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Autor Thema: Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht  (Gelesen 7705 mal)

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Basis für dieses Thema ist:

Zitiergebot nicht beachtet > ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam (zur Info)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33892.msg206382.html#msg206382

mit der Aussage

Zitat
Zitat
[...] Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. [...]

-----------
Die Rechtsaufsicht über, bspw., den Rundfunk Berlin-Brandenburg, wechselt alle 2 Jahre zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin; die erste Rechtsaufsicht über den RBB hatte das Land Berlin.

Erkennt schon jemand die Problematik?

Wenn die Satzung von der zuständigen Rechtsaufsicht zu genehmigen ist, hier also das Land Berlin, ist zu diesem Zeitpunkt das Land Brandenburg nicht "zuständige Rechtsaufsicht" und hat dieser Satzung folglich zu diesem Zeitpunkt der eigenen Unzuständigkeit keine Genehmigung erteilt.

Jetzt stellt sich die Frage, ob das Land Brandenburg zu einem Zeitpunkt, wo es die "zuständige Rechtsaufsicht" über den RBB inne hat, die nötige Genehmigung für sein Landesgebiet nachgeholt hat?

Rundfunk ist bekanntlich Landesrecht, und das Land Berlin wird die Satzung des RBB im Falle seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" nur mit dem Recht des Landes Berlin abgleichen, zudem der RBB ja auch verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.

Es könnte also der Umstand gegeben sein, daß die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg nie mit dem Recht des Landes Brandenburg abgeglichen worden ist und wir dadurch in einer landeskompetenzwidrigen Situation sind, denn freilich kann das Land Brandenburg dann, wenn es die "zuständige Rechtsaufsicht" über den RBB inne hat, nicht für eine wirksame Rechtsaufsicht sorgen, denn der RBB läßt sich nicht auf das Recht des Landes Brandenburg verpflichten, und über das Recht des Landes Berlin hat das Land Brandenburg nicht die Auslegungshoheit; zudem würde es wohl an der Grenze zum Landesverrat stehen, wenn das Land Brandenburg in Relation zu den Bürgern seines Landes auf das Recht eines anderen Landes verweisen würde. Ist unmöglich und auch bundesrechtswidrig, denn Landesrecht wirkt nicht über das Land hinaus.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wirkt im Land Brandenburg möglicherweise ohne Genehmigung durch das Land Brandenburg, weil das Land Brandenburg der Satzung des RBB nie zugestimmt hat.

Da es hier nicht nur um den RBB gehen soll, ist ja nur eine 2-Länder-Anstalt, stellt sich die Frage nach der Genehmigung der jeweiligen Satzungen durch die Länder bei den anderen Mehrlandesanstalten; wie ist das dort geregelt?


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K
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[...] Da es hier nicht nur um den RBB gehen soll, ist ja nur eine 2-Länder-Anstalt, stellt sich die Frage nach der Genehmigung der jeweiligen Satzungen durch die Länder bei den anderen Mehrlandesanstalten; wie ist das dort geregelt?

Fundstelle:
GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
19. 12. 16 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge  .........41
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2017/GBl201701.pdf

Sinngemäß findet sich das dann auch im Gesetzblatt xyz von Rheinland-Pfalz  :'(

Zitat
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunk-änderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 hat der Südwestrundfunk mit Genehmigung der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg folgende Satzung erlassen:
[..]

Bildquellen/screenshots/Anhänge:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2017/GBl201701.pdf


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Nur weil diese Satzungen gedankenlos abgesegnet wurden, heisst es noch lange nicht, dass sie mit Bundes- und Grundrechten übereinstimmen. Es wurde bei der Ausarbeitung nicht darauf geachtet, dass es sich nun um eine allgemeine Abgabe für Alle handelt. Dies war bei der geräteabhängigen Rundfunkgebühr nämlich (zumindest offizielljuristisch) nicht der Fall.

Diese aktuellen Satzungen lesen sich daher wie irgendwelche Verordnungen aus Besatzerzeiten: "Sie haben dies und sie haben das zu machen" - und zwar unabhängig von irgendwelchen Tatbeständen!
Bei einer "freiwilligen" geräteabhängigen Gebühr konnte man zumindest versuchen, dieser unerträglichen Willensmissachtung mit Abschaffung der Geräte (ein Tatbestand) entgegenzutreten. Das hatte ich für mich bis Ende 2012 auch noch gelten lassen. Dass man sich nun ohne irgendeinen Tatbestand selbst melden und belasten, bzw. auch entlasten muss/soll, ist grundrechtlich nicht mehr vertretbar. Das Innehaben einer Wohnung ist kein Tatbestand mehr, es ist ein Grundbedürfnis, das an die Existenz oder das blosse Dasein als natürliche Person gebunden ist. Das darf nicht mit einer Abgabe belastet werden. EGAL was damit finanziert werden soll. Der Gesetzgeber hat, gerade bei Abgaben, den vollen, auch zeitlichen Spielraum, Grundrechte NICHT einschränken zu müssen, wie es vielleicht bei Notstandssituationen der Fall sein kann.

