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Autor Thema: Ist in weniger "reichen" Bundesländern "einheitlich 17,50 €" verfassungswidrig?  (Gelesen 2334 mal)

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Es ist für Volkswirte klar und elementares Wissen, für fast alle Bürger überraschend:

Der Euro hat europaweit und auch in Deutschland einen regional ganz unterschiedlichen Wert.
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Wenn die Lebenshaltungskosten beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Thüringen rund 20 % niedriger sind als beispielsweise in Bayern, so hat der gleiche Euro in Sachsen-Anhalt und Thüringen rund 20 % mehr wert.

Ein Beitrag von einheitlich 17,50 Euro belastet also vereinfacht gesprochen in den "weniger reichen Bundesländern" wie rund 22 Euro, in den "reicheren Bundesländern" wie rund 15 Euro.


Frage: Ist eine Nicht-Differenzierung ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
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Präziser gesprochen: "Grundfrechte-verletzend"?
So erstaunlich es wirken mag, ausgerechnet die Gleichheit des Betrages erzeugt den Gleichheitsverstoß.


Der Widerstand gegen die Rundfunkabgabe hat einen Schwerpunkt dort, wo sie "noch" ungerechter ist.
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Aus vielen Gesprächen ist aber zu entnehmen, dass dies eher und intensiv auf der DDR-Erfahrung beruht: Wird der Staat zum koordinierten vorsätzlichen Rechtsverletzer, so ist Bürgerhandeln eine Pflicht. - Die Rechtsverletzungen?
- Gruppe 1: Eindeutiges Unrecht: Beihilfenlos lebende Geringverdiener.
- Gruppe 2: Nichtzuschauer.
- Gruppe 3: Betriebsstättenabgaben.


Also hier einmal ein neuer Gesichtspunkt zur Diskussion gestellt:
Müsste der Beitrag je nach Bundesland unterschiedlich fixiert werden?
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Beispielsweise wäre zu korrelieren mit der mittleren Kaufkraft im jeweiligen Bundesland.
Daraus könnte resultieren: Verfassungsbeschwerden für diese Differenzierung.
Alle Bürger der "weniger reichen" Bundesländer wären befugt. Da es sich um reine Normenaspekte handelt, könnte die Erschöpfung des Rechtsweges unterbleiben. Dafür gibt es keinen Rechtsweg, ausgenommen sofort zum Verfassungsgericht.
Sinnvoll vor allem, wo Landesverfassungsgerichte sind. Wird dann zum Entscheid angenommen, so ist bei schließlicher Ablehnung der Weg zum Bundesverfassungsgericht leichter.

Am meisten betoffen wäre der MDR: Dort müsste man den Mitarbeitern beibringen, dass sie wegen geringerer Lebenshaltungskosten auch weniger Gehalt zu bekommen haben als beispielsweise beim Bayerischen Rundfunk.


Umgehende Verfassungsbeschwerden wären ein Plus für die Befeuerung der Politik.
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Wenn allen Abgeordneten in Sachsen-Anhalt und Thüringen mitgeteilt werden würde, dass nur eine Absenkung unter bisher 17,50 Euro endlich grundrechtliche Gerechtigkeit für die dortigen Bürger herstellen würde, dürfte der Ofen endgültig aus sein für Zustimmung zur Erhöhung.

Daraus ergibt sich die Hebelwirkung der eventuellen hilfreichen Beiträge hier zu diesem Argument. Man könnte den Abgeordneten ja empfehlen, erst die richterlichen Entscheide abzuwaren... "Das Gericht abwalten" klingt immer gut...
Die Entscheide kommen dann irgendwann in 2022? Denn bei Ablehnung ist der Weg nach Karlsruhe ja auch wieder eine Zeitzulage.
@pjotre 's Lieblinge: Gerichtliche Verfahren Win-Win, die nämlich selbst dann ein Gewinnen sind, wenn sie auf dem Papier verloren sind.


