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Autor Thema: Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert  (Gelesen 8330 mal)

T
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Hallo liebe Mitstreiter,

ein kurioser Fall ereignet sich gerade in einer Kommune.

Zum Sachverhalt:

In den Jahren 2017 und 2018 erhielt Person A keine Post vom Beitragsservice. Zwei Jahre lang hat sich niemand gemeldet. Keine Leistungsbescheide, Mahnungen oder Festsetzungsbescheide. 2019 kamen dann wieder reguläre Bescheide mit der regulären Summe ABER auch ein Schreiben mit den "Schulden" aus den Jahren 2017/2018

Im Jahr 2020, Mai kam dann Post von der Stadt und man kündigte eine Vollstreckung an. Vollstreckt werden sollte die Summe aus den Jahren 2017/2018.

Person A hat sich darauf hin an die Stadt gewendet und Widerspruch eingelegt. Als Begründung führt sie an, dass es der Vollstreckung nach §6 VwVfG Abs. 1 Punkt 1 an den Grundvoraussetzungen, hier die fehlenden Leistungsbescheide mangelt und eine Vollstreckung damit rechtswidrig wäre. Als Vergleich zieht man einen Fall heran den Person A bereits 2016 mit der Stadtkasse ausgefochten hatte wo nach ein paar Mails der Verwaltungsakt an den Beitragsservice zurück gegeben wurde.

NATÜRLICH erwiderte die Stadt das man Seitens des Beitragsservice eine Bestätigung erhalten hat, dass alles in Ordnung wäre. Person A schreib aber weiterhin (Zeitraum Mai 2020 bis heute) immer wieder das selbe und man schob die Vollstreckung immer wieder auf um auf Antwort vom Beitragsservice zu warten. Eine Antwort mit den geforderten Leistungsbescheiden blieb bis heute aus.

Nun passierte Monatelang nichts und letzte Woche flatterte eine erneute Vollstreckungsankündigung ins Haus welches exakt gleich war. Selbes Ablaufdatum, selbe Aktennummer nur eines war anders. DIE SUMME DIE DER BEITRAGSSERVICE HABEN WILL!!!!

Natürlich wunderte sich Person A warum dem so ist und fragte kurz aber salopp nach ob es denn Corona Rabatt gibt. Antwort:

"In der o.g. Angelegenheit wurde die Vollstreckung bis zum 31.08.2020 zwecks Klärung ausgesetzt. Der Vorgang wurde dem Beitragsservice mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 08.09.2020 wurde die Stadt Korschenbroich vom Beitragsservice aufgefordert die Vollstreckung fortzusetzen. Die Forderung wurde zwischenzeitlich vom Gläubiger auf 159,50 € ermäßigt."

Was soll Person A davon halten? Ich habe noch nie erlebt, dass der Beitragsservice die Summe aus Nächstenliebe reduziert.

Persönliche Anmerkung: Ich bin davon überzeugt, dass man sich Seitens des WDR/Beitragsservice auf verlorenen Posten sieht und der ganz Verwaltungsakt vor Gericht nicht haltbar wäre.

Kommentare? Meinungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2020, 13:11 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wenn in einem fiktiven Fall, nach "Rücksprache mit dem BS", eine Stadtkasse den Gesamtbetrag einer Forderung ändert, könnte man sich die Frage stellen, wo liegt der Fehler bei der ersten Gesamtforderung und wer oder was garantiert, dass die zweite Forderung ohne Fehler vorliegt. Evtl. könnten Fehler bei der Stadtkasse in der Datenübertragung aufgetreten sein. In welchem Ausmaß liegen diese Fehler vor, wurde an weitere Betroffene falsche Gesamtforderungen gestellt, die irrtümlicherweise von diesen bereits bezahlt wurden?

Möglicherweise könnten Fragen, Widersprüche und Beschwerden bei der Nutzung personenbezogener Daten gemäß DSGVO an den verantwortlichen Behördenleiter, hier den Bürgermeister und an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten eingereicht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2020, 18:59 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 294
In jedem Fall hat man wohl Anspruch auf eine Aufschlüsselung der Forderung, d.h. für welche Zeiträume gefordert wird (oder steht das in dem nicht sichtbaren Teil?).
Bemerkenswert ist ja, dass weder im ersten noch im zweiten Schreiben Säumniszuschläge gefordert werden oder sind die schon in der Gesamtforderung enthalten?
(Die Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen bei Beitragsbescheiden ohne Leistungsbescheid ist nach meiner Erinnerung ja immer noch nicht abschließend geklärt?).

Denn normalerweise werden doch Säumniszuschläge bei jedem Beitragsbescheid erhoben. Dann wäre ggf. das Fehlen der Säumniszuschläge ein Indiz für eine Nichtzustellung von Beitragsbescheiden. Desweiteren könnte ich mir vorstellen, dass man auch Nachweis für die Zustellung der Beitragsbescheide verlangen kann.

