Der missmutige Kioskbesitzer in einer fiktiven sächsischen Straße, der alle Finten der Welt kennt, weist drauf hin, dass die Radiosender gar nicht erst abstreiten werden, dass die Festsetzungsbescheide vollautomatisiert und ohne menschliches Zutun usw. (wie hier länglich ausgebreitet) erstellt und erlassen werden. So ganz doof sind die nicht, wenn sie hier - wie hier mehrfach dokumentiert - besagte Vollautomation ja sogar bestätigen. Ein Beweisantrag wird mutmaßlich nicht hilfreich sein.
Der Hintergrund dürfte ein anderer sein.
Zunächst: Man unterscheide "erstellen" und "erlassen".
"Erstellen" ist z.B. Bedrucken von Papier, mehr nicht.
"Erlassen" ist das, was sich informiertes Zahlschaf als unabdingbare Voraussetzung, als geradezu denklogische Ingredienz, für einen Bescheid vorstellt. Ein Bescheid kann nicht nicht erlassen werden.
Ein Bescheid wird in einem Verwaltungsakt erlassen. Der hier leider nicht mehr anwesende
Lev hat das einmal etwa so beschrieben: Der Bescheid gibt Kunde davon, dass ein Verwaltungsakt stattgefunden hat, und der Bescheid ist "nur" papierner Ausdruck des Verwaltungsakt. Nicht unlogisch, denn der Verwaltungsakt findet in einer Behörde
(hallo, Ihr Radiosender!?) statt und der Bescheid wird dem betroffenen Bürger zugestellt
(hallo,...).
Zu einem Verwaltungsakt gehört nun ein
menschlicher Wille. Der menschliche Wille will einen Verwaltungsakt ausführen und hiervon einen Bescheid erlassen. In diese Richtung ging die Argumentation des Herrn B. aus Q.
Nun kommt's:
Von einem fiktiven Klageverfahren erzählt der Kioskbesitzer, dass dort ein fiktiver Radiosender dahin abzuzielen versucht, dass es sehr wohl einen
menschlichen Willen gegeben habe, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. In vorliegender Konstellation manifestiere sich dieser Willensakt in der Rücknahme einer Mahnaussetzung. Die willentliche Rücknahme der Mahnaussetzung stelle bereits den Willen dar, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.
Zur Info für weniger Erfahrene: Üblicherweise (aber nicht durchgängig immer) bewirkt die
Erhebung einer Klage bereits das Aktivieren einer Mahnaussetzung. Ist eine Mahnaussetzung aktiviert, so werden ab diesem Moment keine Festsetzungsbescheide, keine Mahnungen und keine Vollstreckungsersuchen ausgedruckt. Wird die Mahnaussetzung (z.B. nach erledigter Klage) zurückgenommen, dann...
...ja, was genau geschieht dann?
Und was ist in den Fällen, wo ein Festsetzungsbescheid jungfräulich allein aufgrund vermeintlichen Beitragsrückstand erlassen wurde?
Die "Einschaltknopf"-Theorie, wie hier in einem Posting dargelegt, erscheint zunächst nicht abwegig zu sein.