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Autor Thema: Regeln für Online-Plattformen: Medienstaatsvertrag tritt in Kraft  (Gelesen 9168 mal)

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Ich möchte anmerken, dass selbst Wikipedia dieses Adjektiv in Anführungszeichen verwendet.
Das war mir dann wohl entgangen; dort schaute ich nicht nach.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Murks? Nein danke!
Ich möchte anmerken, dass selbst Wikipedia dieses Adjektiv in Anführungszeichen verwendet.
Das war mir dann wohl entgangen; dort schaute ich nicht nach.

Aber es zeigt doch sehr schön, dass das Argument der Staatsferne wirklich niemand mehr glauben möchte.

Wenn die Grundrechtsträger bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes „staatsferne“ Aufsicht benötigen, dann können sie diese ja selbst organisieren und sich für Selbstaufsicht entscheiden.

Weshalb soll mir eine Aufsicht zugeordnet (oder zugerechnet) werden können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2020, 12:51 von marx«

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Weshalb soll mir eine Aufsicht zugeordnet (oder zugerechnet) werden können?
Wieso Dir?

Die "Medienaufsicht", also staatliche Medienaufsicht, kontrolliert/beaufsichtigt die Medienunternehmen; nicht ob der Einhaltung eines gewünschten Inhaltes, sondern ob der Einhaltung des Rahmenrechts aus Urheberrecht, Datenschutzrecht, Handelsrecht, Lauterkeitsrecht, etc.

Desweiteren muß es eine staatliche Aufsicht geben, da der Staat die korrekte Verwendung seiner staatlichen Mittel kontrollieren muß, denn staatliche Mittel dürfen nur zur Realisierung des staatlichen Auftrages eingesetzt werden. Putzigerweise klappt das in anderen EU-Ländern mehr oder weniger, ohne mit Art. 10 EMRK zu kollidieren, denn bereits diese erlaubt Einschränkungen zu Lasten der Unternehmen. Und wir erinnern uns hier daran, daß der Rundfunkbeitrag wie zuvor die Rundfunkgebühr als "aus staatlichen Mitteln geleistet" angesehen wird und deswegen eine staatliche Beihilfe darstellt. Und hier hätte es eine Aufgabe dieser staatlichen Medienaufsicht.

Daß Theorie und Praxis voneinander teils erheblich abweichen, bedarf keiner Erwähnung.


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Wenn es eine staatliche Medienaufsicht geben muss, weshalb ist diese Aufsicht mir oder Dir als Vorteil individuell-konkret zurechenbar (per Rundfunkbeitrag)? Sollte diese Aufsicht nicht aus dem Steueraufkommen finanziert werden? Wer beaufsichtigt die Deutsche Welle?

Wenn nur private Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der staatlichen Aufsicht unterworfen werden (was ja Aufgabe der Landesmedienanstalten sein soll), wer beaufsichtigt die Tätigkeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio?


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@marx

Diese Medienaufsicht ist defaktisch genauso eine europäische Auflage, wie der Rundfunkbeitrag für Europa eine Steuer darstellt. Hier fehlt aber bislang die präzisierende Aussage des EuGH, daß er eine Steuer ist; bislang ist er "nur" "aus staatlichen Mitteln" geleistet.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
( 8 )
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.

( 9 )
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.

( 20 )
Durch diese Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten weder verpflichtet noch ermuntert werden, neue Lizenz- oder Genehmigungsverfahren im Bereich audiovisueller Mediendienste einzuführen.

( 21 )
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, [...]

( 23 )
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]

( 53 )
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „frei zugängliche Fernsehsendung“ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.

Weiter daraus zu zitieren, ist kaum Zweck dieses Themas.

Diese Medienaufsicht ist letztlich Folge der übrigen europäischen wie nationalen Bestimmungen, denen alle Unternehmen unterliegen, auch die öffentlichen.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat @pinguin 23:27:
Zitat
( 20 )
Durch diese Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten weder verpflichtet noch ermuntert werden, neue Lizenz- oder Genehmigungsverfahren im Bereich audiovisueller Mediendienste einzuführen.

