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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)  (Gelesen 9456 mal)

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Inhaltsverzeichnis:

Zitat

A. Antrag

A.1. Beschwerdegegenstand

A.2. Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

A.2.1. Verfassungsbeschwerde VerfGH 148/46

A.2.2. Eintrag in das Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

A.3. Zulässigkeit

A.3.1. Jahresfrist

A.3.2. Beschwerdeführer

A.3.2.1. Selbstbetroffenheit

A.3.2.2. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

A.3.2.3. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

A.3.2.3.1.   Gesetzlicher Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist

A.3.2.3.2.   Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO

A.3.2.3.3. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit durch Verfassungswidrigkeit der Gesamtnorm RdFunkBeitrStVtr

A.3.2.4. Zwischenergebnis Gegenwärtigkeit

A.3.3. Subsidiaritätsgrundsatz

A.3.3.1. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -

A.3.3.2. Beschluss VG Berlin vom 25. Oktober 2016 VG 1 L XXX.16

A.3.3.3. Beschluss vom 29. November 2016 OVG Berlin-Brandenburg - 12 S XX.16 -

A.3.3.4. Zwischenergebnis verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

A.3.3.5. Beauftragte für den Datenschutz

A3.3.6. Zwischenergebnis Subsidiaritätsgrundsatz

A.3.3.7. Grundsätzliche Bedeutung

A.4. Kosten

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

B.1. Schutzbereich

B.1.1. Grundrecht auf Datenschutz Artikel 33 VvB
(Recht auf informationelle Selbstbestimmung)

B.1.1.1. Schutzbereich § 1 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

B.1.2. Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB, Art. 13 GG; Unverletzlichkeit des Wohnraums / Unverletzlichkeit der Wohnung

B.1.3. Das Recht auf Privatheit im Digitalen Zeitalter

B.1.3.1. Digitales Eindringen in die Privatsphäre / Digitale Überwachung der Wohnung

B.2. Meldewesen

B.2.1. Digitale Schattenverwaltung / Schattenmeldewesen

B.2.2. Vergleichbare bundesgesetzliche Norm § 42 Abs. 4 a BMG / Bestandsdatenübermittlung
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen Erstbestandes

B.2.3. Datenqualität Melderegister

B.2.4. Begriff Meldewesen / „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“

B.2.5. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

B.2.5.1. Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung

B.2.5.2. Melderecht / Bindungswirkung gegenüber den Ländern

B.2.6. Entwicklung des Meldewesens von Landesrecht hin zu Bundesrecht

B.2.6.1. Personendatenspeicher i.S.d. BMG

B.2.6.2. § 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

B.2.6.3. Datenübermittlung / Automatisierter Abruf nach dem BMG

B.2.6.4. Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

B.2.6.5. Regelungsbefugnis der Länder

B.2.6.5.1.   Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)

B.2.6.5.2. Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE)

B.2.7. Meldewesen RdFunkBeitrStVtr; Meldepflicht i.S.d. BMG / RdFunkBeitrStVtr

B.3.   Technisch vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr

B.3.1. Operative Vorfeldmaßnahmen / meldedatenübermittelnde technische Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 (2013) und 9a (derzeit) RdFunkBeitrStVtr / Bestandsdatenübermittlung

B.3.1.1. Technisches Verfahren OSCI-XMeld

B.3.1.2. Versionshistorie (XMeld-Versionen ab 01.11.2012)

B.3.2. Technisches Verfahren 2013 - 2017 / regelmäßige Meldedatenübermittlung

B.3.2.1. Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr (2013)

B.3.2.2. Regelmäßige Meldedatenübermittlung an die GEZ / den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2017 gemäß § 3 a DVOMeldG
(Ersetzt ab 29.09.2017 durch § 3 MeldDÜV BE)

B.3.3. Beabsichtigtes technisches Verfahren 2018 / regelmäßige Meldedatenübermittlung

B.3.3.1. Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr (2018)

B.3.3.2. Regelmäßige Meldedatenübermittlung an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ab 2017 gemäß § 3 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE), in Kraft seit 29.09.2017

B.3.4. Wohnungsgeber / Hauptmieter

B.3.5. Datensatz für das Meldewesen Einheitlicher Bundes-/ Länderteil (DSMeld)

B.3.5.1. Umstellung auf unstrukturierte Namensschreibweise

B.3.5.1. Löschung von 8,4 Millionen Korrekturdatensätzen wegen unstrukturierter Namensschreibweise

B.3.6. Bundesweit übertragene Meldedaten an das „zentrale Melderegister“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2016 (Streubreite RdFunkBeitrStVtr)

B.3.7. Datenübertragung / OSCI-Transport

B.3.7. Datensicherheit / Bekanntgewordene Schwachstellen

B.4. Begriff der Raster- / Programmfahndung als Maßnahme der Datenerhebung und des besonderen Datenabgleichs.

B.4.1. Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen
Informationserhebung durch die Rasterfahndung

B.4.1.2. Begriff Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs

B.4.1.3. Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG

B.4.1.4. Kein Verfahrensverzeichnis nach § 19 BlnDSG

B.4.1.5. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.4.1.6. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.4.1.7. Heimliche Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.4.2. „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 / §14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr

B4.2.1. Gesetzesbegründung des Gesetzgebers § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr
(Raster- / Programmfahndung 2013)
 
B4.2.2. Gesetzesbegründung des Gesetzgebers zur Änderung RdFunkBeitrStVtr im Allgemeinen (2016)

B.4.2.2.1. Gesetzesbegründung des Gesetzgebers zu § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr
(Raster- /Programmfahndung 2018)

B.4.2.3. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr

B.4.2.3.1.   Jede Meldebehörde

B.4.2.3.1.    Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr zuständige „Sonderanstalt des
öffentlichen Rechtes“ § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr“

B.4.2.3.1.1. „Sonderüberwachungsanstalten des öffentlichen Rechts“

B.4.2.3.1.2. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

B.4.2.4. Normenklarheit und Normenbestimmtheit

B.4.2.4.1.   Landesrundfunkanstalt: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes von 11. Mai 2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

B.4.2.4.2.   Verwaltungsverfahren „RdFunkBeitrStVtr“

B.5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.5.1. Legitimer Zweck

B.5.2. Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

B.5.2.1. Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

B.5.2.3. „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes“ als gesetzliche Definition
der Untauglichkeit der Maßnahme

B.5.2.4. Tatsächliche Umgehungsmöglichkeiten

B.5.2.4.1.   „Gesetzliche“ Umgehungsmöglichkeiten

B.5.2.3.2.    Melderechtlich „untertauchen“

B.5.2.3.3.   „Self-destructing-law“ / gesetzliches Vollzugsdefizit

B.5.3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

B.5.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

B.6. Ergebnis

Aktenzeichen VerfGH 185/17

Querverweis:
VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28101.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Zitat
                     
Berlin, den 23.12.2017

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt

des Beschwerdeführers,

xxxx
            


1.
gegen den zweiten Meldedatenabgleich (Programm- / Rasterfahndung) § 14 Abs. 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RdFunkBeitrStVtr), Art. 4, 8 b des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016; GVBl. 2016, 72. Jahrgang Nr. 15, S. 314 [318]).


A.      Antrag

Ich beantrage durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin festzustellen, dass § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr unvereinbar mit Artikel 10 Absatz 1, Artikel 33 und Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin ist.

Ferner festzustellen, dass § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip ist (mittelbar Rügefähig, u.a. Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Einhaltung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Absatz 1 Nr. 3 [Meldewesen] i.V.m. Art. 33 Satz 2 VvB [Einschränkungen dieses Rechtes bedürfen eines Gesetzes]).

A.1.      Beschwerdegegenstand

Die Beschwerde betrifft die Durchführung eines erneuten sogenannten Meldedatenabgleichs (Programm- / Rasterfahndung) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr).

Der Gesetzgeber hatte nach § 14 Übergangsbestimmungen, Absatz 9 RdFunkBeitrStVtr ursprünglich vorgesehenen diese Maßnahme einmalig durchzuführen:
Zitat
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestandsund Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der mit Verfassungsbeschwerde angegriffene neu eingefügte Absatz 9a im § 14 Übergangsbestimmungen  RdFunkBeitrStVtr lautet:
Zitat
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Seite 4 u.a. aus:
Zitat
Aussetzung der Befugnis zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft, stattdessen gesetzliche Verankerung eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Begründung:

Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen. Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob die Maßnahme mit dem Grundrecht nach Art. 33 VvB (Datenschutz) vereinbar ist, ein gesetzliches Vollzugsdefizit aufgrund des § 11 Absatz 4 Satz 5 RdFunkBeitrStVtr (gesperrte Meldedaten § 51 und 52 BMG) vorliegt und somit Art. 10 VvB (Gleichheit vor dem Gesetz) verletzt wird.

Dazu wird die Frage aufgeworfen, ob entgegen der Darstellung des Landesgesetzgebers, Gesetzesbegründung Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Seite 4:
Zitat
Reduzierung des Kontrollaufwands

?      Der Aufwand des Beitragseinzuges beim zentralen Beitragsservice (ehemals GEZ) und in den Landesrundfunkanstalten soll planmäßig bis Ende 2016 um insgesamt 20% reduziert werden.
?      Das Personal beim zentralen Beitragsservice soll von 1224 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (2012) auf deutlich unter Tausend im Jahre 2017 reduziert werden.
?   Der sog. Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten wird 2016 nahezu vollständig abgebaut sein.
tatsächlich eine vollautomatisierte staatsferne Verwaltung, ohne jeden Kontrollaufwand, ab dem 01.01.2013 geschaffen wurde und weiter ausgebaut wird, die keinerlei oder unzureichende tatsächliche Sachverhaltsaufklärung betreibt (§ 24 VwVfG Untersuchungsgrundsatz) und bereits seit dem 01.01.2013 vollautomatische Verwaltungsakte, ohne gesetzliche Grundlage (§ 35 a VwVfG in Kraft getreten am 01.01.2017, zusätzliche Rechtsvorschrift erforderlich), im Massenverfahren abwickelt, dies ein Eingriff in den Schutzbereich der Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 (Automatisierte Einzelentscheidung), § 15 a Berliner Datenschutzgesetz (Verbot automatisierter Einzelentscheidungen), § 6 a Bundesdatenschutzgesetz (Automatisierte Einzelentscheidung), dafür keine gesetzliche Rechtfertigung vorliegt und damit der personenbezogene Datenschutz grob willkürlich verletzt wird.

Ferner ob der Landesgesetzgeber ein Schattenmeldewesen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einführte, indem er regelmäßig BUNDESWEIT die Bestandsdaten der Meldebehörden an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abführt, der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung, die zweifelsfrei das Meldewesen betrifft, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz verletzt und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzte, da keine gesetzliche Regelung, zum Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, durch den ausschließlich zuständigen Bundesgesetzgeber vorliegt.

Auch wird die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Maßnahme, die im Verbund mit § 3, regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg, der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin, vom 28. September 2017 (GVBl. 2017, 73. Jahrgang Nr. 28, Seite 522 - 537 [523]) zu betrachten ist, um eine heimliche andauernde Vollüberwachung des Wohnungs- /Meldewesens, durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“, handelt und somit Art. 33 i.V.m. Art. 28 Absatz 2 Satz 1 VvB (die Privatheit des Wohnraumes als besondere Ausprägung des Rechtes auf Datenschutz, neue Form der Wohnraumüberwachung; Wohnung: Der Wohnraum ist unverletzlich) verletzt wird.


A.2.      Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

Auf die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, vor Erschöpfung des Rechtsweges und wegen verfestigter Rechtsprechung, mit dem Aktenzeichen

XXXXXXX

wird vorsorglich hingewiesen.

Ich rege an, die vorliegende Verfassungsbeschwerden wegen der Sachnähe (beide Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), Frau Dr.  X als Berichterstatterin, zuzuordnen.

A.2.1.      Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

Ich bitte um Zuweisung eines Aktenzeichens und schriftliche Mitteilung.

Um gerichtliche Hinweise wird gebeten.


A.3.      Zulässigkeit

A.3.1.      Jahresfrist


Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift kann innerhalb eines Jahres (§ 51 Abs. 2 VerfGHG) nur erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung:
Zitat
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
traten die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und damit § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr zum 01.01.2017 in Kraft.

Die durch Verfassungsbeschwerde angegriffene gesetzliche Einzelnorm § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr betrifft eine Gesetzesänderung. Gerade durch diese Änderung wird die Verfassungswidrigkeit der Meldedatenerhebung und des Datenabgleichs (Programm-/ Rasterfahndung) begründet und erhöht.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung erfolgt innerhalb der Jahresfrist § 51 Abs. 2 VerfGHG (vgl. BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02 Rz. 16 letzter Satz: Betrifft eine Gesetzesänderung die angefochtene Vorschrift indes in der Weise, dass gerade durch diese Änderung die Verfassungswidrigkeit begründet oder erhöht wird, so ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zulässig (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 47).

Dies gilt hier in besonderem Maße. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen mit einem zweiten bundesweiten Meldedatenabgleich erneut in erheblichem Umfang Meldedaten zu erheben und beabsichtigt diese Form der Programm- / Rasterfahndung nach einer „Evaluierung“ ggf. gesetzlich als „regelmäßige Maßnahme“ zu verankern. Er verkennt dabei, dass diese „Evaluierung“ bereits mit dem „ersten einmaligem Meldedatenabgleich“ zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ hätte erfolgen müssen.

Auch hat sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer durch diesen neuen gesetzgeberischen Akt, insoweit verändert, als das er nunmehr mehrfach betroffen ist. Der Meldedatenabgleich fand bereits 2013 statt. Der erneute gesetzlich beabsichtigte Meldedatenabgleich 2018 begründet somit die doppelte Betroffenheit. Das technische Verfahren 2018 selbst begründet ebenfalls für sich genommen eine Mehrfachbetroffenheit (erneute Speicherung der Meldedaten in einer Selektionsdatei der Meldebehörde und Bereithalten zum Abruf/ Abruf der gespeicherten Meldedaten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Speicherung durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in der Abgleichsdatei / Schaffung einer Rasterdatei [erfasste Beitragsschuldner / Wohnungsinhaber] / Datenabgleich durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Speicherung der Treffer in der Zieldatei des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).


A.3.2.      Beschwerdeführer

Ich erhebe die Verfassungsbeschwerde in eigenem Namen, bin eine natürliche Person und in Berlin wohnhaft sowie gemeldet.

Beweis:   Ablichtung Anmeldebestätigung

Bei den Grundrechten Art. 10, Art. 28 und 33 der Verfassung von Berlin handelt es sich um Jedermann-Rechte.
Somit bin ich Grundrechteträger und kann als Jedermann eine Verletzung meiner sich aus der Verfassungs von Berlin ergebenden Grundrechte geltend machen.


