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  • Termin VG Hamburg Klage gegen Hansestadt Hamburg 11:00 Uhr: 15. April 2021
  • Termin VG Hamburg Klage gegen Hansestadt Hamburg 09:30 Uhr: 18. Mai 2021

Autor Thema: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?  (Gelesen 50814 mal)

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Hier noch der Beweisantrag, der während des vergeblichen Wartens auf die Verhandlung bei der Geschäftsstelle eingereicht wurde (ohne Anhänge):
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
15.04.2021
Beweisantrag nach § 86 VwGo zur Verhandlung Az.: 19 K 5258/20
Die Schnittstelle zwischen Beitragsservice Köln und der Kasse.Hamburg hat schwerwiegende programmierbedingte Fehler und ist nicht geeignet, vollautomatisch Vollstreckungsersuchen zur Bearbeitung des Vollstreckungsvorganges zu verarbeiten.
1.: Die Schnittstellen sind nicht fachgerecht aufeinander abgestimmt. Eine sachgerechte bzw. zertifizierte Schnittstellenprüfung ist vor Inbetriebnahme nicht erfolgt. Es befinden sich unverarbeitete Daten zur Berechnung der Vollstreckungssumme im Datenstream, die die Vollstreckungssumme verfälschen.
Anlagen:
- E-Mail Kommunikation zwischen der Leitung der Kasse.Hamburg und dem Beitragsservice Köln
- Klassisches Vollstreckungsersuchen des NDR
- Ausdruck des Datenstreams, der bei der Kasse.Hamburg ankommt
2.: Eine automatische Einhaltung von Fristen erfolgt nicht. Es wird die Vollstreckungssumme durch Fristenüberschreitung im Bescheidverfahren verfälscht.
Anlagen:
- Aufstellung der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide
3.: Eine Übermittlung von gesamtschuldnerischen Beziehungen über die Schnittstellen erfolgt durch den Beitragsservice nicht. Es werden regelmäßig alle, auch gesamtschuldnerisch veranlagte Personen als Einzelschuldner übertragen und von der Kasse.Hamburg als solche vollstreckt. Gegen die daraus entstehende systematische hoheitliche Beitragsüberhebung sollen sich die Schuldner wehren.
Anlagen:
- Formular zur „Befreiung vom Rundfunkbeitrag“ (PDF im Internet von der Kasse.Hamburg bereitgestellt)
- Vollstreckung des in der Wohnung gemeldeten Klägers
- Vollstreckung der in der Wohnung gemeldeten Frau xxx
Zur Prüfung soll ein unabhängiger Sachverständiger herbeigezogen werden.
Sollte eine Verhandlung stattfinden, in der dies thematisiert wird, könnte ich direktes Beweismaterial zu den angeführten Punkten von ebenfalls Geschädigten gebrauchen. Insbesondere dürfte es weitere in Mehrpersonenwohnungen gemeldete Personen geben, die mehrfach den Wohnungsbeitrag für eine Wohnung zahlen sollen/ gezahlt haben und Vollstreckungsversuche zu fristüberschreitenden (3 Jahre) Bescheide dürfte es auch geben. Dokumente können im Thread gerne anonymisiert eingestellt werden. Zur Nutzung als Beweismaterial brauche ich aber verifizierbare Angaben.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Der Termin vom 15.04.2021 wurde nachträglich aufgehoben wegen überlanger Verhandlung im ersten Termin des Tages.
Die Verhandlung wurde neu anberaumt:
VG Hamburg Lübeckertordamm 4,
Dienstag 18.05.2021 09:30 Uhr,
Saal 4.01, 4.Stock


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Ich werde am 18. Mai um 9.30 Uhr beim VG Hamburg nicht dabei sein können.

Viel Glück !


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Hat der Termin stattgefunden und was ist ggf. geschehen ?


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Hallo,
ich muss für meine lange Auszeit hier im Thread entschuldigen. Bei mir war dann doch mal wieder länger die Luft raus beim Kampf gegen die juristischen (Wind)mühlen ...

Vorab kurz, ohne Dokumentation:
Ja, die Verhandlung hat stattgefunden.
Ja, ein ablehnendes Urteil wurde verfasst.

Nun aber das Aktuelle, warum ich schreibe: Der Finanzbehörde wurde als Kopie meiner Klage zur Stellungnahme eine falsche Klageschrift vom Gericht zugesandt. Nämlich das Original der Vollstreckungsgegenklage gegen den NDR, die ich zeitgleich eingereicht hatte, und die bis dato als verschollen galt.

Die beiden Klagen wurden definitiv nicht zusammengefasst. Es gibt zwei Aktenzeichen:
19K5258/20 Beklagter Finanzbehörde bzw. Stadt Hamburg K = Klage
19V3354/21 Beklagter NDR - V = Vollstreckung(sgegenklage?)

