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Autor Thema: Im europäischen Rechtsrahmen nichts rechtens, was nicht gesetzlich geregelt ist  (Gelesen 714 mal)

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Die Aussage im Titel ist für die Rechtsgültigkeit jedes rechtlichen Regelwerkes unterhalb der europäischen Ebene von ernster Tragweite für Bund wie Land und ihre einzelnen Regionen.

Ausgang für dieses Thema ist die neue Betrachtung einer Deutschland betreffenden EuGH-Entscheidung, die bereits in 2018 ins Forum eingestellt wurde, aber bislang nur wenig Beachtung fand.

Meldedaten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.msg165473.html#msg165473

Die darin benannte und hier nochmals separat verlinkte Entscheidung

Rechtssache C-524/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76077&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=758622

betrifft die Bundesrepublik Deutschland.

Zitat
gegen

Bundesrepublik Deutschland

Die Datensammelmanie des Beitragsservices zu Köln, die mit freundlicher Unterstützung der Länder der Bundesrepublik Deutschland realisiert wird, mißachtet das EU-Recht in Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof selbst.

Es ist nichts rechtens, was nicht gesetzlich geregelt ist.

Melderecht ist Bundesrecht, und nach Bundesrecht werden Meldedaten de-zentral aufbewahrt.

Für die legale zentrale Meldedatensammlung des BS zu Köln müsste in der Bundesrepublik Deutschland die Führung eines Bundesmeldedatenzentralregisters gesetzlich vorgesehen sein, was es nicht hat, da, wie benannt, Meldedaten de-zentral gelagert werden.

Da die Länder mit ihren Meldedatenübermittlungsverordnungen dem EuGH gegenüber den Eindruck hinterlassen würden, daß bei der diese Daten erhaltenden Stelle ein zentrales Meldedatenregister geschaffen würde, müsste der EuGH das zugrundeliegende Regelwerk kippen.

In der Entscheidung ging es darum, daß EU-Ausländer zentral erfaßt werden sollten, was der EuGH als unionsrechtswidrig ansah, da nationale Bürger ebenfalls nicht zentral erfaßt werden.

Da es der Bund aber als für Melderecht zuständiger Gesetzgeber nicht vorsieht, daß Meldedaten zentral erfaßt werden, ist es nicht wahrscheinlich, daß eine derartige Konstruktion, wie sie beim BS zu Köln praktiziert wird, vor dem EuGH Bestand hätte.

Zur Wiederholung; beim EuGH zählt die Wirkung einer Regel, nicht deren Wortlaut.


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