A.3.2.1.   Selbstbetroffenheit

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer geltend machen kann, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (§ 49 Abs. 1 VerfGHG).

Meine personenbezogenen Daten sind sowohl in der Meldedatenbank des Landes Berlin gespeichert, als auch in der Rundfunkteilnehmerdatenbank des ARD ZDF Deutschlandradio (Verfahrensverzeichnis § 8 DSG NRW Beitragsschuldnerbetreuung) unter der Beitragsnummer:

               xxxxxx
gespeichert.

Beweis:   Ablichtung der letzten aktuellen Zahlungsaufforderung vom xx.xx.2017

Mit dem gesetzlichen Rechtsbefehl wird die Speicherung und Weitergabe meiner personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck, durch staatliche Behörden sowie die Landesrundfunkanstalt / den ARD ZDF Beitragsservice geregelt. Dabei weicht diese gesetzliche Regelung vom ursprünglich vorgesehenen Zweck ab. Dies betrifft sowohl den Bereich des Melderechtes, als auch den ursprünglichen Regelungsbereich des § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr, der in seiner Kernregelung gerade die EINMALIGKEIT als wesentlichen Bestandteil der Maßnahme beinhaltete. § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr wirkt dabei ohne einen vermittelnden Akt unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit: BVerfGE 16, 147 <158f.>; 45, 104 <117>; 90, 128 <135 f.>).

Die Gesetzbegründung legt dabei nahe, dass es sich dabei um „einen Probelauf“ zur regelmäßigen gesetzlichen Regelung einer bundesweiten Rasterfahndung / Programmfahndung im Rundfunkbeitragsrecht für die Landesrundfunkanstalten handeln soll. Die Zweimaligkeit und damit die beabsichtigte Wiederholung ist kein bloßer Reflex des Gesetzgebers sondern stellt einen wesentlichen Kern der Abänderung des gesetzlichen Regelung, hin zur Regelmäßgkeit, dar.


A.3.2.2.   Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

Durch die beigefügten Nachweise bestehen keine Zweifel an der mehrfachen Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers. Ich versichere ferner, dass ich nicht zum Personenkreis der §§ 51 und 52 Bundesmeldegesetz (BMG) zähle.
Die Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit ergibt sich auch aus der weiten Streubreite der Maßnahme die nahezu jede volljährige gemeldete Person im Bundesland Berlin erfasst (ca. 3,1 Millionen). Mein Gewissen lässt es ferner nicht zu, dass meine personenbezogenen Daten zum Durchführen einer „staatsfernen Raster- / Programmfahndung“ missbraucht werden.


A.3.2.3.   Gegenwärtigkeit der Betroffenheit


A.3.2.3.1.   Gesetzlicher Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist

Bei der durch Verfassungsbeschwerde angegriffen Norm § 14 Abs.- 9 a  RdFunkBeitrStVtr handelt es sich um ein sich selbstvollziehende Norm, bei der kein weiterer Vollzugsakt gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich ist (self-executing law). Vorliegend ergibt sich die Problematik aus der Tatsache, dass der Selbstvollzug der Norm außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist geregelt wurde (In Kraft treten am 01.01.2017 / gesetzlicher Vollzug 2018).

Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 06.05.2018, 00.00 Uhr festgelegt.

Beweis:   1.2 Stichtag, Seite 4-5 Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten
Ablichtung liegt bei.

Es besteht nicht nur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass meine Meldedaten betroffen sein werden sondern es handelt sich um eine Tatsache, da nicht nur der Stichtag geregelt wurde (Einfrieren der Meldedaten und Speicherung in einer Selektionsdatei) sondern auch der Liefertermin für den Abruf der Meldedaten auf den 25.05.2018 - 27.05.2018 festgelegt wurde.

Beweis:   Ablichtung Anlage A zum Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten > Berlin <.

Damit steht zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde fest, dass die personenbezogenen Meldedaten des Beschwerdeführers durch die Meldebehörde des Landes Berlin in einer Selektionsdatei am 06.05.2018, 00.00 Uhr gespeichert werden müssen und es ist auch innerhalb einer kurzen Frist sicher zu einem Abruf dieser Meldedaten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nämlich vom 25.05.2018 -  27.05.2018 kommen wird. Es ist ferner damit zu rechnen, dass der Meldedatenabgleich, die Programm- /Rasterfahndung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice innerhalb eines kurzen Zeitraumes (ab Ende Mai 2018) durchgeführt werden wird.

Eine ggf. einzuwendende Argumentation, dass die Gesetzesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist einer Gesetzesverfassungsbeschwerde vorliegt und deshalb die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht vorliegt, ist gerade im Fall des § 14 Abs. 9 a  RdFunkBeitrStVtr nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung und Gesetzgeber bewusst den Vollzug des Gesetzes im Jahre 2018, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, absichtlich regelten.
Es scheidet aus, dass die ausführenden öffentlichen Stellen erst die technischen Voraussetzungen zur Speicherung, Datenübertragung, dem Datenabgleich etc. schaffen müssen, da es sich um eine Wiederholung einer bereits 2013 durchgeführten bundesweiten Maßnahme handelt. Die umfangreichen Anfangsinvestitionen wurden bereits getätigt, die erforderliche Software wurde bereits beschafft und die Mitarbeiter beschult.

Damit liegt keine Schaffung der erforderlichen, umfangreichen, technisch regelnden Voraussetzungen vor, die zur Anwendbarkeit der Einzelnorm, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, notwendig wären.

Der Gesetzgeber legte, somit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den gesetzlichen Vollzug des Gesetzes, auf einen Zeitraum nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich ab dem 01.01.2018, fest.

Steht der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit außerhalb der Frist datumsmäßig wie hier fest, liegt also der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht im Sinne von BverfGE 1, 97 (102) außerhalb der Jahresfrist, muss der Grundsatz, dass jede Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Befassung des Verfassungsgericht den allgemeinen Rechtschutzvorrausetzungen genügen muss, durchbrochen werden. Wird dem in einer solchen Konstellation nicht gefolgt, entfiele der Rechtsschutz durch Erhebung einer Gesetzesverfassungsbeschwerde, durch bewusst außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist erlassen Regelung des Gesetzgebers. Damit wird der verfassungsgerichtliche Rechtschutz der sich aus § 51 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 VerfGHG ergibt unterlaufen. Der Gesetzgeber wird dadurch geradezu aufgerufen, Gesetzessysteme zu entwickeln, deren Folge / Vollzug außerhalb der Jahresfrist liegen.
Ich mache geltend, dass dieses „Gesetzessystem“ im vorliegenden Fall auch so vom Landesgesetzgeber entwickelt wurde.

Die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit ergibt sich ferner aus der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 ausschließlich beim Bund. Mit dem In-Kraft-treten der angegriffenen Einzelnorm am 01.01.2017 ist diese ausschließlich Gesetzgebungskompetenz des Bundes seit dem 01.01.2017 verletzt. Diese Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz liegt damit innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.

Unter dem Gesichtspunkt des effektiven verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes und der Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen ist.


A.3.2.3.2.   Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO

Daneben scheint auch ein weiterer Aspekt zu Tragen gekommen sein, den Vollzug des Gesetzes auf Anfang 2018 zu regeln. Die Europäische Datenschutz Grundverordnung (EU DSG VO) und deren volle Gültigkeit ab 25.05.2018. Es wurde wohl bewusst auch darauf abgezielt den Meldedatenabgleich ab dem 01.01.2018 aber vor dem 25.05.2018 durchzuführen, um eine Anpassung an die EU DSG VO zu vermeiden (Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 18/0623, Vorlage zur Kenntnisnahme [gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3]).
Hierzu ist auf Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen und Änderungen in den Staatsverträgen der Bayerischen Staatskanzlei Stand: 02.06.2017, Abgerufen am 09.12.2017 unter:

https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen staatskanzlei-zur-synopse.pdf

zu verweisen. Seite 8 wird ausgeführt aus:
Zitat
Eine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte.
Beweis:   Ablichtung Erläuterungen der Bayerischen Staatskanzlei

Vollkommen außeracht gelassen wurde die Bedeutung der derzeit noch voll anwendbaren Richtlinie 95/46/EG. Ebenfalls die Tatsache, dass die EU DSG VO bereits zum 24. Mai 2016 in Kraft trat (Art. 99 Abs. 1 EU DSG VO) und mit der Frist zur völligen Gültigkeit, dem 25.Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 EU DSG VO), dem nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit zur Anpassung ihrer nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte. Hier liegt also eine Vorrausetzung dafür vor, das der völlige Vollzug / die vollständige Anwendbarkeit des Rechtsetzungsaktes ab in Kraft treten in der Zukunft liegt. Den nationalen Gesetzgeber musste eine angemessene Frist zur Umsetzung in nationales Recht eingeräumt werden.

Im Rahmen nationaler Gesetzgebung und Rechtssetzung der Mitgliedsstaaten war ab 24.05.2016 die EU DSG VO zu beachten. Diese Übergangsfrist dient nicht dazu, damit nationale Gesetzgeber noch im Eilverfahren mit der EU DSG VO unvereinbare nationale Gesetze erlassen, um diese vor der vollen Gültigkeit der EU DSG VO zu vollziehen. Die Zustimmung zum Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag des Berliner Abgeordnetenhaus erfolgte am 26.05.2016 (Plenarprotokoll 17/82) Seite 8488, also innerhalb der Übergangsfrist zur Umsetzung der EU DSG VO.


A.3.2.3.3.      Gegenwärtigkeit der Betroffenheit durch Verfassungswidrigkeit der Gesamtnorm RdFunkBeitrStVtr

Der RdFunkBeitrStVtr wurde vom Beschwerdeführer bereits mit Verfassungsbeschwerde, vor Rechtswegerschöpfung (verfestigte Rechtssprechung) angegriffen (Beschwerdeverfahren xxxxxx).

Dem Bundesverfassungsgericht liegen ebenfalls zahlreiche Verfassungsbeschwerden vor. Der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeister von Berlin wurde mit Schreiben vom 30.08.2017 gemäß §§ 94, 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31.10.2017 in den Leitverfahren des Bundesverfassungsgerichtes

1 BvR 1 675/16
1 BvR 745/17
1 BvR 981 /17
1 BvR 836/17

gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den Leitverfahren weitere 40 Adressaten, darunter den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, das Bundeskanzleramt, die weiteren 15 Staatskanzleien und Senatskanzleien (übrige Landesregierungen) sowie alle 16 Länderparlamente sowie drei Landesrundfunkanstalten, ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und neun Fragen gestellt:
Zitat
1.   Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2.   Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte?
Welche Alternativen wären vorstellbar?

3.   In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet?
In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4.   Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5.   Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere:
Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6.   Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7.   In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8.   Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
9.   Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Damit steht fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vorneherein für unzulässig oder unbegründet und damit aussichtlos hält.

Entgegen der einhelligen und verfestigten Rechtsprechung liegen aus meiner Sicht genügend Tatsachen dafür vor, dass der RdFunkBeitrStVtr verfassungswidrig ist.

Für den Bereich des Landes Berlin wird dies bei der „staatfernen und damit staatsfremden“ Rundfunkbeitragsverwaltung bereits bei A und B offensichtlich.

Weder verfügt der RBB über Amtsträger noch stellt er eine Behörde dar.

Einem „staatsfernen und damit staatsfremden“, dennoch polizeipflichtigem Hoheitsträger wurden bereits ab dem 01.01.2013 Aufgaben übertragen, die zweifelsfrei der unmittelbaren Verwaltung Berlins zuzuordnen sind.

Einen „sich selbstverwaltenden übergeordneten staatsfernen Verwaltungsträger“ kennt die Verfassung von Berlin nicht. Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung schließt nicht ohne Grund den RBB vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus.

Ich mache daher auch eine Gegenwärtigkeit der Betroffenheit geltend, die sich auf eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der Gesamtnorm RdFunkBeitrStVtr stützt.


A.3.2.3.4.   Zwischenergebnis Gegenwärtigkeit

In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Gesetzesverfassungsbeschwerde ist geklärt, dass im Falle des alsbaldigen sicheren Eintretens einer möglichen Grundrechtsverletzung von deren Gegenwärtigkeit auszugehen ist. Die Rechtswirkungen des Gesetzes sind und die tatsächlichen Vorbereitung zur Ausführungen des Gesetzes sind bereits jetzt klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss. Daran ändert auch die Tatsache nicht das Geringste, dass der gesetzliche Vollzug des Gesetzes auf das erste Halbjahr 2018 gelegt wurde. Der Beschwerdeführer müsste bereits jetzt umfangreiche Vorbereitungen treffen, wenn er der Speicherung und dem Abruf seiner Meldedaten entgehen will, die ihm nicht zuzumuten sind und zu denen er auch nicht gewillt ist. Er müsste sich nämlich melderechtlich abmelden und dazu seine Wohnung aufgeben oder Auswandern.

Daneben ergibt sich die Gegenwärtigkeit auch aus der anhaltenden Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens, da die Maßnahme § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr im Verbund mit der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin, vom 28. September 2017 (MeldDÜV BE), § 3 zu betrachten ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Situation unvollkommenen Rechtsschutzes. Tatsachlich erfolgt nämlich eine heimliche Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens, hinter dem Rücken der Berlinerinnen und Berliner. Denn die Datenverarbeitungsanlage kann aufgrund einer fehlenden Bewegungsmeldung nach § 3 MeldDÜV BE den derzeitigen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunk bestimmen.

Damit tritt die Grundrechtsverletzungen nicht nur auf Grund der Übermittlung und Speicherung und Rasterung der Daten des Beschwerdeführers ein. Die Verfügungsmacht über seine persönlichen Daten sind ihm bereits anhaltend und gegenwärtig, durch eine „gesetzlich angeordnete Vollüberwachung des Melde- /Wohnungswesens“ seit Einführung RdFunkBeitrStVtr des 2013 entzogen worden.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde sind somit erfüllt.

Ich bin unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen.


A.3.3.      Subsidiaritätsgrundsatz

Der Grundsatz in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 -LVerfGE 5, 49 <53>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <74>; 90, 128, <136 f.>). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen, um auf diese Weise eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall erforderliche Klärung tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen obliegt vorrangig den Fachgerichten. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde daher unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 71, 305 <336> m. w. N.). Die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist den Beschwerdeführern vorliegend, da Berlin von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, nicht eröffnet. Gegenüber den angegriffenen, ohne weiteren behördlichen Vollzugsakt eintretenden Rechtswirkungen der Einzelnorm käme jedoch fachgerichtlicher Rechtsschutz in Form einer (vorbeugenden) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO - mit dem zugehörigen einstweiligen Rechtsschutz - in Betracht.