Jedenfalls darf Verwaltungshandeln nicht willkürlich sein (an anderer Stelle wurde das mal mit Art.20 Abs.3 GG begründet). Denn soweit sind wir dann doch noch nicht, dass willkürliche Summen ohne Erläuterung vollstreckt werden können. Den Schriftverkehr bezüglich Klärung der Beträge/Fragen unbedingt mit der Rundfunkanstalt und nicht mit dem BS führen, denn schriftliche Konversationen mit dem BS führen regelmäßig ins Chaos.
Natürlich nur im Märchen und in fiktiven Fällen...


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Person A hat sich darauf hin an die Stadt gewendet und Widerspruch eingelegt. Als Begründung führt sie an, dass es der Vollstreckung nach §6 VwVfG Abs. 1 Punkt 1 an den Grundvoraussetzungen, hier die fehlenden Leistungsbescheide mangelt und eine Vollstreckung damit rechtswidrig wäre. Als Vergleich zieht man einen Fall heran den Person A bereits 2016 mit der Stadtkasse ausgefochten hatte wo nach ein paar Mails der Verwaltungsakt an den Beitragsservice zurück gegeben wurde.

Hat sich denn bezüglich der nicht vorliegenden Leistungsbescheide, aus denen ja die Zahlungshöhe, Details zu der Zusammensetzung und der Zeitraum ergäbe, etwas geändert? D. h. liegen die vor? Keinen der geforderten Beträge (ohne "Auslagen") in Höhe von 270,50 € bzw. 159,50 € kann man ohne Rest durch die Höhe des aktuellen "Rundfunkbeitrags" teilen. D. h., dass in den Forderungen vermutlich Säumniszuschläge enthalten sind.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@Markus KA: auf die Frage hin WARUM der Betrag reduziert wurde kam wohl nur ein "Die Forderung wurde zwischenzeitlich vom Gläubiger auf 159,50 € ermäßigt." ohne weiteren Kommentar. HÄH??? Habt ihr schon mal gehört, dass die ÖR den Betrag einfach so aus dem nichts reduzieren?

@hankhug: Auch dies wurde wohl mehrfach gefordert. Dem scheint aber weder der Gläubiger als auch die Stadtkasse nachgekommen zu sein. Imho läge ja dann eine nicht Einhaltung des §6 Abs. 1. Punk1 des VwVfG NRW vor.

@drboe: Es liegen außer den Festsetzungsbescheiden keine Leistungsbescheide vor. Weder Summe A noch Summe B sind in irgendeiner Form nachvollziehbar. Ob es Säumniszuschläge gab konnte aufgrund fehlender Leistungsbescheide nicht festgestellt werden. Wie auch!?


Die fiktive Antwort an die Stadtkasse würde demnach wie folgt ausfallen:

Zitat
Sehr geehrter Herr XYZ!

Da weder der WDR/Beitragsservice noch die Stadt XYZ der Bringschuld bei Widerspruch nachgekommen ist, die erforderlichen Leistungsbescheide und somit die Möglichkeit der Aufschlüsselung der Summe vorzulegen und somit die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung zu belegen, sehe ich auch weiterhin von einer Zahlung ab bis die Rechtmäßigkeit belegt wurde. Eine einfache e-Mail Seitens des WDR/Beitragsservice (ich bitte mal um eine Kopie) mit der Bestätigung, dass die Forderung rechtens ist reicht m. E. nach nicht aus um einen Verwaltungsakt zu "untermauern". Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wären somit rechtswidrig.

Das damit der Verwaltungsakt und die daraus resultierende Vollstreckung rechtlich gesehen keine Grundlage aufweist sollte sowohl dem WDR/Beitragsservice als auch Ihnen inzwischen hinlänglich bekannt sein.

Das der WDR/Beitragsservice oder "Gläubiger" die Summe der Schuld plötzlich reduziert hat belegt auf welchem Posten der Verwaltungsakt steht. Auch der Druck welcher der Forderung auf die Stadt XYZ verliehen wird zeugt davon, dass man sich bereits jetzt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer Einstellung gegenüber stehen sieht.

Nicht zuletzt wurden aufgrund solcher Fehler mehrere Vollstreckungen eingestellt. Einer eventuellen Klärung und der daraus resultierende Einstellung der Vollstreckung durch das zuständige Verwaltungsgericht sehe ich bei einer Fortführung der Vollstreckung erfolgversprechend entgegen.

Weiterhin müsste geprüft werden WER denn der eigentliche Gläubiger ist. Sie schreiben stets "Der Gläubiger" oder "WDR/Beitragsservice". Eine nicht eindeutige Bezeichnung des Gläubiger sieht nach Willkür aus und unterstreicht ebenfalls, dass der Verwaltungsakt keinerlei Rechtssicherheit aufweist.