In Vollstreckungssachen des Rundfunkbeitrags klage ich also nicht gegen die Finanzbehörde sondern gegen den NDR

Nun denke ich, dass unter diesen Umständen die stattgefundene Verhandlung wiederholt werden muss. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor.

Dazu mein Fax von vorhin ans VG Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

12.08.2021
Anfrage Wiederaufnahmeverfahren Aktenzeichen 19K5258/20
Mit Schreiben vom 04.08.2021 (Az.: 19V3354/21) informierte mich das Verwaltungsgericht Hamburg darüber, dass dem Klagegegner zum Verfahren 19K5258/20 eine falsche Klageschrift zur Bearbeitung übersandt wurde. Der Finanzbehörde als Klagegegner war es dadurch verunmöglicht, angemessen Stellung zur Sache zu beziehen – aufgrund ihrer neutralen Behördenstellung evtl. sogar zu meinen Gunsten. Mir als Kläger wurde es  dazu zur mündlichen Verhandlung verunmöglicht, auf Aussagen des Beklagten eingehen zu können, da ich nicht auf die sach- und themenfremde Argumentationen eingehen konnte.
Ich bitte um Information, ob das Gericht von sich aus den schwerwiegenden Fehler erkennt, der zu einer Unmöglichkeit einer Verhandlung und eines falschen Urteils führte und ob das Gericht ohne Wiederaufnahmeklage einer Wiederaufnahme des Verfahrens 19K5258/20 zustimmen kann.
Dieses Schreiben soll ggf. auch zur Fristeinhaltung dienen.
xxx                                     
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 14:03 von seppl«
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Eine "formfreie" Wiederaufnahme des Verfahrens dürfte gegen den Grundsatz der Rechtskraft der Entscheidung verstoßen und damit nicht in Frage kommen.

Denkbar wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sich erst jetzt herausstellt, dass ein Verfahrensfehler vorlag (das ist ja ein Zulassungsgrund für eine Berufung) und der Rechtsmittelführer ohne eigene Schuld nicht in der Lage war, diesen Verfahrensfehler zu erkennen. Das würde aber voraussetzen, dass ein Anwalt eingeschaltet wird, um die Berufung, ihre Zulassung und den Wiedereinsetzungsantrag näher zu begründen. Außerdem müsste man erklären, warum dieser Fehler nicht frührer aufgedeckt wurde (z,B. in der mündlichen Verhandlung, als sich die Finanzbehörde so "seltsam" verhalten hat).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens in einem neuen Verfahren vor dem VG (ohne Anwaltszwang) kann nach dem vierten Buch der ZPO, auf das § 153 VwGO  verweist, beantragt werden (Monatsfrist beachten!): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG068202301

Denkbar wäre hier wohl allenfalls eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b) wegen Auffindens einer Urkunde (hier die Nachricht des VG über den falsch versandten Schriftsatz), denn dass ein Richter sich bezüglich dieses Irrtums der Geschäftsstelle strafbar gemacht hat im Sinne von Nr. 5 erscheint mir ausgeschlossen. Aber wegen ihrer Hilfsnatur nach § 582 könnte eine Restitutionsklage ohnehin unzulässig sein, wenn ein Rechtsmittel mit Wiedereinsetzungsantrag noch möglich ist.

Ohne Dokumentation der Urteile, Schriftsätze  und Verhandlungsprotokolle kann man aber kaum sagen, ob diese Wege Erfolgsaussichten haben.



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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es könnte einfacher(?) und sicherer(?) sein, in diesem Fall den - zulässigen und sachdienlichen - Antrag in der Rechtsantragsstelle zu stellen.
Das Forum ist ja auch kein Jura-Forum für solch allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahrensfragen.

...aber eigentlich (Konjunktiv) müsste das Gericht ja sachdienlich auslegen - fragt sich nur für wen "sachdienlich" ::)


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www.rundfunk-frei.de

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Über eine falsche Klageschrift zu verhandeln, ist aber schon selten dämlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Kläger deshalb in Berufung gehen und damit quasi eine Instanz für nichts verbrauchen muss.

Das erinnert mich daran, dass man für einen Festsetzungsnichtbescheid das Verwaltungsvorverfahren für nichts verbrauchen soll, weil am Ende der Widerspruchsbescheid den Festsetzungsnichtbescheid magisch "heilt", ohne(!) dass auf weitere Einwände eingegangen wird.

In beiden Fällen ist das kein effektiver Rechtsschutz, weil die öffentliche Verwaltung den Kläger bzw. den Widerspruchsführer durch schlechte Urteile bzw. Bescheide einfach auskegelt.


