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  • Termin VG Hamburg Klage gegen Hansestadt Hamburg 11:00 Uhr: 15. April 2021
  • Termin VG Hamburg Klage gegen Hansestadt Hamburg 09:30 Uhr: 18. Mai 2021

Autor Thema: Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?  (Gelesen 39372 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Wer aufmerksam die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse.Hamburg angeschaut hat,
PfEV:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26536;image
wird festgestellt haben, dass der angegebene Drittschuldner falsch bezeichnet ist. Unter der Anschrift "Sonninstrasse 24-28 20097 Hamburg" ist der Empfangsbevollmächtigte "S-Servicepartner Nord" zuhause. Die HASPA AG (Die wohl als Drittschuldner gemeint ist), hat ihren Sitz aber dort nicht.

Auf der Seite
Bankverbindungen pfänden, Kontaktadressen
http://vollstreckungstipps.de/bankverbindungen-pfanden-kontaktadressen.html
Offensichtlich erstellt von einem Vollstreckungsbeauftragten, findet man zur HASPA auch noch folgende Aussage:
Zitat
Keine Zustellungen an Servicepartner
zu beachten ist dass die Servicepartner (z.B. S-Servicepartner GmbH, Brunnenstr. 111, 13344 Berlin oder Gustav-Meyer-Allee 1, 13355 Berlin, oder Servicepartner Norddeutschland GmbH, Sonninstr. 24-28, 2009 Hamburg) die Pfändungsabwicklungen/bearbeitungen für verschiedene Banken übernehmen (da Pfändungen zur Bearbeitung oft ausgelagert werden)
z.B. für folgende Banken ist es die S-Servicepartner GmbH:
– Sparkasse Bayreuth c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Oberpfalz Nord c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden c/o S-Servicepartner
– Sparkasse Nördlingen c/o Servicepartner GmbH
– Kreissparkasse Augsburg AdÖR c/o S-Servicepartner GmbH
– Sparkasse Niederrhein c/o S-Servicepartner GmbH
Neu: – Sparkasse Bühl c/o S-Servicepartner GmbH
Neu: – Sparkasse Wiedenbrück c/o Servicepartner GmbH
Die S-Servicepartner GmbH befindet sich in der Brunnenstr. 111, 13355 Berlin (auch Gustav-Meyer-Allee 1, 13355 Berlin) Wichtig ist hierbei, dass im Adressfeld die Drittschuldnerbank genannt und dann c/o die jeweilige Servicepartner-Firma genannt wird (wegen der internen Zuordnung)
Die Zustellungen sollen immer, siehe meine Ausführungen bei der „Hamburger Sparkasse“, an die Adresse der Bank zugestellt werden. Im Zweifelsfall rufe ich bei der Bank an um nach der Zustelladresse fragen. (02.08.2017)
________________________________________________________________________________

Hambuger Sparkasse AG (Haspa) zuzustellen unter Wikingerweg 1, 20097 Hamburg  Antworten erhält man in der Regel durch die Haspa c/o S-Servicepartner Norddeutschland GmbH, SP-ND MS-31, Sonninstr. 24-28, 20097 Hamburg

(Zentrale: 040 / 35 79 – 0) FAX der Pfändungsabteilung: 040/3579-3495     Ich wurde von einem Gerichtsvollzieher (vielen Dank auch :-)) auf folgendes aufmerksam gemacht:
„..rechtlich wirksame Pfändungen an die als Drittschuldner benannten Banken/Sparkassen können jeweils nur bewirkt werden durch Zustellung an die Drittschuldner selbst und unter einer Anschrift des Drittschuldners (§ 829 Abs. 2 Satz 1 und § 829 Abs. 3 ZPO. Die Durchführung der Zustellungen regeln u.a. die §§ 166,176, 178 ff. ZPO (an den Drittschuldner selbst, ges. Vertreter -oder einen dort beim Empfänger/Drittschuldner angestellten Mitarbeiter) Soweit diese dann die weitere Bearbeitung an eine Service-Gesellschaft als Dienstleister auslagern, ist, für die rechtliche Wirksamkeit der Zustellung und die begehrte Wirksamkeit einer Pfändung gem. §§ 829, 840 ff. ZPO unerheblich…siehe auch Zöller 31. Auflage 2016, § 829 ZPO RN 15 -Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner RN 22 -Der Pfändungsbeschluss ist ohne Wirkung, wenn die Zustellung an den Drittschuldner nicht erfolgt ist)

Ich werde den Empfehlungen des Gerichtsvollziehers folgen.. (02.08.2017)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2020, 13:19 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Kleine Aktualisierung:
Seit Ende September liegt mein Einspruch gegen die Vollstreckung/ Pfändung nun in der Rechtsabteilung der Finanzbehörde. Zur fairen Verteidigung hatte ich Akteneinsicht sowohl bei der Kasse.Hamburg als auch beim NDR beantragt. Bei der Kasse.Hamburg kann ich laut Schreiben vom 30.10.20 (Anhang) "mit datenschutzrechtlichen Bedenken" Akteneinsicht nehmen.
Zitat
Kasse.Hamburg
Leitung Forderungsmanagement
Bahrenfelder Straße 254-260
D - 22765 Hamburg
Az.: K33
30.10.2020

Antrag auf Akteneinsicht
Ihr Fax vom 01.10.2020 an die Kasse.Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

leider kann ich Ihren Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der hier verarbeiteten persönlichen Daten erst jetzt beantworten.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen bestehen Bedenken gegen das von Ihnen beabsichtigte Fotografieren der hiesigen Unterlagen. Die Unterlagen liegen ohnehin nur noch in elektronischer Form vor, da hier grundsätzlich keine Papierakten mehr geführt werden.

