Warum bei einem bereits anhängigen Verfahren in faktisch gleicher Sache überhaupt ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, bleibt unerfindlich bzw. hat - wieder mal - den Anschein reiner Schikane/ Kostentreiberei.
Zumal mit dem Widerspruchsbescheid zwar einerseits eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des anderen Verfahrens bewilligt wurde, gleichzeitig jedoch ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wurde, bei welchem nun wohl offensichtlich die Klagefrist läuft.
Absurd!
Es hätte sich wohl gehört - ob nun auf Antrag oder nicht - das
Widerspruchsverfahren selbst ruhend zu stellen/ auszusetzen bis zu einer abschließenden Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren.
Ohne dafür eine Garantie zu haben, empfehlt sich daher aber grundsätzlich, ein solches Ruhen/ Aussetzen des Widerspruchsverfahrens zu beantragen siehe u.a. auch unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruckhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.htmlMglw. hat fiktive Person dies ggf. sogar getan und es wurde übergangen/ abgelehnt?
Fiktive Person scheint nun wohl gezwungen zu sein, Rechtsmittel/ Klage einzulegen, wenn sie den Widerspruchsbescheid in seinen ablehnenden Teilen nicht rechtskräftig werden lassen möchte.
Ob das Gericht ein eigenes Aktenzeichen anlegt und damit erst mal pauschal mind. 105€ haben möchte, welche bei späterem Zusammenlegen und für den Fall, dass beide Streitwerte zusammen keine Überschreitung der 500er oder 100er Kostenschwelle ergeben, wieder verrechnet werden, oder ob das Gericht gleich beides zusammenlegt, das liegt wohl im Ermessen des Gerichts und man hat nach bisheriger Erfahrung nicht wirklich Einfluss darauf.
Es wäre aber für etwaige weitere Überlegungen unabdinglich, die
jeweiligen Streitwerte (der bereits anhängigen und der jetzt bevorstehenden neuen Klage) zu kennen. Üblicherweise waren dies bislang die jeweilige Summe der angefochtenen/ beklagten Festsetzungsbescheide ohne Säumniszuschläge.
Dazu werden hier klare Aussagen/ Angaben benötigt.
Die Bewilligung der Aussetzung ist prinzipiell erst mal "goldwert", da sie bedeuten dürfte, dass vorerst und bis zum Abschluss des bereits anhängigen Verfahrens weder neue Bescheide, noch Mahnungen, noch gar Vollstreckung erfolgen sollten.