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Autor Thema: Wie kann der Bürger selber ein EuGH-Verfahren auslösen?  (Gelesen 3096 mal)

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Hier im Forum entstand übereinstimmende Meinung: Der Bürger kann es nicht. Stimmt das überhaupt?

Stufe 1: EU-Recht ist vielschichtig. Für ziemlich alles
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kann man bei der EU-Kommission etwas Passendes beantragen - oder auch bei einer EU-"Agentur".

Diesen Teil der Sache lasse ich einmal beiseite. Das wird dann in der Regel abgelehnt, weil nun einmal ziemlich alles bei Verwaltungen erst einmal abgelehnt wird. Kennen wir ja zur Genüge.
Wer ablehnt, schafft Aktenpunkte schneller weg, verbessert also seine Karriere-Chancen. Würdet ihr das anders machen? Na also.

Abglehnte Bürger finden sich zu fast 100 Prozent damit ab. Also, wer ablehnt, riskiert keinen Ärger, sofern er die Ablehnung füllt mit Textbaustein-Pseudo-Jura. Kennen wir ja - oder?

Ob das dann zum EuGH gehen könnte - auf Bürger-Antrag, aber seitens der EU-Kommission - , lasse ich hier einmal offen.  Normalfall ist sowieso fast immer: Ablehnung.


Stufe 2: Eine "Artikel-22-Beschwerde".
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32003R0058
Ich nehme das mal auf Englisch rein.
Zitat
Article 22  Legality of acts

1. Any act of an executive agency which injures a third party may be referred to the Commission by any person directly or individually concerned or by a Member State for a review of its legality.

Administrative proceedings shall be referred to the Commission within one month of the day on which the interested party or Member State concerned learnt of the act challenged.

After hearing the arguments adduced by the interested party or by the Member State concerned and those of the executive agency, the Commission shall take a decision on the administrative proceedings within two months of the date on which proceedings were instituted. Without prejudice to the Commission's obligation to reply in writing giving grounds for its decision, the failure by the Commission to reply within that deadline shall be taken as implicit rejection of the proceedings.

2. On its own initiative the Commission may review any act of an executive agency. It shall decide within two months of the day on which that review, after having heard the arguments adduced by the agency.

3. Where an act is referred to the Commission in accordance with paragraphs 1 or 2, the Commission may suspend implementation of the act at issue or prescribe interim measures. In its final decision the Commission may uphold the executive agency's act or decide that the agency must modify it either in whole or in part.

4. Executive agencies must take the necessary measures within a reasonable period to comply with the Commission's decision.

5. An action for annulment of the Commission's explicit or implicit decision to reject the administrative appeal may be brought before the Court of Justice, in accordance with Article 230 of the Treaty.

Ob das dann zum EuGH gehen könnte - auf Bürger-Antrag, aber seitens der EU-Kommission - , lasse ich hier einmal offen.  Normalfall ist sowie fast immer: Ablehnung.


Stufe 3: Der Bürger wendet sich selber an den EuCH:
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Verfahren nach Artikel 230 des EU-Vertrages:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12002E230:EN:HTML
Zitat
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)
Part Five: Institutions of the Community
Title I: Provisions governing the institutions
Chapter 1: The institutions
Section 4: The Court of Justice

Article 230
- Article 173 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)
- Article 173 - EEC Treaty

Article 230
=======
The Court of Justice shall review the legality of acts adopted jointly by the European Parliament and the Council, of acts of the Council, of the Commission and of the ECB, other than recommendations and opinions, and of acts of the European Parliament intended to produce legal effects vis-à-vis third parties.

It shall for this purpose have jurisdiction in actions brought by a Member State, the European Parliament, the Council or the Commission on grounds of lack of competence, infringement of an essential procedural requirement, infringement of this Treaty or of any rule of law relating to its application, or misuse of powers.

The Court of Justice shall have jurisdiction under the same conditions in actions brought by the Court of Auditors and by the ECB for the purpose of protecting their prerogatives.