Wir sind gehalten, Ihnen die mit der Akteneinsicht verbundenen Kosten per Gebührenbescheid in Rechnung zu stellen. Ich verweise insoweit auf die als Anlage beigefügte Erläuterung zum Gebührengesetz (Stand 14.01.2020). Mit der Gewährung der Akteneinsicht würden gem. Nr. 1 Buchstabe a) voraussichtlich Kosten bis zur Höhe der Vollstreckungsgebühren entstehen.

Sollten Sie weiterhin eine persönliche Akteneinsicht anstreben, vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin mit uns, da wir aufgrund der aktuellen Situation gehalten sind, persönliche Kontakte auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen
...
Der NDR blockt wie immer die Akteneinsicht. Der Einblick in die zur Wohnung gehörigen Beitragsakten soll verwehrt bleiben, auch wenn jetzt in meiner Akte eine Referenzbeitragsnummer eines einzelnen anderen Bewohners prangt. So kann dann aber nicht aufgeklärt werden, ob und wann der Rundfunkbeitrag u.U. von anderen Mitbewohnern beglichen wurde.  Der ansässige Beitragsservice meint, es sei barer Unsinn ("entbehre jeglicher sachlicher Grundlage"), den ich schreibe. (Schreiben vom 06.11.20 im Anhang)
Zitat
NDR, Beitragsservice,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg

Datum 06.11.2020

Rundfunkbeitrag
Beitragsnummer 421 673 208
Ihr Fax vom 02.11.2020

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Ausführungen und die von Ihnen gegenüber dem NDR aufgestellten Feststellungen/Forderungen entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir darauf nicht eingehen.
Im Übrigen haben wir Ihnen in unserem Schreiben vom 22.10.2020 bereits mitgeteilt, dass auf Ihrem Beitragskonto keine Beiakten/Referenzakten anderer Beitragskontoinhaber*innen hinterlegt sind.
Wir sehen die Angelegenheit als abschließend beantwortet an und verbleiben mit freundlichen Grüßen
(2 Unterschriften)
Somit kann ich bislang kein faires Verfahren z.B. als Vollstreckungsgegenklage führen. Ich habe nun einen widerspruchsfähigen Ablehnungsbescheid zur Verweigerung der Akteneinsicht angefordert.
Zitat
An den NDR Beitragsservice
Frau xxx
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

08. November 2020

Ihre Schreiben vom 29.10. und 06.11.2020 BK 421 673 208
Sehr geehrte Frau xxx,

Ihre rechtliche Einschätzung der Sachlage als Angestellte und Vertreterin des NDR Hamburg hat für vom Beitragsservice initiierte angebliche Verwaltungsverfahren zum Beitragseinzug hier keine bzw. nur Bedeutung im unternehmerischen Interesse. Ich habe nachdrücklich einen Antrag auf Akteneinsicht in Sachen einer mich betreffenden öffentlich rechtlichen Forderung gestellt. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wie ich Akteneinsicht nehmen kann oder veranlassen Sie bei Ablehnungsabsicht meiner Fristsetzung entsprechend und im Sinne eines fairen Verfahrens die Erstellung eines begründeten und widerspruchsfähigen Bescheides dazu. Eine weitere Verzögerung der Bearbeitung von Anträgen durch Nichthandeln oder durch wiederholte, verwaltungsrechtlich irrelevante Schreiben ist - insbesondere hier aufgrund der mich treffenden Einschränkungen durch die Vollstreckungsmaßnahmen - nicht zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüssen
xxx

per Fax an den NDR: +494041563225 (bzw: -3233, weil Faxnummer des Briefkopfes nicht erreichbar)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2020, 08:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn der NDR sich so vehement gegen eine Akteneinsicht sperrt, nährt das natürlich den Verdacht, dass sich dort Dinge finden würden, die den NDR entweder rein gar nichts angehen, oder aber solche, die bisherige Forderungen - z. B. die Offenlegung von Zahlungen vormaliger Mitbewohner - bestätigen würden. Letzteres wäre nicht nur peinlich für den NDR, sondern, sofern vor Gericht Unkenntnis über solche Zahlungen behauptet wurde, womöglich Prozessbetrug.

Wenn der NDR die Akteneinsicht partout nicht will, wird er womöglich keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ausstellen, bzw. sich damit u. U. viel Zeit lassen. Denn am Ende der Intensivierung dieser "Brieffreundschaft" stünde ein Gericht, das den Anspruch auf Einsicht bestätigen könnte. Schließlich geht es hier nicht um Journalismus, sondern mehr oder weniger um Buchhaltung. Und selbst wenn ein Gericht zunächst nicht pro Einsichtnahme entscheidet, so bliebe der Rechtsweg, womöglich bis "ganz oben". Dass die bisherige Weigerung dem Sender am Ende nützt, ist daher durchaus zu bezweifeln.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
  • Beiträge: 1.564
Wenn nun der NDR nicht einmal eine rechtsmittelfähige Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht erteilt, müsste die Akteneinsicht "so" eingeklagt werden.