A.3.3.1.      Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg führt aus:
Zitat
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abruf seiner Meldedaten durch den Antragsgegner im Rahmen des in § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vorgesehenen Meldedatenabgleichs.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Abruf rechtswidrig sei. Denn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, durch den die Daten verarbeitet werden sollten, sei - wie sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ergebe - bei dieser Verarbeitung Teil des Antragsgegners und letzterer sei demnach die für die Verarbeitung datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle i.S. des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Daten vom Beitragsservice nicht getrennt von den Daten der anderen Landesrundfunkanstalten verarbeitet würden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und deshalb nur dann Erfolg haben könnte, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

Die danach für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu begründen, mit dem der Antragsteller geltend macht, dass der Abruf seiner (Melde-)Daten ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze, weil nicht gewährleistet sei, dass eine verantwortliche Stelle vorhanden sei und dass Betroffenenrechte eingeräumt und umgesetzt würden, und weil gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen werde.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des anwendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Einwand des Antragstellers, dass er unter diesen Umständen in den ihm als Betroffenem zustehenden Kontrollrechten - wie Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Sperrungs-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche - beschnitten werde, geht fehl. Denn gem. § 7 BlnDSG stehen dem Betroffenen gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle - hier also gegenüber dem Antragsgegner - nicht nur das vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angesprochene Recht auf Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse des Beitragsservice (§§ 19, 19a BlnDSG), sondern auch alle anderen dort aufgeführten Rechte zu (vgl. insbes. §§ 16 - 18 BlnDSG).

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt sei, weil Teile der vom Meldedatenabgleich erfassten Daten wie insbesondere frühere Namen, Doktorgrad, Familienstand, Tag der Geburt, letzte Anschrift und Tag des Einzugs in die Wohnung, für die Feststellung der Beitragspflicht im - seiner Auffassung nach maßgeblichen - „Normalfall“ nicht relevant und damit nicht erforderlich seien, sondern allein dem Zweck dienten, ein Persönlichkeitsprofil der Betroffenen zu erstellen, begründet dies ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabgleichs. Denn der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar und anhand von Beispielen dargelegt, inwiefern auch diese beanstandeten Einzeldaten jeweils geeignet und erforderlich sind, um die Beitragsschuldner sicher und ohne Verwechslungen oder weitere Nachfragen ermitteln zu können (i.d.S. auch BayVerfGH, Beschluss v. 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12-, zit. nach juris Rn 31). Der bloße Verweis auf einen nicht näher konkretisierten „Normalfall“ vermag demgegenüber keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Erhebung auch der beanstandeten Einzeldaten zu begründen.

A.3.3.4.      Zwischenergebnis verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Gesetzesverfassungsbeschwerde wird auch nicht anders, wenn die Übermittlung und Speicherung der Daten als Vollzugsakt des Gesetzes gewertet werden. Der Beschwerdeführer könnte allenfalls im Wege der verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung die Übermittlung und Speicherung der Daten unterbinden lassen. In Anbetracht der bisherigen verfestigten Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit kann getrost davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen wird. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz war durch den Beschwerdeführer bislang nicht zu erlangen.


A.3.3.5.   Beauftragte für den Datenschutz

Das Berliner Datenschutzgesetz eröffnet für den Beschwerdeführer den Weg einer außergerichtlichen Eingabe an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz.

Auch hier mache ich geltend, dass ein solches Vorhaben aussichtslos ist und eine Verhinderung der bevorstehenden Grundrechtsverletzungen bzw. eine Korrektur des Gesetzgebers nicht zu erwarten ist.

Damit steht fest, dass der Berliner Gesetzgeber die Einwände der Berliner Beauftragten für den Datenschutz ignoriert hat. Auch ist die Berliner Beauftragte für den Datenschutz offensichtlich nicht Willens als zuständige Datenaufsichtsbehörde des Landes Berlins selbst geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung des Datenschutzes einzuleiten.

Damit kommt vorliegend nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Betracht, da die Frage, ob der erneute Meldedatenabgleich verfassungskonform ist, eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist § 40 VwGO.

Betroffene des zweiten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs, der Programm- Rasterfahndung zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern in Berlin“, ca. 3,1 Millionen Berlinerinnen und Berliner, müssten also eine einstweilige Anordnungen gemäß § 123 VwGO im Jahr 2018, also außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, beantragen.

Das Bundesverfassungsgericht wäre dann mit der Sache befasst, soweit die angerufenen Verwaltungsgerichte einen Vorlagebeschluss fertigt, wovon ich nicht ausgehe, da eine summarische Prüfung in dem Verfahren einer einstweiligen Anordnung wohl eine Vorwegnahme in der Hauptsache darstellt.

Darüber hinaus ist eine verwaltungsgerichtliche Vorklärung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten. Bereits die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des zweiten „einmaligen“ Meldedatenabgleichs ergeben erneut, dass die tatbestandlichen Voraussetzung nicht hinreichend normenklar ist und erneut ein gesetzliches Vollzugsdefizit vorliegt (Auskunftssperre BMG). Ob überhaupt eine Übertragung einer solchen Maßnahme der Datenerhebung und Verarbeitung, mit einer derartigen Streubreite, an einen außerhalb der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlins  stehenden Grundrechtsträger (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkveranstalter; damit Presse siehe § 23 Berliner Pressegesetz), obliegt, ist aus meiner Sicht der unmittelbaren Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorbehalten und bedarf nicht der besonderen Sachnähe des Verwaltungsgerichtes.


A3.3.6.   Zwischenergebnis Subsidiaritätsgrundsatz

Letztlich bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs, unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes zumutbar ist Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt nicht uneingeschränkt. Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten - nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.


A.3.4.      Grundsätzliche Bedeutung

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Einzelnorm betrifft alle volljährigen Berlinerinnen und Berliner, die melderechtlich erfasst sind und nicht einer Auskunftssperre nach dem BMG unterliegen. Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist mithin geeignet, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen und eine Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in überschaubarem Zeitraum zu ermöglichen, ohne dass es der Ausschöpfung des unter Umständen langwierigen fachgerichtlichen Instanzenzuges bedarf (vgl. RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 193 <194>). Die danach anzunehmende allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem zugrundenliegendem Staatsvertrag möglicherweise um in absehbarer Zukunft auslaufendes Recht handelt, da das Bundesverfassungsgericht den RdFunkBeitrStVtr als verfassungswidrig einstuft. Sowohl auf Seiten der Betroffenen als auch auf Seiten des Landesgesetzgebers besteht mithin ein erhebliches Interesse an baldiger verfassungsrechtlicher Klärung.
Dies betrifft insbesondere die hier aufgeworfene Frage, ob der „zweite einmalige Meldedatenabgleich“ mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Vorliegen der allgemeinen Bedeutung ist zwar nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider der sofortigen Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.0., S. 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 <388>), doch kommt der fachgerichtlichen Vorklärung insbesondere nur dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen, die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. BVerfGE 86, 382 <387>; 90, 128 <137 f.>).

Eine derartige Klärung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen, auf die der Verfassungsgerichtshof für die Beurteilung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Grundrechtsrügen angewiesen wäre, ist vorliegend von der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht zu erwarten. Soweit tatsächliche Fragen von Bedeutung sind, beziehen sie sich nicht auf die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts, sondern betreffen vorrangig die Entscheidungsgrundlagen und die Einschätzungen des Gesetzesgebers (vgl. BVerfGE 90, 128 <138>).

Auch liegt bereits ausreichende höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichtes zum personenbezogenen Datenschutz vor.

Damit ist die Zulassung der Verfassungsbeschwerde, vor Erschöpfung des Rechtsweges auch wegen ihrer allgemeinen Bedeutung zulässig. Die allgemeine Bedeutung ergibt sich nicht nur aus der großen Zahl der betroffenen Personen, ca. 3,1 Millionen Berlinerinnen und Berliner, bundesweit insgesamt ca. 70,8 Millionen sondern auch aus der Tatsache, dass ein „einmaliger Meldedatenabgleich“ nunmehr zweimalig erfolgen soll.


A.4.      Kosten

Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen angemessen zu erstatten.


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B.      Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

B.1.      Schutzbereich

B.1.1.   Grundrecht auf Datenschutz Artikel 33 VvB
(Recht auf informationelle Selbstbestimmung)

Zitat
Artikel 33 Verfassung von Berlin

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
Das in Satz 1 des Artikels 33 VvB geschützte Recht des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen, entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht, namentlich mit dem Volkszählungsurteil hergeleitetem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

BVerfGE 65, 1 - Volkszählung Urteil vom 15. Dezember 1983:

Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 –
Zitat
Leitsätze:

1.   Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2.   Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3.   Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4.   Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5.   Die in VoZählG 1983 § 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Regelungen der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung des RdFunkBeitrStVtr und das tatsächlich durchgeführte Verfahren zeigen in beunruhigendem Maße auf, dass die Furcht vor der modernen „staatlichen“ Datenverarbeitung, insbesondere vor der digitalen Massenüberwachung, der loyalen Staatsbürger begründet ist. Das Bundesverfassungsgericht sprach seinerzeit von den Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung die weithin nur noch für Fachleute durchschaubar“ sind und die „beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind.

Zur Beunruhigung trug seinerzeit bei, dass auch Sachkundige die Überzeugung vertraten, das Gesetz genüge trotz Verabschiedung in den „gesetzgebenden Körperschaften schon in den Vorschriften über die Erhebung der Daten und vor allem in den Bestimmungen über deren Verwertung nicht hinreichend den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BverfGE 65, 1 (4).

Das Bundesverfassungsgericht führte ferner aus, dass im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung Wert und Würde der Person stehen, „die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (BverfGE 65, 1 (41). Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen (BverfGE 65, 1 (42, 43). Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BverfGE 65, 1 (43).

Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BverfGE 65, 1 (43, 44).

Angesichts durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Dabei kann nicht allein auf die Art der Angaben abgestellt werden. Entscheidend sind ihre Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten ab. Dadurch kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein "belangloses" Datum mehr (BverfGE 65, 1 (45).

Wieweit Informationen sensibel sind, kann hiernach nicht allein davon abhängen, ob sie intime Vorgänge betreffen. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs: Erst wenn Klarheit darüber besteht, zu welchem Zweck Angaben verlangt werden und welche Verknüpfungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich die Frage einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beantworten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden. Schon bislang ist anerkannt, dass die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten nicht unbeschränkt statthaft ist, namentlich dann, wenn solche Daten für den Verwaltungsvollzug (etwa bei der Besteuerung oder der Gewährung von Sozialleistungen) verwendet werden sollen. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vorgesehen, die in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung weisen (vgl. beispielsweise die Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder; der Abgabenordnung - AO -; des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - in Verbindung mit dem SGB X). Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs ab. Ein überwiegendes Allgemeininteresse wird regelmäßig überhaupt nur an Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand erscheinen vor allem folgende Maßnahmen bedeutsam: Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabeverbote und Verwertungsverbote erforderlich. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungspflichten, Auskunftspflichten und Löschungspflichten wesentlich. Wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen ist die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BverfGE 65, 1 (46, 47).

Die Verpflichtung des sich loyal verhaltenden Staatsbürger sich im Rahmen eines Wohnsitzwechsels nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) an- und abzumelden, dient dazu dem Staat den Aufenthaltsort seiner Bürger bekanntzugeben. Die Weitergabe dieser zweckgebundenen Daten, die der unmittelbaren Staatsverwaltung dienen, an ein „staatsfernes“, demokratisch nicht legitimiertes und „nichtrechtsfähiges Organ“ ist grob verfassungswidrig.

Der Bürger muss aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, dass seine Daten nicht allein zu statistischen Zwecken verwendet werden, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und dass ihre Verwendung unter Schutz gegen Selbstbezichtigungen auf diesen Zweck begrenzt bleibt (BverfGE 65, 1 (62).

Der amtshilfefeste Schutz gegen Zweckentfremdung ist erst Recht dann gegeben, wenn ein „nichtrechtsfähiges Organ“, wie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nicht den verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff erfüllt und keine demokratisch legitimierten Amtsträger bestellt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner mit dem Volkszählungsurteil den Begriff der informationellen Gewaltenteilung geschaffen (BverfGE 65, 1 (69).

Das Bundesmeldegesetz sowie die Vorgängerregelung enthalten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Regelung, dass dieser im Rahmen seines Kernauftrages, wenn er publizistisch tätig wird, zur Melderegisterauskunft berechtigt ist § 48 BMG.
Damit wird gewährleistet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, auch als vierte Gewalt, seiner Kontrollfunktion gerecht werden kann.

Der bundesweite Zugriff auf die Melderegister fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Die zentrale Vorgabe, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil für das Datenschutzrecht ist, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stets einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt) bedürfen. Die Annahme die 16 Landesgesetzgeber waren verfassungsrechtlich befugt den kompletten zweckgebundenen personenbezogenen Datenbestand (Bestandsdaten) aller Volljährigen an eine „gemeinsame nicht-rechtsfähige Inkassostelle“ abzugeben ist vollkommen abwegig, unvereinbar mit dem Datenschutz und verfassungswidrig. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz liegt hierfür zweifelsfrei beim Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).


B.1.1.1.      Schutzbereich § 1 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

Das Berliner Datenschutzgesetz hat die Umschreibung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zur Beschreibung des Schutzzweckes des BlnDSG in § 1 übernommen.
Sollen gesetzliche Erlaubnistatbestände für eine zulässige Datenverarbeitung möglichst eindeutig und präzise formuliert werden, führt dies schnell zu einer Detailversessenheit und Überregulierung, aufgrund derer sich das Datenschutzrecht seinen Ruf als unverständliche und überreglementierte Spezialmaterie eingehandelt hat (hierzu siehe Tinnefeld / Buchner / Petri, Einführung in das Datenschutzrecht, Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 5. Auflage, Oldenbourg Verlag 3. Gesetzliche Erlaubnistatbestände, 3.1 Allgemeines, Seite 363).
Zitat
§ 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes

(1)   Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu regeln, um das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind (informationelles Selbstbestimmungsrecht), die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Ordnung vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.
(2)   Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht oder sonst genutzt werden.

B.1.2.      Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB, Art. 13 GG; Unverletzlichkeit des Wohnraums / Unverletzlichkeit der Wohnung
Zitat
Artikel 28 Verfassung von Berlin

(1)   Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.
(2)   Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.
Zitat
Art 13 GG Grundgesetz

(1)   Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)   Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3)   Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4)   Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5)   Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6)   Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7)   Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Mit der Entscheidung  BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Wohnung weit ausgelegt. und auch Geschäftsräume zum Wohnungsbegriff zum räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung gezählt. Es hat zugleich die historische Entwicklung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung dargestellt.

Bundesverfassungsgericht Beschluss des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971,
-- 1 BvR 280/66 --:
Zitat
II.