Ich fordere Sie nun aufgrund der vorliegenden Mängel auf den Vorgang zum Gläubiger, wer immer dies sein mag, zurück zu geben.

Ich betrachte die Angelegenheit daher als nun als endgültig erledigt!!!

Mit freundlichen Grüßen

Person A


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2020, 19:00 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es liegen außer den Festsetzungsbescheiden keine Leistungsbescheide vor.

Sollten in einem fiktiven Fall von einem Computer vollständig automatisiert erlassene "Festsetzungsbescheide" bekanntgegeben worden sein, dann liegt möglicherweise gar kein vollstreckbarer Titel vor, weil Computer weder Bescheide erlassen noch bekanntgeben können - siehe u.a. unter
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
Hessischer Rundfunk hebt weitere vollautomatisierte Bescheide auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34059.0

Vollstreckung ohne vollstreckbaren Titel, Vollstreckungen mit falschen Gesamtforderungen bei möglicherweise Unbetroffenen und Probleme im Umgang personenbezogenen Daten.
Man könnte sich fragen, wie eine Stadt aus dieser Nummer wieder rauskommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2020, 19:02 von Bürger«
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Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass sich die Stadt auf eine inhaltliche Diskussion einlässt. Die vollstreckt doch nur stumpf das, was der WDR vorgibt.
Also entweder bewegt man den WDR, sich zu äußern oder es bleibt eben der Weg zum Gericht...u.a. mit dem von Markus KA skizzierten Argument.

Wurde denn gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid beim WDR fristgerecht Widerspruch eingelegt? Wenn nicht, könnte das für eine Anfechtungsklage, nicht jedoch für die Vollstreckungsabwehrklage (Stichwort: vollständig automatisiert erlassene "Festsetzungsbescheide") problematisch sein.


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Im fiktiven Fall konnte kein Wiederspruch eingelegt werden da es zu diesem Zeitpunkt keine Festsetzungsbescheide gab. Die kamen erst auf Anfrage Seitens Person A und der Stadtkasse in KOPIE. Da lief die Vollstreckung jedoch bereits.


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In dem geschilderten Fall könnte es ein erfolgversprechender Weg sein, die Stadt Korschenbroich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichtlich auf Unterlassung der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.

Das ist ein gesondertes Verfahren und keine Anfechtungsklage gegen die Vollstreckung selbst. Die wäre dann ein zusätzlicher möglicher Gegenschlag.

Ich ziehe dies gerade gegen meine Wohnsitzgemeinde (nicht weit entfernt von Korschenbroich) durch. An den Äußerungen im Vorverfahren und an der Klageerwiderung der Gemeinde ist ersichtlich, daß man dort dem BS hörig ist und eigentlich keine Ahnung von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung hat.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Im fiktiven Fall konnte kein Wiederspruch eingelegt werden da es zu diesem Zeitpunkt keine Festsetzungsbescheide gab. Die kamen erst auf Anfrage Seitens Person A und der Stadtkasse in KOPIE. Da lief die Vollstreckung jedoch bereits.

Welches Datum trugen denn diese Festsetzungsbescheide? Denn nur wenn vor dem 1. Juni 2020, kann man - abgesehen von der Unklarheit, ob sie der Person A zugegangen sind - gegen diese Bescheide mit dem Argument der Unzulässigkeit der vollautomatisierten Erstellung vorgehen.


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In dem geschilderten Fall könnte es ein erfolgversprechender Weg sein, die Stadt Korschenbroich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichtlich auf Unterlassung der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
Da ist der Begriff "Amtsmißbrauch" in Belangen der Stadtverantwortlichen aber nicht weit entfernt, denn ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), kann weder Festsetzungs- noch Leistungsbescheide realisieren, was die Stadtverantwortlichen zu prüfen haben, denn diese sind gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu jeder Zeit in voller Verantwortung ob der Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen, (BFH VII B 151/85).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Da ist der Begriff "Amtsmißbrauch" in Belangen der Stadtverantwortlichen aber nicht weit entfernt [...]
Puh, mit sowas sollte man doch eher vorsichtig sein. das kann schnell nach hinten losgehen und statt Einsicht kommt nur ein lapidares IHRE ÄUSSERUNG ENTBEHRT JEDLICHER LOGIK und dann geht es einfach weiter.