Denkbar wäre auch, erstmal eine solche rechtsmittelfähige Ablehnung einzuklagen (zum Einklagen einer Ablehnung gibts ja schon Erfahrungswerte  *fg*) und dann auf die so eingeklagte Ablehnung die Akteneinsicht einzuklagen.  :o

Ist aber alles fiktiv fantasiert. Und dann noch folgendes:

Eine "elektronische" Aktenführung ist kein Hindernis mehr.

(Spätere Ergänzung (17:05 Uhr)): Und was macht man, wenn die Akte zum Gericht gegeben werden soll? Spätestens dann muss die "elektronische Akte" in Papierform ausgedruckt werden. Zur Akteneinsicht bei Gericht muss die Akte vollständig sein. Und ohne Kosten einsehbar.)


Schnelles Kugeln liefert für eine "Begutachtung in Digital-Form" die Gebühr von 5 Euro.

Für Akteneinsichten dürfen keine Mondtarife verlangt werden. Es gilt auch hier das Übermaßverbot, und Urteile zur Höhe von Gebühren von Akteneinsichten gibt es auch
(ich habe z.B. https://www.rechtslupe.de/allgmeines/bemessung-der-akteneinsichtsgebuehr-334149, sehr schön zu lesen)
.


Die datenschutzrechtlichen Bedenken könnten sich nur auf Folgendes stützen:
Zitat
Datenschutz – Geheimhaltungsinteresse Dritter: Die Akten enthalten Informationen zum Gesundheitszustand, den Vermögensverhältnissen oder Geschäftsgeheimnissen von Dritten und würden das Geheimhaltungsinteresse verletzen.
mit der Ergänzung
Zitat
Die Behörde darf Ihnen Ihr Recht auf Akteneinsicht nur aus diesen drei (der hier zitierte Datenschutz ist der dritte Grund) genannten Gründen verweigern – in allen anderen Fällen muss die Behörde Ihrem Antrag stattgeben. Die Entscheidung muss sie begründen.
Quelle beider Zitate: https://www.advocado.de/ratgeber/verwaltungsrecht/rechtsmittel/akteneinsicht-im-verwaltungsverfahren.html

Kann sein, dass eine Stadtkasse unseren seppl für so besonders furchtsam hält, dass er leicht vor einer Gebühr oder vor dem Gesundheitszustand eines Stadtkassierers zurückweiche. Wissen wir aber doch, dass er schon durch eine Hölle von Justitia gegangen ist *thumbsup*.

Mir scheint, dass sowohl das Schreiben der Stadtkasse als auch das des NDR-Beitragsservices ziemlich irrelevanten Inhalt haben. Die beiden Einrichtungen haben nichts mehr entgegenzusetzen. Beide Schreibenschreiber versuchen es dann mit der Furchtsamkeit des kleinen deutschen Michel...   ???

Eher wird die Akteneinsichtsgebühr der Preis für eine Bahnsteigkarte sein, um dann die Revolution zu beginnen.  ;D



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2020, 17:06 von ope23«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Gestern kam per PZU der Widerspruchsbescheid der Finanzbehörde.
Es wurde eigentlich nichts überprüft. Meine Einwände wurden überhaut nicht beachtet:

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Finanzbehörde Postfach 30 17 41, D-20306 Hamburg
Az. 14 - 612-4/2376

PER POSTZUSTELLUNGSURKUNDE
Herrn xxx

Interner Service und Steuerung
Abteilung Recht
Abteilungsleitung
Gänsemarkt 36
D - 20354 Hamburg
Telefon: 040 - 4 28 xx - Zentrale - 0
Telefax: 040 - 4 27 31 - 07 54
Ansprechpartnerin: RDin xxx
Az.: 14 - 612-4/2376
18.11.2020


WIDERSPRUCHSBESCHEID
In der Widerspruchssache des
Herrn xxx
wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.09.2020 hat die Abteilung Recht der Finanzbehörde am 18.11.2020 durch Regierungsdirektorin xxx entschieden:
1. Der Widerspruch vom 23.09.2020 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg, Finanzbehörde vom 16.09.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kosten werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter http://justiz.hamburg.de/erv-hamburg dargestellt.

-2-
Gründe:
l.
Der Widersprechende wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Zusammenhang mit Rundfunkbeitragsforderungen des NDR. Mit insgesamt 5 Bescheiden vom 05.07.2013, 04.04.2014, 02.01.2017 sowie 02.01.2019 setzte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gegenüber dem Widersprechenden rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2016 i.H.v. insgesamt 902,35 Euro fest.
Da der Widersprechende auch auf Mahnung hin nicht zahlte, wurde der Vollstreckungsfall am 02.03.2020 als elektronisches Vollstreckungsersuchen an die Kasse Hamburg übergeben.
Mit Schreiben vom 06.07.2020 kündigte die Kasse Hamburg dem Widersprechenden die Zwangsvollstreckung eines Betrages i.H.v. 948,30 Euro (Forderung i.H.v. 902,35 Euro + Versandgebühren i.H.v. 0,95 Euro + Vollstreckungsgebühr i.H.v. 45,- Euro) an.
Mit Schreiben vom 16.07.2020 reagierte der Widersprechende und bat um eine Kopie des Vollstreckungsersuchens. Zudem behauptete er, dass er nicht der Schuldner der Forderung sei.
Nach Mitteilung der Gläubigerin mit Schreiben vom 06.08.2020 wurden durch den Widersprechenden verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Festsetzungsbescheide geführt, die jedoch zu Gunsten der Gläubigerin entschieden wurden und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sind.
Am 16.09.2020 erließ die Kasse Hamburg eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag i.H.v. 954,11 Euro (Forderung des NDR i.H.v. 902,35 Euro + Versandgebühren i.H.v. 0,95 Euro + 3x 0,80 Euro + Vollstreckungsgebühr i.H.v. 45,- Euro + Postzustellungsgebühr i.H.v. 3,41 Euro). Zudem wurde am gleichen Tag eine Schuldnerausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Widersprechende versandt.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 legte der Widersprechende Widerspruch ein. Er lehne aus persönlichen Gründen die Zahlung der Rundfunkbeiträge ab. Zudem lege ein buchhalterischer Fehler vor.

