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Autor Thema: Widerspruch/Erinnerung wg. Vollstreckungssache  (Gelesen 3513 mal)

M
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Widerspruch/Erinnerung wg. Vollstreckungssache
Autor: 13. Oktober 2020, 11:55
In einem fiktiven Fall habe Person A eine Vorladung zum Amtsgericht von Obergerichtsvollzieher erhalten. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, aber das Vollstreckungsersuchen des SWR mit Kostenaufstellung und Begründung.

Person A hat mit OGV telefoniert, letzterer hat sich Ihre Einwände angehört und Sie dazu motiviert, gegen seine Vorladung Widerspruch einzulegen.

Vor 5 Jahren versuchte der SWR schon einmal, 24 monatige Gebührenpflicht beizutreiben. Person A hat aber in dem Abrechnungszeitraum 12 Monate lang BaföG-Bankdarlehen bekommen und war weitere 12 Monate lang ein besonderer Härtefall, da nachgewiesenermaßen sozialhilfebedürftig. Damals hat Person argumentiert, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,) eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV) kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines Beitragsschuldners die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Dieses Argument hat damals weder das Gericht noch den SWR davon abgehalten, Person A fortwährend zu belasten.   

OGV zeigt sich einsichtig und legt nahe, eine Bescheinigung des BaföG-Bezugs und ggf. weitere Bescheinigungen samt Widerspruch einzureichen. Person wird Akteneinsicht beim AG beantragen und alle wichtigen Dokumente kopieren um dann ein Widerspruchsschreiben gegen die Vorladung zu formulieren. Zusätzlich wird sie beim SWR erneut einen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen.                   


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Person A hätte entschieden, keinen neuen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen. Stattdessen hätte Sie Akteneinsicht beim Amtsgericht beantragt, um an die BaföG Bescheinigung zu gelangen, welche sie 2018 im Rahmen einer Beschwerde über die GEZ-Vollstreckung von 2016 an das Amtsgericht geschickt hatte. Und den Widerspruch formuliert.

So könnte das formulierte Widerspruchsschreiben von Person A aussehen:

Zitat
Betreff: Widerspruch gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dem Schreiben vom xx.xx.xxxx erhielt ich von xxxx OGV eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum xx.xx.xx. Beigefügt war ein Vollstreckungsersuchen des SWR Intendanten, welcher Rundfunkbeitrage für den Zeitraum xxxxx beitreiben möchte, dies hat er bereits im Jahr 2016 versucht. Hiermit lege ich Widerspruch ein.

Begründung: Über die Gebührenbefreiung wurde noch nicht entschieden.
Der GEZ habe ich vor wenigen Jahren per online-Kontaktformular mitgeteilt, dass ich im Zeitraum xxxxx ein BaföG Bankdarlehen erhalten habe. Ergo sollte ich für diesen Zeitraum von der Gebührenpflicht befreit sein. Die Gläubigerin hat sich jedoch bisher zu diesem Einwand nicht geäußert, noch einen entsprechenden Nachweis (siehe Akte) gefordert. Obwohl ich sie per Brief explizit gebeten habe, mir mitzuteilen, welche Nachweise sie für meinen Befreiungsantrag benötigt. Zudem habe ich der Gläubigerin bereits vor 2015 mitgeteilt, dass ich im Zeitraum xxxx ein Härtefall war. und daher von der Gebührenpflicht befreit sein sollte. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,) besagt, dass „eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV)“ kann. Auf meine Erklärung, ich sei ein Härtefall, ist die Gläubigerin überhaupt nicht eingegangen. Stattdessen beurteilte sie meine vorgelegte Bescheinigung von der Behörde xxxxxx als ungenügend.
Eine abschließende Befreiungsentscheidung steht somit offenbar noch aus. Zumal die Gläubigerin bis jetzt nicht auf die von mir vorgebrachten Punkte Härtefall und BaföG-Bankdarlehen reagiert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Person A


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Person A könnte eine Erinnerung formuliert haben, zumal diese Möglichkeit im Schreiben des OGV aufgeführt worden ist.