Die Satzungen der Rundfunkanstalten orientieren sich auch aktuell noch am alten Gebührenrecht. Wohl aus lauter Gewohnheit, Absicht, juristischem Unwissen oder gar nur aus Faulheit.

In Bremen wurde im März eine diesbezügliche Petition der Bürgerschaft vorgelegt. Sie befindet sich in parlamentarischer Beratung:
Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=rundfunk&pID=3180

Auch die Petition zur Nichtigkeit der Beitragsbescheide des NDR ist aus diesem Zusammenhang entstanden. Ein deutlicher formeller Fehler, der nur durch die unüberprüfte Eigenregie der Landesrundfunkanstalten möglich ist.
Feststellung der Nichtigkeit der NDR Rundfunk-Beitragsbescheide
https://www.openpetition.de/petition/online/feststellung-der-nichtigkeit-der-ndr-rundfunk-beitragsbescheide
Es geht gar nicht darum, ob die Landesregierung das alles ok findet und abgesegnet hat, es geht darum das sie bislang Grundrechtsbruch zulässt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
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Vielleicht suche ich an der falschen Stelle aber im GVBl. LSA - Gesetz-und Verordnungsblatt Land Sachsen-Anhalt findet sich keine Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks...also nicht seit 1990 bis heute...seltsam...

Gut was nicht da ist, lässt sich auch nicht finden - kann ich ja mal bei Gelegenheit den Vollstreckungsbeamten der Gemeinde nach fragen, falls der sich nach nem Jahr Pause und nichts tun mal wieder blicken lässt - sind immer nette Gespräche mit dem Mann, hab ihm sogar schonmal das Geld gezeigt, welches er haben möchte und betont, ich kann, will aber nicht zahlen, weil ich nicht muss...  >:D


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b
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NRW
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfallen
Nr. 11 2017 (Ausgegeben zu Düsseldorf am 14. März 2017)

pdf: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_gv_show_pdf?p_jahr=2017&p_nr=11

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
S. 316
Zitat
Der Rundfunkrat hat am 19. Dezember 2016 [...] folgende Satzung erlassen:

S. 319
Zitat
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 8. Februar 2017 die nach § 9 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.

1. Der Rundfunkrat hat am 19. Dezember 2016 die Satzung erlassen.
2. § 18 Inkrafttreten. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
3. Die Genehmigung der Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen war am 8. Februar 2017.
4. Die Unterschrift von Tom B u h r o w, Intendant am 15. Februar 2017.
5. Die Satzung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfallen am 14. März 2017 veröffentlicht.

Das Inkrafttreten hat also vor der Genehmigung stattgefunden. Also, den ganzen Januar und 8 Tage Februar war das Ganze schon in Kraft, erst danach hat man die Genehmigung geholt.

Ausnahme? Nein.
Beispiel: Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17858&menu=1&sg=0

Zitat
§ 50 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
[...]
Köln, den 27.06.2019


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Vielleicht suche ich an der falschen Stelle aber im GVBl. LSA - Gesetz-und Verordnungsblatt Land Sachsen-Anhalt findet sich keine Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks...also nicht seit 1990 bis heute...seltsam...
[..]

Zitat
Der genaue Wortlaut der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 37/2012 v. 10.Dezember 2012) abgedruckt. Den Download dazu finden Sie ebenfalls nebenstehend rechts.
Quelle: https://www.halle.ihk.de/recht/wirschaft-und-recht/rundfunk-und-medien/neue-satzung-des-mdr-628950


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s
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Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 37/2012 v. 10.Dezember 2012

Die aktuelle Satzung zum Rundfunkbeitrag datiert auf das Jahr 2016....die Satzung des MDR datiert auf 2019, beides bislang immer noch unauffindbar im MBL und GVBL


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Jetzt wird es interessant:
- Die aktuelle Fassung
- müsste bei Mehrländeranstalten
- in jedem der Bundesländer
- offiziell veröffentlicht werden.

Ist sie das nicht, so gilt keine für das betreffende Bundesland. Denn die bisherige Fassung wurde ja durch die neue ersetzt.