-3-
Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte der NDR dem Widersprechenden nochmals mit, dass alle Festsetzungsbescheide bestandskräftig und vollstreckbar seien. Die Kasse Hamburg erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens. |

Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Widerspruch ist zulässig. Insbesondere wurde er fristgerecht erhoben.
2. Der Widerspruch ist unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Die für die formelle Rechtmäßigkeit maßgeblichen Vorschriften wurden gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Kasse Hamburg für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergibt sich aus § 4 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i.V.m. Punkt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bedarf nach § 37 Abs. 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) keiner Unterschrift. Nach dieser Vorschrift können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit: Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg handelt es sich um einen derartigen Verwaltungsakt.
b) Die Voraussetzungen für die materielle Rechtmäßigkeit sind ebenfalls gegeben. Der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung richtet sich nach 88 3, 30, 35 Abs. 1HmbVwVG i.V.m. 88 309 Abs. 3, 314 Abgabenordnung (AO).
aa)Erforderlich ist zunächst ein wirksamer im Verwaltungswege vollstreckbarer Titel. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HmbVwVG findet die Verwaltungsvollstreckung statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Sind diese Grundlagen der Vollstreckung erfüllt, steht dies einem im Verwaltungswege vollstreckbaren Titel gleich. So ist es hier.
(1) Die Vollstreckung wird in Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 1 HmbVwVfG i.V.m. 8 5 Abs. 2 HmbVwVG für den Beitragsservice vorgenommen. Zwar handelt es sich bei dem Beitragsservice selbst nicht um eine Behörde, also keine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beitragsservice gilt laut Recht-

-4-
sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14) jedoch als örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle für die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen er zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen befugt ist und daher auch um Vollstreckungshilfe ersuchen kann.
(2) Das für die ersuchende Stelle geltende Recht lässt auch eine Vollstreckung im Verwaltungswege zu. Hier kann sich der Beitragsservice als ersuchende Stelle auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen. Gemäß § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages werden Festsetzungsbescheide, die ihre Grundlage in. dem Vertrag finden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Der Festsetzungsbescheid findet seine Grundlage in § 10 Abs. 5 Rundfünkbeitragsstaatsvertrag.
(3) Darüber hinaus hat der Beitragsservice die Vollstreckbarkeit der Festsetzungsbescheide im Rahmen des Vollstreckungsersuchens bescheinigt. Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
(4) Die Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt es nicht an, da etwaige Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. 8 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen hätten verfolgt werden müssen. Entsprechend der Angaben des NDR sind die Festsetzungsbescheide mittlerweile bestandskräfti
(5) Gemäß 8 34 Abs. 3 HmbVwVG ist die Kasse Hamburg nur in den Fällen, die in Abs. 1 und 2 abschließend genannt sind, zur Einstellung oder zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az. 1 Bs 177/05; LG Dresden, Beschluss vom 11. November 2014, Az. 2 T 781/14). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
bb) Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen wurden gewahrt.

-5-
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Nr. 8a der Anlage zum GebG. Die Kosten werden durchgesonderten Bescheid festgesetzt.

Unterschrift


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 3.232
Meine Einwände wurden überhaut nicht beachtet
Dazu fällt mir auf Anhieb ein:
fehlendes rechtliches Gehör

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Nach dieser Vorschrift können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit: Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse Hamburg handelt es sich um einen derartigen Verwaltungsakt.
Ob das so stimmt? Jeder Computer ist auch eine automatische Einrichtung, dennoch sitzt eine Person davor. Mißbräuchliche Anwendung dieser Vorschrift? Nach dem Ausdruck kann es unterschrieben werden, wo ist dabei das Problem, wenn die Vollstreckung tief in die Rechte des Bürgers eingreift?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Der Beitragsservice gilt laut Recht-
-4-
sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14) jedoch als örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle für die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen er zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen befugt ist und daher auch um Vollstreckungshilfe ersuchen kann.
Eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle ohne Rechtsperson?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
Steht dem nicht Europarecht entgegen? Die Behörde ist haftbar?

Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
(4) Die Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt es nicht an, da etwaige Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. 8 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen hätten verfolgt werden müssen. Entsprechend der Angaben des NDR sind die Festsetzungsbescheide mittlerweile bestandskräftig
Weitere Chancen, um die Vollstreckung abzuwenden: Wenn noch ein Widerspruch oder eine Klage läuft, die noch nicht beschieden wurden, sind die Festsetzungsbescheide nicht bestandskräftig, sondern anfechtbar.