Any natural or legal person may, under the same conditions, institute proceedings against a decision addressed to that person or against a decision which, although in the form of a regulation or a decision addressed to another person, is of direct and individual concern to the former.

The proceedings provided for in this article shall be instituted within two months of the publication of the measure, or of its notification to the plaintiff, or, in the absence thereof, of the day on which it came to the knowledge of the latter, as the case may be.


Stufe 4)    Anwalt finden - und Konkurs anmelden?
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Beim EuGH besteht wohl Anwaltspflicht. Ob man zum Selber-Vortragen zugelassen werden kann - beim EugH, meine ich mich zu erinnern, nicht.
(Beim EGMR geht es, wohl auch beim BVerfG. Verhandelt wird beim EuGH und EGMR immer französisch - wer neben "Schriftsätzerisch" auch noch "fließend französisch" ist, ist klar im Vorteil. @pjotre kennt da jemanden...)

Dennoch sind die Kosten wohl hoch. Ein Otto-Normal-Nichtbesitzender ist nach Erhalt der Rechnung möglicherweise in der Privatinsolvenz? Geht vielleicht wegzumachen mit 3 bis 5 Jahren, weil ja ohne Straftat hierbei. Dennoch nicht ohne Weiteres zu empfehlen. 

Realistisch gesprochen hat ein Plus in Verfahren, wer rechtlich zutreffend behaupten kann: "Wenn ihr mir keine Gerechtigkeit gewährt, hole ich mir sie voraussichtlich beim EuGH - wie schon entsprechend mit diesem Schriftsatz im Vorverfahren vorbereitet. Wenn ihr das wollt - nur weiter so, aber wenn eure ARD, ZDF etc. in einen Scherbenhaufeln verwandelt werden sollte, beklagt euch bitte nicht."


Stufe 5.  Hier im Forum belehrt werden, dass das so nicht geht.
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Also an die Waffen, liebe Gegendenker, schießt es in Asche, was ist verkehrt am Vorstehenden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2020, 17:00 von Bürger«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Stufe 4)    Anwalt finden - und Konkurs anmelden?
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Beim EuGH besteht wohl Anwaltspflicht. Ob man zum Selber-Vortragen zugelassen werden kann - beim EugH, meine ich mich zu erinnern, nicht.
Die Thematik hatten wir wohl schon? Aber zumindest am EuGH findet sich dazu etwas in seiner Gerichtsordnung? Siehe:

Verfahrensrechtliche Vorschriften
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7031/de/

Zitat
Dennoch sind die Kosten wohl hoch. Ein Otto-Normal-Nichtbesitzender ist nach Erhalt der Rechnung möglicherweise in der Privatinsolvenz?
Es ist Grundprinzip auch auf EU-Ebene, daß auch bei einem mittelosen Bürger kein Rechtsstreit an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern darf; die Option "Prozesskostenhilfe" ist Teil des EU-Rechts.

Im Übrigen wäre denkbar, daß die Kosten für fundamentale Grundrechts-Entscheidungen, die durch bislang fortwährende Mißachtung europäischer Grundrechte, wie sie in EMRK und GrCh fixiert worden sind, schlicht der EU-Kommission aufgedrückt werden, wenn der Kläger/die Klägerin eine selbstbetroffene natürliche Person ist.

Man könnte übrigens, nur als Anregung, eine derartige Klage vorab an eine/n EU-Generalanwalt/EU-Generalanwältin zur Prüfung zuleiten, freilich in einer Sprache, die von diesem/dieser auch verstanden wird, denn auch das gehört zu den Rechten der EU-Bürger, sich an alle(!) europäischen Stellen, Behörden, etc. wenden zu dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2020, 15:19 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin - danke wieder für das Gegendenken. Zu den aufgeführten Punkten:

Das Grundprinzip der Entlastung vom Kontenrisiko ist wohl ein vergiftetes Geschenk?
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Bitte mich berichtigen, falls das Nachstehende so nicht stimmt:
a) Der Antragstellte muss seine Verhältnisse offenlegen. Das wird sehr oft das Klageinteresse stören. Denn Falschangaben sind strafrechtlich belangbar.