Warum sollen wir kostenlos arbeiten, wo wir als staatsbesitzendes Volk doch mit unseren Steuern - mindestens ja Mehrwertsteuer - die Gehälter unserer Arbeitnehmer, der Volksbeauftragten in den Ministerien, finanzieren. Also könnte man bei den Landesregierungen anfragen, wo sich die Veröffentlichung befindet, weil die ja wohl zwingend wäre für ein Inkrafttreten.

Fehler wären allerdings wohl leicht heilbar durch sofortiges Nachholen der offiziellen Publizierung im betreffenden Bundesland. Bleibt allerdings die Frage, ob im betreffenden Bundesland alles zwischenzeitliche zwangsweise Beitragsinkasso mangels wirksamer Satzung nichtig wäre?

Ich fürchte allerdings, dass alle Bundesländer alle Formregeln erfüllten. Immerhin, nach bisherigen Information in diesem Thead ist das nicht so ganz sicher.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

s
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Richtig interessant wird es, wenn wir uns den Begriff "Veröffentlichung" ansehen.

Ich gehe ebenfalls davon aus, dass jedes Bundesland die Satzungen/Zustimmungen irgendwo "abgedruckt" haben.

In Sachsen-Anhalt gibt es ein VIS  (Vorschrifteninformationssystem) und ein DIV (Digitales Inhaltsverzeichnis). Ersteres ist frei zugänglich und enthält alle Gesetze, Verwaltungsvorschriften und diverse Rechtsprechungen des Landes bzw. der versch. Gerichte.
Zweiteres ist nur per Registrierung für monatlich 4,15€ zugänglich, der download von Texten wird dann per Zeichenanzahl gesondert abgerechnet...verschiedene Abo-Varianten sind dann auch noch möglich. Und dort kann man u.U. (bin ja nicht registriert) alle Ministerialblätter seit 1996 einsehen.

"Veröffentlichung" Legaldefinition in "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke" https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html
Zitat
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
...

Spannende Frage: Ist die Forderung der öffentlichen zugänglich Machung bereits erfüllt, wenn dies nur gegen Bezahlung und vorheriger Registrierung möglich ist?

Der Duden deutet das Wort Öffentlichkeit wie folgt: "als Gesamtheit gesehener Bereich von Menschen, in dem etwas allgemein bekannt [geworden] und allen zugänglich ist"

Wenn eine Registrierung erforderlich ist und gleichzeitig auch eine Bezahlung verlangt ist, dann ist alles was man nach der Registrierung findet eben nicht allen zugänglich, sondern nur den Registrierten/Bezahlern.
Beim Login auf der entsprechenden Landesseite wird man übrigens nach einer Kundennummer gefragt - Kunden mit Kundennummer sind wohl kaum die "Öffentlichkeit".


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nur weil diese Satzungen gedankenlos abgesegnet wurden, heisst es noch lange nicht, dass sie mit Bundes- und Grundrechten übereinstimmen. Es wurde bei der Ausarbeitung nicht darauf geachtet, dass es sich nun um eine allgemeine Abgabe für Alle handelt. Dies war bei der geräteabhängigen Rundfunkgebühr nämlich (zumindest offizielljuristisch) nicht der Fall.

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Satzung für diejenigen, die nicht Nutzer des Rundfunks sind, überhaupt wirksam ist. Zu Zeiten der Rundfunkgebühr unterwarf man sich freiwillig der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, in dem man ein Gerät vorhielt und sich anmeldete. Das ist etwa vergleichbar mit dem Eintritt in einen Verein, eine Partei usw. Diese Organisationen haben jeweils eine Satzung, die für Mitglieder bindend ist, Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt und - ganz wichtig - von den Mitgliedern durch Beschluss auf Versammlungen geändert werden kann. Das ist beim ÖRR ersichtlich anders. Mit der Ausdehnung des Inkassos auf alle Wohnungsinhaber erlangt die Satzung der Sender zur "Beitragszahlung" quasi den Rang eines Gesetzes oder einer Verordnung. Damit zieht reiner Untertanengeist in den doch so wahnsinnig freien und unabhängigen - hüstel - Rundfunk.

M. Boettcher


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die Frage nach der Genehmigung der Satzung durch die zuständige Rechtsaufsicht ist wichtig, aber nicht minder wichtig ist die Frage, wie weit die Satzungsgewalt der Anstalten eigentlich reicht und wer ihr konkret unterworfen sein kann.
Die Satzung einer Rundfunkanstalt ist Binnenrecht. Eine Bindung im Außenverhältnis kann sich höchstens auf Anstaltsnutzer erstrecken, nicht jedoch pauschal auf alle Bürgerinnen und Bürger.
Eine Erstreckung auch auf Nichtnutzer einer Anstalt hat daher keine Rechtsgrundlage.