Gab es schon Verfahren über die "Ungleichheit durch nominal gleiche Beträge"?
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Das ist analog zum Problem, wenn Männer gegen Frauenquoten streiten, sofern dadurch das Grundrecht des "gleichen Zugangs ja nach Qualifikation" ausgehebelt wird.
Abe wir benötigen Entscheide oberster Gerichte, wonach Gerichte gegen den Staat ausdrücklich die Anwendung von ungleichen Beträgen angeordnet haben - je nach Region.


Das Rentenrecht ist betraglich differenzierend,
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aber im umgekehrten Sinn geht dort die Debatte. Entsprechende Urteile bezüglich der Rentengleichzeit könnten allenfalls wegen der richterlichen Gründe für Fortdauer der nominalen Ungleichheit uns hier weiterhelfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2020, 23:40 von Bürger«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

g
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Für meine Begriffe ist das nicht relevant.
Jedes Land soll so viel verlangen, wie die Sache im Land wert ist.

Relevant ist dieser verfassungswidrige Finanzausgleich auf Bundesebene, den die Länder gar nicht beschließen dürfen.
Für bundeseinheitliche Regelungen ist allemal der Bund zuständig.
Es gibt ein FAG des Bundes, in dem aber nichts von Rundfunk steht.
D.h., dass sich z.B. der OB von Berlin in die Landesangelegenheiten der anderen Länder einmischt, wenn er mit festlegt, dass z.B. Bayern an Bremen einen Ausgleich zu entrichten hat.


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Also hier einmal ein neuer Gesichtspunkt zur Diskussion gestellt:
Müsste der Beitrag je nach Bundesland unterschiedlich fixiert werden?

Für Europa und den Bund sind alle ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; wie willst Du es begründen, wenn ein und dieselbe Dienstleistung regional unterschiedlich kostet und dieser unterschiedliche Preis nicht durch den Markt erzielt worden ist?

Wenn es eine staatliche Finanzierung für den ÖRR geben soll, der sich an sozialen/finanziellen/grundrechtlichen Kriterien orientiert, darf der ÖRR selbst darauf keinerlei Einfluß haben.

Wir haben hier allerdings die grundlegende Erfordernis, daß sich der Staat kraft europäischem Rahmen nicht in das Medienverhalten der Bürger einmischen darf.

Bei einem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" entscheidet alleine der Bürger, ob er dessen Dienstleistungen nutzt und entsprechend finanziert.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Per PM kam eine wichtige Info, die aber für alle sein sollte - und zwar - etwas umformuliert:
Edit "Bürger": Zwischenzeitlich freigeschalteter Beitrag siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34182.msg207613.html#msg207613


"Rundfunk"-Recht ist Landesrecht.
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Grundsatz: Damit muss Bürger des Landes Bremen auch für den Rundfunk in Bremen aufkommen und Radio Bremen muss mit dem Geld auskommen, was das Landesparlament in Bremen bewilligt hat.
 
Rechtswidrig wird das Medien-Landesrecht jedoch wie Bundesrecht gehandhabt.
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Jedenfalls soweit es Finanzierung anbetrifft, ist es verfassungswidrig. Denn für allen Finanzausgleichen zwischen der Gesamtheit der Bundesländer hat der Bund und nur der Bund die Gesetzgebungsbefugnis.
 
Es müsste ein Bundesgesetz geben und das gibt es. Was nicht darin steht, ist unzulässig.
Also, das ist das FAG. Darin steht nichts von "Rundfunk".
Papa Google zeigt das Nähere bei der Suche: Finanzausgleichsgesetz Bund

Die Bundesländer dürfen Finanzausgleich nur innerhalb des jeweiligen eigenen Bundeslandes regeln.
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Also für Gemeinden und Kreise.
Die Länder dürfen keinen "alle Bundesländer umfassenden Finanzausgleich" zwischen den Ländern beschließen. 
Ein solche Beschluss würde bedeuten, dass Berlins Landesparlament mit beschließt, dass - auch - das Bundesland Bayern an das Bundesland Bremen Zahlungen zu leisten hat. Dies wäre eine Berliner Beschlussfassung über bayerisches Hoheitsrecht.