Genau das ist aber jetzt geschehen.

Zitat
( 53 )
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „frei zugängliche Fernsehsendung“ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.

Auch dieses wird nicht mehr beachtet, durch die stetig steigenden Zusatzkosten für Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter im Internet, welche nicht ohne weitere Zusatzkosten zugänglich sind.

Einmal muß man diese Mehrkosten, welche diese Angebote im Internet verursachen, und welche ohne Zweifel aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden, mittragen.

Zweitens müßte man regelmäßige, teils erhebliche Mehrkosten aufbringen, - zusätzlich zum Rundfunkbeitrag -, um überhaupt Zugang zu diesen Angeboten zu erlangen.
Hinzu kommt in bestimmt nicht wenigen Fällen ein Kabelbeitrag, da dieser oft auch unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu entrichten ist.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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@Spark
Dann bewegt sich das dt. Rundfunkvertragsrecht außerhalb des europäischen Rahmens, und der Bund bekommt das an die Backe, weil die Länder ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben.

Die Zitate sind aus der Ausgangsrichtlinie 2010/13/EU, die meines Wissens noch vollständig neu konzipiert worden ist; da es Internet und Kabel zu diesem Zeitpunkt bereits gab, auch in D, ist dieser Sachverhalt in ( 53 ) mit berücksichtigt worden.

Die "Falle" bei konsolidierten Rechtswerken ist, daß die Erwägungsgründe in diesen nicht enthalten sind, denn die stehen nur im Ausgangsrechtswerk; die Erwägungsgründe sind aber genauso bindend, wie der Rest.

Auch dieser Medienstaatsvertrag ist übrigens ein Änderungsstaatsvertrag und nichts, was inhaltlich völlig neu erstellt worden wäre.


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Nehmen wir einmal an, Du hast einen Missstand aufzudecken und berichtest darüber per Text, Video und Livestream. Deine Videos und Livestreams werden bei Youtube, Twitter usw. aus inhaltlichen Gründen gelöscht. Du wehrst Dich mit Hilfe eines Medienanwalts dagegen und gewinnst. Deine Berichte werden von staatlich finanzierten Faktencheckern als "unwahr" oder "teilweise unwahr" klassifiziert. Du klagst dagegen und gewinnst. Deine Livestreams haben inzwischen 80.000 Zuschauer. Die (noch unterbesetzten) Medienanstalten, die per Medienstaatsvertrag neue Aufgaben erhalten - "netzpolitik.org" berichtete, greifen nun in Deine durch Artikel 5 GG geschützte Tätigkeit ein und erschweren Dir die Arbeit. Nun musst Du Dich gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt vor Gericht wehren.

Zitat von: netzpolitik.org
Denkbar wäre auch, dass beanstandete Medien bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen könnten, indem sie gegen die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde als eine Einschränkung der Pressefreiheit klagen.
Quelle: https://netzpolitik.org/2020/medienstaatsvertrag-der-lange-kampf-gegen-desinformation/

Der „Vorteil“, den Du durch die vermutlich rechtswidrige Maßnahme der Landesmedienanstalt hast, wird Dir zugerechnet. Solltest Du Rundfunkbeiträge leisten?


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Ich bin eigentlich nicht der Meinung, dass ich für YouTube und andere Social Media Dienste auch noch Rundfunkgebühren zahlen soll.

Oder sehe ich das falsch?


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Ich bin eigentlich nicht der Meinung, dass ich für YouTube und andere Social Media Dienste auch noch Rundfunkgebühren zahlen soll.
Oder sehe ich das falsch?

Der ÖRR ist bereits auf Youtube und anderen Social-Media-Kanälen vertreten. Sofern Du die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht verweigerst, werden Dir diese Aktivitäten bereits jetzt schon als individueller Vorteil (Beitragsrecht!) zugerechnet. Beim Medienstaatsvertrag geht es darum, dass die hoheitlichen Eingriffe (in die Rundfunkfreiheit) auf digitale Medien ausgedehnt werden (übel!), die zuständigen Behörden (noch) unterfinanziert sind, aber aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden sollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2020, 22:53 von Bürger«

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Ich bin eigentlich nicht der Meinung, dass ich für YouTube und andere Social Media Dienste auch noch Rundfunkgebühren zahlen soll.
Oder sehe ich das falsch?

