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Autor Thema: RBB-Dokumente -> kein amtlicher Inhalt -> Land Brandenburg  (Gelesen 1494 mal)

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Die Aussage im Titel ist die einzige Deutung bei vollständig korrekter Rechtsanwendung.

Das Landesrecht Brandenburg bestimmt:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

mit der Aussage
Zitat

§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

zuzüglich

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
vom 14. Dezember 2010

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

mit der Aussage

Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. […]

Es ist also seitens des Landesgesetzgebers gesetzlich normiert, daß ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen nicht als Behörde zu behandeln ist und auch über keine Behördeneigenschaft verfügt; bereits daraus folgt, daß eine derartige öffentliche Struktur keine amtlichen Dokumente erstellen kann.

Basis für diese Aussage ist u. a. eine das Land Brandenburg bindende Entscheidung des Bundesfinanzhofes, nämlich BFH V R 32/97, ***, die beim BFH nicht online verfügbar ist, aber bspw. hier

BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32/97) BStBl. 1998 II S. 410
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980410.HTM

eingesehen werden kann.

Entscheidend daraus

Zitat
[...] Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m. w. N.).

Daß auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt, ist gefestigte Rechtssprechung des Kartellsenates des Bundesgerichtshofes, des bundesseitig für Belange der Wirtschaft zuständigen Bundesgerichtes.

Im Forum hat es dazu ja bereits das spezielle Thema

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Ob der Wettbewerbssituation des RBB ist seine Tätigkeit nicht hoheitlich, wobei es nicht darauf ankommt, daß seine Tätigkeit auch aus Beiträgen finanziert wird.

Kein Dokument des Rundfunk Berlin-Brandenburg hat im Land Brandenburg amtlichen Charakter.

Dieses zu erkennen, ist in allen Vollstreckungsangelegenheiten Sache der "ersuchten Behörde", wie der Bundesfinanzhof mit VII B 151/85 ebenfalls entschieden hat; auch diese Entscheidung hat es am BFH nicht online, sie ist aber hier einsehbar:

BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Relevante Aussage daraus:

Zitat
[...] Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können. Denn rechtswidrige Verwaltungsakte sind stets der Behörde gegenüber anfechtbar, von der sie getroffen worden sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).

Die "ersuchte Behörde" hat also die A-Karte, wenn sie den Aussagen der sie um Hilfe ersuchenden Stelle ungeprüft Glauben schenkt.

Wenn wir, wie im Falle des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Dokumente eines öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmens haben, fehlt es diesem im Land Brandenburg bereits an der Eigenschaft überhaupt, amtliche Dokumente erstellen zu dürfen.

Und genau das muß der "ersuchten Behörde" also auffallen; allen Vollstreckungsersuchen des Rundfunk Berlin-Brandenburg ermangelt es an der wesentlichsten Eigenschaft überhaupt, nämlich am amtlichen Inhalt.

Selbst die sog. Festsetzungsbescheide des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind ohne amtlichen Charakter und das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

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Falls jetzt jemand meinen sollte, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg ja "nur" bei der "Verarbeitung personenbezogener Daten" keine Behördeneigenschaft bzw. amtlichen Befugnisse habe, so ändert das in Belangen gegenüber natürlichen Person gar nix.

Wo in Dokumenten des Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten enthalten sind, haben diese Dokumente keinen amtlichen Inhalt; die Begrifflichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten wird von der DSGVO definiert. Und dort heißt es:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

mit der Aussage

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]

Wenn der Rundfunk Berlin-Brandenburg also ein Dokument erstellt, bspw. einen Infobrief an einen Rundfunknichtinteressenten, so verarbeitet dieser Rundfunk Berlin-Brandenburg bereits damit personenbezogene Daten, in dem er die Anschrift des Rundfunknichtinteressenten verwendet, damit dieser Infobrief seinen Empfänger erreichen kann; ob der landesgesetzlichen Vorgaben hat dieser Infobrief des RBB aber überhaupt keinen amtlichen Charakter, auf den der Rundfunknichtinteressent reagieren müsste.

Wenn sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg nun an eine Stadt/Stadtkasse wendet, weil er es bspw. nicht einsieht, daß es Personen hat, die sich nicht für ihn interessieren, so sind auch diese Briefe an eine Stadt/Stadtkasse, bspw., ohne amtlichen Charakter, weil sie ja personenbezogene Daten jener Person enthalten, die sich dem Rundfunk verweigern.

Vom Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt es im ganzen Land Brandenburg keine Dokumente mit amtlichem Charakter, so diese personenbezogene Daten natürlicher Personen enthalten.

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Mir ist nicht bekannt, daß es im Land Brandenburg gesetzlich normiert wäre, daß Gemeinden Aufgaben einer öffentlichen Stelle wahrnehmen bzw. sogar übernehmen, der das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf sich selbst verwalten.

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Sofern der Einwand kommt, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg keine "öffentliche Stelle" des Landes Brandenburg sei, ok, eine "Behörde" des Landes Brandenburg ist er dann auch nicht, wäre die ja eine "öffentliche Stelle" des Landes?

Und, im Übrigen, spielt es gar keine Rolle; kraft BGH KZR 31/14 ist der RBB ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und kraft BFH V R 32/97 darum ohne Behördeneigenschaft.
---------------

*** -> Siehe die Zitate zum Bundesfinanzhof

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30010.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2020, 18:05 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Hier mal ein Nachtrag aus einer anderweitig im Forum therrmatisierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Vorrang des Landesdatenschutzgesetzes gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz.


9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-621-19/

Zitat
20
    b) Öffentliche Stellen der Länder sind – auch wenn sie Bundesrecht ausführen – von den Bestimmungen des BDSG ausgenommen, soweit der Datenschutz in den betreffenden Bundesländern durch landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen geregelt ist (vgl. Gola/Reif in Gola/Heckmann 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 6). Das BDSG hat damit den Charakter eines „Auffanggesetzes“ (amtl. Begr. zu § 1 BDSG BT-Drs. 18/11325 S. 79), das nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. Kühling/Buchner/Klar 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 9). Existiert landesspezifisches Datenschutzrecht, hat dieses Vorrang (vgl. Kühling/Buchner/Klar 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 9). In diesen Fällen gilt für Landesbehörden primär Landesrecht, dessen Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern entsprechend ihren Gesetzgebungskompetenzen obliegt (vgl. Gusy/Eichenhofer in BeckOK DatenschutzR 44. Ed. BDSG § 1 Rn. 128).

Wenn das BbgDSG als Landesdatenschutzgesetz Vorrang vor dem BDSG hat, dann dürfen gemäß den in diesem Thema aus dem BbgDSG zitierten Abschnitten die Bestimmungen dieses BbgDSG nicht auf den ÖRR angewendet werden, da dieser ja als "am Wettbewerb teilnehmende öffentliche Stelle" nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf.

Der RBB ist ja unstreitig vom Land Brandenburg mitgegründet und damit auch "eine in Wettbewerb befindliche öffentliche Stelle des Landes Brandenburg, die datenschutzrechtlich wegen dieser Wettbewerbssituation nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf".

Gilt dann aber trotzdem zusätzlich zur DSGVO auch das BDSG oder nur die DSGVO?

Bzw. gilt in Belangen öffentlicher Unternehmen auch der Länder nur die DSGVO?



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