Man bedenke - die "Rundfunkabgabe" ist bei der EU und beim Statistischen Bundesamt zu Recht als Steuerinkasso der Länder eingestuft mit faktischem Abtreten der Inkasso-Funktion an die 9 ARD-Anstalten. Der ARD-Finanzausgleich ist also dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen - und wird deshalb ja auch von den Landesparlamenten beschlossen.


Ein Staatsvertrag betrifft oft Hoheitsrechte,
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das ist zulässig und normal und oft oder meist der Sinn der Sache - so wie die Staatsverträge zwischen Deutschland und Frankreich und Polen gegenseitig Polizei-Eingriffe in einem Grenzstreifen jenseits der eigenen Staatsgrenze autorisieren.

Aber bei den "Rundfunk"-Staatsverträgen ist es zulässig nur für die Länder-Kompetenz, nämlich im Sinn von gleichartigem Vorgehen im Bereich Medienrecht, soweit Länder-Kompetenz.   
Ein solcher Staatsvertrag darf Inkasso-Vollmachten und Medienrecht grenzenüberschreitend regeln.

,,, nicht aber Finanztransfers der Ländergemeinschaft.
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Dieser Teil würde gegen ultra vires sein, ein Gesetz oberhalb der Länderkompetenz.
 

Von diesem Abstecher nun die Querverbindung zum Thread-Thema:
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Wir haben sogar 2 Rechtsgründe für unterschiedliche Bemessung der Rundfunkabgabe je Bundesland:

1) Der unterschiedliche Kraufkraftwert des Euros in den Bundesländern. In Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern:
Müsste die Rundfunkabgabe auf rund 15 Euro sinken?
Herrlich, da kann die KEF noch zusätzliche Honorare erobern für 16-fach differenzierte Schätzungen. Schön, da hätten wir schon einmal jemanden, der ein Interesse hätte, die Absenkung zu verlangen.  >:D

2) Das Festhalten an relativ kleinen Fernsehsendern: Bremen, Saarland, und immer noch verhältnismäßig klein Hessen. In diesen Bundesländern müsste die Rundfunkabgabe 20 bis 30 Euro monatlich sein?

Mal sehen, was wir in diesem Thread noch rasch an Argumenten auftreiben,
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bevor das Grundsätzliche dann schriftsätzlich verankert und für Verfahren verwertet wird. Wir palavern nicht, wir beißen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2020, 23:48 von Bürger«
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Für diesen Thread kamen einige Mitteilungen per PM.
Diese Mitteilungen interessieren alle und zwar gerade deshalb, weil die Meinungen abweichend sind. Dafür sind wir ja da und genau das macht ein Forum spannend: Gegenmeinungen auszutragen, natürlich nett und nie abwertend.
Also am besten und bitte alles hierher - als Information für alle. Sollte ich dabei widerlegt werden - na und? Man lerne gerne, sofern man irrte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2020, 20:15 von Bürger«
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eingebaut soeben in die "Metastudie LIBRA" als gutachterlicher Lektürestoff für Verfassungsrichter:
- es besser wissende Gegenmeinungen können beigetragen werden
- mehrere Köpfe sind besser als nur 1 Kopf
Zitat
*KEH3.   Muss die hohe Rundfunkabgabe regional differenziert werden?
*NEU 2021-06-14
Bedarf der Anpassung an die unterschiedliche Kaufkraft des Euro: Es müsste der Beitrag gesenkt werden im Osten?

KEH3.a)   Der Euro hat europaweit und auch in Deutschland einen regional ganz unterschiedlichen Kaufkraft-Wert.

Es ist für die Volkswirtschaftslehre ein elementares Wissen, für fast alle Bürger aber überraschend: Wenn die Lebenshaltungskosten beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Thüringen rund 20 % niedriger sind als beispielsweise in Bayern, so hat der gleiche Euro in Sachsen-Anhalt und Thüringen rund 20 % mehr an Wert: Man bekommt für die gleiche Menge der Euros mehr Wohnraum und mehr Gastronomie und generell mehr Dienstleistung. Umgekehrt könnten Verbraucherkosten für anderes etwas höher liegen. Das muss also über statistische Mittelwerte vergleichbar gemacht werden.