Folgendes, nochmal neu formuliertes Widerspruchsschreiben könnte sich seit vorgestern im Briefkasten des Amtsgerichts befinden:

Zitat
Widerspruch gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft


Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dem Schreiben vom Xxxx erhielt ich von XXXX OGV xxx eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum xxxx. Beigefügt war ein Vollstreckungsersuchen des SWR Intendanten, welcher Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 beitreiben möchte, dies hat er bereits im Jahr 2016 versucht. Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein.

Begründung: Über die Gebührenbefreiung wurde noch nicht endgültig entschieden.

Der Gläubigerin (SWR, vormals GEZ) habe ich vor wenigen Jahren elektronisch (per Kontaktformular) mitgeteilt, dass ich seit Monat x 2012 bis Monat y 2013 BaföG nach Paragraph 18c (Bankdarlehen mit Zinsen) erhalten habe. Die Gläubigerin hat sich jedoch bisher zu diesem Einwand nicht geäußert. Die BaföG-Bescheinigung ist in der Akte xxxx gespeichert, ich werde Ihnen diese nach Akteneinsicht nachreichen. Zudem habe ich der Gläubigerin schon Monate vor ihrem Vollstreckungsersuchen von 2016 geschrieben, dass ich ein Härtefall bin und darum gebeten mir mitzuteilen, welche Nachweise sie für meinen Befreiungsantrag benötigt. Anstatt direkt darauf einzugehen und mir auf diese Frage zu antworten, hat die Gläubigerin nur weiterhin Rechnungen und Mahnungen geschrieben (teilweise über 1000 EUR) und dann um Vollstreckung ersucht. Eine endgültige Befreiungsentscheidung steht somit noch aus. Zumal die Gläubigerin bis jetzt noch nicht auf den von mir vorgebrachten Punkt BaföG-Bankdarlehen eingegangen ist.

Einen Härtefallantrag hatte ich ebenfalls gestellt.
Zum Thema Härtefallbefreiung besagt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,), dass „eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV)“ kann, nach § 4 Abs. 6 RBStV „hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien“.
Meine Einkommensnachweise für 2014 wurden im Rahmen des erstmaligen Vollstreckungsersuch 2016 in Akte xxxx vermutlich gespeichert, jedenfalls habe ich sie der Gläubigerin und dem Gericht vorgelegt. Von monat x 2013 bis monat y 2014 war ich nicht BaföG-Förderungsfähig und lebte von xxx EUR Unterhalt, xxx EUR Wohngeld, xxx EUR Darlehen und xxx EUR kredit. Nach Abzug der Miete hatte ich monatlich nur noch xxx EUR. Das überschreitet den damaligen Regelsatz für Sozialhilfeempfänger nur geringfügig mit 360 EUR. Allerdings handelt es sich bei dem Darlehen und dem Kredit nicht um Einkommen, sondern um Schulden. Dies hat die Wohngeldbehörde mir damals in ihrem Wohngeldbescheid bestätigt. Somit hatte ich nur xxx EUR Einkommen, nach Abzug von xxx EUR Miete blieben mir also monatlich nur noch xxx EUR, was unter dem damals maßgebenden Sozialhilfe-Regelsatz  liegt und ein Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (und Urteil BverwG 6 C 10.18) darstellt. Von Monat x 2014 bis Monat y 2014 lebte ich von xxx EUR Unterhalt, xxx EUR kredit und xxx EUR Darlehen, womit ich monatlich ohne Miete nur xxx EUR (mit Krediten gerechnet) bzw. xx EUR (effektives Einkommen) zu Verfügung hatte, was wiederum den Regelsatz nur geringfügig mit 112 EUR übersteigt bzw. ohne Kredite gerechnet ein Härtefall ist. Dazu besagt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG 6 C 10.18) vom 30.10.2019: „Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt“. Dieser Regelsatz war im Jahre 2014 391 EUR.
Im Jahr 2016 habe ich eine Bescheinigung vorgelegt, welche meinen Sozialhilfebedarf und den Erhalt von Sozialleistungn für das Jahr 2014 nachgewiesen hat (wahrscheinlich gespeichert in Akte xxx). Denn schon eine mit Leistunsempfängern vergleichbare Bedürftigkeit genügt, um ein Härtefall zu sein, so urteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg (3. Kammer, Urteil vom 25.01.2006, 3 A 3050/05): „Rundfunkgebührenbefreiung ist im Einzelfall nach § 6 RGebStV auch dann zu gewähren, wenn zwar eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht in Betracht kommt, aber wegen vergleichbarer Bedürftigkeit ein Härtefall vorliegt, der als besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu qualifizieren ist.“
Im Winter 2016 verlangte ich einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid von der Gläubigerin, welche diesen etwa ein Jahr später schickte. Die Gläubigerin verlangte von mir, die bescheinigten Sozialleistungen exakt zu spezifizieren und lehnte damit die Befreiung ab. Eine genaue Spezifizierung lehnte die ausstellende Behördejedoch ab, zumal die Weitergabe solcher Informationen strafrechtlich katalogisiert ist. Ich habe mich an das Verwaltungsgericht gewendet um die Streit- und Schuldfrage zu klären. Dieses teilte mir mit, wenn ich klagen wolle, solle ich die vermutete Behörde genau bezeichnen und müsse mit Kosten rechnen. Aber erstens ist die Gläubigerin keine Behörde und zweitens kann und konnte ich mir keinerlei Kosten leisten. Im Übrigen würde es mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, Urteil vom 15. Dezember 1983) verletzen, wenn ich der Gläubigerin persönliche Details zu meiner damaligen Härtefallsituation im Jahr 2014 liefern muss, um eine drohende Vollstreckung abzuwenden (ich lebe unterhalb des Selbstbehalts). 

