In einem fiktiven Fall habe Person A eine Vorladung zum Amtsgericht von Obergerichtsvollzieher erhalten. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, aber das Vollstreckungsersuchen des SWR mit Kostenaufstellung und Begründung.
Person A hat mit OGV telefoniert, letzterer hat sich Ihre Einwände angehört und Sie dazu motiviert, gegen seine Vorladung Widerspruch einzulegen.
Vor 5 Jahren versuchte der SWR schon einmal, 24 monatige Gebührenpflicht beizutreiben. Person A hat aber in dem Abrechnungszeitraum 12 Monate lang BaföG-Bankdarlehen bekommen und war weitere 12 Monate lang ein besonderer Härtefall, da nachgewiesenermaßen sozialhilfebedürftig. Damals hat Person argumentiert, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,) eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV) kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines Beitragsschuldners die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Dieses Argument hat damals weder das Gericht noch den SWR davon abgehalten, Person A fortwährend zu belasten.
OGV zeigt sich einsichtig und legt nahe, eine Bescheinigung des BaföG-Bezugs und ggf. weitere Bescheinigungen samt Widerspruch einzureichen. Person wird Akteneinsicht beim AG beantragen und alle wichtigen Dokumente kopieren um dann ein Widerspruchsschreiben gegen die Vorladung zu formulieren. Zusätzlich wird sie beim SWR erneut einen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen.
~ Wenn Unrecht zu Gesetz wird, wird Widerstand zur Pflicht. ~