Basis für dieses Thema ist:
Zitiergebot nicht beachtet > ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam (zur Info)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33892.msg206382.html#msg206382mit der Aussage
[...] Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. [...]
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Die Rechtsaufsicht über, bspw., den Rundfunk Berlin-Brandenburg, wechselt alle 2 Jahre zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin; die erste Rechtsaufsicht über den RBB hatte das Land Berlin.
Erkennt schon jemand die Problematik?
Wenn die Satzung von der zuständigen Rechtsaufsicht zu genehmigen ist, hier also das Land Berlin, ist zu diesem Zeitpunkt das Land Brandenburg nicht "zuständige Rechtsaufsicht" und hat dieser Satzung folglich zu diesem Zeitpunkt der eigenen Unzuständigkeit keine Genehmigung erteilt.
Jetzt stellt sich die Frage, ob das Land Brandenburg zu einem Zeitpunkt, wo es die "zuständige Rechtsaufsicht" über den RBB inne hat, die nötige Genehmigung für sein Landesgebiet nachgeholt hat?
Rundfunk ist bekanntlich Landesrecht, und das Land Berlin wird die Satzung des RBB im Falle seiner "zuständigen Rechtsaufsicht" nur mit dem Recht des Landes Berlin abgleichen, zudem der RBB ja auch verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.
Es könnte also der Umstand gegeben sein, daß die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg nie mit dem Recht des Landes Brandenburg abgeglichen worden ist und wir dadurch in einer landeskompetenzwidrigen Situation sind, denn freilich kann das Land Brandenburg dann, wenn es die "zuständige Rechtsaufsicht" über den RBB inne hat, nicht für eine wirksame Rechtsaufsicht sorgen, denn der RBB läßt sich nicht auf das Recht des Landes Brandenburg verpflichten, und über das Recht des Landes Berlin hat das Land Brandenburg nicht die Auslegungshoheit; zudem würde es wohl an der Grenze zum Landesverrat stehen, wenn das Land Brandenburg in Relation zu den Bürgern seines Landes auf das Recht eines anderen Landes verweisen würde. Ist unmöglich und auch bundesrechtswidrig, denn Landesrecht wirkt nicht über das Land hinaus.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wirkt im Land Brandenburg möglicherweise ohne Genehmigung durch das Land Brandenburg, weil das Land Brandenburg der Satzung des RBB nie zugestimmt hat.
Da es hier nicht nur um den RBB gehen soll, ist ja nur eine 2-Länder-Anstalt, stellt sich die Frage nach der Genehmigung der jeweiligen Satzungen durch die Länder bei den anderen Mehrlandesanstalten; wie ist das dort geregelt?
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