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Autor Thema: Widerspruchsbescheid erhalten - Antrag Aussetzung d. Vollziehung stattgegeben  (Gelesen 2041 mal)

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Liebe Community,

seit Herbst 2016 ist eine Klage einer fiktiven Person über alle bisherigen Bescheide (2013-2016) beim Verwaltungsgericht und die Person erhielt vom VerwG die Mitteilung, dass es momentan ruht, da sie auf höherinstanzliche Urteile warten. Soll der fiktiven Person ja recht sein, dass da bisher noch nix kam.
Ende letzten Jahres kam ein weiterer Bescheid über die letzten drei Monate in 2016 - vermutlich um die Verjährung zu vermeiden.
Daraufhin legte die fiktive Person wie gewohnt Widerspruch ein.

Jetzt kam ein - handschriftlich unterschriebener - Widerspruchsbescheid vom HR selbst und nicht von der GEZ, in dem sowohl die Klage der fiktiven Person mit Aktenzeichen aufgeführt wird, dass das noch läuft und der übliche Sermon, weshalb der aktuelle Widerspruch abgelehnt wird ("Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet").

Die fiktive Person fragt sich nun, ob sie den letzten Satz des Schreibens richtig interpretiert:
Zitat
"Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geben wir statt. Bis zur Beendigung des derzeit laufenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1234567890 wird das Beitragskonto für das Mahnverfahren ausgesetzt."

Heißt das, dass die fiktive Person sich jetzt zurücklehnen und warten kann, bis das Verwaltungsgericht über den Fall entscheidet? Kommen dann keine weiteren Bescheide auf die fiktive Person zu und ist nach diesem Widerspruchsbescheid nicht zu handeln (zB erneut eine Klage einreichen...)?

Ich danke Euch herzlichst!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2020, 11:51 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte Person X immer die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides beachtet haben.
In einem fiktiven Fall könnte Person X, ohne evtl. rechtliche Nachteile zu haben, fristgerecht die Klage eingereicht haben oder/und die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit der Aufnahme gleichlautender Bescheide des Beklagten in das anhängige Klageverfahren beantragt haben.

§ 91 Abs. 1 VwGO
Zitat
Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/91.html





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  • Beiträge: 7
Ah, Person X versteht nun. (Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht §91 nicht hervor.)

D.h. Person X kann nun mit dem neuen Widerspruchsbescheid zum Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass dieser Bescheid an die bereits laufende Klage mit angehängt wird (=Änderung)?

Muss Person X dann mit Kosten rechnen?

Person X versteht §91 so, dass wenn das Verwaltungsgericht das Anhängen des Bescheids an die bereits laufende Klage einwilligt, dass dann die Rundfunkanstalt das akzeptieren muss? ("...wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält").

Für Person X ist die Aussage wie in Post #1 aber dennoch noch nicht erklärt.
Zitat
"Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geben wir statt. Bis zur Beendigung des derzeit laufenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1234567890 wird das Beitragskonto für das Mahnverfahren ausgesetzt."
Also abgesehen davon, dass Person X beim Verwaltungsgericht versuchen muss diesen neuen Bescheid an die bereits laufende Klage anzuhängen, dürfte danach nichts mehr kommen, bis das Gericht die bereits laufende Klage entschieden hat?

Vielen Dank für die Klärung der hypothetischen Fragen der Person X!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2020, 02:34 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Muss Person X dann mit Kosten rechnen?

Im genannten fiktiven Fall könnten bezüglich des Antrages keine zusätzlichen Gerichtskosten zustande gekommen sein, da sich dadurch der Streitwert nicht signifikant erhöht haben könnte.
Bei entsprechenden Summen könnte immer mit Kosten gerechnet werden.

Ob nach stattgegebenem Antrag mit keinem Bescheid mehr zu rechnen sein könnte, ist wohl eher spekulativ, da diese vollautomatisiert erlassen werden.

Es könnte ein programmkundiger Mitarbeiter des BS oder der LRA den Befehl zu einer "technischen Sperre" in das "Mitgliedskonto" eingegeben haben, dass wohl den weiteren Programmablauf bis zur festgesetzten Frist stoppt. Läuft diese Frist vor Ende des Rechtsweges aus, dann könnte mit weiteren vollautomatisiert erlassenen Bescheiden gerechnet werden.
Hierzu die Suchfunktion nutzen, siehe auch:
SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.msg138508.html#msg138508


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2020, 15:38 von Markus KA«
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Warum bei einem bereits anhängigen Verfahren in faktisch gleicher Sache überhaupt ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, bleibt unerfindlich bzw. hat - wieder mal - den Anschein reiner Schikane/ Kostentreiberei.

Zumal mit dem Widerspruchsbescheid zwar einerseits eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des anderen Verfahrens bewilligt wurde, gleichzeitig jedoch ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wurde, bei welchem nun wohl offensichtlich die Klagefrist läuft.