b) Abtragen in Form von Teilzahlung wird verlangt, wenn... (Einzelheiten kenne ich nicht)

c) Siegt der Gegner, so muss dieser trotz Prozesskostenhilfe seine Anwaltskosten bezahlt bekommen. Vollstreckbar. Da der Gegner die Kosten aufblähen kann, entsteht Insolvenzrisiko beim Empfänger von Prozesskostenhilfe.

d) Die Erwartung von Otto Normalbürger, gegen mächtige Gegner sein Recht erstreiten zu können, ist Illusion. Der nette Nachbarschaftsanwalt macht für ein paar Hunderter "mal rasch mit der linken Hand" einen auf den Laien großartig wirkenden Schriftsatz und schon ist der Prozess gegen die gegnerischen Experten des Rechtsgebiets verloren.
Also alles von a) bis c) für die Katz.

2. Der Trick mit dem Prozesskostenhilfe-Antrag
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für Umgehung der Anwaltspflicht bei kostenloser Rechtslage-Klärung, das ist eine andere Sache. Wenn der Prozesskostenhilfe-Antrag bereits ein vollständiger hochwertiger Schriftsatz ist...
Aber dies Thema der gehobenen Strategie schiebe ich mal beiseite.


3. Mir ist nicht bekannt, wie man für den EuGH eine Prozesskostenhilfe beantragen kann.
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Wo, wie? - Und selbst wenn es geht:
Der vorgeschlagene Weg, beim EuGH klagen zu können, ist ja eine Kaskade, bei der die - angebliche - Aussichtslosigkeit schon aktenkundig geworden ist. Da dürfte die Bewilligung so gut wie immer scheitern.


4.  @pingun : "vorab an eine/n EU-Generalanwalt/EU-Generalanwältin zur Prüfung zuleiten,"
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Wo steht im Gesetz, dass man das kann?

Die Sprache, das ist klar, am Gerichtshof wird immer französisch verhandelt, EuGH wie EGMR, nie englischsprachig.
Französisch ist für Einreichungen also besser als Englischsprachiges. Beides wäre hier kein Problem, auch nicht für von hier begleitete Pilotverfahren.


5. Eine "Artikel 22-Beschwerde" in Medien-Konttext wird hier aktuell begleitet.
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Mittelbar geht es auch um die Rundfunkabgabe. Diese Erörterung hier im Thread ist also kein leerer Denk-Dampf, sondern hat Hände und Füße.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2020, 23:46 von Bürger«
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3. Mir ist nicht bekannt, wie man für den EuGH eine Prozesskostenhilfe beantragen kann.
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Wo, wie? - Und selbst wenn es geht:
Der vorgeschlagene Weg, beim EuGH klagen zu können, ist ja eine Kaskade, bei der die - angebliche - Aussichtslosigkeit schon aktenkundig geworden ist. Da dürfte die Bewilligung so gut wie immer scheitern.
Für den konkreten Fall müsste man sich evtl. beim EuGH vorher erkundigen?


Zitat
4.  @pingun : "vorab an eine/n EU-Generalanwalt/EU-Generalanwältin zur Prüfung zuleiten,"
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Wo steht im Gesetz, dass man das kann?

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

mit der Aussage

Zitat
Artikel 20
(ex-Artikel 17 EGV)


(1)   Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.

(2)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)
das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b)
in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)
im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d)
das Recht,
Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.


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Generalanwälte
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dürften nicht unter den Begriff "Organe der Union" fallen, jedenfalls nicht im Sinn dieser Regelung; denn durch das besondere Verfahrensrecht dieser Justizstellen ist das Beantragbare reglementiert (Spezialgesetz, also stärker wirkend).