1.   Art. 13 Abs. 1 GG umschreibt den von ihm geschützten Grundrechtsbereich mit einer seit langem feststehenden Formel. Schon die belgische Verfassung von 1831 hatte in Art. 10 dieses Grundrecht in die kurze und einprägsame Fassung gebracht: Le domicile est inviolable. Sie ist unverändert in den Grundrechtsabschnitt der Frankfurter Reichsverfassung von 1848/49 (§ 140) und in Art. 6 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848/31. Januar 1850 übergegangen. Im Anschluss daran bestimmte Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung:

Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.

Im Geltungsbereich der Preußischen Verfassung war es einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Begriff "Wohnung" weit auszulegen sei und die Geschäftsräume (auch von Vereinen) mit umfasse (vgl. die Entscheidungen des Preußischen OVG in PrOVG 1, 375; 27, 325; 49, 207 und im PrVerwBl. Bd. 25 [1903/04], S. 795; ferner Anschütz, Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, Bd. I, 1912, Anm. II 1 zu Art. 6). Die Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit folgte ganz überwiegend dieser Auffassung (so etwa Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Erl. 1 zu Art. 115; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., 1931, Anm. 1 zu Art. 115). Bei den Vorarbeiten zum Grundgesetz ging man zunächst im Anschluss an den Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 5) von der Fassung des Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung aus. Die Redaktoren kehrten schließlich jedoch zu der einfachen Formel der Preußischen Verfassung und der Frankfurter Reichsverfassung zurück. Eine Änderung der bisherigen Auslegung des Wohnungsbegriffs war nicht beabsichtigt (vgl. insbesondere die Äußerungen der Abgeordneten Zinn und v. Mangoldt, JbÖffR 1, S. 139 und 181). Das verfassungsrechtliche Schrifttum hat sich durchweg diese Auslegung zu eigen gemacht und bezieht Geschäftsräume in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Dabei wird die Kontinuität der Rechtsentwicklung ebenso betont wie der Schutzzweck der Norm, die den räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung sichern solle, zu der auch die ungestörte Berufsarbeit gehöre. Auch auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich bei einer engeren Auslegung des Wohnungsbegriffs ergeben würden, wird hingewiesen (vgl. im einzelnen die Erläuterungswerke zum Grundgesetz: v. Mangoldt-Klein, 2. Aufl., Bd. I, S. 401; Bonner Kommentar - Zweitbearbeitung [Dagtoglou] - Rdnr. 21 zu Art. 13; Maunz-Dürig-Herzog, Rdnr. 1 zu Art. 13; ferner etwa Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S. 24 ff. mit weiteren Literaturangaben).

Ein Blick auf ausländische Regelungen zeigt, dass bei gleicher oder annähernd gleicher Fassung der Gesetzestexte die weite Auslegung des Wohnungsbegriffs vorherrscht (vgl. etwa für die Schweiz BGE 81 I, S. 119 ff.; für Österreich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. November 1932 Nr. 1486, vom 14. März 1949 Nr. 1747, vom 2. Juli 1955 Nr. 2867 und vom 16. Dezember 1965 Nr. 5182, sowie Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, S. 241; für Italien: Enciclopedia del Diritto XIII [1964], S. 859 ff. und Faso, La Liberte di Domicilio, 1968, S. 34 ff.; für die USA die Dissenting opinion von Justice Frankfurter zur Entscheidung Davis v. United States vom 10. Juni 1946 - 328 US 582, 596 f. - und die Entscheidung See v. City of Seattle vom 5. Juni 1967 - 387 US 541 -).
2.   Von der weiten Auslegung des Wohnungsbegriffs abzugehen, besteht kein Anlass, auch wenn man berücksichtigt, dass in den dargestellten früheren und zum Teil auch in den ausländischen Regelungen dem Gesetzgeber stärkere Eingriffsrechte vorbehalten sind als in Art. 13 GG. Wurden die Geschäfts- und Betriebsräume schon in Zeiten eines prinzipiell weit weniger ausgebildeten Grundrechtsschutzes mit Selbstverständlichkeit zum Bereich der individuellen Freiheitssphäre des Bürgers gerechnet und damit den besonderen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zum Schutze des Hausfriedens unterstellt, so wäre es schwer verständlich und würde der grundsätzlichen Einstellung des Verfassungsgebers von 1949 zuwiderlaufen, diese Räumlichkeiten jetzt generell von dem Schutz dieses Grundrechts auszunehmen. Die nunmehr seit mehr als einem Jahrhundert unverändert gebliebene Auslegung hat sich zu einer allgemeinen Rechtsüberzeugung verfestigt und dem Grundrecht eine Reichweite gegeben, die nur verkürzt werden dürfte, wenn nachgewiesen würde, dass zwingende sachliche Gründe eine solche Substanzminderung erforderten und dass die Entstehungsgeschichte ihr wenigstens nicht entgegenstünde. Das Gegenteil ist aber, wie dargelegt, der Fall. Nicht nur ist die herkömmliche Formulierung des Grundrechts unverändert übernommen worden; die zu ihrer Begründung abgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der maßgebenden Redaktoren erweisen klar, dass mit der überlieferten Formel auch die bisherige Interpretation festgehalten werden sollte. Dass man angesichts der unmittelbar vorausliegenden geschichtlichen Erfahrung, die die Anfälligkeit gerade dieses Lebensbereichs gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt gezeigt hatte, an eine Einengung des Grundrechts gedacht haben sollte, ist ohnehin nicht zu vermuten. Nur die weite Auslegung wird auch dem Grundsatz gerecht, wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (BVerfGE 6, 55 [72]. Sie fügt sich überdies sinnvoll in die Grundsätze ein, die das Bundesverfassungsgericht zur Interpretation des Grundrechts der Berufsfreiheit entwickelt hat. Wenn dort die Berufsarbeit als ein wesentliches Stück der Persönlichkeitsentfaltung gesehen und ihr deshalb im Rahmen der individuellen Lebensgestaltung des Einzelnen ein besonders hoher Rang zuerkannt wird [BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [104 f.]], so ist es nur folgerichtig, dem räumlichen Bereich, in dem sich diese Arbeit vorwiegend vollzieht, einen entsprechend wirksamen rechtlichen Schutz angedeihen zu lassen, jedenfalls den bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Schutz dieser Räume nicht ohne zwingende Notwendigkeit zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch nur bei dieser Auslegung den juristischen Personen und den Personenvereinigungen der Schutz dieses Grundrechts, dessen sie bisher nach allgemeiner Meinung teilhaftig waren, erhalten werden kann.
Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 GG kann demgegenüber nicht entscheidend sein. Die sprachliche Einkleidung dieses Grundrechts hat seit jeher die juristische Präzision zugunsten des feierlichen Pathos einer einprägsamen Kurzformel zurücktreten lassen.
"Wohnung" ist in diesem Zusammenhang immer im Sinn der "räumlichen Privatsphäre" verstanden worden.

BVerfG Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 (BVerfGE 89, 1 - 14 RdNr. 21):
Zitat
Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen.
Zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt.
Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen des Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.

Der Schutzzweck der Grundrechtsnormen würde vereitelt, wenn der Schutz vor einer digitalen Überwachung der Wohnung nicht von der Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 umfasst wäre. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt ebenso in der digitalen Welt, gegen digitale „staatsfremde“ Überwachungsmaßnahmen.


B.1.3.      Das Recht auf Privatheit im Digitalen Zeitalter

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember 2013
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/68/456/Add.2)]
68/167. Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter

Zitat
Die Generalversammlung,…

feststellend, dass das rasche Tempo der technologischen Entwicklung Menschen in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu bedienen, und gleichzeitig die Fähigkeit der Regierungen, Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert, das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere des in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechts auf Privatheit, weshalb diese Frage in zunehmendem Maße Anlass zur Sorge gibt,

in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und des Anspruchs auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe sowie in der Erkenntnis, dass die Ausübung des Rechts auf Privatheit für die Verwirklichung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf unbehinderte Meinungsfreiheit wichtig ist und eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet, …
Im Rahmen seines ARD ZDF und Deutschlandradio Auftragsgutachtens führte Prof. Kirchhof auf Seite 57 aus:
Zitat
c. Schutz der Privatsphäre
Diese Art der Beitragsbemessung wird auch durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatheit gefordert und bestärkt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert dem Menschen einen „Innenraum“, zu dem gerade auch die öffentliche Hand keinen Zutritt haben soll, in dem er „in Ruhe gelassen wird“. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schirmt einen Bereich privater Lebensgestaltung ab, in dem der Mensch die Möglichkeit hat, „frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein“. Dieser private Rückzugsbereich vor staatlicher Einsichtnahme betrifft auch die Pflicht, im Abgabenrecht Angaben machen zu müssen. Die Angaben, die ein Abgabepflichtiger zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung, auch in die beruflichen und betrieblichen Verhältnisse. Der Empfänger dieser Abgaben gewinnt ein Wissen über die Betroffenen, das „in entsprechende Macht über die Betroffenen umschlagen kann“. Der grundrechtliche Datenschutz setzt dieser Erhebung, aber auch der Verwendung und Weitergabe solcher Angaben verfassungsrechtliche Grenzen. Die Rundfunkabgabe findet deshalb bereits in den Tatbeständen, die erfragt und ermittelt werden müssen, eine Schranke in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu tritt die Ermittlungsschranke durch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), das Recht des Nutzungsberechtigten, über die Zugänglichkeit der Wohnung für andere selbst zu entscheiden. Behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind gegenüber der Wohnung nur bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtstatbeständen zulässig.
Um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommt, insbesondere durch die Digitalisierung der Gesellschaft, bedarf es gesetzlicher Regelungen, die den Grundrechtsschutz lückenlos gewährleisten.

Es bedarf der Digitalisierung der Grundrechte, gegen digitalisierte Akte hoheitlicher Gewalt, insbesondere gegen neuartige Formen der digitalen Massenüberwachung. Es handelt sich bei § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr um digitale Massenwohnungsdurchsuchungen, um eine Programm- /Rasterfahndung zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“.
Die Wohnungsdurchsuchung wird in der Realität vermieden und digital wird jede melderechtlich erfasste „umhegte Wohnung“ betreten.

Diese Gefährdungslage ist bereits im Vorfeld durch konkrete Bedrohung der Rechtsgüter entstanden, da insbesondere personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft wurden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen konnte. Die mittels elektronischer Datenverarbeitung bereits 2013 gewonnen Informationen, die weitere Informationen erzeugten, reichten nicht aus.
Am Ende stand die Erkenntnis, es bedarf eines „erneuten einmaligen“ Meldedatenabgleich.

Das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wurde bislang ignoriert. Die vorgenommenen Eingriffe bewirken bereits eine Beeinträchtigung der Verhaltensfreiheit. Ich fühle mich vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk überwacht. Tatsächlich läuft Big Brother nicht im Fernsehen, sondern in der Realität, durch eine digitale Wohnungsmassenüberwachung.

Der Schutzumfang des Rechts auf Privatheit beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb gesetzlich geschützt werden, sondern auch darauf, dass der innerste Lebensbezirk in der Realität, die Familie, die Wohngemeinschaft, der Ort an dem sich der Wohnungsinhaber von der Realität zurückzieht, die „umhegte“ Wohnung, nicht durch den Staat digital heimlich aufgeklärt wird.
Staatliche Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenzen in der digitalen Welt, im digitalen Grundrechtsschutz.

Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93:
Zitat
Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung „Innehaben einer Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und des Einspruchsrecht des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nach dem BremWahlG.

Leitsatz:

3. Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.


Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57). Die Anmeldung für eine Wohnung als solche begründet noch nicht den Tatbestand des „Innehabens“. Vielmehr wird umgekehrt erst durch das tatsächliche Beziehen einer Wohnung gemäß §§ 11 Abs. 1 MRRG, 13 Abs. 1 MeldeG die Meldepflicht ausgelöst. Im Sinne dieser melderechtlichen Vorschriften wird eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt, wenn sie zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen in Anspruch genommen wird (Medert / Süßmuth, Melderechtsrahmengesetz, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 5 zu § 11; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 16 zu § 12 BWahlG). Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsgerichts hat sich die Beteiligte zu 1) im April 1991 in der ...straße in Bremerhaven nicht lediglich angemeldet, sondern diese Wohnung auch tatsächlich bezogen und damit im melderechtlichen Sinne innegehabt. Diese Feststellungen treffen zu.

Unter diesen Umständen war eine nochmalige Beweisaufnahme durch das Wahlprüfungsgericht II. Instanz nicht erforderlich, da nicht erwartet werden konnte, daß sich das Aussageverhalten der Zeugen verändern würde. Andere Erkenntnismittel stehen dem Gericht nicht zur Verfügung, zumal da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.
Es besteht im „Innehabe einer Wohnung“ unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglose personenbezogene Information (Datum i.S.v. Daten). Das Innehaben einer Wohnung, als personenbezogene Information, ist Ausdruck der Privatheit. Es ist kein Datum zum Hauptmieter, es ist der Mensch, die Mutter, der Vater, die Ehefrau, der Ehemann oder der Mensch der sich entschieden hat alleine zu wohnen. Es ist kein belangloses Datum, es ist Ausdruck der Würde des Menschen, dass was den wohnenden Menschen auszeichnet, seine Lebenseinstellung, eine Wohnung innezuhaben, sich in ihr zurückzuziehen. Vor der Welt verborgen zu sein, sich nicht im öffentlichen Raum aufzuhalten, dass ist der Sinn des Innehabens einer Wohnung.


B.1.3.1.   Digitales Eindringen in die Privatsphäre / Digitale Überwachung der Wohnung

Die angegriffene gesetzliche Einzelnorm § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr hat zum Ziel, die Identität einer natürlichen Person digital festzustellen und einer „beitragspflichtigen“ Wohnung zuzuordnen. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über kein „Beitragskonto“, kann die jeweils handelnde Landesrundfunkanstalt gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen des RdFunkBeitrStVtr weitere Informationen erheben. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht somit den Zugriff auf weitere Informationen.
Die im Anschluss erhebbaren Informationen die sich auf die Inhaberschaft einer „beitragspflichtigen Wohnung“ beziehen, können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Werden weitere Informationen über die „Wohnungsinhaberschaft“ einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in das Mietverhältnis und die sozialen Kontakte des Betroffenen. Sie können somit auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen, wie etwa bei Abmeldung durch Angabe des Grundes (Scheidung, Heirat, etc.).

Die digitale Überwachung des Melde- und Wohnungswesen, ohne die Wohnung physisch zu betreten, stellt eine neue moderne Form der Ermittlungsmaßnahme mittels technischer Mittel dar. Es handelt sich aus meiner Sicht auch um eine dauerhafte digitale Massenüberwachung der Freizügigkeit und um eine digitale Überwachung von Wohnungen mittels modernster technischer Fahndungsmittel.
Diese Überwachung von Wohnungen zielt direkt auf die „umhegte Wohnung“, als Versammlungsort der Privatheit, der Familie, der Freunde, des inneren Lebenskreises.