Ein Beitrag von bundesweit einheitlich 17,50 Euro ist für die meisten Juristen und Politiker "ein Beweis von gleichheitswahrender Gerechtigkeit", ist aber in Wahrheit das Gegenteil: Dies belastet vereinfacht gesprochen in den "weniger reichen Bundesländern" wie rund 22 Euro in den "reicheren Bundesländern" und wie rund 25 bis 30 Euro in den miethöhen-belasteten Stadtstaaten Hamburg und Berlin.

KEH3.b)   Ist eine Nicht-Differenzierung ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Wäre das Unterlassen von Differenzierung eine "Grundrechte-Verletzung"? - So überraschend es für viele wirken mag: Ausgerechnet die nominale Gleichheit des Betrages erzeugt den Gleichheitsverstoß.

KEH3.c)   Müsste der Beitrag je nach Bundesland unterschiedlich fixiert werden?

Das wäre zwar eine nicht voll ausgewogene Regionalisierung. Aber es wäre eine gut organisierbare Näherungslösung: Jedes Landesparlament könnte den Betrag absegnend beschließen, der durch die KEF nach entsprechenden Umrechnungen als "richtiger" vorab zu ermitteln wäre.

Hierbei könnte sich auch auswirken, wie viel von der Rundfunkabgabe an das Bundesland in Form von Arbeitsplätzen zurück fließt. Die ständige Umverteilung von Abgaben der neuen Bundesländer für Subventionierung der vielen Ämter und Organisationen in den alten Bundesländern ist ein Dauerskandal. Leider wird dies politisch totgeschwiegen; denn diese endliche Herstellung von Wiedervereinigungs-Gerechtigkeit würde erzwingen, dass viele leitende Amtsträger zwischen Cholera und Pest zu wählen hätten: In eine fremde Region umziehen oder sich einen neuen Arbeitgeber suchen.

Das politische Ziel, die Grenze von 20 Euro nirgends zu überschreiten, wäre dann aber ausgehebelt - es sei denn, die Sender beschließen freiwillig einen Sparkurs. Darauf waren die Bürger seit 70 Jahren? Sagen wir mal fairer, seit etwa 40 Jahren.

   
     

*KEH4.   Mögliche Verfassungsbeschwerden?
*NEU 2021-06-14

KEH4.a1)   Durch Verfassungsbeschwerden könnten Bürger die rechtlich gebotene Differenzierung der Rundfunkabgabe beantragen.

Dann müssten die darüber entscheidenden Richter vermutlich Volkswirte als Sachverständige einladen. Ein Juristenteam mit dem gesunden Menschenverstand ohne Gutachter zu überzeugen, dass Tarifgleichheit ein Gleichheitsverstoß sein kann, hätten derartige Bemühungen eine hohe Erfolgsaussicht?

Alle Bürger der "weniger reichen" Bundesländer wären beschwerde-befugt. Das sind keineswegs "einfach nur Bürger der östlichen Bundesländer". Da es sich um reine Normenaspekte handelt, könnte die Forderung der Erschöpfung des Rechtsweges vielleicht unterbleiben. Dafür gibt es vermutlich keinen sinnvollen Rechtsweg, ausgenommen sofort zum Landesverfassungsgericht.

Die Fachgerichte müssen bei Befassung eigentlich dann wohl dorthin eine Richtervorlage machen? Damit wäre die Sofortbeschwerde nur einfach eine Abkürzung.

KEH4.a2)   Sinnvoll wäre eine derartige Beschwerde vor allem, wo Landesverfassungsgerichte mit Recht der Individualbeschwerde sind.
Die Annahme der Beschwerde zum Entscheid ist dann deutlich leichter erzielbar. Im Fall voni schließlicher Ablehnung könne der Weg zur Annahme beim Bundesverfassungsgericht leichter ausfallen, wenn auf diese Weise die Subsidiarität gewahrt wurde.
Am meisten betroffen wäre der MDR: Dort müsste man den Mitarbeitern verständlich machen, dass sie wegen geringerer Lebenshaltungskosten auch weniger Gehalt zu erwarten haben als beispielsweise beim Bayerischen Rundfunk oder beim NDR mit dem wesentlichen Mitarbeiteranteil in den Städten mit den höchsten Mieten.