Ein Petitionsrecht an Justizorgane über Rechtsfragen ist regelmäßig unzulässig, so auch in Deutschland. Es wäre ja ein "Recht auf kostenlose Rechtsberatung". Dies kostenlose Recht gab es jahrzehntelang noch bei den deutschen Finanzämtern - seit rund_? 10 Jahren kostenpflichtig (aber faktisch immer noch kostenlos praktiziert, dann aber nicht "rechtsverbindlich").


Prozesskostenhilfe.
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Goldene Regel hier:
Man mache nur Verfahren in einer Weise, dass sie Nullkommanichts kosten oder allenfalls Peanuts. Prozesskostenhilfe braucht man nur, wenn man diese Goldene Regel versäumt hat.

Das Nachfolgende ist leicht OFF TOPIC - bitte hier im Thread nicht "weiträumig ausdiskutieren" - :
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- wer es weiträumiger will, dann dafür einen neuen Thread machen -
Diese Goldene Regel umfasst natürlich, dass man eine Gesamtstrategie fährt, beispielsweise, damit man nie beim OVG OLG BVerwG BGH landet.
Wer an absolute Gerechtigkeitsfindung glaubt, der will genau das. Wer juristisch geschult ist, der weiß, dass dies eine Fiktion der Schullehrer*innen und der Kultusminister*innen (Leerpläne..) ist für das Züchten von staatsunterwürfigen Staatsbürger*innen.
Justiz soll "Rechtsfrieden" schaffen, mehr kann menschengemachtes Richterdenken nicht. Das staatliche "Gerechtigkeitsversprechen" ist "Opium für's Volk".

Dies Forum ist geprägt vom Glauben an "schließliches Erobern von 'Gerechtigkeit'". Nein, es geht beim Politik- und Justizskandal "ARD, ZDF etc." um die Notwendigkeit von Politikarbeit mit Justiz in strategisch zu platzierender Adjutantenrolle.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der Gerichtshof der europäischen Union: Art. 251 - 281 ab https://dejure.org/gesetze/AEUV/251.html

Insbesondere

• Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV
• Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 ff. AEUV
• Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 f. AEUV
• Untätigkeitsklage gem. Art. 265 f. AEUV
• Amtshaftungsklage gem. Art. 268 (in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV)
• Dienst- und Disziplinarstreitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten gem. Art. 270 AEUV
• Schiedsgerichtliche Verfahren gem. Art. 273 AEUV
• Normenkontrollverfahren wegen Verordnungen gem. Art. 277 AEUV
• Einstweilige Anordnung gem. Art. 279 AEUV
• Aussetzung der Zwangsvollstreckung gem. Art. 299 Abs. 4 AEUV

Sodann nutze man die Suchmaschine seines Vertrauens und suche juristische Artikel zu den Verfahrensarten der obigen Liste. Daraus entnehme man dann Hinweise, wie es zu solchen Verfahren kommen kann und wer Verfahrensbeteiligte sind. Viel Spaß beim Lesen!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 Dank an @drboe - richtige Piste. Sie abzufahren liefert:

A1.  AEUV zu sichten ab Artikel 258: Inwieweit geht "Bürger direkt beim EUGH"?
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- natürliche wie auch juristische Personen sind immer gleichgestellt -

Art 263 AEUV  Abs. 4 https://dejure.org/gesetze/AEUV/263.html
- gegen ziemlich alles "Handeln", sofern auf EU-Ebene  - interessant, auch gegen EZB -

Art. 265 AEUV Abs. 3 https://dejure.org/gesetze/AEUV/265.html
- wie vor - hier aber: auch gegen "Unterlassen"

Art. 267 AEUV https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html
- Richtervorlage - was die Richter aber vermeiden, diverse Gründe -

Art. 275 AEUV https://dejure.org/gesetze/AEUV/275.html
- Ausschluss: In die "große" EU-Politik darf der EuGH sich nicht einmischen.
- Gilt übrigens analog für das BVerfG in Deutschland: Darf für nur "Normenkontrolle" und Institutionen-Konflikte, nicht aber Eingreifen in das Politikgeschehen.
- Aktuell wichtig: Beschwerde gegen Rechtsfehler / Medienstaatsvertrag erst möglich, wenn gültiges Gesetz.

