Unter Punkt F wird auch nochmal vertieft auf die Frage eingegangen, dass die Fälligkeit des Beitrags nicht durch Gesetz begründet werden kann, sondern erst durch Verwaltungsakt entstehen kann. Ein Säumniszuschlag kann also nicht mit dem Festsetzungsbescheid als erstem Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Die Kommentierung zur Fälligkeit mündet sodann ohne weitere Erklärungen in die dem öffentlichen Recht bis dato unbekannte Feststellung: „Eine vorherige Zahlungsaufforderung oder gar ein vorheriger Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt, ist für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich. Zur Bestätigung wird beispielsweise der VerfGH Rheinland-Pfalz zitiert (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. vom 13. 5. 2015 – VGH B 35/12). Gründe für die These finden sich nicht.
Umgekehrt verhalten sich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs:“ … ist hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich“. Zur Begründung wird als einziger Beleg in der Literatur zitiert: (Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26; Tucholke, ebd., § 10 RBStV Rn. 34), womit sich der Begründungskreis schließt.
[...]
Zusammengefasst bleibt danach festzuhalten: Würde man der Rechtsprechung anderer Gerichte folgen, läge eine systemwidrige Abweichung vom gesamten öffentlichen Abgabenrecht und ZO-Zwangsvollstreckungsrecht sowie Landesverwaltungsvollstreckungsrecht vor, für die es weder in der ZPO noch im LVwVG eine Grundlage gibt. Die einzige hierfür von den Gerichten herangezogene fachliterarische These wird – ohne Angabe von Gründen – von kommentierenden Mitarbeitern der Gläubigerseite aufgestellt und von Gerichten zitiert, worauf die Kommentatoren wiederum den Gerichtshof als Beleg zitieren. Das Beschwerdegericht stellt nicht in Abrede, dass auch Mitarbeiter einer Partei wertvolle juristische Beiträge erarbeiten können. Erstrecken sich diese Beiträge jedoch – ohne jegliche Argumentation und Begründung lediglich auf eine der Partei günstige These und werden ansonsten in der Literatur und im gesamten öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht nicht vertreten, so kann dieser Umstand bei einer rechtlichen Würdigung nicht unbeachtet bleiben.
Quelle: LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 wie zitiert unter
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820Die überwiegende Mehrzahl der Richter in anderen Gerichtsverfahren sieht bisher diese eklatante Abkehr von elementaren Grundlagen des öffentlichen Abgabenechts offenbar unkritisch. Bis jetzt war mir nicht klar - und für diese Erkenntnis kann ich dem Tübinger Richter gar nicht genug danken -, dass sich diese Abkehr von elementaren Rechtsgrundlagen lediglich auf 2 juristische Fachbeiträge stützt, die aber von ÖRR-Mitgliedern verfasst wurden, also Parteivortrag sind - siehe dazu u.a. auch unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentarehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0Wenn das die Mechanismen sind, nach denen sich Richtermeinungen bilden, muss man sich über die Urteile zum Rundfunkbeitrag auf allen Instanzen nicht wundern. Dies stützt meine schon seit langem bestehende These, dass die deutsche Gerichtsbarkeit und der ÖRR - mit wenigen Ausnahmen - weitestgehend als eine Partei betrachtet werden muss. Es ist für mich nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie diese Richter ihre Urteile mit ihrem eigenen Eid auf Recht und Gesetz - ggf. inklusive Formel 'so wahr mir Gott helfe' - in Einklang bringen. Dazu würde ich gerne jeden einzelnen dieser Richter befragen.
Sollte einer dieser Richter hier mitlesen, kann er mich gerne per PN kontaktieren. Mich würde wirklich interessieren, was die Motivation dieser Richter ist, bevor ich den Glauben an den Rechtsstaat aufgebe. Vielleicht gibt es ja wirklich Gesichtspunkte, die ich noch nicht bedacht habe und die mir den Glauben zurückgeben könnten.