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Autor Thema: LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 - Titel, Klausel, Zustellung  (Gelesen 3055 mal)

K
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Hallo zusammen,

da leider nur kostenpflichtig über juris einsehbar  >:( :'(

LG Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020 - 5 T 38/20
https://dejure.org/2020,10492
Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung voraus.

Volltext gesucht.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.239
urteilsbesprechungen.de (undatiert)
Zitat
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20
Das Landgericht Tübingen, insbesondere ein Richter der fünften Zivilkammer, ist bekannt für sehr bürgerfreundliche Rechtsanwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom Februar diesen Jahres setzt er sich mit der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auseinander. Diese wollen wir daher hier im Volltext wiedergeben:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

I.
Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.

II.
In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:
[...]

III.
Über diese Gründe hinaus ist ergänzend auf einige Umstände gesondert und vertiefend einzugehen.

A. Entscheidungen eines anderen Einzelrichters derselben Kammer
[...]

B. Abweichung vom Bundesgerichtshof
[...]

C. Säumniszuschlag/Mahngebühr in der Vollstreckung
[...]

D. Die Entscheidung des Landessozialgerichts
[...]

E. Zur unmöglichen Bekanntgabefiktion
[...]

F. Ermessensausübung durch den Adressaten? Fälligkeit und Festsetzungsakt
[...]

IV.
Im Ergebnis fehlt es somit nach wie vor an der wirksamen Bekanntgabe oder Zustellung zumindest des Rückstandsbescheids, wenn nicht schon bereits eines ursprünglichen, die Fälligkeit begründenden Festsetzungsverwaltungsaktes nebst Bekanntgabe. Eine gesetzliche Grundlage für den Entfall eines der zwingenden Merkmale der Zwangsvollstreckung ist nicht ersichtlich und auch im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht enthalten.


Weiterlesen unter
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2020, 12:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 688
Zitat
F. Ermessensausübung durch den Adressaten? Fälligkeit und Festsetzungsakt

Die Verwaltungsrechtsprechung geht von einem Auswahlermessen bei der Bestimmung des Beitragsschuldners in einer Mehr-Personen-Wohnung aus ( Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 25, 28 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 17. Juni 2019 – 17 K 7152/17 –, Rn. 45 – 47, juris); VG München, Urteil vom 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

Würde man mit der Gläubigerin davon ausgehen, dass, einzigartig im öffentlichen Recht, der Rundfunkbeitrag als angeblich einfach und für jedermann aus dem Gesetz heraus berechenbare Abgabe (- das Kriterium der Selbstberechenbarkeit kennt das öffentliche Abgabenrecht an keiner Stelle -) von selbst fällig wird, müsste man also zunächst diese These mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Behörde bei mehreren denkbaren Schuldnern in einer Wohnung ein Auswahlermessen zusteht. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass nach Bezug einer Wohngemeinschaft die einzelnen Bewohner, von denen einer möglicherweise gar krankheitsbedingt beitragsbefreit ist, selbst das Ermessen für die Behörde ausüben.
[...]
Quelle: LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 wie zitiert unter
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2020, 00:59 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
Unter Punkt F wird auch nochmal vertieft auf die Frage eingegangen, dass die Fälligkeit des Beitrags nicht durch Gesetz begründet werden kann, sondern erst durch Verwaltungsakt entstehen kann. Ein Säumniszuschlag kann also nicht mit dem Festsetzungsbescheid als erstem Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Zitat
Die Kommentierung zur Fälligkeit mündet sodann ohne weitere Erklärungen in die dem öffentlichen Recht bis dato unbekannte Feststellung: „Eine vorherige Zahlungsaufforderung oder gar ein vorheriger Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt, ist für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich. Zur Bestätigung wird beispielsweise der VerfGH Rheinland-Pfalz zitiert (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. vom 13. 5. 2015 – VGH B 35/12). Gründe für die These finden sich nicht.

Umgekehrt verhalten sich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs:“ … ist hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich“. Zur Begründung wird als einziger Beleg in der Literatur zitiert: (Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26; Tucholke, ebd., § 10 RBStV Rn. 34), womit sich der Begründungskreis schließt.
[...]
Zusammengefasst bleibt danach festzuhalten: Würde man der Rechtsprechung anderer Gerichte folgen, läge eine systemwidrige Abweichung vom gesamten öffentlichen Abgabenrecht und ZO-Zwangsvollstreckungsrecht sowie Landesverwaltungsvollstreckungsrecht vor, für die es weder in der ZPO noch im LVwVG eine Grundlage gibt. Die einzige hierfür von den Gerichten herangezogene fachliterarische These wird – ohne Angabe von Gründen – von kommentierenden Mitarbeitern der Gläubigerseite aufgestellt und von Gerichten zitiert, worauf die Kommentatoren wiederum den Gerichtshof als Beleg zitieren. Das Beschwerdegericht stellt nicht in Abrede, dass auch Mitarbeiter einer Partei wertvolle juristische Beiträge erarbeiten können. Erstrecken sich diese Beiträge jedoch – ohne jegliche Argumentation und Begründung lediglich auf eine der Partei günstige These und werden ansonsten in der Literatur und im gesamten öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht nicht vertreten, so kann dieser Umstand bei einer rechtlichen Würdigung nicht unbeachtet bleiben.
Quelle: LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 wie zitiert unter
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820


