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Autor Thema: Gemeinnützigkeit <-> Wettbewerb; eine immer unzulässige Verbindung?  (Gelesen 930 mal)

  • Beiträge: 7.279
Basis für dieses eigenständige Thema sind 5 im Forum bereits vorhandene Themen, die auch nachstehend verlinkt werden, denn scheinbar sind nicht nur die real praktizierte Finanzierung der dt. ÖRR rechtswidrig, sondern auch deren Rechtsform.

Thema 1:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Thema 2:
BFH V R 5/17 - Keine Gemeinnützigkeit bei überhoher Geschäftsführervergütung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34227.msg207898.html#msg207898

Thema 3:
Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32245.0

Thema 4:
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

Thema 5:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

--------------------
Wir wissen, daß es gefestigte Rechtsprechung des höchsten für diesen Gerichtsweg fachrechtlich zuständigen Bundesgerichtshofes ist, daß alle dt. ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, wie wir auch wissen, daß das "Recht der Wirtschaft" alleinige Bundeskompetenz darstellt und kraft Art. 31 GG bereits einfaches Bundesrecht jedes entgegenstehende Landesrecht bricht, was vom BVerfG mit "2 BvN 1/95" abschließend diskutiert wurde.

Die Begrifflichkeit der Gemeinnützigkeit scheint offenbar einzig im §52 AO geregelt zu werden?

Dort heißt es jedenfalls

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

mit der Aussage

Zitat
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. [...]

Wer nicht "selbstlos" handelt, handelt auch nicht "gemeinnützig"; es ist schon fraglich, ob ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" "selbstlos" handelt.

Die Begrifflichkeit der Selbstlosigkeit wird in §55 AO geregelt, wo es heißt:

Abgabenordnung (AO)
§ 55 Selbstlosigkeit

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__55.html

mit der Aussage

Zitat
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: [...]

Zur Begrifflichkeit der Körperschaft im Sinne der AO heißt es in §51 AO

Abgabenordnung (AO)
§ 51 Allgemeines

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html

mit der Aussage

Zitat
(1) [...]Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. [...]

Im Körperschaftsteuergesetz ist dann zu lesen:

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html

Zitat
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
    Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2.
    Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
    Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
    sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
    nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
    Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
[...]

Nun könnte sich also die Frage stellen, ob die dt. ÖRR, die ja seitens des BGH als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" dargestellt werden, auch "Betriebe gewerblicher Art" im Sinne des KStG sind, was vom §4 KStG definiert wird.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

mit der Aussage

Zitat
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
[...]

Ganz wichtig und deswegen separat wiederholt:

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

mit der zusätzlichen Aussage

Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Die Begrifflichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit wiederum hat es ein Dokument der Investitionsbank des Landes Brandenburg; als PDF hier verlinkt:

[PDF] Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/programmuebergreifende-dokumente/ergaenzende-informationen/merkblatt_-unterscheidung-zwischen-wirtschaftlicher-und-nichtwirtschaftlicher-taetigkeit_st1701300730.pdf&sa=U&ved=2ahUKEwirtuaagufrAhVBsaQKHZgMDI0QFjAAegQIBRAB&usg=AOvVaw2uJ0sQ58PO-ELADOgkLfMe

Vom Dt. Bundestag hat es dazu auch eine PDF.

[PDF] 187/14 Der unionsrechtliche Unternehmensbegriff und seine Konsequenzen ...
https://www.bundestag.de/resource/blob/407924/abb1025e8e16feca955d93bd62bd4d0a/PE-6-187-14-pdf-data.pdf&sa=U&ved=2ahUKEwiXq5uHhefrAhWEsKQKHaVODrk4ChAWMAh6BAgAEAE&usg=AOvVaw3cLnqEXh20wWkEDuPhSbva

Das Dokument des Dt. Bundestages enthält Links zu weiterführenden Dokumenten auch des EuGH.


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  • Beiträge: 7.279
Nachtrag:

Auch die Abgabeordnung enthält eine Aussage zur Begrifflichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Abgabenordnung (AO)
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14.html

mit der Aussage als Vollzitat

Zitat
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Auch nach dieser bundesrechtlichen Definition sind alle dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen.

Eine weitere Bestimmung hat es mit

Abgabenordnung (AO)
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__64.html

mit der Aussage

Zitat
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist. [...]

Zur Begrifflichkeit des Zweckbetriebes heißt es wiederum

Abgabenordnung (AO)
§ 65 Zweckbetrieb

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html

mit der Aussage

Zitat
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
    der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
    die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
    der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Im Falle der dt. ÖRR könnten alle 3 Punkte verneint werden, zumal alle dt. ÖRR auch Einnahmen durch Werbung erzielen?

Die §§66, 67 und 67a AO betreffen keine dt. ÖRR, und im §68 AO sind sie auch nicht mit benannt.

Folglich sind die dt. ÖRR nicht nur nicht gemeinnützig, sondern sogar voll steuerpflichtig?


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