Per PM kam eine wichtige Info, die aber für alle sein sollte - und zwar - etwas umformuliert:
Edit "Bürger": Zwischenzeitlich freigeschalteter Beitrag siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34182.msg207613.html#msg207613"Rundfunk"-Recht ist Landesrecht.
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Grundsatz: Damit muss Bürger des Landes Bremen auch für den Rundfunk in Bremen aufkommen und Radio Bremen muss mit dem Geld auskommen, was das Landesparlament in Bremen bewilligt hat.
Rechtswidrig wird das Medien-Landesrecht jedoch wie Bundesrecht gehandhabt.
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Jedenfalls soweit es Finanzierung anbetrifft, ist es verfassungswidrig. Denn für allen Finanzausgleichen zwischen der Gesamtheit der Bundesländer hat der Bund und nur der Bund die Gesetzgebungsbefugnis.
Es müsste ein Bundesgesetz geben und das gibt es. Was nicht darin steht, ist unzulässig.
Also, das ist das FAG. Darin steht nichts von "Rundfunk".
Papa Google zeigt das Nähere bei der Suche: Finanzausgleichsgesetz Bund
Die Bundesländer dürfen Finanzausgleich nur innerhalb des jeweiligen eigenen Bundeslandes regeln.
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Also für Gemeinden und Kreise.
Die Länder dürfen keinen "alle Bundesländer umfassenden Finanzausgleich" zwischen den Ländern beschließen.
Ein solche Beschluss würde bedeuten, dass Berlins Landesparlament mit beschließt, dass - auch - das Bundesland Bayern an das Bundesland Bremen Zahlungen zu leisten hat. Dies wäre eine Berliner Beschlussfassung über bayerisches Hoheitsrecht.
Man bedenke - die "Rundfunkabgabe" ist bei der EU und beim Statistischen Bundesamt zu Recht als Steuerinkasso der Länder eingestuft mit faktischem Abtreten der Inkasso-Funktion an die 9 ARD-Anstalten. Der ARD-Finanzausgleich ist also dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen - und wird deshalb ja auch von den Landesparlamenten beschlossen.
Ein Staatsvertrag betrifft oft Hoheitsrechte,
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das ist zulässig und normal und oft oder meist der Sinn der Sache - so wie die Staatsverträge zwischen Deutschland und Frankreich und Polen gegenseitig Polizei-Eingriffe in einem Grenzstreifen jenseits der eigenen Staatsgrenze autorisieren.
Aber bei den "Rundfunk"-Staatsverträgen ist es zulässig nur für die Länder-Kompetenz, nämlich im Sinn von gleichartigem Vorgehen im Bereich Medienrecht, soweit Länder-Kompetenz.
Ein solcher Staatsvertrag darf Inkasso-Vollmachten und Medienrecht grenzenüberschreitend regeln.
,,, nicht aber Finanztransfers der Ländergemeinschaft.
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Dieser Teil würde gegen ultra vires sein, ein Gesetz oberhalb der Länderkompetenz.
Von diesem Abstecher nun die Querverbindung zum Thread-Thema:
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Wir haben sogar 2 Rechtsgründe für unterschiedliche Bemessung der Rundfunkabgabe je Bundesland:
1) Der unterschiedliche Kraufkraftwert des Euros in den Bundesländern. In Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern:
Müsste die Rundfunkabgabe auf rund 15 Euro sinken?
Herrlich, da kann die KEF noch zusätzliche Honorare erobern für 16-fach differenzierte Schätzungen. Schön, da hätten wir schon einmal jemanden, der ein Interesse hätte, die Absenkung zu verlangen.
2) Das Festhalten an relativ kleinen Fernsehsendern: Bremen, Saarland, und immer noch verhältnismäßig klein Hessen. In diesen Bundesländern müsste die Rundfunkabgabe 20 bis 30 Euro monatlich sein?
Mal sehen, was wir in diesem Thread noch rasch an Argumenten auftreiben,
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bevor das Grundsätzliche dann schriftsätzlich verankert und für Verfahren verwertet wird. Wir palavern nicht, wir beißen.