Wenn im Vollstreckungsersuchen Formfehler enthalten sind, ist die Vollstreckung anfechtbar.

Einige weitere Argumente könnten hier zu finden sein:
LG Tübingen, Beschluss v. 20.02.2020, 5 T 38/20 - Titel, Klausel, Zustellung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34450.0
und dortige Entscheidung des LG Tübingen
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20
https://www.urteilsbesprechungen.de/2020/11/16/landgericht-tuebingen-beschluss-vom-20-02-2020-5-t-3820/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2020, 23:02 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.564
Ach, die ganze Begründung einer Stadtkasse ist in nahezu jedem Satz Mumpitz. Nicht einmal brillant, einfach nur hornalte Textbausteine wiedergekäut und ausgespuckt.

Die wollen nur, dass geklagt wird.

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk führt Vorverfahren grundsätzlich unter Nichtbeachtung von sachlichen Einwänden durch und damit ad absurdum. Deswegen schreiben die Bewohner in meiner Straße nur noch Kurzwidersprüche ohne Begründung, die dann für das Klageverfahren aufgehoben wird.

Offenbar versucht es eine Stadtkasse auch wie der ruhmreiche deutsche örR: Einwände ignorieren. Der vermeintliche Schuldner kann ja klagen.

Wahrscheinlich hat die Stadtkasse noch gar nicht mitbekommen, dass Herr Poppins gar nicht über Rundfunksachen entscheidet, und könnte nun vergeblich hoffen, vor Gericht durchzukommen.  Auf hoher See...

Was mich aber wundert: Es soll auch bei einer Vollstreckung noch beim Verwaltungsgericht geklagt werden? Ich hätte fast vermutet, das Vollstreckungsgericht wäre dann ein Amtsgericht. (Das ist ja der Weg, über den die Rundfunksachen letztlich beim berühmten LG Tübingen landen und nicht bei einem badischen OVG.)


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Zitat von: Finanzbehörde Widerspruchsbescheid 18.11.2020
Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Kasse Hamburg, ist gemäß 8 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und hat die Vollstreckbarkeit des Titels nicht nachzuprüfen.
Steht dem nicht Europarecht entgegen? Die Behörde ist haftbar?
Da stehen nicht nur die Entscheidungen des BFH entgegen, insbesondere jene, der das Bundesfinanzministerium beigetreten ist, sondern auch jene des Kartellsenates des BGH.

Die ersuchte Behörde ist gegenüber dem Schuldner haftbar, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht eingehalten sind. Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist nicht titelfähig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Gestern hatte ich einen "Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheid" per Fax an die Person gesendet, die den Bescheid unterschrieben hatte. Ich hatte gehofft, dass der Vorgang der Vollstreckung im Rahmen meines Widerspruchs überprüft wird und die Fehlbuchung - d.h. die fehlerhafte Vollstreckungssumme - entdeckt werden würde. Aber es wurde nichts überprüft, weder vom NDR noch vom Justitiariat der Finanzbehörde. Die Vollstreckung läuft unbeeindruckt vollautomatisch durch. Sollte hier jetzt wieder der deutliche Fehler ignoriert werden, muss ich laut Widerspruchsbescheid klagen.

Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheids:
Zitat
Faxübertragung-Protokoll
Datum/Zeit: Di Dez 01 2020 - 18:49:22 Transferstatus: ERFOLG Seiten übertragen: 1 Empfängername: Empfängernummer: 040427310754 Sendername: xxx Sendernummer: xxx

Finanzbehörde Abteilung Recht
Frau RDin xxx
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg

Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2020 Az.: 14-612-4/2376

Sehr geehrte Frau xxx,
aufgrund der vollautomatischen Abwicklung der Vollstreckungsersuchen zum Rundfunkbeitrag werden die zwischen NDR und Kasse.Hamburg elektronisch übermittelten Daten offensichtlich keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen. Der mir vorliegende Ausdruck des elektronisch übermittelten Vollstreckungsersuchens des NDR enthält eine mit „Zahlung“ benannte Summe, die nicht in die Berechnung der angeblichen Schuldsumme einbezogen wurde. Die Behauptung des NDR, alle Beitragsbescheide wären in ihrer Ursprungsform rechtskräftig geworden, stimmt nicht. In der Verhandlung vor dem VG Hamburg zur Klage 19K433/18 am 30. November 2018 hat der Beklagte NDR selbst, vertreten durch den Herrn xxx „den Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 aufgehoben, soweit der festgesetzte Betrag 61,94 Euro übersteigt“. (Zitat Beschluss v. 7. Dezember 2018, s. 6, letzter Absatz)

Die Forderung der Kasse. Hamburg ist somit in der Summe falsch. Die damit verbundene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist damit ungültig. Sie ist aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid ist zurückzunehmen, da er auf falschen Angaben des NDR basiert

Das Vollstreckungsersuchen des NDR ist zurückzuweisen. Der Ausgangsfehler liegt in der nicht vorhandenen Kontrolle der vollautomatischen elektronischen Datenverarbeitung des NDR Beitragsservice. Der von mir als „Buchhaltungsfehler“ bezeichnete NDR-interne Vorgang wird hier eben allerdings auch in der Akte der Kasse. Hamburg als Summenfehler in der datentechnischen Bearbeitung erkennbar und macht die Finanzbehörde mitverantwortlich für unkorrekte Vollstreckungen.