Die zur Untermauerung meines Widerspruchs in der Gerichtsakte seit meiner Beschwerde gespeicherten und ggf. weitere Dokumente werde ich baldmöglichst nachreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Person A

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.0.html
Wann sind Klagen z.B. "auf Befreiung" gerichtskostenfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31051.0.html
 



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Person A hätte mit OGV telefoniert. Dieser gäbe an, er habe den Widerspruch erhalten, warte noch auf die BaföG Bescheinigung, die Person A zum Ladungstermin mitbringen solle. Bis dahin würde erstmal nichts passieren, und über den Antrag werde erst zum Termin seitens des Gerichts entschieden.

Person A hätte entgegnet, dass also der Widerspruch beim Gericht garnicht in Bearbeitung sei. Und dass laut OGV Schreiben ein Widerspruch beim OGV am Datum des Termins nicht zulässig sei. Außerdem betrachte sie die Forderung der Gläubigerin als verjährt. OGV widersprach seiner/ihrer aussage von letztesmal, es gäbe eine drei Jahres Frist. Diesmal gab OGV an, die Forderung der Gläubigerin sei nicht verjährt. Person A wollte wissen, womit er dies begründe - etwa auf den Titel der Gläubigerin im Jahr 2016? Darauf hin bekam Person A von OGV zu hören, es gäbe garkeinen Titel.

Person A hätte sich entschieden, am Montag Erinnerung einzulegen und dies nicht einfach per Post, sondern die Erinnerung schriftlich vorzulegen und dies beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts zu Protokoll zu geben.

Folgendes Schreiben könnte Person A vorbereitet haben:
Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Aktenzeichen OGV) gemäß § 766 ZPO


xxxx
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten
Postanschrift: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
50656 Köln
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.


Begründung 1: Die Forderungen der per Gesetz entstehenden Rundfunkgebühren für den Zeitraum Monat x 2013 bis monat y 2014 sind verjährt.§ 7 Abs. 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Laut § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Mit ihrem Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2020 für Beiträge von monat x 2013 bis monat y 2014 hat die Gläubigerin die Verjährungsfrist von drei Jahren überschritten.

Die Gläubigerin hat sich also schon bei ihrem Vollstreckungsersuch vom monat x 2016 auf einen selbst titulierte Forderung für Beitrage seit monat x 2013 berufen (über drei Jahre Zeitfenster). Dies tat sie ungeachtet der Tatsache, dass die Gläubigerin keine Behördeneigenschaft hat, da sie am Wettbewerb teilnimmt (BGH KZR 31/14 mit Rn. 2 & Rn. 29). Dazu sagt § 6 AO (1e): „Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen“ und (1): „Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Über ein Selbsttitulierungsrecht des SWR war 2016 beim EU GH gerichtlich noch nicht entschieden (LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17).