KEH4.b2)   Politische Forderung der Regionen-Gerechtigkeit:
Wenn allen Abgeordneten in Sachsen-Anhalt und Thüringen mitgeteilt werden würde, dass nur eine Absenkung unter bisher 17,50 Euro endlich grundrechtliche Gerechtigkeit für die dortigen Bürger herstellen würde, dürfte endgültig eine zukünftige Zustimmung zur Erhöhung schwer erreichbar sein.

KEH4.b3)   Gab es schon Verfahren über den "Gleichheitsverstoß durch nominal gleiche Beträge"? Vielleicht beim Rentenrecht?

Das Rentenrecht ist betraglich differenzierend - alte Bundesländer, neue Bundesländer. Allerdings lautet die Debatte genau umgekehrt: Diese an sich gleichtheitsgemäße Differenzierung soll aufgehoben werden durch nominale Gleichheit der Renten für gleiche Lebensarbeitszeit mit gleichartiger Tätigkeit. Es wird verständlicherweise schwer sein, den durch die Angleichung begünstigten Bürgern verständlich zu machen, dass es um gleichheitswidrige Bevorzugung geht.

KEH4.c1)   Ein wichtiger Zusatz-Aspekt: "Rundfunk"-Recht ist Landesrecht. Also müssen Bremen und Saarland auf die bundesweite Quersubventionierung verzichten.

Es müssen die Bürger des Landes Bremen voll für die Sender in Bremen aufkommen und Radio Bremen muss mit dem Geld auskommen, das das Landesparlament in Bremen bewilligt. Wenn die Landespolitiker den Bürgern zu hohe Beträge zumuten, so bekommen die Parteien die Quittung am Wahltag. Das regelt sich dann also kompromissorientiert.

Unzulässig wird das Medien-Landesrecht aktuell jedoch wie faktisches Bundesrecht gehandhabt. Jedenfalls soweit es Finanzierung anbetrifft, dürfte dies verfassungswidrig sein. Denn für allen Finanzausgleich zwischen der Gesamtheit der Bundesländer hat der Bund die Gesetzgebungsbefugnis.

Die Quersubventionierung der Sender in Bremen und im Saarland müsste im Bundesgesetz berücksichtigt werden. Immerhin ist es nicht im haushaltsrechtlichen Bagatellbereich, sondern oberhalb 50 Millionen Euro im Jahr.
Mehr darüber zeigt Google bei der Suche: Finanzausgleichsgesetz Bund

KEH4.c2)   Die Bundesländer dürfen Finanzausgleich nur innerhalb des jeweiligen eigenen Bundeslandes regeln.

... also für Gemeinden und Kreise. Die Bundesländer dürfen keinen "alle Bundesländer umfassenden Finanzausgleich" zwischen den Ländern beschließen. Ein solche Beschluss würde beispielsweise bedeuten, dass Berlins Landesparlament mit beschließt, dass - auch - das Bundesland Bayern an das Bundesland Bremen Zahlungen zu leisten hat. Dies wäre eine Berliner Beschlussfassung über bayerisches Hoheitsrecht.

KEH4.d1)   Obendrein besteht das Problem "die Rundfunkabgabe ist eine Steuer".

Zu bedenken ist auch: Die "Rundfunkabgabe" ist bei der EU und beim Statistischen Bundesamt zu Recht als Steuerinkasso der Länder eingestuft mit faktischem Abtreten der Inkasso-Funktion an die 9 ARD-Anstalten. Der ARD-Finanzausgleich ist also dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen - und wird deshalb ja auch von den Landesparlamenten beschlossen.

Eine Quer-Bezuschussung zwischen "ARD, ZDF etc." ist demnach eine zu notifizierende Subvention. Es ist nichts darüber bekannt, dass dies irgendwann erfolgte.

