MAC3.f2) [...] Demnach dürfen "ARD, ZDF etc." dem Einzelbürger nicht als "Behörde" gegenübertreten, sondern nur als "unternehmen".
Nicht nur dem Einzelbürger gegenüber, sondern gar nicht. Was aber wiederum nichts daran ändert, daß sie als "öffentliche Auftraggeber" eingestuft sind und hier die europäischen Vorgaben einhalten "dürfen", wenn sie Aufträge an andere zu vergeben haben, bspw., weil sie sich einen Palast bauen wollen und andere dafür beauftragen.
Denn die Rolle "Unternehmen" ist wegen Ziffer 12. unabdingbar.
Diese Verordnung bindet vor allem die Behörde, also den Staat, die die "staatsferne" Rundfunkanstalt nicht als Behörde behandeln darf.
Der öffentlich-rechtliche Status ist in den Gründungsgesetzen verliehen.
Spielt für den europäischen Rahmen keine Rolle.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wäre nach nationalem Recht definiert.
Da bestehen Zweifel, denn für Verbraucherschutzangelegenheiten sind die Landgerichte in alleiniger Kompetenz zuständig.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichtehttps://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__87.htmlmit der Aussage
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
->Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 95 https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__95.htmlmit der Aussage
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
->Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruchhttps://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.htmlmit der Aussage
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Als "gesetzliche Vorschrift" darf national auch Art. 10 EMRK betrachtet werden, ist die EMRK doch Bundesrecht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;