Dun siehst es richtig, aber die Rundfunkanstalten sehen es anders. Wenn man für Youtube etwas zahlen muss, dann an Youtube, nicht an jene, die Ihre Inhalte in Youtube ablegen. Aber die Rundfunkanstalten meinen, man solle für die bloße Möglichkeit zahlen, und sie bemühen sich um jede mögliche Möglichkeit auch dann, wenn sie unmöglich ist. Das geschieht im XXI Jahrhundert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2020, 22:52 von Bürger«

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Internet ist aber nun mal kein Rundfunk, weil Rundfunk linear ist; deswegen dürften Rundfunkbeiträge nicht für Internetaktivitäten verwendet werden. Die Praxis ist nur nicht so, wie sie sein soll.

Link zum Regelwerk des Landes Brandenburg mit MStV und Zustimmungsgesetz:

GVBI. I - 2020, Nr. 19
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8673

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

13.
rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,

29.
unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 32 Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthal-
ten können und diese miteinander verbinden.

Zu 13.

"Mediendienste auf Abruf" sind "non-linear", was in der Richtlinie ja auch so definiert ist.


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Der Medienstaatsvertrag ist in Vorbereitung seit 2015.
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Erstes Element war als Test des Widerstands die Einführung von funk.net 2017.
Durch einige Verfassungsbeschwerden bekämpft, von hier koordiniert.


Anfang 2020 war der Medienstaatsvertrag noch verhinderbar.
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Die Verhinderungsbemühungen fanden fast keine Unterstützung. Die Bedeutung wurde nicht einmal begriffen:

- Umwandlung von ARD, ZDF etc. in einen Internet-Staatskonzern.
- Rundfunkabgabe dann nicht mehr verweigerbar - endgültig "Mediensteuer".
- Verdeckte Zensur und offene Totalkontrolle des Internets: Behindern von Konkurrenten.


Nun beginnen auf einmal viele zu merken, dass die Katastrophe erfolgte
-------------------------------------------------------------------------
- nun, da sie nicht mehr verhinderbar ist, sondern nur noch über Verfassungsbeschwerden bekämpft werden kann.

Anscheinend müssen solche Katastrophen erst erfolgen, bevor sie begriffen werden und Widerstand erzeugen.
Das wurde schließlich als "Lösung" betrachtet: Wer nicht hören kann, muss fühlen.


Aber: Bis November 2021 wird wenig passieren - Jahresfrist für Verfassungsbeschwerden.
-------------------------------------------------------
Diese Diskussion dieses Threads kommt 3 Jahre zu spät. 3 Jahre wurde nicht erkannt, dass damit der Rundfunkbeitrag verewigt wird:
Verfassungsbeschwerden der 30 % Nichtzuschauer waren an sich jederzeit möglich, gehen aber nicht mehr, weil alle das Internet benutzen.
Geht nur noch, wenn in Kombination mit Beschwerde gegen den Medienstaatsvertrag.


Wer dafür auf Facebook usw. Gruppen und Truppen bilden will:
-----------------------------------------------------------------------
Bitte Mitteilung per PM. Das Erweitern der Zahl war und ist die entscheidende noch zu komplettierende Aufgabe für Erfolg.
Zur Sache selbst - Schriftsätze, Einreichungen - ist Unterstützung nicht möglich - ist nun rechtlich gesehen derart vielschichtig komplex, das ist juristisches Labyrinth für Eingearbeitete.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre
"Mediensteuer" ist aber nicht durch Landesrecht zu realisieren, da die Länder zur Einführung allgemeiner Steuern nicht befugt sind; es bliebe also zwingend bei "Beitrag" oder "Gebühr", den innerhalb des europäischen Rahmens nur Interessenten/Nutzende zu leisten haben/hätten.

