Die beiden Klagen wurden ohne mein Zutun vom VG Hamburg mit Schreiben vom 28.12.2020 zu einer Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zusammengefasst. Az: 19 K 5258/20
Eine solche Zusammenfassung von 2 Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte derart, dass der Prozess nur gegen eine Beklagte fortgeführt wird, dürfte unzulässig sein.
Unter Umständen hat das Gericht jetzt erkannt, dass die Klage gegen den NDR noch nicht entschieden bzw. erledigt ist.
Dann könnte es durchaus sein, dass man Dir die Rücknahme der Klage bzw. eine Erledigungserklärung nahelegt, wenn die Vollstreckungssumme zwischenzeitlich von den fehlerhaft noch einbezogenen 3,39€ befreit wurde.
Wie verhält sich denn das Urteil gegen die Finanzbehörde zu diesem Thema?
Grundsätzlich kann man natürlich wegen der 3,39€ auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, d.h. beantragen festzustellen, dass die Vollstreckung insoweit rechtswidrig war.
Es ist schon ein starkes Stück, wenn eine Behörde vor Gericht nachgibt und den Bescheid zu Gunsten des Klägers ändert, aber anschließend den nicht geänderten Bescheid zu vollstrecken versucht. Im vorliegenden Fall wurde ja die Klage insoweit wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht hatte anscheinend darauf vertraut, dass der alte Bescheid dann auch nicht mehr vollstreckt wird.
Wären die 3,39€ vom Gericht durch Urteil korrigiert worden, hätte man gegen die unzulässige Vollstreckung unmittelbar das Gericht anrufen können und die versuchte Verwaltungsvollstreckung durch Vollstreckung aus dem Gerichtsurteil unterbinden können.
Wenn eine Behörde (bitte keine Diskussionen darüber, dass der NDR keine Behörde ist) vor Gericht zunächst nachgibt, dann aber den zurückgenommenen Bescheid trotzdem vollstreckt, unterläuft sie damit ja die gerichtliche Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz.
Auch wenn es im vorliegenden Fall vielleicht nur Schlamperei beim NDR war, darf man so etwas nicht durchgehen lassen.
Damit missachtet und untergräbt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.