Art. 276 AEUV https://dejure.org/gesetze/AEUV/276.html
- Ausschluss: Es bleibt national - ohne EuGH: Polizei, Strafjustiz, Nachrichtendienste, innere Sicherheit.
- Interessant: Sind Corona-Zwabgsgesetze dem EuGH entzogen?
- - (Corona bitte nicht in diesem Thread ausweiten - bei interesse neuen Thread dafür bilden.)

Art. 277 AEUV https://dejure.org/gesetze/AEUV/277.html
- Verfahren: Relativierung der Frist von 2 Monaten des Art. 263 AEUV.

Art. 278 AEUV https://dejure.org/gesetze/AEUV/278.html
- Verfahren: Aussetzung bis zum EuGH-Entscheid ist beantragbar; also auch für alles Vorstehende.


A2.  Klagerecht der Bürger - summarisch
-----------------------------------------------------
a) Gegen Handeln oder Unterlassen
b) aber nur, sofern dies auf EU-Ebene erfolgte.

Alles für unsere Bürger-Anliegen meist nicht praktikabel: Anwaltspflicht, muss französischsprachig sein, hohe Kosten. Real wichtig beispielsweise für Wettbewerbsrecht.


A3.  Antrag auf "mittelbar zum EuGH":
-------------------------------------------------------
Effizient bleibt - wenn auch bei wenig Aussicht - die kostenfreie Lösung, dass die bearbeitende Stelle den EuGH einschaltet. Das wären in erster Linie:
- Indländische Gerichte.
- EU-Behörden.


A4. Denkfehler beim Vorstehenden?
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 @pjotre ist ja bei Fehlernachweis belehrbar. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2020, 11:47 von pjotre«
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  • Beiträge: 7.393
- natürliche wie auch juristische Personen sind immer gleichgestellt -
Nö; die Charta bspw. gilt nur für natürliche Personen, die EMRK für natürliche und nicht-staatliche Personen, deswegen hatte/konnte der EGMR im Falle des ÖRR Austria ja entscheiden, daß der ÖRR Austria eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt.

Mir scheint, daß diese Aspekte noch nicht ganz verinnerlicht worden sind?

Nach europäischem Recht haben "staatliche Organisationen"; (verstehe: Gegenteil von "nicht-staatlichen" Organisationen), keinerlei Grundrechte für sich zu beanspruchen, haben sie diese doch allen anderen gegenüber zu gewährleisten.

Zur Entscheidung des EGMR, die im Forum aber auch schon thematisiert worden ist, geht es hier entlang:

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Alles, was zum Staat gehört, hat in Europa in eigener Sache keine Grundrechte.


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  • Beiträge: 7.393
Um die "Gleichbehandlung" ein wenig zu präzisieren;

Im EU-Rahmenrecht sind
- natürliche Personen gleichzubehandeln;
- juristische Personen des Status "nicht-staatliche Organisation" im Sinne Art. 34 EMRK  gleichzubehandeln;

Die EMRK sieht Gleichbehandlung aller vor, die sich gemäß diesem Art. 34 EMRK in eigener Sache auf diese stützen dürfen.

Im EU-Rahmenrecht sind "natürliche Personen" ungleich "juristische Personen", nur diese "natürlichen Personen" sind alleinig Träger jener Grundrechte, wie sie in EMRK und GrCh fixiert sind.

Wir haben also innerhalb der EU:

Die "natürliche Person" kann sich in eigener Sache auf alle nationalen und europäischen Grundrechte stützen; (außereuropäische Grundrechte bleiben hier mal ohne Betrachtung);

die "nicht-staatliche juristische Person" kann sich in eigener Sache nur auf die nationalen Grundrechte und die EMRK berufen;

die "staatliche juristische Person" kann sich in eigener Sache auf gar keine europäischen Grundrechte stützen, denn sie hat diese allen anderen gegenüber stets zu gewährleisten;

Nur der Beitritt der EU zur EMRK gewährt den "nicht-staatlichen juristischen Personen" im EU-Rahmen grundrechtsgleiche Rechte, die sie in Belangen des EU-Rechts sonst nicht hätten, weil die EMRK ja vorher nur nationales Recht der Mitglieder des Europarates war.