KEH4.d2)   Ein Staatsvertrag betrifft oft Hoheitsrechte,

Das ist zulässig und normal und oft oder meist der Sinn der Sache - so wie die Staatsverträge zwischen Deutschland und Frankreich und Polen gegenseitig Polizei-Eingriffe in einem Grenzstreifen jenseits der eigenen Staatsgrenze autorisieren.

Aber bei den "Rundfunk"-Staatsverträgen ist es zulässig nur für die Länder-Kompetenz, nämlich im Sinn von gleichartigem Vorgehen im Bereich Medienrecht, soweit Länder-Kompetenz. Ein solcher Staatsvertrag darf Inkasso-Vollmachten und Medienrecht grenzüberschreitend regeln...

... nicht aber Finanztransfers der Ländergemeinschaft. Dieser Teil wäre ein Gesetz oberhalb der gesetzgeberischen Länderkompetenz.

KEH4.e)   Wir haben sogar 2 Rechtsgründe für unterschiedliche Bemessung der Rundfunkabgabe je Bundesland:

(1) Der unterschiedliche Kraufkraftwert des Euros in den Bundesländern: In Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern müsste die Rundfunkabgabe auf rund 15 Euro sinken?

Da kann die KEF noch zusätzliche Honorare für Sachverständige aufwenden? Für 16-fach differenzierte Schätzungen. Schön, da hätten wir schon einmal jemanden, der ein Interesse hätte, die Absenkung für einige Bundesländer zu verlangen?

(2) Das Festhalten an relativ kleinen Fernsehsendern: Bremen, Saarland, und immer noch verhältnismäßig klein Hessen. In diesen Bundesländern müsste die Rundfunkabgabe 20 bis 30 Euro monatlich sein? Oder der Leistungsumfang vor Ort müsste wesentlich gesenkt werden?
 
 


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t
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Mit diesem Argument wäre ich vorsichtig. Man kann es auch umdrehen und in den Regionen, wo der Euro "relativ weniger Wert ist", damit eine Begründung für die Anhebung liefern. Ist nur ne Meinung.


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 @terrorman   Die Gefahr der Erhöhung ist der Zweck: Sobald durch die ARD-Landesfürsten Monatsbeträge oberhalb 20 Euro bei den Politikern erbeten werden, ist der Ofen aus. Aus Heißliebe seitens der Politiker wird Hassliebe.
Die idiotische verfassungswidrige Betriebsstättenabgabe wurde ja wohl nur ersonnen, ersponnen, weil anders die Grenze von 20 Euro monatlich nicht zu halten war.


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Zitat
KEH3.b)   Ist eine Nicht-Differenzierung ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Wäre das Unterlassen von Differenzierung eine "Grundrechte-Verletzung"? - So überraschend es für viele wirken mag: Ausgerechnet die nominale Gleichheit des Betrages erzeugt den Gleichheitsverstoß.

KEH3.c)   Müsste der Beitrag je nach Bundesland unterschiedlich fixiert werden?
Da muß zwingend das Unionsrecht zu Rate gezogen werden.

Der Rundfunkbeitrag ist unionsrechtlich als staatliche Beihilfe qualifiziert, und dieses derart, daß die Abgabe "Rundfunkbeitrag" die jene Beihilfe zu 100% finanziert, die die ÖRR aus der Abgabe "Rundfunkbeitrag" erhalten.

Ein Beihilfe darf nicht über das notwendige Maß hinausgehen, und das notwendige Maß bemisst sich alleine an jenem finanziellen Aufwand, den der private Wettbewerber hätte, würde er den gleichen Auftrag zu realisieren haben.

Sind "Abgabe" und "Beihilfe" derart untrennbar verbunden, weil die "Abgabe" die "Beihilfe"finanziert, sind unionsrechtliche alle Kriterien für "Beihilfen" und "Abgaben" einzuhalten.