Begründung 2: Über die Gebührenbefreiung wurde noch nicht endgültig entschieden.

(Der rest des Textes ist identisch mit dem Inhalt des bereits zitierten Widerspruchsschreibens)


Mit freundlichen Grüßen

Person A

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg208003.html#msg208003
Re: SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199721.html#msg199721
 




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Person A wäre zum Amtsgericht gegangen und hätte gesagt, sie habe eine Erinnerung schriftlich formuliert, wolle dies zu Protokoll geben, weil das sofort dem Gericht vorgelegt werden soll. Es wäre Person A gesagt worden, so etwas ginge eigentlich nur mit Termin, sie wurde zu einer Türe geschickt, dort drinnen nahm man die Schrift entgegen mit dem Kommentar, der Antrag würde genügen und er würde dem Gericht vorgelegt werden.

Person A hätte mit dem Obergerichtsvollzieher telefoniert. Er sagte, er wolle eine Kopie von dem Erinnerungsschreiben an das Gericht und eine Kopie von dem Schreiben an die Gläubigerin, welches die Schuldnerin bitte samt BaföG bescheinigung per Einschreiben nach Köln schicken möge. Außerdem könne ein Ratenzahlungsplan auch noch zum Termin der Ladung stattfinden. Person A will keinesfalls eine Vermögensauskunftsabgabe oder Schlimmeres über sich ergehen lassen.

Person A hat der Gläubigerin geschrieben, die Forderung sei sittenwidrig und vollautomatisch erstellt. Sie legte BafÖG bescheinigungen bei und zwei Briefe aus dem Jahr 2014 aus denen hervorgeht, dass die Gläubigerin den Befreiungsantrag von Person A damals einfach ignoriert hat. Außerdem noch das Erinnerungsschreiben. Und reichte noch eine Kopie der Unterlagen für den Obergerichtsvollzieher ein.

Bisher keine Reaktion vom Gericht. Person A will noch die Briefe aus dem Jahr 2014 und den BaföG vertrag am Montag vorlegen.



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Ein neuer Anruf mein Obergerichtsvollzieher hätte ergebenb, dass Person A den Termin Anfang November beim Obergerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft streichen kann.

Die Begründung wäre, dass die Akte (siehe zitate in vorherigen Posts) nun beim Gericht liegt und Person A auf eine Antwort warten soll. Insbesondere wurde ja der Gläubigerin evtl ja nochmal per Einschreiben nachweislich ein Brief geschickt, welcher BaföG-Nachweise erhielt. Im Brief hätte die Schuldnerin der Gläubigerin evtl. vorgeworfen, Im Jahr 2014 nachweislich (siehe Briefkopie) nicht auf den Antrag der Gläuberin reagiert zu haben, stattdessen hätte die Gläubigerin per vollautomatischem Verfahren selbst tituliert, was kein Verwaltungsakt ist. Und evtl. vorgeworfen, dass die Forderung der Gläubigerin sittenwidrig ist, da das Existenzminimum angegriffen würde, und ausserdem Anstiftung zur Veruntreuung von Sozialgeldern. Die Gläubigerin wäre von Person A schriftlich nochmal dazu aufgefordert worden, Person A für 2013 und 2014 als befreit zu erklären.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
... stattdessen hätte die Gläubigerin per vollautomatischem Verfahren selbst tituliert, was kein Verwaltungsakt ist.

Evtl. könnte die Formulierung besser lauten:
Zitat
Nicht die Gläubigerin, sondern entgegen § 10 Abs. 5 RBStV und ohne Zulassung einer Rechtsvorschrift hat ein Computer eines Rechenzentrums des BS, auf Grund eines Programmbefehls und ohne einer Prüfung durch die Gläubigerin, vollständig automatisiert, einen  sog. "Festsetzungsbescheid erlassen".