Der Schutzbereich der Privatheit wird auch im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh geschützt.

Das Grundrecht auf Privatheit trägt in seiner Ausprägung als Recht auf Datenschutz, Unverletzlichkeit der Wohnung und der Familie, Gefahren Rechnung, die sich für den Einzelnen im Rahmen der Erhebung seiner personenbezogen Daten, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben.


B.2.      Meldewesen

B.2.1.      Digitale Schattenverwaltung / Schattenmeldewesen

VGH München, Urteil v. 30.01.2013 – 5 B 12.1661
Zitat
12   Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen (vgl. BremWahlPrüfG (II. Instanz) E. v.17.12.1993 - St 1/93 - juris).
Die Abgabe des gesamten Personenmeldedatenbestands aller volljährigen Bürger, ist nur unter ganz engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich.

Wegen der Sensibilität der Meldedaten, die neben der Identität einer natürlichen Personen, ihr Geburtsdatum und den Geburtsort bezeichnen, auch die Anschrift der Wohnung enthält, hat der Bundesgesetzgeber die besonderen Fälle in denen auf Daten des gesamten personenbezogen Datenbestand einer Gruppe für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, gesetzlich geregelt.

Bei der gesetzlichen Regelung von „Gruppenauskünften“ sind die Streubreite und der additive Grundrechtsschutz zu beachten.
Im Rahmen der Programm- Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr ergibt sich die Streubreite aus der Anzahl der Betroffenen Bürger, die bereits beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erfasst sind und nun erneut von der Meldedatenübermittlung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind (Doppelte Betroffenheit).

Die Eingriffsbreite und -tiefe in das Grundrecht auf Privatheit zeigt sich in ihrer Auswirkung durch das erneut beabsichtigte Verfahren.

Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung (Geräteabhängige Gebühr) und der Bindung der Beitragsschuld an die Wohnungsinhabereigenschaft rückt jede Wohnung i.S.d. § 3 RdFunkBeitrStVtr DAUERHAFT in den Fokus des Staates.

Die Schaffung einer bundesweiten digitalen Struktur- und Personendatei, die der Speicherung von Betriebsstätten und Wohnungen, nebst derer Inhaber, oder auch Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 3 RdFunkBeitrStVtr) ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Es ist ein Eingriff in das Meldewesen. Es ist die tatsächliche Errichtung einer zentralen Meldebehörde. Durch die Verknüpfung des Begriffs Wohnung und Inhaber, zielt dieses Gesetz direkt auf die Wohnung und nicht etwa auf eine Ladungsfähige Anschrift oder Rechnungs- / Lieferadresse, es zielt auf die Meldeanschrift.

Die Finanzierung der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalt rechtfertigt es keinesfalls, dass der gesamte Meldedatenbestand einem „nichtrechtsfähigen Organ“ übermittelt wird.

Das dient nicht dem Allgemeinwohl der Berliner. Die Berliner haben ein Recht darauf, dass Gesamtbestand der Meldedaten, abzüglich der nicht Volljährigen und der gesperrten Daten, nicht regelmäßig an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk „ausgelagert“ werden. Das ist wenn verfassungsrechtlich überhaupt zulässig, eine Aufgabe, die der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlin zukommt.
Daran ändert auch die vermutliche Annahme, nicht benötigte Meldedaten würden beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gelöscht, nicht das Geringste. Denn mit dem Zensus 2011 verlor das Land Berlin „überraschend“ 180 000 Einwohner. Meldedaten die nicht gelöscht wurden waren die Ursache.

Diese Programm- / Rasterfahndung war bereits 2013 unverhältnismäßig, aber vor allem auch untauglich. Das ist der eigentliche Grund für den erneuten „einmaligen“ Meldedatenabgleich. Die Nichtbeherrschbarkeit des Big Data Meldebestandes durch ein „nichtrechtfähiges Organ“ mit ca. 1000 Mitarbeitern und das ca. 44 Millionen Beitragskonten „betraut“.


B.2.2.   Vergleichbare bundesgesetzliche Norm § 42 Abs. 4 a BMG / Bestandsdatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen Erstbestandes

In der an das Abgeordnetenhaus von Berlin gerichteten Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin, Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin, führt die,  Senatsverwaltung für Inneres und Sport, I A Da – 0284/31, auf Seite 85, in der Begründung zu § 22 MeldDÜV BE (Regelmäßige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften) aus:
Zitat
Zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung erfolgte bundesweit im Mai 2016 ein einmaliger Abgleich durch Übermittlung der Daten an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Die bundesrechtliche Einzelnorm § 42 Abs. 4 a lautet:
Zitat
(4a)   Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Drucksache 18/2009 des Bundestages vom 04.07.2014 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist auf Seite 7 zu entnehmen:
Zitat
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 42 BMG)

Zu Buchstabe d
Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht. Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbestand der Meldebehörden zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln, um diesen konsolidierten Datenbestand dann fortlaufend aktualisieren zu können. Folgedatenübermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein.
Nicht alle öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere dem Standard beitreten, stellt die Regelung sicher, dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stichtag hierfür festzulegen ist.
Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.
Damit wird deutlich, dass ein valider Grunddatenbestand erforderlich ist, der mit regelmäßigen Meldedatenübertragungen zu pflegen ist. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Regelung im BMG. Insbesondere dann, wenn es sich um eine bundesweite Maßnahme handelt, die jede Meldebehörde (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr) verpflichtet, nahezu den gesamten Meldedatenbestand zu übermitteln. Eine solche Regelung ist durch den zuständigen Gesetzgeber vorzunehmen, vorliegend durch den Bund, da das Meldewesen unmittelbar betroffen ist. Zu keinem Zeitpunkt hatte die GEZ / der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einen validen Erstbestand. § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr, Satz eins besagt: „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.“

Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011, Seite 44  ist zu entnehmen:
Zitat
Zu § 42 (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
Die Vorschrift entspricht, abgesehen von einer in Absatz 3 Satz 2 geschaffenen Bekanntmachungsverpflichtung der Meldebehörden über ein Widerspruchsrecht der nicht der- selben Religionsgesellschaft angehörenden Familienmitglieder, im Wesentlichen § 19 MRRG. Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich die bislang in den Ländern bereits übliche regelmäßige Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Es werden nunmehr auch der Ordensname, Angaben zum Geburtsort, zum gesetzlichen Vertreter, zur Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sowie zu weiteren Anschriften übermittelt. Auskunftssperren werden übermittelt, soweit deren Schutzwirkung durch den Empfängerkreis beachtet werden muss (Gefahr für Leib oder Leben bzw. Adoptions- fälle). Weiterhin erfolgt ein Verweis auf die Regelung des § 34 Absatz 5, um das dort normierte Überprüfungsniveau auch für Ersuchen im Bereich der Datenübermittlungen an Religionsgesellschaften sicher zu stellen.
Der Umfang der zu übermittelten personenbezogenen Meldedaten ist dabei durch den Bundesgesetzgeber zu bestimmen.

Der RdFunkBeitrStVtr sowie die Beitragssatzung enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen, die als „rundfunkrechtliches Meldewesen“ rechtlich zu klassifizieren sind.


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Zitat
B.2.3.   Datenqualität Melderegister

Die letzte bundesweite registergestützte Volkszählung fand im Rahmen des Zensusgesetzes 2011 statt. Die Auswertung der statistischen Daten führte zu einer Korrektur der Einwohnerzahl Berlins um ca. 180 000 Einwohner.

Ein ausgeklügeltes und professionell durchdachtes registergestützten Erhebungssystem ist nur so gut, wie die Qualität der Daten das es erhält.

Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin Brandenburg 4 - 2014:
Zitat
Abweichungen der neuen Einwohnerzahlen des Zensus 2011 von der Bevölkerungsfortschreibung

Berlin – Gesamtbetrachtung

Am Zensusstichtag lebten in Berlin 3 292 365 Personen und somit 179 391 weniger als von der Bevölkerungsfortschreibung für den 30. April 2011 ermittelt wurden (3 471 756 Personen). Dies entsprach einer Differenz von rund –5,2 %. Wahrend die geschlechterspezifischen Differenzen mit –6,0 % bei den Männern und –4,4 % bei den Frauen noch recht moderat ausfielen, deutete die Abweichung bei der ausländischen Bevölkerung von rund –21,7 % auf eine deutliche Übererfassung bei den Personen mit ausländischen Staatsangehörigkeiten in der Bevölkerungsfortschreibung hin. Dementsprechend musste die Anzahl der in Berlin lebenden Auslanderinnen und Ausländer um 103 811 (–21,7 %) nach unten korrigiert werden. Mit einem Wert von –2,5 % (–75 580 Personen) fiel die Differenz bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit deutlich geringe aus.

Berliner Bezirke
Hinsichtlich der Differenzen in den zwölf Berliner Bezirken lasst sich festhalten, dass alle Bezirke laut Zensus 2011 eine niedrigere Einwohnerzahl aufwiesen als von der Bevölkerungsfortschreibung ausgewiesen wurde. Hierbei variieren die aufgetretenen Differenzen mitunter deutlich. Wahrend Bezirke wie Reinickendorf (–1,7 %), Treptow-Köpenick (–2,1 %) und Marzahn-Hellersdorf (–2,8 %) eher kleinere Abweichungen
verzeichneten, traten in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf (–6,5 %) und Friedrichshain-Kreuzberg (–7,4 %) weitaus höhere Differenzen auf. Charlottenburg-Wilmersdorf hatte mit einem Wert von –9,5 % die größte Abweichung.

Wie bereits festgestellt wurde, hatte die Korrektur bei den Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (–21,7 %) einen maßgeblichen Einfluss auf die Differenzen zwischen den beiden Einwohnerzahlen. Dies zeigte sich auch in der Analyse der Bezirke. Wahrend sich die Differenzen bei den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zwischen –4,3 % und –1,1 % bewegen, lagen die Abweichungen bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit Ausnahme von Reinickendorf (–7,6 %) alle im zweistelligen Bereich. Die Bezirke Neukölln (–15,1 %) und Mitte (–15,9 %) wiesen hierbei die geringsten zweistelligen Werte auf.
Um rund ein Drittel musste die Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von Spandau (–29,8 %), Charlottenburg-Wilmersdorf (–32,5 %) und Steglitz-Zehlendorf (–33,8 %) korrigiert werden. In den übrigen Bezirken ergaben sich bei der Anzahl der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Veränderungen zwischen –20,1 % und –24,5 %. Demzufolge waren auch in diesen Bezirken die Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung zu ausländischen Personen um bis zu einem Viertel überhöht (Tabelle 2).

Zusammenfassung
Die quantitative Differenzbetrachtung in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie ihren administrativen (Verwaltungs-)Bezirken hat gezeigt, dass zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den bisher ermittelten Einwohnerzahlen aus der Bevölkerungsfortschreibung und dem registergestutzten Zensus 2011 existieren. Auffallend ist, dass in der Analyse der Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowohl in Berlin als auch im Land Brandenburg ein entscheidender Faktor für die Differenzen begründet liegt. Bereits bei der hier vorgestellten einfachen Differenzbetrachtung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit lassen sich Unterschiede von einer Größenordnung identifizieren, die die Notwendigkeit einer regelmäßigen Bestandsaufnahme der Bevölkerung durch eine Bevölkerungszahlung bzw. einen Zensus rechtfertigen.
Im Ergebnis führte die schlechte Qualität des Melderegisters zur Korrektur der Einwohnerzahl Berlins und der Aufdeckung einer Vielzahl sogenannter Karteileichen. Im Rahmen der Auswertung wurden verschiedene Fehlerquellen festgestellt und dies führte in der Folge auch zur Einführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers § 19 BMG. Darüber hinaus wurden auch weitere Empfehlungen geäußert.

Empfehlungen des RatSWD zum Zensus 2021und zu späteren Volkszählungen, 2 Output, 5. Berufungsperiode (Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten):
Seite 9-12:
Zitat
2.2 Ertüchtigung der Melderegister für die Zwecke der amtlichen Statistik

Die Bevölkerungszahl spielt bei zahlreichen Gesetzen und Planungsaufgaben eine zentrale Rolle. Ihre Korrektheit und kontinuierliche Verfügbarkeit ist daher zwingend notwendig. So weist denn auch der Sozialbeirat der Bundesregierung in seinem Bericht 2015 auf die prognostische Unsicherheit der Bevölkerungsstatistik hin und plädiert dafür, „mittelfristig die alle zehn Jahre mit Hilfe einer Volkszählung festgestellten amtlichen Einwohnerzahlen durch laufende Registerauswertungen zu ergänzen. Dafür sind geeignete Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister zu entwickeln. Für den registergestützten Zensus 2011 waren die Melderegister eine zentrale Datenquelle. Bereits der Zensustest 2001, bei welchem die Erprobung der neuen Methode des registergestützten Zensus erfolgte, zeigte, dass – für einzelne Bundesländer unterschiedlich ausgeprägt – eine nicht unerhebliche Anzahl von Karteileichen und Fehlbeständen in den Melderegistern vorlag. Es waren 4,1 % Karteileichen und 1,7 % Fehlbestände im Bundesdurchschnitt mit einer Spannweite von 2,6 bis 8,1 % bzw. 1,0 bis 3,1 % zwischen den Bundesländern (u.?a. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2004, Tab. 1, 2). Nach der Mehrfachfallprüfung reduzierte sich der Anteil der Karteileichen auf durchschnittlich 2,3 % bei einer weiterhin großen Spannweite von 0,9 bis 6,3 % zwischen den Bundesländern. Im Vorfeld des Zensus wurden von den für die Melderegister verantwortlichen Stellen in Bund und Ländern Qualitätsverbesserungen versprochen, so im Zuge der Einführung der einheitlichen Steuernummer in den Jahren 2008 – 2009. Der Zensus 2011 zeigt jedoch auf, dass diese Verbesserungen nicht in allen Bundesländern zu dem für die statistische Verwendung erforderlichen Niveau führten. Bei der Mehrfachfallbereinigung inkl. der Klärung von Unstimmigkeiten wurden bundesweit rund 619 000 Fälle innerhalb des Zensus-Datenbestandes gelöscht.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Zensus seinerseits aufgrund des Rückübermittlungsverbots
nicht zu einer Verbesserung der Qualität der Melderegister beitragen kann. Da das Rückübermittlungsverbot als ein existentieller Pfeiler der amtlichen Statistik anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar die Forderung nach Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, die regelmäßig und unabhängig von Erhebungen der amtlichen Statistik durchgeführt werden.

