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Autor Thema: Schlußantrag C-411/98 - Mitgliedsland muß EU-Grundfreiheiten realisieren  (Gelesen 1175 mal)

  • Beiträge: 7.300
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GEORGES COSMAS
vom 21. September 1999(1)

Rechtssache C-411/98
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=hauskosten&docid=44719&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=8414623

mit den ausgewählten Aussagen

Zitat
Rn. 42
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes betrifft das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare oder verdeckte Diskriminierungen, die zwar nicht unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit als verbotenes Kriterium gestützt sind, aber auf anderen Kriterien beruhen, die gleiche oder zumindest ähnliche Wirkungen herbeiführen, wie sie bei Anwendung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit entstehen(16). [...]

Rn. 78
In dieser Richtung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Untätigkeit eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die Weigerung, ausreichende Maßnahmen zu treffen, um Behinderungen der grundlegenden Freiheiten im einheitlichen Markt ohne Binnengrenzen entgegenzuwirken, die insbesondere durch das Handeln Privater entstehen, ebenso schwere Konsequenzen haben kann wie die Beeinträchtigung dieser Freiheiten durch positives Handeln. Die Mitgliedstaaten sind insoweit nicht nur verpflichtet, Handlungen und Verhaltensweisen zu unterlassen, die eine Behinderung der Grundfreiheiten darstellen könnten, sondern in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag und jetzt Artikel 10 EG) auch, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung dieser Freiheiten in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen(46).

Rn. 119
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages untersagt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.


Die Entscheidung des EuGH hat es dann hier:

Rechtssache C-411/98
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45706&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8419001

Anm.mod. seppl @pinguin: Hier fehlt es bislang an erkennbarem Zusammenhang mit dem Thema Rundfunkbeitrag. Bitte berücksichtige, dass nicht nur eingeweihte EU-Rechtsspezialisten mitlesen, die den Spagat, der hier gedanklich vollzogen wird, nachvollziehen können. Bitte für die betreffenden Mitleser eine erklärende Brücke bauen! Möglichst im nächsten Beitrag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2020, 09:46 von seppl«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Seppl

Der Zusammenhang des Themas zum Rundfunkbereich besteht wegen den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh permanent.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764

mit der Aussage

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
[...]

und

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

mit der Aussage

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
[...]

Wie es ja auch in einem separaten Thema zur Diskusssion steht:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0

Zu den EU-Grundfreiheiten gehören alle Regeln, die in diesen zwei Regelwerken definiert sind; in Belangen natürlichen Personen sind die in der Grundrechtecharta und in den EU-Verträgen selbst definierten Bestimmungen zuzüglich zu den Bestimmungen der EMRK maßgebend.

Die GrCh. ist dabei den EU-Verträgen gleichrangig und gehört wie diese zum EU-Primärrecht.

Anbei nochmals der Link zu den konsolidierten Fassungen von AEUV und EUV:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Art. 16 AEUV garantiert hier zudem den Schutz personenbezogener Daten

Zitat
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]

 als es auch via Art 18 AEUV eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt.

Zitat
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)


Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

[...]

Mehr soll aus den Basisregelwerken hier nicht zitiert werden; diese sind verlinkt, so daß jeder alles dort nachlesen kann.

In jedem Fall muß der Bund als Mitgliedsland die Länder und ihre Gemeinden u. U. "ans Händchen nehmen", wenn sich diese im EU-Regelgestrüpp nicht zurechtfinden mögen.

Der Bund hat gegenüber Europa die volle Verantwortung für die konsequente Einhaltung des europäischen Rahmens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2020, 20:05 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Aus einem anderen, neueren Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 15. Januar 2020(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 3 – Art. 15 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, 6, 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 – Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Wirksamkeit der strafrechtlichen Ermittlungen und sonstige dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen“


Rechtssache C-520/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=222264&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4454714

Zitat
115. Nach meiner Überzeugung unterscheidet sich diese konkrete positive Verpflichtung nicht wesentlich von den sonstigen spezifischen Verpflichtungen, die sich für den Staat aus der Verkündung eines Grundrechtskatalogs ergeben. Das Recht auf Leben (Art. 2 der Charta), das Recht auf Unversehrtheit (Art. 3 der Charta) oder das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta) sowie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 11 der Charta) oder die Gedanken?, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 10 der Charta) beinhalten für den Staat die Pflicht zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens, in dem die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte, erforderlichenfalls durch die vom Staat monopolisierte Hoheitsgewalt, gegenüber jedem, der diese Wahrnehmung verhindern oder erschweren möchte, sichergestellt wird (82).

Dieses Rechtsache ist mit 2 anderen Rechtssachen verbunden, wovon eine bereits im Forum mit einer Entscheidung des EuGH thematisiert ist

EuGH C-511/18 - Jede Maßnahme muß verhältnismäßig sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34829.0

Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt:
EuGH C-511/18 - Pers.bez. Daten dürfen nur unionsrechtmäßig verarbeitet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34647.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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