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Autor Thema: Neuer Medienstaatsvertrag: Satzungen in Vorbereitung  (Gelesen 3979 mal)

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...ok - ballern wir einfach mal mit "Satzungen" nur so um uns :o
Wer soll diesen (weiteren) "Satzungsgewalten" unterworfen werden?
Darüber werden wohl noch Generationen von Betroffenen, Juristen und selbsternannten Medienwächtern streiten... ::) ::) ::)



medienkorrespondenz, 26.10.2020
Neuer Medienstaatsvertrag: Satzungen in Vorbereitung
von Volker Nünning/MK

Zitat
[...]

Mehr Befugnisse für Landesmedienanstalten
[...]

Die Landesmedienanstalten wollen insgesamt elf Satzungen und Richtlinien zur Konkretisierung des Medienstaatsvertrags in Kraft setzen. Dabei handelt es sich um:

• die Medienintermediärs-Satzung (Federführung: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein/MA-HSH),

• die Videosharing-Plattform-Satzung (Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/LfM),

• die Satzung Europäische Quoten (Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien/LPR Hessen),

• die Public-Value-Satzung (Medienanstalt Berlin-Brandenburg/MABB),

• die Werbesatzung (Bayerische Landeszentrale für neuen Medien/BLM),

• die Gewinnspielsatzung (Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien/SLM),

• die Plattformsatzung (Niedersächsische Landesmedienanstalt/NLM),

• die Zulassungsfreiheits-Satzung (MABB),

• die Ordnungswidrigkeiten- und Kostensatzung (Medienanstalt Sachsen-Anhalt/MSA),

• das Statut der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg/LfK; die LfK hat seit Anfang 2020 den Vorsitz in der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten/DLM inne) und

• die Richtlinie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) betreffend geringfügige Änderungen von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen.

In unterschiedlichen Arbeitsphasen
[...]

Weiterlesen unter
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/neuer-medienstaatsvertrag-satzungen-in-vorbereitung.html


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  • Beiträge: 7.385
"Satzung" und "Medienanstalt" könnte eu-rechtswidrig sein, da eine "Medienanstalt" eine Behörde ist und somit nicht hinreichend zur Satzungs- und Selbstverwaltungsbefugnis befähigt sein könnte.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Diese fabelhaften Satzungen werden dann selbst über EU-Recht stehen. Das ist sicher.  ::)


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Diese fabelhaften Satzungen werden dann selbst über EU-Recht stehen. Das ist sicher.  ::)
Vergiß es; eine Satzung ist keine "gesetzliche Norm", und nur das Parlament schafft "gesetzliche Normen".


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@pinguin: Satzungen sind Fortführungen der gesetzlichen Ordnung, wenn die Mitgliedschaft gesetzlich angeordnet ist, da die Befolgung der Regeln darin keiner Zustimmung des "Mitglieds" bedarf. Ein Dackelzüchterverein kann alle Regeln in die interne Satzung setzen, die er will, solange sie nicht die öffentliche Ordnung stören. Der Beitragsservice z.B. muss  - meiner Rechtsauffassung nach - aber die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags daher nach Bundes- und Grundrechten ausrichten - was bislang nicht passiert ist.
Diese Frage soll im Moment im Rahmen einer Petition vor der Bremer Bürgerschaft geklärt werden.
Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=rundfunk&pID=3180
Für die im Medienstaatsvertrag genannten Satzungen ist dieser Punkt ebenso interessant.

Die Satzung zum Beitragseinzug steht bislang für den geltenden Rundfunkstaatsvertrag ausserhalb jeglichen Grundrechtsrahmens, da - wie zu Zeiten der geräteabhängigen Abgabe - eine Freiwilligkeit der Mitgliedschaft (durch Gerätebesitz) vorausgesetzt wird. Mal sehen, ob das beim Medienstaatsvertrag fortgeführt wird.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@pinguin: Satzungen sind Fortführungen der gesetzlichen Ordnung, wenn die Mitgliedschaft gesetzlich angeordnet ist, da die Befolgung der Regeln darin keiner Zustimmung des "Mitglieds" bedarf.
Es kann keine gesetzlich oder sonstwie angeordnete Mitgliedschaft/Zwangsmitgliedschaft im Rahmen des von Europa gesetzten Verbraucherschutzes geben.

Die Länder handeln mit ihren Rundfunkregeln in eben diesem europäischen Verbraucherschutzrahmen; dazu hat es auch bereits ein Thema mit der entsprechenden Herleitung.

Medien und Verbraucherschutz im europäischen Rahmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34491.0

Ob sich die Länder freiwillig dazu entschieden haben oder "hineingestolpert (worden) sind", ist unmaßgeblich.

Es ist völlig ohne Belang, wieviele Satzungen die Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsbefugnis erstellen; diese sind keine gesetzlichen Normen, und der Verbraucher unterwirft sich diesen untergesetzlichen Regelungen entweder freiwillig oder gar nicht.

Wenn in Europa Zwangsmitgliedschaften zulässig wären, wären die Freiwilligen Feuerwehren nicht chronisch unterbesetzt.


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Ach, man @pinguin... was soll ich nur dazu sagen?

Wenn es keine Zwangsmitgliedschaften in D geben würde, nur weil es nach EU-Recht nicht zugelassen ist, gäbe es das Forum hier nicht. Es gäbe dann wohl auch keine Handwerks- Handels- und Architektenkammerzwangsmitgliedschaften. Ich fokussiere mich auf Bundes- und Grundrechte in D, das ist ein anderer Ansatzpunkt.


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Es gäbe dann wohl auch keine Handwerks- Handels- und Architektenkammerzwangsmitgliedschaften.
Hier unterliegst Du wie viele andere einem Trugschluß; die Mitgliedschaft in diesen Kammern ist nicht an die Person gebunden, sondern an den Beruf, den Du freiwillig ergreifst.

Du als natürliche Person, als Verbraucher, hast vordergründig nichts damit zu tun; diese Mitgliedschaft endet quasi automatisch, wenn Du nicht mehr in diesem Beruf tätig bist? (Irgendann war die IHK-Mitgliedschaft mal Gegenstand vorm EuGH.)


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Dann können wir den von mir eingebrachten Punkt hier vergessen, denn wohl keine der im Eingangspost erwähnten zukünftigen Satzungen sind offensichtlich an die Person gebunden.

Zurück zum Hauptthema.


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