EuGH C-280/00 - Altmark-Entscheidung - Beihilfekriterien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35236.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-526/04 - Rückforderungspflicht einer Überkompensierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35268.0

Die Frage im Titel läßt sich bei Testbeauftragung eines privaten Wettbewerbers der ÖRR in den neuen Bundesländern in Bezug auf die ersten zwei der darüber verlinkten EuGH-Themen sicherlich beantworten.

Wären die Nettokosten für den privaten Wettbewerber niedriger, als jene realen Nettokosten der OST-ÖRR, wäre der reale Rundfunkbeitrag zu hoch.

Die erste Frage wäre also zu klären, wer und wann die realen Nettokosten der ÖRR ermittelt hat?

Hat es diese Aufstellung nicht, ist der Rundfunkbeitrag so oder so unionsrechtswidrig; die Altmark-Kriterien sind kummulativ zu erfüllen. Es genügt eine, die nicht erfüllt ist, um alles zu kippen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2021, 16:23 von Bürger«
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Z
  • Beiträge: 1.564
Wie ist denn die Finanzierung der Landesmedienanstalten damit zusammenhängend?
Ich erinnere an die verfassungswidrige Erhebung diverser Universitäten einer willkürlich festgelegten Rückmeldegebühr von 100 DM pro Semester, welche aber über die eigentlichen Verwaltungskosten für das "Behördenhandeln-Rückmeldung" hinausging.

Gedanke: Mit welchem Budget "muß" eine "Behörde Landesmedienanstalt" ausgestattet werden, damit sie funktioniert?
Wie kann es da sein, daß ihr ein prozentualer Anteil des Rundfunkbeitrages dafür zusteht, obwohl die Behördenkosten je nach Bundesland unterschiedlich sein können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2021, 16:24 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Wie kann es da sein, daß ihr ein prozentualer Anteil des Rundfunkbeitrages dafür zusteht, obwohl die Behördenkosten je nach Bundesland unterschiedlich sein können?
Sicher ein separates Thema wert, denn für die Medienanstalt der Länder Brandenburg und Berlin ist der Behördenstatus seitens des EuGH ja bestätigt:

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0

Da Behörden aus Steuern finanziert werden, wäre der Rundfunkbeitrag der Länder Brandenburg und Berlin unionsrechtlich als Steuer zu qualifizieren, was zur nationalen Verfassungswidrigkeit führen täte, da die Länder keine Befugnis haben, allgemeine Steuern einzuführen.

Hier bitte nicht vertiefend diskutieren, da themenfremd.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

l

lex

  • Beiträge: 223
Ist MABB denn gleich rbb?
Dann wäre es gar nicht so themenfremd. Denn dann wäre der rbb in den Augen des EuGH eine Behörde und müsste über Steuermittel finanziert werden. Ob ein Staatsvertrag mit seiner eigenen Behörde rechtens wäre, müsste dann eigentlich noch geklärt werden, genauso die Rechtmäßigkeit diese Behörde durch Beiträge statt Steuern finanzieren zu lassen. Denn für die Bürger in Berlin und Brandenburg würde eine eventuell notwendige Steuerfinanzierung einen 0€ Beitrag bedeuten. Was im Vergleich zu den 17,50€ (oder die hier schon in Raum gestellten 22 Euro) eine extreme Ungleichbehandlung bedeutet.


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 @lex : LMA - der Staat hat ein ziemlich weitgehendes Gestaltungsrecht, dagegen gibt es kaum rein rechtlich etwas auszurichten.

Aber die LMAen haben beträchtliche Konstruktionsfehler: Sie sind zugleich hoheitliche Ordner wie auch mittelbare Teilnehmer am Wettbewerb (durch ausschreibungsloses Subventionierens "nur eines Teiles" der regionalen Wettbewerber.