Die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Erklärungen sind in diesem Fall unwesentlich geworden.

Für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens soll allein der NDR vor dem Verwaltungsgericht zur Verantwortung zu ziehen sein. Für den rechtmäßigen Vollstreckungsablauf ist hingegen allein die Finanzbehörde verantwortlich. Dieser ist hier fehlerhaft, bzw. unzureichend oder gar nicht überprüft worden. Dazu kommt, dass als Vollstreckungsgläubiger in der Pfändungsverfügung die Kasse.Hamburg als Vollstreckungsstelle und eben nicht der NDR als Verwaltungseinheit aufgeführt ist. Bitte nennen Sie mir die Gerichtsbarkeit, bei der ich genannten datentechnischen Vollstreckungsfehler prüfen lassen kann.

Unabhängig von diesem Fehler verweigere ich den Rundfunkbeitrag in der aktuellen Form als voraussetzungslose „Wohnabgabe" grundsätzlich. Da keine Prüfung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungspflicht bei der Mehrpersonenwohnung über den NDR stattfinden kann, läuft die Vollstreckung und Pfändung ohne Beachtung meiner persönlichen Umstände und ohne Nutzung irgendeines Angebotes ab. Ich werde somit als Sache behandelt, die in einer Wohnung zahlungspflichtig „untergestellt ist“, Es erwartet mich die Härte einer lebenslangen Vollstreckungs- und Pfändungsgeschichte, da es bislang weder einer Willenserklärung meinerseits bedarf noch eine Ausstiegsmöglichkeit gibt, die nicht an finanzielle Notlagen oder körperliche Versehrtheit gebunden ist.

Mit freundlichen Grüssen

Unterschrift  - Per Fax an Finanzbehörde: 040427310754


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Was ist bislang passiert?
- Eine Rückantwort auf meinen Antrag auf Rücknahme des Widerspruchsbescheids ist bislang nicht erfolgt.
Daher habe ich am 21.12.2020 2 Klagen beim VG Hamburg eingereicht:
1) Klage gegen den NDR tituliert als Vollstreckungsgegenklage - Thema ist aber nicht primär die falsche Vollstreckungssumme, sondern die fehlerhafte Buchhaltungssoftware, die zur Fehlberechnung der Vollstreckungssumme geführt hat. Meiner Ansicht nach führt ein so allgemeiner und potentiell alle Vollstreckungen betreffender Fehler zur Nichtigkeit aller automatischen Vollstreckungsersuchen.
2) Klage gegen die Kasse.Hamburg wegen Ausführung von Vollstreckungen auf nicht nachvollziehbarer Datenbasis. Die Vollstreckungssumme gibt nicht plausibel die Angaben aus dem Datenstream des automatischen Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice wider. Ebenfalls ein umfassender Fehler, der sich jeder Einzelüberprüfung entzieht, da fehlerhafte Schnittstellen im Datenübertragungssystem daran Schuld sind.

Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
(Anm. mod. seppl: Die Zusammenfassung fand nicht statt, wie sich bei der mündlichen Verhandlung herausstellte. Die Klage gegen den NDR war augenscheinlich irrtümlich vom Gericht als Kopie der Klage gegen die Kasse.Hamburg der Finanzbehörde zugestellt worden!)

Klage 1: xxx ./. NDR Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Hiermit erhebe ich,
xxx, xxx, Hamburg
Vollstreckungsabwehrklage gegen den
NDR Hamburg, Rothenbaumchaussee 132/134 20149 Hamburg
wegen
Vollstreckungsversuches einer zu meinen Ungunsten fehlerhaft berechneten Schuldsumme
Sachverhalt:
Am 02.03.2020 reichte der NDR Hamburg ein elektronisches Vollstreckungsersuchen bei der Kasse.Hamburg ein. Die Schuldsumme beinhaltet darin die unveränderten Rundfunkbeitragsforderungen an mich aus den Originalbescheiden seit Anfang 2013. Die durch richterlichen Beschluss vom 10.12.2018
zur Klage 19 K 433/18 reduzierte Forderung wurde nicht berücksichtigt. Die Forderungssumme ist daher falsch.
Mein Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der in Amtshilfe vollstreckenden Kasse.Hamburg wurde nach ungenügender Prüfung des Sachverhalts von der Rechtsabteilung der Finanzbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2020 ablehnend beschieden. Die Vollstreckungsmaßnahme ist jedoch unrechtmäßig und zurückzunehmen. Das fehlerhafte Vollstreckungsersuchen ist zurückzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahmen und die Pfändung meines Kontos sind sofort aufzuheben.
Mit den Verfahrenskosten und Verfahrensnebenkosten ist der Beklagte zu belasten.
Meine gewissensbedingte Weigerung, den Rundfunkzwangsbeitrag als rechtens anzuerkennen wird von der Klage gegen konkrete Fehler bei vollautomatisierten Berechnungen der Vollstreckungssumme nicht berührt. Ich werde weiterhin mit fester Überzeugung keinen Beitrag an den NDR bzw. Beitragsservice Köln leisten.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt.
Weiterer Sachvortrag folgt.
Unterschrift