Hierzu auch:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Der genaue Wortlaut des neu aufgesetzten Schreibens and den BS, von welchem der Obergerichtsvollzieher auch eine Kopie erhalten hätte, könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
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Betreff: Ihr Ersuchen um Vollstreckung vom x.10.2020 beim Amtsgericht XXX für Rundfunkbeiträge aus dem Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014

Sehr geehrte Damen und Herren
Wie Sie der Anlage entnehmen können, habe ich Erinnerung eingelegt. Ihren Vollstreckungsersuch weise ich zurück, weil ich Ihnen vor wenigen Jahren per Kontaktformular mitgeteilt habe, dass ich im  Jahr 2013 BaföG nach Paragraph 18c (Bank-Darlehen) erhalten habe. Somit sei der von Ihnen geforderte Betrag mindestens auf 14 x 17,50 = 245 EUR zu reduzieren. Auf diesen Einwand haben Sie jedoch bis jetzt nicht reagiert, obwohl Sie mich daraufhin rückwirkend hätten befreien müssen. Zumal ich bereits vor Ihrem ersten Vollstreckungsersuchen im Jahre 2016 schriftlich bei Ihnen angemeldet hatte, dass ich ein Härtefall sei und Sie darum bat, mir mitzuteilen, welche Nachweise Sie benötigen. Auch damals haben Sie auf meinen Einwand nicht reagiert, stattdessen haben Sie nur weiterhin Mahnungen und Rechnungen geschrieben (teilweise über 1000 EUR). (Siehe beigefügte Kopie meines Briefes an Sie vom November 2014, Dezember 2014 und April 2015. In Letzterem habe ich insbesondere Erwähnt, dass ich mich an Sie nun zum Dritten mal an Sie wende wegen der Sache und Sie mir nur Rechnungen statt Antworten schickten. ) Aufgrund Ihrer damals offensichtlich nicht vorhandenen Kommunikationsbereitschaft und Ihrer fehlerhaften Rechnungen, die wahrscheinlich automatisiert erstellt wurden, musste ich also Ihre Folgebriefe irgentwann als gegenstandslos betrachten. Wenn Sie behaupten, Ihr damaliger Festsetzungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so impliziert dies, dass es sich um einen Vewaltungsakt gehandelt haben müsste. Wie konnte das damals ein Verwaltungsakt sein, wenn er durch ein automatisiertes Verfahren zu stande kam und wenn damals das Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten noch garnicht per Gericht legitimiert worden war(LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17)? Warum waren es letztesmal xxx EUR, jetzt plötzlich sind es xxx? Was meinen Sie mit xx EUR sind ausgeglichen“?
Mit einem Ihrer Mitarbeiter habe ich telefoniert. Ich sagte, laut Rundfunkstaatsvertrag muss die Härtefallbescheinigung von einer Behörde ausgestellt sein. Ich sagte, die Behörde macht sich aber strafbar, wenn sie diese Informationen weitergibt. Er zeigte sich am telefon einsichtig. Ich sehe mich in meinen Rechten verletzt, wenn Sie versuchen, mich dazu zu zwingen, Ihnen persönliche Informationen von solcher Tragweite zu liefern, mit dem Druckmittel einer Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus lag mein Einkommen damals nachweislich unter dem Regelsatz des Sozialhilfebedarfs. Laut Grundgesetz ist die Würde des Menschen unantastbar. Eine verschuldete, nachweislich Sozialhilfebedürftige, nachweislich Sozialleistungsbeziehende, Studentin mit derartig geringem Einkommen abkassieren zu wollen, verstößt gegen das Grundgesetz und ist sittenwidrig. Und ist Anstiftung zu Veruntreuung von Sozialgeldern.
Ich fordere Sie hiermit dazu auf, mich von den Rundfunkgebühren 2013 und 2014 als befreit zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen

Person A

Anlagen
BAföG Schreiben des SWFR  (Kopie)
BaföG-Bankdarlehen-Schreiben der Bank (Kopie)
Erinnerungsschreiben für das Amtsgericht vom xx.10.2020, eingereicht am xx. Oktober
Briefwechsel aus früheren Jahren


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