2.2.1 Ursachen für Ungenauigkeiten und Konsequenzen

Die Ursachen für die Ungenauigkeit der Melderegister sind vielschichtig und sowohl auf Seiten der melderegisterführenden Stellen als auch im nicht rechtskonformen Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger zu sehen. Grundsätzlich sind alle Meldestellen gesetzlich zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet. Die konkreten Verfahren sind jedoch auch nach dem Erlass des Bundesmeldegesetzes im November 2015 gesetzlich nicht länderübergreifend einheitlich verankert. Sie unterliegen weiterhin landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen oder sind gänzlich ungeregelt. Die Qualitätssicherung der Melderegister wird zwar von den Verantwortlichen als Daueraufgabe gesehen, erfolgt jedoch erfahrungsgemäß je nach Kassenlage und Personalauslastung bei den Kommunen eher anlassbezogen. Basierend auf den Ergebnissen des Zensus sieht der RatSWD regelmäßigen und systematischen Handlungsbedarf insbesondere bei der Identifikation von Karteileichen. Zwei Personengruppen wurden beim Zensus 2011 als besonders kritisch identifiziert: das sind überdurchschnittlich mobile Gruppen, insbesondere die Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen und Ausländerinnen und Ausländer, die wieder ins Ausland verziehen, ohne sich abzumelden. Zur Identifikation von Karteileichen mit dem Ziel der Abmeldung von Amts wegen wurden schon an vielen Stellen Maßnahmen vorgeschlagen, jedoch nie in flächendeckende, systematische, deutschlandweit einheitliche Qualitätssicherungsprogramme oder Gesetze integriert:
•   Nicht zustellbare amtliche Post, wie z.?B. Wahlbenachrichtigungen oder Informationsbriefe an EU Bürgerinnen und Bürger, liefert einen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des Melderegisters und könnte Anlass für Ermittlungen sein.
•   Einwohnerinnen und Einwohner könnten einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie seit einem Jahr keinen gültigen Pass oder kein Identifikationsdokument mehr besitzen, eine nicht mehr existierende Staatsangehörigkeit aufweisen oder ihr Datensatz sich seit 10 Jahren nicht mehr verändert hat.

Die vom Bundesministerium des Innern in Planung befindliche internetbasierte Abmeldung aus dem Ausland kann langfristig sicherlich auch einen gewissen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten.
Mit Inkrafttreten des fortentwickelten Bundesmeldegesetzes (MeldFortG 2013) ergaben sich Veränderungen, die Konsequenzen für den Zensus 2021 haben können. Zum einen müssen Anmeldungen wieder durch den Wohnungsgeber bestätigt werden (§19 MeldFortG 2013). Dies sollte sich auf die Registerqualität (Vermeidung von Karteileichen) positiv auswirken. Eine Überprüfung, ob der genannte Wohnungsgeber tatsächlich existiert, erfolgt jedoch aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht routinemäßig. Nur in dem Fall, dass Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Wohnungsgebers bestehen, darf sich die Meldebehörde die Echtheit vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Zum anderen sieht das Gesetz nun vor, dass Personen, die an Sonderanschriften (wie z.B. Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten etc.) leben und auch einen Hauptwohnsitz außerhalb der jeweiligen Institution haben, an diesem gemeldet bleiben können (ebenda §32). Damit muss aber die für den Zensus benötigte Information über den tatsächlichen Aufenthaltsort weiterhin durch eine vollständige Erhebung an diesen Sonderanschriften ermittelt werden.
Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des starken Zustroms von Asyl- und Schutzsuchenden wirken sich bereits jetzt negativ auf die Registerqualität aus. Asyl- und Schutzsuchende sind melderechtlich in der Kommune zu erfassen, in der sie wohnen. Durch die Änderung der melderechtlichen Vorschriften kann die Erfassung auch durch Listen aus den Aufnahmeeinrichtungen erfolgen. Probleme gibt es u.?a. bei der Vollständigkeit und Korrektheit dieser Listenmeldungen durch unterschiedliche Schreibweisen des Namens und durch die Verteilung der Personen in Deutschland nach der Erstaufnahme, was zu Doppelerfassungen führen kann. Hinzu kommen die unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Anmeldefristen oder sogar der Notwendigkeit der Anmeldung im Falle einer absehbar kurzen Aufenthaltsdauer. In der Folge werden Personen gar nicht erfasst (ggf. zukünftige Fehlbestände) bzw. doppelt erfasst und/oder regional falsch zugeordnet (ggf. zukünftige Karteileichen), wobei eine Quantifizierung der Auswirkungen auf den Zustand der Melderegister aktuell nicht möglich ist. Auch wenn einheitliche Vorgehensweisen zukünftig deutschlandweit vorgegeben würden, ist für den nächsten Zensus eine herausfordernde Situation entstanden, die nach speziellen qualitätssichernden Maßnahmen für die Melderegister und deren externe Evaluation rechtzeitig vor dem nächsten Zensus verlangt.
Eine besondere Schranke für den Aufbau von statistischen und administrativen Registern ist das sogenannte Rückübermittlungsverbot aus der Volkszählungsentscheidung des BVerfG von 1987. Danach gilt das Prinzip der „Einbahnstraße“: Alle Einzeldaten – primär erhobene, prozessproduzierte und sekundärstatistische Daten, die zumeist aus administrativen Registern stammen und in das statistische System übergehen – dürfen nur aggregiert, anonymisiert, in Einzelfällen auch faktisch anonymisiert bzw. pseudonymisiert übermittelt bzw. publiziert werden. Eine Korrektur von Fehlern in den übermittelten administrativen Daten, die die Statistik im Einzelfall feststellt, durch Rückübermittlung oder Abgleich in das/mit dem administrative(n) Register, ist von Verfassung wegen verboten. Dahinter steht die rechtsstaatliche Überlegung, dass wahrheitsgemäße Auskünfte, die auf Grund der Auskunftspflicht gegenüber der amtlichen Statistik gemacht werden, nicht zu administrativen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen führen dürfen. Dies würde gegen das Selbstbezichtigungsverbot des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verstoßen. Gleiches gilt entsprechend auch für die Übermittlung von Einzeldaten aus einem sekundärstatistischen Datensatz, in diesem Fall dem Melderegister.
Dieses verfassungsrechtliche Verbot führt letztlich dazu, dass in Deutschland im Unterschied zu anderen Mitgliedsstaaten der EU redundante statistische und administrative Bevölkerungsregister geführt werden, die aber allenfalls approximativ übereinstimmen, weil gegenseitige Korrekturen durch die Rückübermittlungsschranke für Einzelangaben aus dem Statistischen System ausgeschlossen sind.
Zudem bestehen Statistikregister in der Regel nur temporär wegen der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Löschungsgebote. Diese spezifisch deutsche Situation führt zu unwirtschaftlichen und statistisch ineffizienten Verfahren. Deutschland braucht daher mehr als andere Mitgliedstaaten der EU, die eine grundsätzliche Reform des Zensus-Modells schon hinter sich haben (z.?B. Niederlande, Österreich oder Schweiz), eine daten- und prozessökonomische Modernisierung des Zensusmodells. Die registergestützte Konzeption des Zensus 2011 war zwar ein erster Schritt in diese Richtung. Sie war aber im Hinblick auf Qualität, Aktualität und Effizienz nicht konsequent zu Ende gedacht und geführt. Vor dem Hintergrund des Rückübermittlungsverbots muss dieses Zensusmodell in verfassungskonformer Weise die „Einbahnstraße“ bei der Prozessmodellierung besser berücksichtigen, anstatt aussichtslose politische Schlachten um Personenkennzeichen (PKZ) und eine Relativierung des Rückübermittlungsverbots zu führen.
In Zukunft sollte ein registergestützter Zensus durch zwei Komponenten gekennzeichnet sein:

1. einem administrativen Registerinput durch die Meldebehörden (Bundes-/Landesmelderegister)
für den jeweiligen Zensus nach gesetzlich vorgegebenen Bereinigungsprozessen unter fachlicher und methodischer Koordination durch die amtliche Statistik zu einem Stichtag. Diese bereinigten Registerdaten dienen dann als Erhebungsgrundlage, Adressdatei und Grundgesamtheit für statistische Stichprobenerhebungen sowie als Grundlage für ein kommunales Wohnungs- und Gebäuderegister, das in Anbetracht der wohnungspolitischen Situation auf Dauer gesetzlich etabliert
werden muss.

2. der Kernaufgabe der amtlichen Statistik
Methoden-und Prozesskoordination, statistische Fachaufsicht bei der Durchführung von Zensusvorbereitung und Zensus, Durchführung von Primärerhebungen zu Strukturdaten sowie zur Plausibilität der Melderegister und Register zu den Hilfsmerkmalen des Zensus. Hinzu kommt die Organisation der wissenschaftlichen Begleitforschung und Evaluation. Die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl und die Auswertung des Zensus unter Einbeziehung wissenschaftlicher Begleitforschung sowie die Publikation der Ergebnisse bleiben Kernaufgabe der amtlichen Statistik.
Durch ein solches administrativ/statistisches „Hybrid“-Modell des Zensus würden redundante Register vermieden, der Zensus würde aktueller, effizienter und auf Dauer erheblich kostengünstiger. Des Weiteren wäre dann eine Transformation zum „Schweizer Censusmodell“ als Registerzensus erheblich vereinfacht. Nur in einem solchen Zusammenhang sind auch die berechtigten Forderungen nach “timeliness“ der Zensusergebnisse letztendlich zu erfüllen und die strukturellen Schwächen des Zensusmodells 2011 zu vermeiden.

Zur Verbesserung der Situation schlägt der RatSWD daher vor:

2. Empfehlung: Die für das Meldewesen zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sollten gesetzliche Rahmenbedingungen zur Zensusvorbereitung schaffen, die die Umsetzung der im Bundesmeldegesetz festgesetzten Qualitätsanforderungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 6 BMeldG) unter Mitwirkung der amtlichen Statistik und der wissenschaftlichen Forschung verbessert und damit die Register für die Zwecke der amtlichen Statistik ertüchtigen.

3. Empfehlung: Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die für das Meldewesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder sollten Kooperationsmechanismen einrichten, die es ermöglichen, ein Qualitätssicherungskonzept für die Melderegister zu erarbeiten und umzusetzen (auch Art. 17a (2), (5) Verordnung (EG) 223/2009 geändert 29.4.2015).

4. Empfehlung: Das Bundesministerium des Innern sollte eine Kommission aus Vertretern und Vertreterinnen der amtlichen Statistik, des Datenschutzes und der Wissenschaft zur Begleitung der Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Melderegister und deren Evaluation einsetzen.
Die Annahme der „einmalige Meldedatenabgleich“ sei ein geeignetes Mittel zur verlässlichen Erfassung der „Wohnungsinhaber“ ist ein Trugschluss und falsch. Die Meldedatenqualität, insbesondere im Bundesland Berlin ist nicht geeignet verlässlich alle Wohnungsinhaber zu ermitteln.


B.2.4.      Begriff Meldewesen / „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“

Das unter B.3. ff. dargestellte technisch vorgesehene Verfahren § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr zeigt deutlich auf, das ohne die technischen Regelungen des Meldewesens, eine Durchführung der Programm- /Rasterfahndung unmöglich ist.

Der Begriff des Meldewesens im Sinn einer der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen, im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Meldepflichten hinsichtlich der Räumlichkeiten, die von Privatpersonen für geschäftliche Zwecke oder von juristischen Personen benutzt werden, fallen nicht unter den Begriff des Meldewesens (Dr. Belz, BMG Boorberg Verlag 2016, S. 21, RdNr. 8  ).

Ursprünglich hatte das Meldewesen eine rein polizeiliche Zielsetzung. Dies belegt die geschichtliche Entwicklung der Meldestellen im Land Berlin. Die Aufgabe des Meldewesens war es, zu polizeilichen Zwecken den jeweiligen Aufenthaltsort aller Einwohner und nähere Angaben zu ihrer Identifizierung zu registrieren. Daher wurde das Melderecht als polizeiliches Rechtsgebiet betrachtet, dass der Gefahrenabwehr i.S.d. des Polizeirechts diente.
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist das Meldewesen mittlerweile die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwaltung und Rechtspflege. Das Meldewesen dient zwar nach wie vor auch polizeilichen Zwecken, doch steht bei seiner Gesamtbetrachtung nicht mehr die polizeiliche Gefahrenabwehr im Vordergrund sondern vielmehr die eigenständige Verwaltungsaufgabe. Demgemäß wird das Melderecht nicht mehr als Teilgebiet des Polizeirechts, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts betrachtet.
Das moderne Melderecht ist datenschutzrechtlich geprägt und enthält zahlreiche bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, die modifiziert und ergänzend zum allgemeinen Datenschutzrecht den Besonderheiten des Meldewesens Rechnung tragen. Die datenschutzrechtlichen bereichsspezifischen Regelungen weisen eine größere Datenkonkretheit aus.

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011, Seite 1-2 sind die Probleme und Zielsetzung der Melderechtsreform zu entnehmen:

Zitat
A. Problem und Ziel
Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen.
Verbindlich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nach- dem sie auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der MRRG-Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf- einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze untereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmenrechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist.
Mit der durch das Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinanderlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rückgrat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vorreiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien versteht.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern an- gesetzt werden.
Ohne den Zugriff des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf das Meldewesen, wäre der Wohnungsinhaberbegriff des Rundfunkbeitrags wirkungslos.
Das geschaffene „bereichsspezifische Lex-Specialis RdFunkBeitrStVtr“ zielt direkt auf das Melde- und Wohnungswesen. Die „Verwaltungsverfahrensabläufe“ stellen die technische Spitze dessen dar, was derzeit technisch im Bereich des „staatsfernen E-Government und Verwaltungshandeln in der digitalen Welt“ mit minimalstem Personalaufwand realisierbar ist.


B.2.5.      Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.
Zitat
Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
Die ausschließliche Bundeskompetenz für das Meldewesen bedeutet nach Art. 71 GG, das die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sachgebiet ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und die Länder zur Gesetzgebung nur befugt sind, wenn und insoweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden (siehe unten B.2.6.5. Regelungsbefugnis der Länder).


B.2.5.1.   Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung

Die im Grundgesetz vorgesehene Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern erfordert gewisse Schutzvorrichtungen dagegen, dass in dem föderalistischen Gefüge "Systemverschiebungen" am Grundgesetz vorbei im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen - zugunsten der Länder - die Zustimmungsvorbehalte im Grundgesetz für den Bundesrat. Dazu gehört auch Art. 84 Abs. 1 GG. Er bindet deshalb ein Bundesgesetz, welches Vorschriften enthält, die das Verfahren der Landesverwaltung regeln, an die Zustimmung des Bundesrates als desjenigen Bundesorgans, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken (BVerfGE, Bundesrat, 37, 363 [379, 380]). Umgekehrt gilt, dass im Falle der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und der Regelungen des Bundesgesetzgebers, wie im Falle des BMG, nicht die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes dadurch unterlaufen wird, dass ein „Gesetzessystem“ erschaffen wird, das durch die Hintertür ein Schattenmeldesystem und zentrales Schattenmelderegister einführt.

