zum Thema BGB - bürgerliches ;-) - naja mal abgesehen davon
Sofern eine Partei A gegebenenfalls unter Zeugen bezeugen kann, dass eine Partei B informiert wurde, welches Datum soll dann gelten?
Hier schreibt die Stelle -Partei B-, welche nicht bekannt ist, dass eine Information von einem EMA aus dem Jahr 2018 bearbeitet wurde. -> Natürlich steht es einer Partei A frei, zu erklären, dass es eine Information bereits eher gab. Dazu braucht Sie eben einen Zeugen. -> Hat Partei A keinen, dann braucht Partei A z.B. die Auskunft des EMA,
wann an welche Stelle vom EMA Daten übertragen wurden. - das sollte eine Liste sein - Anhand dieser Liste kann Partei A zeigen, dass eine Information an die LRA -Partei C- erfolgte. Gegebenenfalls erfolgte die Information auch unmittelbar an die unbekannte Stelle -Partei B-, wenn die Partei C den Auftrag so ausgestaltet hat.
(Dass hier Daten an eine im Gesetz -Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/Satzung /etc - nicht bezeichnete Partei B auch über Ländergrenzen fließen, mal außen vorgelassen.)Das EMA überträgt ja nicht nur Daten zu Stichtagen - z.B. den erweiterten Meldedatenabgleich - sondern auch sonst, ständig. Nur aus diesem Grund bekommen z.B. Personen, welche neu irgendwo hinziehen und sich beim EMA melden, diverse Post
Im Falle diese Post bliebe aus, könnte das EMA keine Daten übermittelt haben oder aber die Daten wurden nicht verwendet oder sind fehlerhaft.
Um das Problem grundsätzlich zu umgehen, kann eine Partei A die LRA -Partei C- auch selbst informieren. Wie die Daten von der LRA -Partei C- zu der nicht bekannten Stelle -Partei B- kommen, ist interne Übertragung.
Einen Zeugen sollte man nicht vergessen, der bezeugen kann, dass eine LRA informiert wurde und wichtig, der Zeuge muss sich nicht nur an das Datum erinnern, er sollte vom Inhalt der Information wissen.
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Sofern die Information per Telefon erfolgte, braucht es auch dazu einen Zeugen.
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Sofern das Datum noch nicht mit Verweis auf einen "
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ... " angefochten wurde, sollte das entsprechend je nach Möglichkeit mit dem EMA als Zeuge oder auf anderem Wege erfolgen.
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Natürlich macht das nur Sinn, sofern eine Raumeinheit nach Rundfunkbeitragstaatsvertrag "alleine" innegehabt wird.
Ist das nicht der Fall, ist bereits fraglich ob ein Rundfunkbeitrag zusätzlich zu einem bereits angefallen oder überhaupt - wenn z.B. keine Raumeinheit nach Rundfunkbeitragstaatsvertrag vorliegt
- anfallen kann. Es gilt: Eine EMA Anzeige muss nicht zwangsläufig damit einhergehen, dass eine Raumeinheit im Sinne des Rundfunkbeitragstaatsvertrag innegehabt wird. Siehe u.a. auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0Nebenbemerkung nur zum Wissen:
Sofern eine Person oder Partei das prüfen will, sollte jedenfalls die LRA nach den Akten zu den Raumeinheiten befragt werden. Die LRA müsste ein Register der Raumeinheiten führen, damit für jeden anhand der Akten nachprüfbar ist, welche Zahlungen bereits auf eine Raumeinheit erfolgten.
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Persönliche Daten von Dritten können in dieser Akte schwarz sein, weil nicht wichtig. Wichtig ist die eindeutige Lage der Raumeinheit, Zeitraum und welche Zahlung verbucht wurde.
Erst mit so einer Akte kann jeder, der Interesse anzeigt, nachprüfe,n ob für die gleiche Raumeinheit noch zu zahlen ist oder nicht. -> Das ist insbesondere wichtig, für den Fall eines Umzug von Raumeinheit A in Raumeinheit B --> Sofern bereits für Raumeinheit B bezahlt wurde für einen möglichen Zeitraum Z.
Das mit der eindeutigen Lage ist von besonderem Interesse, wenn es verschiedene Raumeinheiten unter einer gleichen EMA "Anschrift" Ort/Straße/Hausnummer etc. gibt. -> Wichtig ist es auch im Fall eines Umzugs z.B. unter der gleichen Anschrift, da verändert sich die Lage, aber nicht zwingend Ort/Straße/Hausnummer.
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Da die EMA Daten auf einer Selbstauskunft basieren, lassen sich Fehler bei der Selbstauskunft auch selbst beim EMA ändern.