Wir haben also innerhalb der EU 3 Varianten von "Personen":
- natürliche Personen; -> hat alle Grundrechte;

- nicht-staatliche juristische Personen; -> hat keine Grundrechte, sondern nur grundrechtsgleiche Rechte, die den echten Grundrechten natürlicher Personen nachrangig sind;

- staatliche juristische Personen; -> hat alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte zu gewährleisten;

eine Gleichbehandlung aller dieser 3 Gruppen von Personen ist im EU-Rahmen weder vorgesehen, noch wünschenswert.

Hinweis:
Diese Thematik ist hier nicht weiter zu diskutieren; ein separates EU-Thema dazu hat es aber offenbar noch nicht.


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Gerade in Arbeit:  - alles englischsprachig -
---------------------------------------------------------------------
‘Article 22 request’ by an individual.
Keine Anwaltspflicht. Verbunden mit Antrag auf Vorlage beim EuGH.
Mehrere Artikel der EU-Charta verletzt, ferner Wettbwerbsregeln.


Es besteht nun 1 Monat Frist, stattdessen oder zusätzlich zu machen:
'Action for annulment before the Court of Justice of the European Union'.
---------------------------------------------------------------------------------
Verletzung Article 263 of the Treaty on the Functioning of the European Union (‘Article 263 TFEU action’)
Dies wäre an den "General Court" zu adressieren. Es würde französsichsprachig erfolgen.

Das wird nur gemacht, sofern kostenfrei und ohne Anwaltspflicht. Weiß jemand mehr im Fall dieses ganz spezifischen Verfahrens?
Es wird demnach voraussichtlich nicht gemacht. Hier wird nie gemacht, was Geld kostet oder Anwälte einbindet. Letztere sind der Komplexheit von Medienthemen fast immer nicht gewachsen.


Grau ist, liebe Freunde, alle Theorie.
-----------------------------------------------------
Schon einige 100 Seiten Texte in Sachen EU-Rechte hier im Forum...
Bisher ist aber noch kein kostenfreier anwaltsfreier Vorgang "Einzelbürger auf EU-Ebene" im Forum dokumentiert?
Trösten wir uns, alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor. So etwa erst beim dritten Mal hat man dann die Routine zum Optimieren.


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Neuer Stand: es unterbleibt:  ‘Article 22 request’ by an individual.
--------------------------------
Grund: Hilft nur bei Regelverstoß von EU-Stellen,
nicht aber, wenn diese die Regeln anwandten, aber Charta-Verstoß der Regeln. 
Denn dann handelt es sich um Normenfehler, Normenkontrolle nötig. Das geht dann über:   


Also sofort nötig: 'Action for annulment before the Court of Justice of the European Union'.
---------------------------------------------------------------------
aber zu adressieren, sofern durch Bürger, als Vorverfahren an den "General Court".
Jetzt wird erst einmal dort angefragt: Ob Kostenpflicht, ob Anwaltspflicht.


Was dürfen natürliche / was juristische Personen?
--------------------------------------------------------------
Sofern wir das auf strukturierte Kurzinfos beschränken, passt dies meiner Meinung nach durchaus zum Thread-Thema. Ich fange schon einmal an:


Wenn juristische Personen betroffen sind durch ein Handeln von EU-Behörden,
------------------------------------------------
z.B. GmbH oder e.V., so erhalten diese durchaus eine Rechtsmittelbelehrung für die 2 Verfahrensarten wie hier beschrieben.
Nun entsteht diese Frage, ob diese sich im Verfahren (Schriftsatz) auf die Crundrechte-Charta berufen können,
... beispielsweise das "Gleichheitsrecht für Informationenverbreitung" der Charta,
... was ja typischerweise in erster Linie für juristische Personen in Betracht kommt.