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@Gesamtschuldner:
Eine "formfreie" Wiederaufnahme habe ich in der Nachfrage nicht ausgeschlossen, weil ich nicht weiss, wie es gehandhabt wird, wenn der urteilende Richter selbst erst später erkennt, dass er einen Fehler gemacht hat.
Im Rücksendeschreiben der Finanzbehörde vom 29. Juli 2021 ans Gericht steht:
Zitat
In der Verwaltungsrechtssache ... ist der Beklagten mitgeteilt worden, dass versehentlich eine falsche Klagschrift, in dem der NDR als Beklagter bezeichnet wurde, übersandt wurde. Anbei wird wie erbeten das Original zurückübersandt.
- Von wem ist der Beklagten der Irrtum mitgeteilt worden?
- Wenn das Original "wie erbeten" zurückgesandt wurde, muss dass Gericht doch zumindest ab irgendeinem Zeitpunkt über die Falschübersendung informiert gewesen sein. Die Finanzbehörde hat es offensichtlich nicht aus Eigeninitiative zurückgeschickt.


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Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Eine solche Zusammenfassung von 2 Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte derart, dass der Prozess nur gegen eine Beklagte fortgeführt wird, dürfte unzulässig sein.

Unter Umständen hat das Gericht jetzt erkannt, dass die Klage gegen den NDR noch nicht entschieden bzw. erledigt ist.

Dann könnte es durchaus sein, dass man Dir die Rücknahme der Klage bzw. eine Erledigungserklärung nahelegt, wenn die Vollstreckungssumme zwischenzeitlich von den fehlerhaft noch einbezogenen 3,39€ befreit wurde.

Wie verhält sich denn das Urteil gegen die Finanzbehörde zu diesem Thema?

Grundsätzlich kann man natürlich wegen der 3,39€ auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, d.h. beantragen festzustellen, dass die Vollstreckung insoweit rechtswidrig war.

Es ist schon ein starkes Stück, wenn eine Behörde vor Gericht nachgibt und den Bescheid zu Gunsten des Klägers ändert, aber anschließend den nicht geänderten Bescheid zu vollstrecken versucht. Im vorliegenden Fall wurde ja die Klage insoweit wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht hatte anscheinend darauf vertraut, dass der alte Bescheid dann auch nicht mehr vollstreckt wird.

Wären die 3,39€ vom Gericht durch Urteil korrigiert worden, hätte man gegen die unzulässige Vollstreckung unmittelbar das Gericht anrufen können und die versuchte Verwaltungsvollstreckung durch Vollstreckung aus dem Gerichtsurteil unterbinden können.

Wenn eine Behörde (bitte keine Diskussionen darüber, dass der NDR keine Behörde ist) vor Gericht zunächst nachgibt, dann aber den zurückgenommenen Bescheid trotzdem vollstreckt, unterläuft sie damit ja die gerichtliche Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz.

Auch wenn es im vorliegenden Fall vielleicht nur Schlamperei beim NDR war, darf man so etwas nicht durchgehen lassen.

Damit missachtet und untergräbt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.


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Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Eine solche Zusammenfassung von 2 Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte derart, dass der Prozess nur gegen eine Beklagte fortgeführt wird, dürfte unzulässig sein.
Da natürlich nicht jedesmal der komplette Thread für eine Antwort gelesen wird, hier meine rückwirkende Korrektur:
Für mich wurden nur dem Anschein nach die Klagen zusammengelegt, da Finanzbehörde und NDR zur mündlichen Verhandlung gemeinsam geladen wurden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass der Richterin eine Klage gegen den NDR gar nicht vorlag. Erst kürzlich stellte sich dann heraus, dass die "verschwundene" Klageschrift irrtümlicherweise der Finanzbehörde als Kopie der eigentlichen Klageschrift zugestellt worden war. Sie schien aber vorher aus dem Posteingang des Gerichts verschwunden gewesen zu sein.
Das VG Hamburg hat nun kommentarlos über den Irrtum zur Klage 19K5258/20 die zurückerhaltene Klageschrift mit einem weiteren Aktenzeichen 19V3354/21 versehen.


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Das Verwaltungsgericht zieht offensichtlich eine Wiederaufnahme aufgrund des fehlerhaften Verfahrens zu meiner Klage in Erwägung.