Übrigens zur Erinnerung, siehe zitierte Rn. 61 im nachstehend verlinkten Beitrag:

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31167.0


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Mediensteuer:
-----------------------
Sofern die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz es "anordnet", dürften die Parteien gehorsam hüpfen, bundesrechtlich eine Mediensteuer zu beschließen mit Zuweisung an die Bundesländer?

Faktisch aber ist der "Beitrag" ja bereits jetzt "Mediensteuer", nur mit der Schwachstelle der 30 % Nichtzuschauer - 2 Angriffe hiergegen starten gerade.
Sind ARD, ZDF etc. in einigen Jahren "Internet-Konzerne", so ist das nicht mehr machbar, weil alle Bürger denn eben den "Medien"-"Beitrag" zahlen müssen als "Internet"-"Nutzer" - auch des staatliche betreuten Denkens.
Das Mitfinanzieren und Zensur und Internetkontrolle würde dann von den ARD-Juristen verkauft werden als "fiktiver Nutzen aller aus aus dem Rundfunk-'Beitrag'". Grenzenlos ist das Universum - und bei nanchen Juristen die Kapazität, Irrsinn zu erdenken.


Zustimmungsgesetze
---------------------------------
Völkerechtliche Staatsverträge eines Bundeslandes mit dem Ausland gibt es für die Grenzregion zu Polen und zu Frankreich.
Beispiel: Wenn der Täter nach Deutschland die Grenze überfährt, dürfen ausländische Polizeifahrzeuge ihm auf deutschem Staatsgebiet auf den Fersen bleiben - auf der Stoßstange bleiben.

Auf den ersten Blick nur dafür musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass diese Verträge durch das Gericht überprüfbar sind, weil nicht ganz selbstverständlich.

Nun hat @pinguin aber auch etwas anderes aufgezeigt:
--------------------------------------------------------------
Dass die Zustimmungsgesetze der Rundfunkstaatsverträge ausdrücklich der Kontrolle unterworfen sind.

Ganz wichtig ist da der Link bei @pinguin zu @pinguin
BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31167.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31167.msg193881.html#msg193881

Man müsste es an sich für selbstverständlich halten, dass für innerdeutsche Staatsverträge die Kernvorgänge - also die Zustimmungsgesetze - dem Kontrollrecht des BVerfG unterliegen.
Dass ausgerechnet die Juristen der Senderanstalten es wagten, dies in Frage zu stellen, ist wieder einmal ein Zeugnis, wie selbstherrlich dieses kleine Kaiserimperium sich fühlt - Koordination Staatskanzlei Rheinland-Pfalz?


Dieser Hinweis von @pinguin ist aktuell wichtig:
------------------------------------------------------------------------
Nicht nur wegen der Medienstaatsverträge, sondern auch wegen eines anhängigen schon ziemlich umfangreichen Verfahrens bezüglich der Gesetzgebungsprozesse des Imperiums (Grundgesetz, Demokratiegebot, Öffentlichkeitspflicht).
Das soll hier nicht näher dargelegt werden.
Nur einfach ein Dankeschön an @pinguin und ein Hinweis an alle, wo Rechtsquellen zu vertiefen sind.


Oberste Gerichte entscheiden eher originär nach Fakten-Nachweis als die unteren.
------------------------------------------------------------------------------------
Bei den Oberen sind wissenschaftliche Mitarbeiter und nicht von Aktenlawinen getaktete überlastete VG-Richter. Die unteren Gerichte müssen ja das entschiedene Recht anwenden, die obersten Gerichte dürfen es ändern (Bundesverfassungsgericht) oder Rechtslücken schließen (z.B. Bundesverwaltungsgericht).

Aber dennoch wird erwartet, dass Verweise auf wichtigste Rechtsprechung schon in der Beschwerde oder Klage eingestreut wurden statt ins Blaue hinein Prosatext zu jammern. Da hat @pinguin verteilt über Threads schon eine Menge beigetragen, ermöglicht, aber auch andere, insbesondere jahrelang der @Profät di Abolo.


Die feinere juristische Verästelung,
---------------------------------------------
das macht dann das rechtswissenschaftliche viel kundigere Team, wie es jeder Richter beim Bundesverfassungsgericht hat, sein "Referat".


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