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@pinguin
Danke für die nochmaligen Quellenangaben (die finden sich zwar irgendwo in den Untiefen dieses Forums, aber so erspare ich mir die Suche), ich werde diese Argumentation auch in meiner Replik verarbeiten

@Tsherno
pinguin liegt schon richtig, allerdings ist mit dem tatsächlichen Vorwurf des Amtsmißbrauchs vorsichtig umzugehen, da der Angegriffene dies möglicherweise in eine "falsche Anschuldigung" umdrehen könnte. Aber die Sachargumente, also die von pinguin zitierte Rechtsprechung - und noch viele, viele weitere rechtliche Argumente mehr, die haben Gewicht.

Und man kann dies noch ein wenig ausweiten:
der WDR darf keine Verwaltungsakte erlassen,
  • weil er hierzu nicht vom Land durch Gesetz oder öffentlichen Vertrag beliehen ist. (die Beleihung hier zu vertiefen würde zu weit vom Thema abschweifen)
  • weil er dem Bürger nicht übergeordnet ist (es besteht kein Subordinationsverhältnis)
  • weil rechtswidrigerweise unternehmerische und hoheitliche Tätigkeiten unter einem Dach und nicht in rechtlich getrennten Unternehmensteilen ausgeübt werden
  • weil der WDR keine Beamten kennt (unter Verweis auf Art. 33 Abs. 4 GG)

Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt dürften die vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakte auch nach dem 01.06.2020 unzulässig sein, weil §10a RBStV ebenso wie § 35a VwVfG wohl kaum mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sein dürfte - nur ist der juristische Weg, um dies der Überprüfung und Entscheidung zuzuführen, deutlich weiter, steiniger, teurer und kräftezehrender geworden - er führt nämlich durch alle Instanzen zum Bundesverfassungsgericht, wo man vor (unangenehmen) Überraschungen auch nicht sicher ist.

Zudem steht einer Vollstreckung entgegen, daß Festsetzungsbescheide keine Leistungsbescheide sind. Nur Leistungsbescheide können vollstreckt werden.

Das Thema der Unzulässigkleit der Vollstreckung ist äußerst umfangreich. Viele verschiedene Aspekte sind hier im Forum schon behandelt worden. Es gilt, alle diese zusammenzutragen und zu einer eigenen Argumentation oder gar Klageschrift zu verarbeiten.


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Dann sollte Person A das Schreiben an den GV noch ein wenig anpassen.

Das besondere im fiktiven Fall hier ist, dass man die Summe aus dem Nichts und ohne Erklärung einfach reduziert hat. Oben steht ja eine "Antwort" an die Stadt. Man sollte dann das in etwas so einbauen
Zitat
Weiterhin ist lt. VwVfG*** das Vollstrecken von Festsetzungsbescheiden nicht zulässig. Lediglich Leistungsbescheide sind vollstreckbar. Ein weiter Punkt der aufzeigt, dass die Vollstreckung und der damit aktuelle Verwaltungsakt nichtig sind.

Lt. Person A gab einen ähnlichen Fall bei ihm im Hause schon einmal vor 4 Jahren. Auch dort wollte man ausstehende Leistungen vollstrecken. Nach Hinweis auf den entspr. § wurde nach nur wenigen Tagen und 5!!! Mails die Vollstreckung eingestellt und der Sachverhalt zum BS zurück gegeben. Im Anschluss folgten dann wohl noch 5 CREDITREFORM Briefe die wohl alle gesammelt in den Briefkasten von CR im Nachbarort geworfen wurden. Seitdem hatte man wohl nichts mehr davon gehört. Warum derselbe GV diesen fiktiven Fall anders handhabt, ist Person A absolut schleierhaft.
Ein Hinweis auf den vorangegangen Fall wurde nicht erwidert.


***Edit "Bürger": Siehe Korekturhinweis im Folgekommentar.
Gemeint sein dürfte VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) und nicht VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).


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Zitat
Weiterhin ist lt. VwVfG das Vollstrecken von Festsetzungsbescheiden nicht zulässig. Lediglich Leistungsbescheide sind vollstreckbar. Ein weiter Punkt der aufzeigt, dass die Vollstreckung und der damit aktuelle Verwaltungsakt nichtig sind.
Nicht das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz),
sondern das VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)

Zudem gibt es zu letzterem noch eine Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) und eine Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW), welche vor allem deshalb interessant ist, weil sie die Vollstreckung von privatrechtlichen Geldforderungen regelt - und hier ist als Gläubiger auch der WDR aufgeführt. Also nix mit Rundfunkbeitrag = öffentliche Abgabe = keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage,

Übrigens steht der Einstufung des RB als öffentliche Abgabe entgegen, daß der Landesrechnungshof in seinem Bericht über die Prüfung des BS geschrieben hat, daß die Rundfunkbeitragsrechnung nach den Vorschriften des HGB für große Unternehmen zu erfolgen habe.

Diese Dokumente findet man auf der Seite des Landesjustizministeriums "NRW Landesrecht", dort einfach mal nach Rundfunk suchen.


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