Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.
Das fiktive Opfer hatte dem Anwalt darauf über einen Monat vor Ablauf der Frist für die Begründung den gesamten Schriftverkehr mit NDR, Kasse Hamburg und dem VG zugesandt und ihn gebeten, zunächst zu prüfen, ob er anhand dessen bereits eine Begründung ausarbeiten könne und die Einsichtnahme vor Ort nur vorzunehmen, wenn sie unvermeidbar sei. Erst ca. einen Monat später und ca eine Woche vor Ablauf der Frist hat der Anwalt sich wieder beim Opfer gemeldet und, wie schon berichtet, ohne Bezugnahme auf den übersandten Schriftverkehr bekräftigt, dass er keine Begründung ausarbeiten könne und die Rücknahme des Antrages auf Berufung empfohlen. Offenbar hatte der Anwalt sich also nicht um die Einsichtnahme vor Ort bemüht. Erst auf die entsprechende Anfrage des Opfers hat er dann erklärt, dass man das Gericht auch um Übersendung der Akten bitten könne, was das Opfer dann vergeblich getan hat. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.