Das ist durch den Medienstaatsvertrag auf die Spitze getrieben. Das Angreifen der Rechtsverletzungen ist Teil der 20 Beschwerdepunkte - unter anderem das verliehene Zensurrecht und die gleichzeitige zukünftige Subventionierung von Internet-Wettbewerbern, dies ohne Notifizierung der Untersubventionen bei der EU.
Da kann jeder mit einreichen - in den meisten Bundesländern ab sofort. Hier mal wieder die Werbetrommel, die die intensiven Leser des Forums rund 10 Tage lang natürlich bereits so sehr vermisst haben müssen:

 
Das Imperium "ARD, ZDF etc." währt ewig und darf alles?  Nun aber gibt es Wachhunde und wir bellen nicht nur und wir wollen nicht nur spielen, sondern wir beißen: Nun Showdown / High Noon der Bürger gegen die Beschädiger des Rechtsstaats seit 2013 und auch früher: 

Wer mit beißen will gegen das Imperium statt nur zu diskutieren:
ja, das ist möglich bei der nun bereits umfassendsten Verfassungsbeschwerde-Aktion der Bürger seit Bestehen von "ARD, ZDF etc." (Rund 1000 Schriftsatz-Seiten, nun bereits anhängig bei den meisten Landesverfassungsgerichten in Deutschland)


Liebe Mit-Wadenbeißer und Kampfgeschwister:
Bitte Mitteilung per PM (nur E-Mail-Adresse ist nötig, keine sonstigen Daten werden erfragt, jeder reicht ja selber ein) - Näheres:

Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
Mitmachen kann jeder, dessen Beiträge im Forum etwas eigene Streiterfahrung und etwas Einblick belegen. - Leider erst ab September 2021 auch geeignet für HB HH NI RP SH SL - aber bitte auch dafür schon PM bei Bereitschaft, dann das bringt laufend vorbereitende Info.
Besonders wichtig wären aktuell noch Beschwerdeführer für Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

3 Premieren
a) Vermutlich erstmals bundesweite Landesverfassungsbeschwerden: Populärer Widerstand.
b) Erstmals ist der vielschichtige ? UBUE1. EU-Rechtsrahmen erfasst für Medienrechte, Bürgerrechte.
c) Erstmals wird statistisch + rechtswissenschaftlich untermauert belegt: 

Befreiungs- + Rückzahl-Rechtsanspruch für Nichtzuschauer, Geringverdiener, Betriebsstätten. Alle Mitunterzeichner der Beschwerden gewinnen Aussicht, im Erfolgsfall die Rückzahlung zugebilligt zu erhalten.

Wir haben gemeinsam ein dickes Brett gebohrt. 
Ist nun Arbeit für 1000 Juristen? (ARD, ZDF, Gerichte, Staats-/Senatskanzleien, Landesparlament-Ausschüsse) ... Niemand weiß, wie das ausgehen wird. Spannend und jedermann mit ein wenig Streiterfahrung kann diese Spannung ins eigene Haus holen, kann mitmachen durch eigene Einreichung. (Bereitschaft bitte per PM - nur die E-Mail-Adresse ist nötig.)


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2021, 16:23 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.386
Ist MABB denn gleich rbb?
Nein; der RBB ist das "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" namens "Rundfunk Berlin-Brandenburg" , die MABB ist die "Behörde im Sinne des Unionsrechts" namens "Medienanstalt Berlin-Brandenburg".

Wesentliches unionsrechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Strukturen:

- die "Behörde im Sinne des Unionsrechts" hat Dritten gegenüber eine förmliche Kontrollfunktion und keine Wettbewerber;
- das "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" hat Wettbewerber in einem vom Unionsrecht definierten Markt und Dritten gegenüber keine Kontrollfunktion;

Kein Rundfunkveranstalter hat in Europa Behördenstatus; dieses folgt zwingend aus der Entscheidung des EGMR zum österreichischen Rundfunk, denn der Staat, also auch eine Behörde, darf sich in eigener Sache nicht auf die EMRK stützen, (Art 34 EMRK), was aber für den Rundfunk evident ist, (Art 10 EMRK).

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Für die MABB ist diese Unabhängigkeit trotz des Rechts auf Selbstverwaltung nicht gegeben, wie aus der zitierten Entscheidung ja auch hervorgeht.


Edit "Bürger" @alle: Bitte Konzentration auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads
Ist in weniger "reichen" Bundesländern "einheitlich 17,50 €" verfassungswidrig?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2021, 16:26 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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