Schreiben des VG Hamburg an mich vom 24.08.2021:
Zitat
Aktenzeichen Zimmer Durchwahl Datum
19 K 5258/20 3.xx 42843-xxxx 24.08.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,
gemäß richterlicher Verfügung wird angefragt, ob Sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO begehren oder aber eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 im Hinblick auf das rechtskräftige abgeschlossene Verfahren 19 K 5258/20 erheben möchten.
Es wird um Beantwortung bis zum 1.9.2021 gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Justizfachangestellter

Vorausgegangen war diesem Schreiben eine Kopie des Antwortschreibens der Finanzbehörde Hamburg an das VGHH. Offensichtlich wurde auch hier zum Thema Wiederaufnahme angefragt:

Schreiben Finanzbehörde HH an VG HH
Zitat
19 K 5258/20 E-Mail xxx.xx@fb.hamburg.de Az. 14.512-4/2376 (2)

PER ERV 20. August 2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg, Az. 19 K 5258/20,

Auf die richterliche Verfügung vom 17.08.2021 hin teilt die Beklagte mit, dass ihrer Auffassung nach kein Anlass besteht, das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Widerspruchsbescheid und die Akten der Beklagten waren Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zudem wurde der NDR beigeladen. Es ist für die Beklagte somit kein Grund ersichtlich, dass das Verfahren nicht umfassend geführt wurde und irgendwelche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind, die im Falle der Zustellung der an die Finanzbehörde gerichteten Klage entscheidungserheblich gewesen wären.

xxx



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So wie ich das verstehe, ist doch die Klage gegen den NDR noch offen, d.h. noch nicht entschieden.

Das Antwortschreiben des Gerichts bezieht sich aber auf das durch Urteil entschiedene Verfahren gegen die Finanzbehörde.
Hier möchte man jetzt von Dir wissen, wie Dein Schreiben zu verstehen, d.h. in die Prozessordnungen einzuordnen ist.

Prognosen für Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags sind damit nicht verbunden.

Eine Restitutionsklage dürfte neue Gerichtskosten auslösen, ein Antrag auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht.


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@GesamtSchuldner: Danke für Deine sachlich klare Sichtweise. Ich habe wohl zu früh glänzende Augen bekommen, nur weil das Gericht die Wiederaufnahme erwähnt hat.
Folgendes Fax habe ich soeben an das VG Hamburg gesendet:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
29.08.2021
Anfrage Wiederaufnahmeverfahren Aktenzeichen 19K5258/20 (Ihr Schreiben vom 24.08.2021)
Zur Einschätzung der Lage fehlen mir Informationen über die richterliche Verfügung vom 17.08.2021, auf die die Beklagte in ihrem ablehnenden Schreiben zur Wiederaufnahme vom 20.08.2021 reagierte.
Insbesondere stellt sich mir die Frage, ob mit der richterlichen Verfügung der Beklagten nun auch die richtige Klageschrift nebst Anlagen zum Abgleich offiziell bekannt gegeben wurde. Entscheidungserheblich sollte u.a. sein, dass der darin angebene Sachverhalt der schwerwiegend fehlerhaften Datenverarbeitung im Verantwortungsbereich der Finanzbehörde nicht erörtert wurde.
Ich bitte um Beantwortung und angemessene Fristverlängerung.
xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219


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Meine Anfrage zum Schnittstellenfehler bei der Übergabe der Daten zu den Vollstreckungsersuchen bei "FragdenStaat"

Verantwortliche Stelle für die Datensicherheit der vollautomatischen Übergabe von Daten zu Rundfunkbeitragsforderungen zur Vollstreckung
https://fragdenstaat.de/a/226724

hat heute folgende unbefriedigende Antwort erhalten:
Zitat
Sehr geehrter Herr xxx
für die Übermittlung der Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die dortige Abteilung Vollstreckung zuständig. Auf Seiten der Kasse.Hamburg ist das Referat K21 - Kassenprozesse, Schnittstellen und Fachverfahren - im Bereich K2 - Technische und fachliche Betreuung der Kassenprozesse - zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
xxx

Wenn zwei Stellen für eine Sache zuständig sein sollen, entsteht ein unlösbares Problem der Zuständigkeit bei Fehlern. Insbesondere wenn es sich beim Übergang von einer Nicht-staatlichen zu einer staatlichen Stelle handelt. (Beitragsservice Köln - Finanzbehörde Hamburg).

Daher meine Nachfrage:
Zitat
Sehr geehrter Herr xxx
vielen Dank für die Antwort, die jedoch nicht meine Frage beantwortet:
Wer ist für die Schnittstelle verantwortlich?
Dass der Beitragsservice von Seiten der Landesrundfunkanstalten verantwortlich ist für die Übermittlung der Daten zur Rundfunkbeitragsvollstreckung und die Kasse.Hamburg ab Empfang der Daten für die Verarbeitung auf ihrer Seite, ist selbsterklärend. Bei der Schnittstelle treffen jedoch die Verantwortlichkeiten aufeinander.  Es muss daher entweder eine gemeinsame Stelle geben, die Verantwortung übernimmt oder einer der Parteien muss die Zuständigkeit zugeordnet worden sein.
Falls Sie die Frage nicht beantworten können, leiten Sie sie bitte an die von Ihnen angegebene Stelle bei der Kasse.Hamburg zur Beantwortung weiter.
Mit freundlichen Grüssen
xxx


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