Generell gilt, könnten juristische Personen sich nicht
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bei Bearbeitungsfehlern von EU-Stellen auf die Grundrechte-Charta berufen, dann bliebe meist gar kein Recht gegen Fehlentscheide.
Denn das Wettbewerbsrecht ist auf EU-Ebene
- gegen Kartelle
. und gegen Staatsbetätigung unter Störung des Wettbewerbs.
Beides ist in den meisten Fällen ungeeignet als Rechtsgrundlage.


In der anhängigen Sache ist nun noch 3 Wochen Fristdauer.
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Bis dahin bekommen wir den Spielraum sicher relativ gut eingekreist - und haben wohl bald auch Info in Sachen Verfahrenskosten und Anwaltspflicht.

@pinguin , der Ball ist jetzt wieder beim Eiswasser-Vogel?


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@pjotre

Mit der EMRK zum EuGH kann/könnte für "nicht-staatliche juristische Personen", also bspw. Unternehmen, klappen, wenn sich nicht nur alleine auf die EMRK gestützt wird, sondern bspw. auf's Beihilferecht, Wettbewerbsrecht, etc, und die EMRK nur ergänzend herangezogen wird.

Die EMRK ist EU-Recht, und es ist innerhalb der EU nichts rechtens, was sich über die Basiskonditionen hinwegsetzt; die Charta setzt mit Gültigkeit für natürliche Personen den Grundrechtsschutz nur noch ein wenig höher. Erinnert sei an die Entscheidung des EuGH zu Art. 10 EMRK, und in 1991 war die EU noch nicht der EMRK beigetreten.

Siehe also

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335

der erwähnte EuGH-Entscheid ist dann hier zitiert:

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245


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  • Beiträge: 7.393
Aus einer die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Stellungnahme:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 27. Februar 2018(1)

Rechtssache C-135/16

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=direktklage&docid=199690&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=15012993#ctx1

Zitat
Rn. 54
Gemäß Art. 10 des Beschlusses 2015/1585 ist er an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person gegen nicht an sie gerichtete Handlungen, die sie unmittelbar betreffen, Klage erheben. Folglich muss geprüft werden, ob die klagenden Unternehmen diese Voraussetzung erfüllen.

Weiter heißt es:

Zitat
Rn. 41
Bei einer Direktklage wird, nachdem der Kläger und die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die Urheber der Handlung ist, die Verfahrensschriftsätze ausgetauscht haben, ein kontradiktorisches Verfahren vor dem Gericht eröffnet, bei dem umfassende Möglichkeiten zur Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Dieser Mechanismus stellt die Beweismittel zur genauen Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung und ermöglicht darüber hinaus die Beteiligung anderer Parteien als Streithelfer (beispielsweise Wettbewerber, die die Beihilfe nicht in Anspruch nehmen konnten)(42).

Weiterführend

Klagen zum EuGH -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23786.msg151394.html#msg151394

mit der Aussage

Zitat
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

Klage wird nicht vor dem EuGH erhoben, sondern dem EuG, dem Europäischen Gericht erster Instanz; siehe

Gericht >Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7040/de/

mit u. a.

Merkliste Klageschrift
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1485539/de/

Muster der Zusammenfassung der in der Klageschrift/Rechtsmittelschrift geltend gemachten Klagegründe/Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1485562/de/

Prozesskostenhilfeformular
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018Q1130(01)&from=FR

Info zum EuG:

Europäisches Gericht Erster Instanz (EuG)
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/europaeisches-gericht-erster-instanz-eug-35875


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 Danke, @pinguin  - nun sind alle wichtigen Fragen wohl geklärt.
Das wird so wohl demnächst in einer Info-Seite irgendwo im Web ganz klar strukturiert zur Anleitung werden.
Nun zum konkreten Vorgang:

V1. Normenkontrollantrag geht im ersten Anschein nur über die erste Instanz des EuGH. Geht aber nicht.
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Kosten tragen für Rechtsstreite, wo ein Bürger sich sowieso für die Interessen der Allgemeinheit einbringt, das ist abwegig.
Prozesskostenhilfe-Antrag sollte man meiden wie die Pest - jedenfalls normalerweise.
Verschiedene Fallstricke. Ferner erfordert es Offenlegung über Internes des Klägers und damit wird bei etwas wichtigeren Sachen gewöhnlich verraten, wo die Angreifbarkeiten sind.