Klage 2: xxx ./. Finanzbehörde Hamburg:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Hiermit erhebe ich,
xxx, xxx, Hamburg
Klage gegen die
Finanzbehörde Hamburg, Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
wegen
unrechtmäßiger Fortführung von Vollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen der Verfügung vom 16.09.2020 auf Grundlage eines durch sichtbaren Programmierfehler inkonsistenten und daher ungültigen vollautomatischen Vollstreckungsersuchens
Sachverhalt:
Im mir vorliegenden Ausdruck vom 23.07.2020 des elektronischen Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice Köln an die Kasse.Hamburg vom 02.03.2020 befindet sich auf der Seite 3 zweite Zeile der Posten „Zahlung: 3,39 EUR“. Dieser wurde der Vollstreckungssumme nicht zugeordnet. Er steht zusammenhangslos hinter der bereits berechneten Schuldsumme. Dies führte zu einem falschen Ergebnis der Berechnung. Der von mir der Kasse.Hamburg gegenüber im Widerspruch vom 23.09.2020 formulierte „Buchungsfehler“ wurde im ablehnenden Widerspruchsbescheid der Abteilung Recht der Finanzbehörde vom 18.11.2020 offensichtlich trotzdem nicht erkannt.
Die Vollstreckungsmaßnahme ist unrechtmäßig. Aufgrund eines programmbedingten Fehlers wurde die Schuldsumme zu meinen Ungunsten falsch berechnet. Das Vollstreckungsersuchen ist als ungültig zurückzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahmen und die Pfändung meines Kontos sind sofort aufzuheben.
Mit den Verfahrenskosten und Verfahrensnebenkosten ist der Beklagte zu belasten.
Meine gewissensbedingte Weigerung, den Rundfunkzwangsbeitrag als rechtens anzuerkennen wird von der Klage gegen konkrete Fehler bei vollautomatisierten Vollstreckungsmaßnahmen nicht berührt. Da es aktuell keiner Willensentscheidung zur Zahlung der Zwangsabgabe oder zur Nutzung eines Angebotes durch mich bedarf, entsteht grundrechtswidrig eine Schuld ohne mein Zutun. Es stände mir unter den aktuellen Bedingungen - entgegen unserem herrschenden freiheitlichen Rechtsprinzip - eine belastende, unausweichliche und lebenslange Vollstreckungs- und Pfändungsgeschichte bevor.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt.
Weiterer Sachvortrag folgt.
Unterschrift

Mit Schreiben vom 15.01.2021 beantragt die Freie und Hansestadt Hamburg die Klage abzuweisen. Die Beiladung des NDR wird dabei "angeregt".

Texte der Schriftstücke des VG Hamburg siehe weiter unten in hiesigem Threads unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211338.html#msg211338


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2021, 15:32 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ja, ich bin auch sehr gespannt. Denn hierzuforum wurde nie richtig gesagt, wer bei einer Vollstreckungsgegenklage denn der Klagegegner sein soll.

Das VG Hamburg scheint also hier eine Art "Klarstellung" geleistet zu haben und meint, dass sich das freie Hamburg beide Klagen zu Herzen nehmen muss.

Damit gerät natürlich der NDR wiederum aus der Schusslinie. Würde letztlich bedeuten, dass eine vom Gläubiger falsch übermittelte Vollstreckung nicht angreifbar ist, oder wie?

Wie soll ich dann also bitte als Vollstreckungsschuldner verhindern, dass mein Gläubiger der Bank oder dem Gerichtsvollzieher irgendwelchen Quatsch erzählt? Kommen meine Einwände erst bei einer konkretklar ablaufenden Kontopfändung oder bei einer handfest mit SEK-Schutz ablaufenden Verhaftung zum Tragen?

Zu einer Pfändungsverfügung gibt es ja schon mind. einen interessanten Thread - siehe u.a. unter
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0

Und dass die LRA jahrelang den Vollstreckern irgendwelchen Quatsch erzählen, wissen wir nicht erst seit heute.  >:(


Ich bin also wirklich gespannt auf die Schriftstücke, insbesondere auf dasjenigewelche vom VG Hamburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2021, 20:52 von Bürger«

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Würde letztlich bedeuten, dass eine vom Gläubiger falsch übermittelte Vollstreckung nicht angreifbar ist, oder wie?
Wieso? Es wurde doch seitens des Bundesfinanzhofes, der ja zu öffentlichen Mitteln entscheidet, bereits entschieden, daß die ersuchte Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Beweislast dafür trägt, daß die Vollstreckung in jedem Stadium der Vollstreckung rechtmäßig ist. (BFH VII B 151/85). Für das, was die ersuchte Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner verbockt, steht sie diesem gegenüber in voller Haftung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Hier nun die Schriftsätze des VG Hamburg zur Klage:

1. Eingangsbestätigung
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.xx   42843-xxxx   28.12.2020

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,
aufgrund einer richterlichen Verfügung wird mitgeteilt, dass die Klage hier am 21.12.2020 eingegangen ist und unter der o.g. Geschäftsnummer geführt wird.

Sie werden gebeten, binnen eines Monats

- einen bestimmten Verfahrensantrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der angegebenen Geschäftszeiten zu stellen
- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auf dem vorgeschriebenen Vordruck, der auch bei Sozialhilfebezug ganz auszufüllen ist, sowie entsprechende Belege einzureichen (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO)
- gegebenenfalls den letzten Sozialhilfe-Bescheid bzw. Bescheid über Leistungen nach dem SGB Il einzureichen

Ferner wird mitgeteilt, dass die Sachakten nach Eingang bei Gericht, der durch die Klagerwiderung angezeigt wird, in der Geschäftsstelle eingesehen werden können

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizfachangestellter

Hinweis:
Da wir Eingänge vermehrt scannen, möchten wir Sie bitten, Ihre Schriftsätze und Anlagen nicht zu tackern.
2. Finanzbehörde: Antrag auf Abweisung der Klage / VGHH Übertragung auf Einzelrichter
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn
xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.44   42843-7562   18.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

in vorbezeichneter Sache erhalten Sie anliegende(s) Schriftstück(e).