Absurd!

Es hätte sich wohl gehört - ob nun auf Antrag oder nicht - das Widerspruchsverfahren selbst ruhend zu stellen/ auszusetzen bis zu einer abschließenden Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren.
Ohne dafür eine Garantie zu haben, empfehlt sich daher aber grundsätzlich, ein solches Ruhen/ Aussetzen des Widerspruchsverfahrens zu beantragen siehe u.a. auch unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
Mglw. hat fiktive Person dies ggf. sogar getan und es wurde übergangen/ abgelehnt?

Fiktive Person scheint nun wohl gezwungen zu sein, Rechtsmittel/ Klage einzulegen, wenn sie den Widerspruchsbescheid in seinen ablehnenden Teilen nicht rechtskräftig werden lassen möchte.

Ob das Gericht ein eigenes Aktenzeichen anlegt und damit erst mal pauschal mind. 105€ haben möchte, welche bei späterem Zusammenlegen und für den Fall, dass beide Streitwerte zusammen keine Überschreitung der 500er oder 100er Kostenschwelle ergeben, wieder verrechnet werden, oder ob das Gericht gleich beides zusammenlegt, das liegt wohl im Ermessen des Gerichts und man hat nach bisheriger Erfahrung nicht wirklich Einfluss darauf.

Es wäre aber für etwaige weitere Überlegungen unabdinglich, die jeweiligen Streitwerte (der bereits anhängigen und der jetzt bevorstehenden neuen Klage) zu kennen. Üblicherweise waren dies bislang die jeweilige Summe der angefochtenen/ beklagten Festsetzungsbescheide ohne Säumniszuschläge.

Dazu werden hier klare Aussagen/ Angaben benötigt.

Die Bewilligung der Aussetzung ist prinzipiell erst mal "goldwert", da sie bedeuten dürfte, dass vorerst und bis zum Abschluss des bereits anhängigen Verfahrens weder neue Bescheide, noch Mahnungen, noch gar Vollstreckung erfolgen sollten.


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Es ist auch eine taktische Frage.
Wenn der Streitwert im aktuellen Verfahren damit erhöht wird, dann kann man auch eine neue Klage anfangen, soviel teuerer wird das nicht mehr. Außerdem hat man ja noch einen extra Zeitgewinn, weil man ja ein neues Verfahren aufmacht, was wieder ein paar Jahre dauern soll.
Je nachdem wie gut die Argumentation im ersten Verfahren war, nimmt man diese wieder auf oder "probiert" eine neue Taktik, man weiß ja schließlich wie der Hase läuft...


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn der Sender von sich aus auf die laufende Klage hinweist und bis zum Abschluss des Verfahrens auf Maßnahmen verzichten will, ist es dann klug das Gericht darauf hinzuweisen, dass es sich mit leichter Mühe eines Verfahrens entledigen könnte? Sofern kein Fall mit besonderen Bedingungen vorliegt, könnte das VG nämlich auf die Idee kommen, dass BVerwG und BVerfG die Fragestellung bereits geklärt haben, man daher entscheiden und das Verfahren kurzfristig terminieren könnte. Wenn man das VG nun nicht erinnert, womöglich ruht das Verfahren dann weiter tief im Aktenschrank der unerledigten Fälle?

Der NDR hat im Falle von (Folge-)Bescheiden zur Unterbrechung der Verjährung bereits mit diesen angekündigt auf Maßnahmen zu verzichten. Gleichzeitig teilte er mit, dass er im Falle eines Widerspruchs keinen Widerspruchsbescheid ausstellen würde, was das Verfahren dann offen hält.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der Streitwert der bisherigen Klage betrug knapp 680 Euro. Der neue Bescheid bezog sich auf weitere drei Monate Nichtzahlung.

In der Schlussbemerkung der Klage von Person X bat diese um Zurückstellung/Aussetzung der Klage bis gleichlautende Verfahren abgeschlossen sind. Dem wurde ja stattgegeben.

Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Aussetzung des Klageverfahrens waren die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.
Da Person X dies vor über 3 Jahren so mitgeteilt wurde, könnte man vermuten, dass die schon längst gelaufen sind, oder? Ich habe da nicht alles gegengecheckt.

Wenn Person X also den "schlafenden Hund" aus dem Aktenschrank durch Änderungswunsch hervorholen lässt, könnte die Befürchtung von User drboe wahr werden. Ist das plausibel?


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Wenn das so ist, bloß nix anfassen und lieber neu klagen, vielleicht kommt man da an einen anderen Richter, der keinen Zusammenhang erkennt, im übrigen sollten sich Klagen jederzeit noch nachträglich zusammenziehen lassen.
Ist taktische Beratung eigentlich Anwälten vorbehalten? Ist ja schließlich nichts juristisches, oder?


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