Hier im StGB wird es um körperliche Gewalt gehen.
So weit geht keiner, auch nicht in Magdeburg.
(Versuchte) Nötigung beschränkt sich nicht auf die Ausübung körperlicher Gewalt als »angedrohtem Übel«. Diese weist überdies den Status eines Offizialdeliktes auf, d. h. jedes Gericht das Kenntnis vom Vorliegen eines solchen erhält (inwieweit auch andere öffentliche Dienststellen oder Bedienstete neben Polizisten o. ä. betroffen sind, ist ggw. nicht bekannt), ist zur Aufnahme bzw. Einleitung der Strafverfolgung
verpflichtet.
Das ist aber Arbeit, & vmtl. würde es dann auf Abwiegeln durch die solchermaßen von Arbeit Bedrohten hinauslaufen, das Vorgefallene sei lediglich als Ausdruck von so etwas wie »rauhem Umgangston« oder »rüder Methoden« zu sehen, aber nicht als Nötigung (Fallerledigungszahl mit wenig Arbeit um eins erhöht).
Mit Satz 2 könntest Du also insofern Recht haben, denn bekanntlich stehen - als aktuell einzigem bekanntem Lebensbereich - nur für Gerichte festgelegten Pflichten keine Sanktionen für den Fall der Pflichtverletzung gegenüber.