Die überwiegende Mehrzahl der Richter in anderen Gerichtsverfahren sieht bisher diese eklatante Abkehr von elementaren Grundlagen des öffentlichen Abgabenechts offenbar unkritisch. Bis jetzt war mir nicht klar - und für diese Erkenntnis kann ich dem Tübinger Richter gar nicht genug danken -, dass sich diese Abkehr von elementaren Rechtsgrundlagen lediglich auf 2 juristische Fachbeiträge stützt, die aber von ÖRR-Mitgliedern verfasst wurden, also Parteivortrag sind - siehe dazu u.a. auch unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

Wenn das die Mechanismen sind, nach denen sich Richtermeinungen bilden, muss man sich über die Urteile zum Rundfunkbeitrag auf allen Instanzen nicht wundern. Dies stützt meine schon seit langem bestehende These, dass die deutsche Gerichtsbarkeit und der ÖRR - mit wenigen Ausnahmen - weitestgehend als eine Partei betrachtet werden muss. Es ist für mich nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie diese Richter ihre Urteile mit ihrem eigenen Eid auf Recht und Gesetz - ggf. inklusive Formel 'so wahr mir Gott helfe' - in Einklang bringen. Dazu würde ich gerne jeden einzelnen dieser Richter befragen.
Sollte einer dieser Richter hier mitlesen, kann er mich gerne per PN kontaktieren. Mich würde wirklich interessieren, was die Motivation dieser Richter ist, bevor ich den Glauben an den Rechtsstaat aufgebe. Vielleicht gibt es ja wirklich Gesichtspunkte, die ich noch nicht bedacht habe und die mir den Glauben zurückgeben könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2020, 01:44 von Bürger«

q
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Die Frage, ob ein Richter, der sein Urteil auf den Beck'schen Kommentar stützt, noch als unvoreingenommen und unparteilich gelten kann und ob er damit noch als gesetzlicher Richter im Sinne v. Art. 97 und 101 Abs. 1 GG anzusehen ist, wurde mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wir dürfen also gespannt sein...


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

Lev

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Darf ich mal daran erinnern und fragen, was am Landgericht Tübingen in dem Beschluss - 5 T 38/20 verhandelt wurde?

Danke!


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo Lev,

Zitat
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

link zum Volltext findet sich in obigem Beitrag (Antwort 1):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34450.msg208962.html#msg208962

Viele Grüße
Kurt


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Darf ich mal daran erinnern und fragen, was am Landgericht Tübingen in dem Beschluss - 5 T 38/20 verhandelt wurde?

Das ergibt sich aus dem bereits verlinkten Text in urteilsbesprechungen.de,
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820/ , in dem das Urteil als Vollzitat enthalten ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
Sehr geehrter Herr Boettcher und lieber Kurt, ich bedanke mich sehr für die Antwort.

Zitat
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

Das ist ja interessant!

...

Wenn am Amtsgericht, Landgericht oder dem BGH (Ordentliche Gerichtsbarkeit) über eine Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckung zum Thema - Titel, Klausel, Zustellung - verhandelt wird, was dürfte dann wohl keine Rolle mehr spezifisch der Forderung sein?

Ich Frage aber auch noch mal anders, damit ich nicht missverstanden werde.

Ist es in einem Verfahren am Landgericht Prozedere, dass der RBStV bzw. die Rundfunkbeitragspflicht des Betroffenen verhandelt wird?

Danke!


Lev

P. S.  Erweitert könnte man auch noch die Frage stellen, an welchem Gericht wohl der RBStV bzw. die Rundfunkbeitragspflicht verhandelt wird?


Edit "Bürger":
Es geht hier in diesem Thread und bei dieser Entscheidung wie bei allen ähnlich gelagerten Entscheidungen des LG Tübingen nicht primär um die "Rundfunkbeitragspflicht", sondern um die Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. die Voraussetzungen für die Durchsetzung/ Beitreibung/ Vollstreckung der "Forderungen". Dies sind zwei verschiedene Paar Schuhe - die aber doch zusammenhängen.
Hier bitte keine Vertiefung von Fragen der Rundfunkbeitragspflicht. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:02 von Bürger«

F
  • Beiträge: 8
Im Deutschen Rechtspfleger (Rpfleger 2022, 231) erwähnt Hintzen in Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2020 die Tübinger Entscheidung wie folgt:
Zitat von: Rpfleger 2022 Heft 5 - Hintzen - Zwangsvollstreckungsrecht seit 2020
Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2020
- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2020, 239 -
Prof. Udo Hintzen, Hoppegarten

[...]
Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung voraus. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum. Verzichtet eine Behörde bewusst, massenhaft und regelmäßig darauf, originäre Bescheide zu erlassen und gibt selbst die Rückstandsbescheide nicht gesetzeskonform bekannt, ist es nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch bedingten Fehler auszugleichen. Dies kann durch den Einzelrichter entschieden werden, denn das Merkmal der Zustellung als Basismerkmal von Vollstreckungen ergibt keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen. Denn es ist nicht ersichtlich, wo ein Entfall des Zustellungserfordernisses hergeleitet werden soll.6

[...]

6 LG Tübingen v. 20.02.2020, 5 T 38/20, juris
Man kann also hoffen, daß die Tübinger Gedanken dadurch nun auch bei Richtern ankommen, die hier im Forum nicht mitlesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2022, 14:35 von Bürger«

 
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