Nach der Regelung des Grundgesetzes ist der Bundesrat nicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der "ersten Kammer" entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wäre (hierzu und zum folgenden siehe Friesenhahn, Die Rechtsentwicklung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft - Beiträge zum 25jährigen Bestehen des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland, 1974, S. 251 ff.). Dies zeigt schon die Verkündungsformel für Gesetze, die selbst beim Zustimmungsgesetz nicht lautet: "Bundestag und Bundesrat haben das folgende Gesetz beschlossen", sondern: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen" (BverfGE 37, 363 [380]).

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG werden die Bundesgesetze die das Meldewesen betreffen ausschließlich vom Bundestag beschlossen und nach der Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung lediglich mit (Art. 50 GG). Diese Mitwirkung konkretisiert sich einmal durch die Ausübung des Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG), durch Stellungnahme zu den Vorlagen der Bundesregierung im ersten Durchgang (Art. 76 Abs. 2 GG), durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG), durch Einlegung des Einspruchs gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sowie durch Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (Art. 77 Abs. 3 GG).

Dabei ist wesentlich, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist. Die Zustimmung ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird. Aus diesem Grundsatz lässt sich ein allgemeines Kontrollrecht des Bundesrates nicht herleiten: Da die meisten Bundesgesetze Länderinteressen irgendwie berühren, würde die für Kompetenzvorschriften selbst notwendige Klarheit verlorengehen, wollte man eine so weit und allgemein gefasste Kompetenz des Bundesrates annehmen (BVerfGE 37, 363 [381]).

Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, dass sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung (BverfGE, Berufsausbildungsabgabe, 55, 274 [318]).


B.2.5.2.   Melderecht / Bindungswirkung gegenüber den Ländern

Ein materieller Gesetzesbefehl kann eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie" des Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise verdeckten - Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiell-rechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Vorschriften mit materiell rechtlichem Inhalt und zugleich verfahrensrechtlicher Bedeutung sind häufig zu finden. Ihre Doppelgesichtigkeit kann nicht dazu führen, dass ihnen gegenüber eine Grundentscheidung der Verfassung, die dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechende Kompetenzverteilung des Art. 84 Abs. 1 GG, nicht durchgriffe. Eine solche Folgerung ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf einen sehr engen Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des betreffenden Bundesgesetzes rechtfertigen. Ob eine bundesgesetzliche Norm das "Wie" des Verwaltungshandelns, das Verwaltungsverfahren regelt, wird nicht von ihrer Sachnähe zum materiellen Gesetzesinhalt beeinflusst. Die Frage beantwortet sich allein danach, ob die Norm nach ihrem Inhalt eine entsprechende Bindungswirkung gegenüber den Ländern entfaltet, die prinzipiell zur eigenverantwortlichen Gesetzesausführung berufen sind (BVerfGE, Berufsausbildungsabgabe, 55, 274 [321]).
Das Melderecht enthält eine Vielzahl von Regelungen, die sowohl materieller, formeller und technischer Art sind. Das Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt es, dass sowohl durch Verwaltungsvorschrift als auch landesgesetzliche Regelungen, dass Meldewesen ausgestaltet werden kann. Regelungen die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, entfalten eine Bindungswirkung. Daher ist es nicht möglich, dass der Landesgesetzgeber durch die Hintertür eine Regelung des Bundes umgeht.



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Zitat
B.2.6.      Entwicklung des Meldewesens von Landesrecht hin zu Bundesrecht

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der personenbezogenen Meldedaten im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr im Oktober 2013 war noch das Berliner Meldegesetz in Kraft.
Zitat
Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz), vom 26. Februar 1985

§ 1 Aufgaben der Meldebehörden

(1)   Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2)   Meldebehörden sind die Bezirksämter und das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)   Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist für die Führung des automatisierten Melderegisters verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Die bezirklichen Meldebehörden haben zum Zwecke der Durchführung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen melderechtlichen Aufgaben Zugriff auf den Datenbestand des automatisierten Melderegisters und dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.
(4)   Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.

§ 2 Speicherung von Daten

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.   Familiennamen,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Ordensnamen/Künstlernamen,
6.   Tag und Ort der Geburt,
7.   Geschlecht,
8.   gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
9.   Staatsangehörigkeiten,
10.   rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
11.   gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
12.   Tag des Ein- und Auszugs,
13.   Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14.   Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
15.   minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
16.   Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
17.   Übermittlungssperren,
18.   Sterbetag und -ort.
(2)   Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
1.
a)   die Tatsache, dass der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b)   die Tatsache, dass der Einwohner als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c)   frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,
d)   d)Wahlbewerbungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs,
e)   e) die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des   unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
2.   die Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern) zum Zweck der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,
3.   bei deutschen Einwohnern:
4.   die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, zum Zweck der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen,
5.   bei deutschen Einwohnern:
6.   die Tatsache, daß der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
7.   die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren,
8.   Name und Anschrift des Wohnungsgebers zur Erfassung der nach § 13 auskunftspflichtigen Personen,
9.   die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren,
10.   die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung waffenrechtlicher Verfahren,
11.   für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage:
12.   die Tatsache von Aufenthaltsanfragen von Behörden oder sonstigen
13.   öffentlichen Stellen im Inland, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung
14.   der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen,
15.   die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, zum Zweck der Durchführung der Aufgaben der Suchdienste,
16.   die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung sprengstoffrechtlicher Verfahren.
(3)      Mit Einwilligung des Einwohners und der betroffenen Person darf die Meldebehörde zusätzlich Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummern einer Person speichern, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt.
(4)      Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
Absatz 2 des Berliner Meldegesetzes lässt weitere Speicherungen personenbezogener Daten, die den Grunddaten des Absatzes 1 zugeordnet werden, für den jeweiligen Zweck zu.
Das BMG und § 2 Absatz des damals gültigen Berliner Meldegesetzes beinhalten auch die Befugnis zur Datenspeicherung weiterer Daten für besondere Zwecke. Diese ausdrückliche Zweckbindung ist in § 4 Berliner Meldegesetz sowie § 5 BMG (Zweckbindung der Daten) nochmals ausdrücklich festgeschrieben. Bis 2010 waren die Meldeämter (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch als örtliche Landesfinanzbehörden tätig, soweit sie Lohnsteuerkarten ausstellten und Eintragungen und Änderungen darauf vornahmen (§ 39 Abs. 6 EStG). Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und Wechsel der Zuständigkeit von den Meldebehörden auf die Finanzämter ist diese gesetzliche Aufgabe inzwischen entfallen. An ihre Stelle traten Übermittlungspflichten nach § 139 b AO und auch die Speicherung der Identifikationsnummer.
Das Melderegister erhebt die Daten bei der betroffenen Person oder sie werden von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BMG). Sonst amtlich bekannt werden die personenbezogenen Daten durch die Mitteilung des Wohnungsgebers (§ 19 BMG).

Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters § 3 a Berliner Meldegesetz (alte Regelung), § 6 BMG ist eines der derzeitigen Hauptprobleme des Bundeslandes Berlin und führte im Rahmen des Registergestützten Zensus 2010 (siehe unten B.2.3. Datenqualität Melderegister) zu einer Korrektur der Einwohnerzahl der Stadt Berlin. Die Datenqualität hat in den vergangenen Jahren gelitten und ist auch einer der Gründe weshalb mit der Melderechtsreform die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wieder eingeführt wurde.
Zitat
§ 28 Melderegisterauskunft (Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz])

(8  )   Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
Zitat
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG), vom 4. März 1986*

§ 3 a* Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1)   Die Meldebehörde darf dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.   Familiennamen,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Tag der Geburt,
6.   gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7.   Tag des Ein- und Auszugs,
8.   Familienstand,
9.   Sterbetag.
(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

§ 3 a: Eingeführt durch Art. I d. VO v. 13. 12. 1996, GVBl. S. 551, und geändert durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 17. 10. 2003, GVBl. S. 514,
Hier wird der Widerspruch deutlich, der mit der Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die der unmittelbaren Verwaltung zuzurechnen sind, an den RBB verbunden ist.


B.2.6.1.   Personendatenspeicher i.S.d. BMG

Unzweifelhaft stellen die Melderegister Personendatenspeicher dar. Das Meldewesen und damit die Melderegister stellen das informationelle Rückgrat aller Verwaltungen dar. Das Meldewesen bildet die multifunktionale Grundlage- und Querschnittsverwaltung. Die Befugnis zur Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung leitet sich aus § 2 Abs. 4 BMG ab. Welche einzelnen personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden ergibt sich aus § 3 BMG.
Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 3.5.2013 I 1084 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 am 1.11.2015 in Kraft, abweichend hiervon treten die §§ 55 bis 57 des G gem. Art. 4 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 am 26.11.2014 in Kraft.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1)   Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2)   Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3)   Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4)   Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.

§ 3 Speicherung von Daten

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.   Familienname,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.   Doktorgrad,
5.   Ordensname, Künstlername,
6.   Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.   Geschlecht,
8.   keine Eintragung,
9.   zum gesetzlichen Vertreter
a)   Familienname,
b)   Vornamen,
c)   Doktorgrad,
d)   Anschrift,
e)   Geburtsdatum,
f)   Geschlecht,
g)   Sterbedatum sowie
h)   Auskunftssperren nach § 51,
10.   derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.   rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.   derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.   Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.   Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.   zum Ehegatten oder Lebenspartner
i)   Familienname,
j)   Vornamen,
k)   Geburtsname,
l)   Doktorgrad,
m)   Geburtsdatum,
n)   Geschlecht,
o)   derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
p)   Sterbedatum sowie
q)   Auskunftssperren nach § 51,
16.   zu minderjährigen Kindern
a.   Familienname,
b.   Vornamen,
c.   Geburtsdatum,
d.   Geschlecht,
e.   Anschrift im Inland,
f.   Sterbedatum,
g.   Auskunftssperren nach § 51,
17.   Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
18.   Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.   Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Den melderechtlichen Grunddaten werden weitere personenbezogene Daten zugeordnet, die erforderlich für die Funktion der staatlichen Verwaltung sind. Hierzu zählt beispielsweise auch die Identifikationsnummer § 139 b Abgabenordnung sowie elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abs. 2 Nr. 2 und 3):
Zitat
(2)   Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.   für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
b)   von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
c)   als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
d)   als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung durch die betroffene Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern,
2.   für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a)   die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
b)   den Familienstand,
c)   das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie
d)   die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
aa)   des Ehegatten oder Lebenspartners,
bb)   der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
3.   für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
4.   für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
5.   für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
6.   für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
7.   für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist,
8.   für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
9.   zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
10.   für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
11.   im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.


B.2.6.2.      § 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt:
soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, ist eine Zweckänderung zulässig.
Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten BMG

Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 45 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres verfassungsmäßigen Auftrages für ihre publizistische Tätigkeit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt sind:
Zitat
Zu § 48 (Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
Die Regelung stellt klar, dass auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für ihre publizistische Tätigkeit auf die Melderegisterauskünfte nach §§ 44 bis 47 verwiesen sind und die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach §§ 51 bis 53 gelten. Im publizistischen Bereich sind die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten insoweit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt.
Unter Zweckänderung ist anlog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, zu verstehen:
Zitat
277   Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).
Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass der öffentliche-rechtliche Rundfunk soweit er publizistisch tätig ist, auf Meldedaten zugreifen kann. Er hat damit eine Zweckänderung gestattet. Diese Zweckänderung ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen, bei der er im Wettbewerb mit privaten Anbietern steht.

Das der Landesgesetzgeber nun eine erneute Ermächtigung zum Abzug der Bestandsdaten der Meldestellen des Landes Berlin auf Grundlage des RdFunkBeitrStVtr schafft, genügt den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Die Weitergabe, der nach dem BMG zweckgebundenen Daten, die der unmittelbaren Staatsverwaltung dienen, an ein „staatsfernes“ nicht demokratisch legitimiertes und „nichtrechtsfähiges Organ“, ist verfassungswidrig.
Der Zweck, jeden Wohnungsinhaber verlässlich zu ermitteln, konnte zu keinem Zeitpunkt, weder mit § 14 Abs. 9 noch mit § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr erreicht werden.
Es lag sowohl ein gesetzliches (§ 51 BMG), als auch ein technischen Vollzugsdefizit vor, da die Speicherung des Wohnungsinhabers zu einem Meldedatensatz nur bei der Notwendigkeit der Adressierung zugelassen ist.
Dieser Umstand hat nicht nur technische Gründe, sondern auch verfassungsrechtliche.
Zitat
VGH München, Urteil v. 30.01.2013 – 5 B 12.1661

12   Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen (vgl. BremWahlPrüfG (II. Instanz) E. v.17.12.1993 - St 1/93 - juris).
Der innerste Lebensbezirk der Familie, die „umhegte Wohnung“ lässt es nicht zu, dass staatliche Organe Ausforschungen vornehmen. Dem entgegenzuhalten, der rbb sei ja ein „staatsfernes Organ“ folgt „staatsfremden Denkgesetzen“ und ist völlig abwegig.

Es bestanden für die Landesgesetzgeber andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, bei denen nicht, in einer derartig unfassbaren Streubreite, auf die personenbezogenen Meldedaten der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen werden muss.


B.2.6.3.   Datenübermittlung / Automatisierter Abruf nach dem BMG
Zitat
§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1)   Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
1.   Familienname,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Ordensname, Künstlername,
6.   derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
7.   Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8.   Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
9.   Geschlecht,
10.   zum gesetzlichen Vertreter
i.   Familienname,
ii.   Vornamen,
iii.   Doktorgrad,
iv.   Anschrift,
v.   Geburtsdatum,
vi.   Sterbedatum,
vii.   Auskunftssperren nach § 51,
11.   derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,
12.   Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
13.   Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
14.   Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises, übermitteln.
(2)   Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(3)    Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
(4)   Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:

1.   Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.   Staatsanwaltschaften,
3.   Amtsanwaltschaften,
4.   Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
5.   Justizvollzugsbehörden,
6.   Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
7.   Bundesnachrichtendienst,
8.   Militärischer Abschirmdienst,
9.   Zollfahndungsdienst,
10.   Hauptzollämter oder
11.   Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateien geworden sind.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 42 führt zu Erläuterung aus:
Zitat
Zu § 34 (Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen)

Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht fast wörtlich § 18 Absatz 1 Satz 1 MRRG. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze der Länder liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Meldedaten grundsätzlich bei der Meldebehörde, es sei denn, die Übermittlung er- folgt auf Ersuchen des Empfängers.

