitionem "nichtstaatliche Organisationen" gemäß Art 34 EMRK, die sich in eigener Sache auf den Art 10 EMRK stützen dürfen, was sonst nicht ginge, wenn sie "Behörde" wären, denn der Staat darf sich in eigener Sache nicht auf diese EMRK stützen.

Da aber eben den Medienunternehmen dem Bürger gleich ebenfalls zugestanden wurde, keine Einmischung des Staates dulden zu müssen, können sie keine Behördeneigenschaften haben, gar keine. 

Darüberhinaus darf der Staat den Medienunternehmen allerdings Vorgaben machen, denn sie unterfallen den allgemeinen Gesetzen, wie alle anderen Unternehmen auch.

Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Unternehmen muß der Staat all jene Unternehmen kontrollieren, denen er staatliche Beihilfen gewährt, da Unternehmensbeihilfen nur zweckgebunden und auftragsgemäß verwendet werden dürfen.

Was diese Landesmedienanstalten anbelangt, so ist erinnerlich, daß diese auch für die ÖRR als Aufsichtsbehörde nach Europa gemeldet worden wären; irgendwo wurde das mal in einem EU-Dokument gelesen.

Es besteht in Belangen der Medien die interessante Gemengelage aus Landesrecht, Bundesrecht, EU-Recht und Europa- bzw. internationalem Recht.

Aussagen stellen freilich nur meine Meinung dar, die sich aus Entscheidungen des EGMR wie EuGH so entwickelt hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ist Herrn Dörr als Mainzer eigentlich bekannt, dass die amtierende Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, aktuell Vorsitzende des ZDF-Verwaltungsrates ist?
Herr Dörr kriegt seine Senior-Forschungsprofessur, die an Steuermittelveruntreuung kaum zu überbieten ist, direkt von der ZDF-Frontfrau. Der ist ein so unabhängiger Experte wie ein Frosch bei einer Sumpftrockenlegung.
Zitat
Quelle: https://jura.uni-mainz.de/emeriti/doerr/
Seit dem 1. Oktober 2017 hält Professor Dr. Dieter Dörr eine Senior-Forschungsprofessur. Damit würdigt das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz dessen besondere wissenschaftliche Leistungen im Bereich des Medienrechts und des Internationalen Öffentlichen Rechts, insbesondere im Bereich des Selbstbestimmungsrechts indigener Völker.
Einen größeren Schwachsinn als diesen fettgedruckten kann ein Mensch sich nicht ausdenken, um Steuergelder zu veruntreuen. Zeig mir einen indigenen Volksmann, der wegen des Dörrs ein besseres, selbstbestimmtes Leben hat. 
Nur EINEN.
Nicht?
q.e.d.
Als gäbe es keine echten Wissenschaftler mehr im Land, die tatsächlich was leisten.  :o
So fördert der Staat Gefälligkeitswissenschaft in Reinstform, denn alle Kollegen können klar erkennen, was hier die wahre Leistung ist.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

v
  • Beiträge: 1.203
...
Zeig mir einen indigenen Volksmann, der wegen des Dörrs ein besseres, selbstbestimmtes Leben hat. 
...

Da wäre z.B. der indigene Stamm der Öffrech-Funker, der kurz vor dem Aussterben steht!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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