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Autor Thema: "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Entscheidung VG Hamburg  (Gelesen 4201 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Diese Androhung (vermutlich: "Ankündigung") der Zwangsvollstreckung erfolgte also mit einem regelrechten Bescheid?
...
Auf eine Bitte, die Akten in Kopie dem Anwalt zu übersenden, hatte das VG nicht reagiert.

Sofern ein Zugang einer »Bitte« um Akteneinsicht bei einem Gericht nachweisbar ist, und dieses darauf einfach nicht reagieren sollte, wäre dann nicht gerichtliches Fehlverhalten der Grund für eine Unmöglichkeit bzw. Verfristung eines Antrags auf Berufungszulassung und von diesem zu vertreten?

So »interessant« solche Fragestellungen nun auch sein mögen, so müßig ist es aber in vielen Fällen auch, sich damit zu beschäftigen. Ich kenne nämlich wirklich keinen Lebensbereich - weder im allgemeinen noch im besonderen beruflich - wo Pflichten und deren Verletzung nicht entsprechende Sanktionen an die Seite gestellt wären - bis auf einen, nämlich den der Justiz & Rechtsprechung. Mit eingebautem staatlichen Heiligenschein kann man offensichtlich seine Pflichten verletzen, wie man lustig ist, ohne dass es auch nur im Mindesten Folgen hätte.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

A
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Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.
Das fiktive Opfer hatte dem Anwalt darauf über einen Monat vor Ablauf der Frist für die Begründung den gesamten Schriftverkehr mit NDR, Kasse Hamburg und dem VG zugesandt und ihn gebeten, zunächst zu prüfen, ob er anhand dessen bereits eine Begründung ausarbeiten könne und die Einsichtnahme vor Ort nur vorzunehmen, wenn sie unvermeidbar sei. Erst ca. einen Monat später und ca eine Woche vor Ablauf der Frist hat der Anwalt sich wieder beim Opfer gemeldet und, wie schon berichtet, ohne Bezugnahme auf den übersandten Schriftverkehr bekräftigt, dass er keine Begründung ausarbeiten könne und die Rücknahme des Antrages auf Berufung empfohlen. Offenbar hatte der Anwalt sich also nicht um die Einsichtnahme vor Ort bemüht. Erst auf die entsprechende Anfrage des Opfers hat er dann erklärt, dass man das Gericht auch um Übersendung der Akten bitten könne, was das Opfer dann vergeblich getan hat. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.


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Nur so ein Gedanke.
Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
wobei Ablauf und Anforderungen in hiesigem fiktiven Fall mglw. etwas anders wären, da der erste Teil ja schon erledigt ist und das auch noch durch Anwalt.
Ggf. wäre dazu die Rechtsantragsstelle des Gerichts auskunftsfähig, denn offensichtlich befindet sich Person A in einer misslichen Lage.

Dieser "Antrag auf Beiordnung" wäre - für sich - nach bisheriger Kenntnis kostenfrei auch bei etwaiger Ablehnung.


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A
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Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte [...]
Auch nach Fristablauf?


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Die Rechtmäßigkeit gerade von vollautomatischen Bescheiden besteht darin, dass die dafür benutzte Software 100% ig fehlerfrei ist.
In Hamburg ist gerade eine Klageschrift beim VG eingegangen (19 K 5258/20), die einen bedeutenden Schnittstellenfehler in der Software des Beitragsservice bemängelt, der in diesem konkreten Fall zu einer fehlerhaften Vollstreckungssumme geführt hat, sich aber im System befindet. Es handelt sich um KEINEN menschlichen Einzelfallfehler. Der Mangel ist nur aufgefallen, weil ein Ausdruck des per Datenstreams an die Kasse.Hamburg übertragenen Vollstreckungsersuchens angefordert wurde, der zu Ungunsten des "Schuldners" mehr Daten enthält, als in den Schreiben einberechnet und ausgewiesen wurde. Sowohl das klassische, in Briefform verfasste Ersuchen des NDR als auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der K.H an den Drittschuldner weisen einen scheinbar korrekt berechneten unauffälligen Forderungsbetrag aus. In sämtlicher Post des Beitragsservice - Mahnungen und Folgebescheide wurde der Fehler aber übernommen. Vielleicht kann man sich da zusammentun ...
Eine Frage zu dem Thema wäre auch noch, wie die Software des Beitragsservice zertifiziert ist. Und wie sie gewartet wird.
Schnittstellenfehler Beitragsservice/NDR führt zu falscher Vollstreckungssumme
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34727.0

Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte [...]
Auch nach Fristablauf?
Nach Fristablauf gibt es mit dieser Sachlage vielleicht einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Erkenntnisse. Der schwere Fehler könnte aber auch vielleicht die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben, da ein System- und damit Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen ist.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
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Als Sachbeitrag habe ich aus der in
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.0.html
verlinkten Klageschrift des RA B. aus Q. etwas abgetippt (pdf-Seite 4):
Zitat
Deutlicher als wie es hier erfolgt ist, kann die Offenbarung des rechtlichen Defizits von vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen -vermeintlichen- VAen nicht erfolgen.
In völlig sinnloser Weise und fernab jeder Vernunft erfolgen rechtswidrige Doppelfestsetzungen (hier: doppelte Festsetzung für das Jahr 2015) und Festsetzungen für verjährte Zeiträume (hier: Festsetzung für den verjährten Zeitraum des Jahres 2016).

Der RA rügt hier die rechtswidrige Doppeltfestsetzung von Rundfunkbeiträgen.

Das kann eine Software, die Verwaltungsakte gemäß §35a erlassen soll, sich nicht leisten.

Die Zeiträume korrekt zu trennen, sollte nun wahrlich eins der einfachsten Dinge bei der Programmierung einer Datenbanksoftware sein.


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Auch nach Fristablauf?
Nach Fristablauf gibt es mit dieser Sachlage vielleicht einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Erkenntnisse. Der schwere Fehler könnte aber auch vielleicht die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben, da ein System- und damit Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen ist.
Wenn die Begründungsfrist bereits abgelaufen ist, könnte vorbenannter Antrag auf Beiordnung ggf. i.V.m. einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, da das Fristversäumnis nicht durch Person A verschuldet zu sein scheint. Allerdings ist das eine spezielle Einzelfallsituation, die nicht hier in der Urteilsdiskussion, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren/ zu vertiefen wäre.
Gleiches betrifft die Frage einer Wiederaufnahme des Verfahrens (gemeint sein dürfte hierbei vmtl. die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahren und nicht die des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung).
Danke.


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Die Klage wurde falsch geführt. Es muss darauf abziehlen, dass der vollaut. Erstellen von Bescheiden nicht erlaubt ist. Dazu musste extra der Staatsvertrag angepasst werden letztes Jahr.
Das mit den Unterschriften ist doch kalter Kaffee damit braucht man den VGs nicht mehr kommen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.
 [...]. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.
Das ist leider kein Einzelfall und man kann sich leider nur wundern. In einem fiktiven Fall hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst fristgerecht gestellt werden können, wie es möglicherweise abgesprochen wurde, da Begründung oder Rücknahme später erfolgen kann.    :(


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
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Vollzitat wegen Zusammenhang:
Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.
Das fiktive Opfer hatte dem Anwalt darauf über einen Monat vor Ablauf der Frist für die Begründung den gesamten Schriftverkehr mit NDR, Kasse Hamburg und dem VG zugesandt und ihn gebeten, zunächst zu prüfen, ob er anhand dessen bereits eine Begründung ausarbeiten könne und die Einsichtnahme vor Ort nur vorzunehmen, wenn sie unvermeidbar sei. Erst ca. einen Monat später und ca eine Woche vor Ablauf der Frist hat der Anwalt sich wieder beim Opfer gemeldet und, wie schon berichtet, ohne Bezugnahme auf den übersandten Schriftverkehr bekräftigt, dass er keine Begründung ausarbeiten könne und die Rücknahme des Antrages auf Berufung empfohlen. Offenbar hatte der Anwalt sich also nicht um die Einsichtnahme vor Ort bemüht. Erst auf die entsprechende Anfrage des Opfers hat er dann erklärt, dass man das Gericht auch um Übersendung der Akten bitten könne, was das Opfer dann vergeblich getan hat. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.

Wurde denn dem Anwalt eine Kostenübernahmeerklärung/Bestätigung erteilt? Oder hatte er ein allumfassendes Mandat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2021, 10:10 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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