Will heißen, ich als Nichtnutzer von Rundfunk unterliege ebensowenig der Satzung einer Rundfunkanstalt, wie ich auch nicht der Satzung des Entenzuchtvereins aus Schnabelhausen unterliege.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Die Satzungen sind solche der ARD-Landesanstalten. Also ist die Sache ganz einfach.

Beispiel MDR:
-------------------------------
Brief an die Intendantin Frau Dr. jur. Wille: Bitte um Veröffentlichungsnachweis für die 3 Bundesländer.
(Das Prof. lasse ich weg - ist nur h.c. und keine Lehrtätigkeit.)

Und dann haben wir Fakten statt Vermutungen.


Als veröffentlich gilt, was im jeweiligen Landesrecht geregelt ist.
-----------------------------------------------------
Im - kostenpflichtigen - gedruckten Ministerialblatt, wie anno Opa, das reicht, zumal es ja in den Universitätsbüchereien des Bundeslandes sicherlich einsehbar ist.


Also, über juristische Spitzfindigkeiten kann man hübsch Smalltalk machen,
-----------------------------------------------------------
aber gegen die Fehler eines vorsätzlichen Politik- und Justizskandals ist das ziemlich aussichtslos.
Immerhin kann man mit solchen Fehlern im Schriftsatz punkten. Es besteht also ein Verfahrensinteresse, eventuelle Form-Mängel aufzuspüren, weil das die wilde Heerschar der gegnerischen Juristen zu einem nervösen Stampede animiert, also den Bürger auf Augenhöhe oder höher bringt in der Gegnerachtung.

Gut für Taktikt, Strategie, also aufklärungswürdig. Das Imperium steckt das dann aber mühelos weg. Man muss sich das immer real vorstellen bei der Schriftsatzverwertung und vor Gericht. Wofür der Richter kein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung fürchten muss, dafür hat man bei einem Justizskandal nicht genug in der Hinterhand, die Durchsetzung des Rechts zu erzwingen.


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Als veröffentlich gilt, was im jeweiligen Landesrecht geregelt ist.
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Im - kostenpflichtigen - gedruckten Ministerialblatt, wie anno Opa, das reicht, zumal es ja in den Universitätsbüchereien des Bundeslandes sicherlich einsehbar ist.

Sehe ich etwas anders - nicht wegen der Kostenpflicht, sondern der Registrierung. Im Onlinerecht/Internetrecht ist es ja so, dass z.B. ein passwortgeschützter Blog als privat gilt, hingegen ein ungeschützter, als öffentlich. Analog der Zugang zu den MBL - wenn ich mich erst gegen Bezahlung registrieren muss, dann ist es nicht öffentlich.

Es sollte doch wenigstens das Verzeichnis der MBL und Inhaltsverzeichnis frei zugänglich sein. Ich bezahle ja auch nicht für den Bus, wenn ich erst nach Bezahlung erfahre, wo er hinfährt.

Aber ja - smalltalk, offtopic -

Wichtig an der Stelle aber was den MDR angeht. Es hat hier 2 Satzungen - "MDR-Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" die ist vielleicht in den MBL abgedruckt.

Und MDR-Satzung - diese ist definitiv nicht im MBL veröffentlicht.

Fraglich, ob das eine ohne das andere überhaupt wirksam sein kann.


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Als veröffentlich gilt, was im jeweiligen Landesrecht geregelt ist.
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Im - kostenpflichtigen - gedruckten Ministerialblatt, wie anno Opa, das reicht,
"Reicht das" wirklich, etwas nur zu publizieren, ohne es evtl. geprüft zu haben?

Die Frage ist doch wohl wesentlich?

Wo ist dokumentiert, daß die Satzung genehmigt ist? Und dann geht die Frage nicht an den Begünstigten, sondern an die Rechtsaufsicht.

Hat das Land, das zum Zeitpunkt, als es nicht Rechtsaufsicht war, die Satzung ebenfalls genehmigt, als es die Rechtsaufsicht innehatte?

Hat es für ein derartiges Prozedere evtl. sogar eine Bundesvorgabe, die die Länder einhalten müssen, weil nicht überschreitbare Normgrenze?

Immerhin steht definiert, daß die zuständige Rechtsaufsicht genehmigen muß, d.h., jede zuständige Rechtsaufsicht muß genehmigen, nicht nur jene zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer neuen Satzung?


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