Bei Sozialhilfeklagen, Asylanträgen usw. ist die Prozesskostenhilfe fein, weil die Anwälte davon leben, das zu organisieren, und weil der Bürger nur offenlegen muss, was sowieso das Streitthema ist.

Ferner kommt das Risiko der gegnerischen Kosten und das Risiko der Rückzahlpflicht oder auch Ratenzahlung.

Obendrein die Anwaltspflicht und bei komplex verschachtelten Sachen sind Anwälte unterhalb rund 30 000 Euro meist ungeeignet, das zu optimieren, weil sie für ihre teuren Kanzleikonzepte gewaltige Summen pro Stunde verdienen müssen. Die Schriftsätze von Juristen sind nun einmal meist "hochtrabend, aber nullwertig" in komplexen Sachen - Fassadenmalerei für Nichtjurist Otto Normallaie.


V2. Gerichtshof für Menschenrechte:
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Ist nicht für Luxusprobleme unserer Medienstreite gemacht. Der Arbeitsaufwand pro Annahme-Wahrscheinlichkeit ist unverhältnismäßig. Kann man ja mal machen, wenn strategisches Interesse ist, es zu machen, obgleich praktisch 100 % Nichtannahme-Wahrscheinlichkeit.
Wenn überhaupt, dann französischsprachig und mit Antrag, als Eigenvertreter - statt Rechtsanwalt - zugelassen zu werden. Wird die Beschwerde zugelassen, so ist allein das der nötige Kompetenzbeweis, vorausgesetzt, dass man "fließend französisch" ist (Verhandlungssprache) oder einen Mitwirkenden hat, der das kann. Ein fast unlösbares Problem meist, hier in eigener Sache dies aber nicht - "selbst ist der Mann".


V3. Bleibt: Beschwerde an die Kommission mit Antrag auf EuGH-Vorlage.
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Oder an ein Gericht. Beide wollen das normalerweise auf keinen Fall. Da muss man irgendwie pokern, damit die einen schwierigen Risiko entgehen können, z.B. Rechtsbeugung usw., indem sie an den EuGH outsourcen und sich dort das Urteil schreiben lassen.


V4. War da irgendein Denkfehler,
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 @pinguin ? Im Kern bin ich immer dafür, nur Streite zu machen, bei denen eine Win-Win-Situation ist, also selbst Sieg, wenn formal verloren. Das muss dann öfter um ein paar Ecken herum strategiert werden.

Dass Richter auf geradlinigem eckenlosen Weg der Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen, ist demnach hier überhaupt nicht Ziel bei Streiten. Das klappt nun mal nicht gegen ein Imperium, das bei Bedarf hinter den Kulissen seine Muskeln spielen lässt mit 8 Milliarden Euro im Rücken... und da sind eigeninteressierte Politiker willfährig an allen Ecken und Enden...  und oberste Richter sind nun mal parteien-nominiert in Deutschland. Ginge auch anders - will man nicht anders.


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h
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Mir hat jedenfalls jemand, der sich beruflich mit dem Europarecht beschäftigt, auf meine Frage, wie man europrechtlich gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen könne, geantwortet:
Zitat
Eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV scheidet bereits deshalb aus, weil es vorliegend keinen relevanten EU-Rechtsakt (Klagegegenstand, Art. 263 I AEUV) gibt. Denn auf die Feststellung dessen Nichtigkeit bezieht sich diese Klageart.


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