Mit freundlichen Grüßen
Justizangestellte
Zitat
19 K 5258/20 Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache

Herr xxx, Hamburg, - Kläger -

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste -Allgemeines Justitiariat-,
Gänsemarkt 36,
20354 Hamburg,
- Beklagte -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 18. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. xxx-yyy, die Richterin am Verwaltungsgericht zzz, den Richter xyz

beschlossen:Der Rechtsstreit wird auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, 8 6 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Unterschriften

Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 21.01.2021
Unterschrift .
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 9290/20   3.44   42843-7562   18.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie anliegende Abschrift zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizangestellte

Hinweis:
Da wir Eingänge vermehrt scannen, möchten wir Sie bitten, Ihre Schriftsätze und Anlagen nicht zu tackern.
Zitat
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Az.: 14-612-4/2376 (2)

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

19 K 5258/20
PER ERV

Interner Service und Steuerung Abteilung Recht - Abteilungsleitung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg
Telefon +49 40 42823-0
Telefax +49 40 42731-0754
Ansprechparinerin: RDin xxx
E-Mail xxx@fb.hamburg.de
Az. 14-612-4/2376 (2)
15. Januar 2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Az. 19 K 5258/20,
beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.

Begründung:
1. Es bestehen keine Bedenken, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu.übertragen.
2. Es besteht darüber hinaus Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters anstelle der Kammer.
3. Die hier vorliegende Sachakte wird anbei elektronisch übersandt. Aufgrund der Dateigröße erfolgt der Versand in zwei Teilen.
4. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.
5. Soweit der Kläger vorträgt, die Forderungshöhe sei „nicht korrekt“ wäre eine Stellungnahme des NDR erforderlich. Die Beiladung des NDR wird angeregt. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Regelung des $ 5 Abs. 2 HmbVwVG, wonach sie zur Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels nicht verpflichtet ist. Gleichwohl hat die Beklagte den NDR im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens beteiligt und von dort die Auskunft erhalten, dass die Forderung fällig und vollstreckbar ist. Entsprechend der Ausführungen des NDR habe es in Bezug auf die vollstreckte Forderung verwaltungsgerichtliche Verfahren unter den Aktenzeichen 19 K 433/18 und 19 K 1668/19 gegeben. Diese Klagen seien damals abgewiesen worden und die Urteile rechtskräftig geworden.

Unterschrift
3. Beiladung NDR
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle
Herrn xxx
Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 5258/20   3.44   42843-7562   25.01.2021

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrter Herr xxx,

in vorbezeichneter Sache erhalten Sie anliegenden Beschluss.

Sie werden gebeten, in Zukunft alle Schriftsätze und ihre Anlagen in 3-facher Ausfertigung ein-
zureichen, damit sie den Beteiligten zugesandt werden können. Sollte das nicht geschehen,
können auf Ihre Kosten Ablichtungen hergestellt werden (pro Seite 0,50 EUR).

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Justizangestellte
Zitat
19 K 5258/20 Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx Hamburg,
- Kläger -

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste -Allgemeines Justitiariat-,
Gänsemarkt 36,
20354 Hamburg,
- 14-612-4/2376 -,
- Beklagte -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 25. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. xxx beschlossen:

Der Norddeutsche Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, wird zu der oben bezeichneten Rechtssache beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen berührt werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unterschrift

Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 04.02.2021

Unterschrift
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2021, 15:38 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
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Vielen Dank. :-)

Es fehlt ein Schreiben oder ein Hinweis, dass der Klagegegner nicht, wie augenscheinlich vom Kläger beabsichtigt, der NDR, sondern dass die Klage umgebogen wurde als Klage gegen die Freie Hansestadt Hamburg.

Ich finde es ungewöhnlich, dass ein Gericht den Beklagten "einfach" auswechselt.

Ich möchte das verstehen. :)



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@ope23: Es wurden ja 2 Klagen erhoben: Eine gegen den NDR und eine gegen die Kasse.Hamburg, siehe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg211290.html#msg211290

In der Sache gegen die Kasse.Hamburg (Finanzbehörde) geht es ja darum, dass ein unplausibler "Datensalat", der vom Beitragsservice kommt, in eine nur legitim erscheinende Vollstreckung umgesetzt wurde.

Da die Datenübergabe grundsätzlich durch mindestens einen Schnittstellenfehler falsch verknüpft ist, gilt dieser Fehler nicht nur für meine Vollstreckung, sondern für alle Rundfunkbeitragsvollstreckungen. Potentiell kann es jeden treffen, der die gleichen Vorraussetzungen mitbringt. Wenn bestimmte Daten vom Vollstreckungsersuchenden nicht mitgeliefert werden, ist die Schuld bei diesem zu suchen. Werden alle Daten mitgeliefert, jedoch im Hoheitsbereich der Vollstreckungsstelle falsch verarbeitet, triffft diese die Schuld. Das ist hier der Fall.


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