Zusätzlich in den Katalog der übermittlungsfähigen Daten wurden in Nummer 5 der Ordensname, in Nummer 6 Wohnungsdaten mit Auslandsbezug sowie in Nummer 13 das Vorliegen einer Auskunftssperre aufgenommen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 18 Absatz 1 Satz 4 MRRG.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der Regelung in § 18 Absatz 2 MRRG.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 18 Absatz 3 MRRG. Der Kreis der bisher nach Bundesrecht privilegierten Behörden des Bundes wird erweitert um Sicherheitsbehörden der Länder, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafrechtspflege wahrnehmen, und Hauptzollämter.
Zu Absatz 5
Nach den Sätzen 1 und 2 veranlassen die Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Auskunftssperren, etwa für gefährdete Mitarbeiter, die durch die zuständigen Meldebehörden von Amts wegen eingetragen werden. Soweit ein Übermittlungsersuchen zu derartig gesperrten personenbezogenen Daten eingeht, hat die Meldebehörde die betroffene Person und die veranlassende Stelle zu unterrichten, und vor Entscheidung über die Zulässigkeit der Datenübermittlung die betroffene Person anzuhören. Nur soweit die betroffene Person nicht erreicht wird, ist die veranlassende Stelle anzuhören, bevor über eine Übermittlung von Daten entschieden wird. Erfolgt die Anhörung nicht oder ist eine Gefahr für die betroffene Person auch nach Anhörung nicht auszuschließen, ist die Meldeauskunft unzulässig. Die Meldebehörde hat dann eine den Schutzinteressen der betroffenen Person angemessene neutrale Antwort an die anfragende Behörde zu übermitteln. Abweichend hiervon werden bei Anfragen von Sicherheitsbehörden nur die Sicherheitsbehörden unter- richtet und angehört, die diese Auskunftssperre veranlasst haben.
Das unter B.3. ff. dargestellte technische Verfahren, verwendet den Begriff der Bestandsdaten der Meldebehörden und stellt damit klar, dass nahezu der gesamte Meldedatenbestand abgezogen werden soll.

Bundesministerium des Innern hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV), vom 28. Oktober 2015, Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlassen, damit hat die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Regelung des Meldewesens erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift definiert den Begriff der anderen öffentlichen Stelle wie folgt:
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Der Berliner Landesgesetzgeber verweist ist seiner Gesetzesbegründung, Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, zum Zustimmungsgesetz auf den Bayerische Verfassungsgerichtshofes und seine Entscheidung vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12. Dieser führt u.a. aus:
Zitat
169   § 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Zwar ist der RBB eine öffentliche Stelle, doch keine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 34 BMG, da der RBB als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in der dualen Rundfunkordnung im Wettbewerb steht und somit keine öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist.

Das hat der Bundesgesetzgeber zutreffend erkannt und wie unter B.2.6.2. (§ 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) dargestellt, eine gesetzliche Regelung mit Bindungswirkung für das Land Berlin erlassen. Die Regelungen des § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr sind daher unter diesem Gesichtspunkt materiell verfassungswidrig.
Zitat
§ 36 BMG Regelmäßige Datenübermittlungen

(1)   Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2)   Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Hierzu führte der Bundesgesetzgeber in der Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 42-43 aus:
Zitat
Zu § 36 (Regelmäßige Datenübermittlungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 18 Absatz 4 MRRG über regelmäßige Datenübermittlungen und beinhaltet eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder. Der Begriff wird in Anlehnung an Legaldefinitionen in einigen Landesmeldegesetzen verstanden als Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen, anlassbezogen und regelmäßig wiederkehrend erfolgen. Für die regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden gilt auch künftig ein qualifizierter Gesetzes- vorbehalt, wonach in aller Regel Erlaubnistatbestände – wie bisher – in Fachgesetzen zu regeln sein werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 18 Absatz 7 MRRG und bezieht sich auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Person nach § 58 Absatz 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) führt aus:
Zitat
36 Zu § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
36.0 Allgemeines
Es gelten die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Verstirbt eine Person, für die eine Abmeldung nach unbekannt stattgefunden hat, ist für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen die Meldebehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Abmeldung nach unbekannt erfolgt ist.
36.2 Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2
Bei einem Widerspruch gemäß Absatz 2 Satz 1 werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
Zitat
§ 37 BMG Datenweitergabe

(1)   Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
(2)   Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Hierzu führte der Bundesgesetzgeber in der Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 43 aus:
Zitat
Zu § 37 (Datenweitergabe)
Die Vorschrift entspricht § 18 Absatz 5 MRRG bzw. den inhaltlich gleich lautenden Vorschriften der Länder. In der Regel gehört die Meldebehörde der Verwaltungseinheit „Gemeinde“ an. Besonderheiten können sich aber aus dem unterschiedlichen Kommunalverfassungsrecht in den Ländern ergeben. Hinzu kommt eine Bestimmung zu automatisierten Verfahren. § 37 Absatz 2 beschreibt das Verwaltungsverfahren näher.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) führt aus:
Zitat
37 Zu § 37 Datenweitergabe
37.0 Grundsätzliches
Im Rahmen der Datenweitergabe eingerichtete automatisierte Verfahren zur Datenübertragung dienen nur dem Abruf von Meldedaten durch abrufberechtigte Stellen.
37.2 § 37 Absatz 2
Bei der Datenweitergabe durch ein automatisiertes Verfahren nach § 37 Absatz 2 BMG ist § 38 Absatz 2 Satz 2 BMG entsprechend anzuwenden.
Zitat
§ 39 BMG Verfahren des automatisierten Abrufs

(3)   Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hierzu führte der Bundesgesetzgeber in der Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 40 aus:
Zitat
Zu Absatz 3
Die Vorschrift trägt dem bereits heute praktizierten  Verfahren der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Meldebehörden Rechnung und sieht dementsprechend einen Verzicht auf das handschriftliche Ausfüllen von Meldescheinen vor, wenn die meldepflichtige Person einen sog. vorausgefüllten Meldeschein erhält. In diesen Fällen fordert die Meldebehörde der neuen Wohnung den Datensatz der meldepflichtigen Person auf elektronischem Wege bei der Meldebehörde der alten Wohnung an. Die meldepflichtige Person überprüft die Richtigkeit der Angaben und ergänzt sie um die Angaben zur neuen Wohnung. Dieses Verfahren kann sowohl vor Ort bei der Meldebehörde als auch bei Anmeldung über das Internet angewandt werden. Die Bedeutung des vorausgefüllten Meldescheins besteht darin, dass bei seiner Verarbeitung und Nutzung die erneute Erhebung der bei der Wegzugsmeldebehörde bereits vorhandenen Daten durch die Zuzugsmeldebehörde weitgehend entfällt. Zudem wird durch dieses Verfahren der zeitliche Abstand zwischen der Neuregistrierung bei der Zuzugsmeldebehörde und der endgültigen Erfassung des Wegzugs minimiert.
Die Bestimmungen in § 23 Absatz 2 sowie in Absatz 3 sind „doppelgesichtige“ Normen, d. h. sie haben sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Vorrangig sind die Regelungen an die meldepflichtige Person adressiert, lediglich in § 23 Absatz 3 Satz 1 und 4 sind die Behörden direkt angesprochen. Für derartige Normen besteht kein Abweichungsrecht der Länder hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts. Da sich dieser hier vom verfahrensrechtlichen Teil nicht trennen lässt, besteht auch für letzteren keine Abweichungsmöglichkeit. Einer ausdrücklichen Regelung in § 55 Absatz 4 bedarf es daher nicht.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) führt aus:
Zitat
39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
39.3 § 39 Absatz 3
Der Begriff „zu jeder Zeit“ ist entsprechend den Vorgaben zu interpretieren, die die technische Verfügbarkeit des datenbereithaltenden Systems ebenso berücksichtigen wie die Verfügbarkeiten der Leitungen und Schnittstellen auf dem Weg.
Das Melderegister ist ein Verwaltungsregister, in dem Daten der in einer Kommune wohnhaften Personen gespeichert sind. Die Daten müssen anfragenden, durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten, öffentlichen Stellen zum automatisierten Abruf zu jeder Zeit bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 BMG). Dafür ist der Betrieb der Registerverfahren über die üblichen Bürozeiten hinaus notwendig.
Üblicherweise werden die Kommunen über den Betrieb der Registerverfahren mit den technischen Betreibern der Verfahren Leistungsvereinbarungen treffen. Über die Leistungsvereinbarung wird sichergestellt, dass Meldedaten regelmäßig ohne Unterbrechung abrufbar und damit für die anfragende Stelle „zu jeder Zeit“ verfügbar sind. Kommunen, die den technischen Betrieb ihrer Meldeverfahren selbstständig durchführen, müssen diese Verfügbarkeitsanforderungen eigenständig organisieren und verantworten.
Melderegister sind keine Hochverfügbarkeitsregister, sie sind aber grundsätzlich rund um die Uhr für automatisierte Abrufe bereitzuhalten. Wartungsfenster sind grundsätzlich außerhalb von üblichen Bürozeiten zu legen und außerplanmäßige Nichtverfügbarkeiten unverzüglich zu beseitigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen ohne Verzögerung bearbeitet werden.
Hinsichtlich des Datenabrufes bleibt § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) unberührt.



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B.2.6.4.   Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(2. BMeldDÜV)


Die Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) durch das Bundesministerium des Innern verordnet, regelt gemäß § 1 2.BMeldDÜV:
Zitat
§ 1 Allgemeines
(1)   Diese Verordnung regelt die Durchführung
1.   von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie
2.   es automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.
(2)   Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3)   Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1)   OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2)   OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3)   Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4)   Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden.
(5)   Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.


B.2.6.5.   Regelungsbefugnis der Länder

Von einer Möglichkeit. z.B. durch Einrichtung eines vom Bundesverwaltungsamt geführten zentralen Bundesmelderegisters, hat der Bundesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG). Vorschriften über die Errichtung der Meldebehörden enthält das BMG nicht. Von den Vorschriften des BMG über das Verwaltungsverfahren im Meldewesen können die Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht auf Grund von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG:
Zitat
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.
wegen des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Das Bundesmeldegesetz enthält eine Regelungsbefugnis (Länderöffnungsklauseln) für die Bundesländer:
Zitat
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder

(1)   Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2)   Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3)   Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4)   Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5)   Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6)   Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7)   Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8   ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.
(9)   Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 47 - 48 führt zu Erläuterung aus:
Zitat
Zu § 55 (Regelungsbefugnisse der Länder)
Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 und 2 Öffnungsklauseln zugunsten der Länder und regelt in Absatz 9 das Verwaltungsverfahren, von dem die Länder nicht abweichen dürfen.
Zu Absatz 1
Die Öffnungsklausel in Absatz 1 ist materiell-rechtlicher Art. Sie entspricht weitgehend § 2 Absatz 3 MRRG und räumt den Ländern die Möglichkeit ein, zusätzlich zu den in § 3 genannten Daten weitere Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit sollen landesspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Die Öffnungsklausel zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gewährleistet, dass diese die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erhalten.
Zu Absatz 3
Die Öffnungsklausel zugunsten der Einrichtung zentraler Meldedatenbestände in den Ländern stellt unter anderem sicher, dass die zum Teil bestehenden Landesmelderegister weiterhin Bestand haben. Zudem wird klargestellt, dass zentrale Registerstrukturen auch in den Ländern eingerichtet werden dürfen, die bisher noch keine Meldebehörden über- greifende Registerstrukturen entwickelt haben.
Zu Absatz 4
Die Länder werden ermächtigt, die Muster der in der Vorschrift genannten Dokumente zu regeln. Diese Regelung entspricht einschlägigen Verordnungsermächtigungen in Landesmeldegesetzen.
Zu den Absätzen 5 bis 8
Die Regelungen in diesen Absätzen stellen klar, dass die Länder befugt sind, die in § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 5 Satz 1, 2 und § 39 Absatz 3 erwähnten landesrechtlichen Regelungen zu erlassen. Absatz 5 gilt für im Landesrecht angeordnete Datenübermittlungen zur Erfüllung von Aufgaben der Länder. Die Anordnung, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Initialdatenlieferung, erfolgt wie bisher in Fachgesetzen innerhalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Von Absatz 5 werden auch bereits existierende landesrechtliche Regelungen erfasst. Artikel 125a Absatz 3 und Artikel 125b Absatz 1 Satz 1 und 2 GG finden Anwendung.
Absatz 8 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, innerhalb der Länder Stellen zu bestimmen, die den Datenbestand zum Abruf bereithalten. Satz 2 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, bestehende oder aufzubauende landesinterne Netze zu landesinternen Datenübermittlungen zu nutzen.
Zu Absatz 9
Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 GG ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Abweichungsfestigkeit in Bezug auf § 33 Absatz 1 bis 3

Im Rückmeldeverfahren und bei der Unterrichtung über eine Fortschreibung (§ 33 Absatz 1 und 2) werden ebenfalls Meldedaten zwischen den Meldebehörden auch unter- schiedlicher Länder ausgetauscht. Dieser Nachrichtenaustausch ist entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren des Meldewesens und die korrekte Erfüllung melde- behördlicher Aufgaben. Da im Meldewesen verschiedene Einwohnermeldeverfahren eingesetzt werden, sind verbindliche Regelungen zum Datenaustausch zwischen Verwaltungseinheiten erforderlich, um dessen reibungslosen Ab- lauf sicherzustellen. Bereits in § 20 Absatz 2 MRRG wurde das Bundesministerium des Innern ermächtigt, die Datenübermittlung zwischen den Ländern zur Fortschreibung und Berichtigung der Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.
Absatz 3 regelt die Übermittlung von Auskunftssperren durch die zuständige Meldebehörde an andere Meldebehörden, die in ihren Melderegistern einen Datensatz zu der betroffenen Person führen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um die Beachtung einer für die betroffene Person eingetragenen Auskunftssperre durch alle Meldebehörden sicher zu stellen.
Keine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit.

Die Ermächtigung zur landesgesetzlichen Regelung (Länderöffnungsklauseln) setzt voraus, dass die ermächtigende Stelle sowie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen sind.


B.2.6.5.1      Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)

Mit dem Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) vom 7. Juli 2016 GVBl. 2016, 430 schuf der Landesgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zum BMG und stellte hierzu in der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Vorblatt Seite 1 - 2 dar:
Zitat
A. Problem

Das Meldewesen unterlag bis zum 31. August 2006 der Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (GG). Im Zuge der Föderalismusreform I wurde es von der Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006, 2084) überführt.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) hat der Bund die Landesmeldegesetze sowie das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit späteren Änderungen vereint und in einem Bundesmeldegesetz (BMG) zusammengefasst. Dieses ist am 1. November 2015 in Kraft getreten.
Die angestrebte Rechtseinheit im Meldewesen manifestiert sich in der Schaffung erstmals bundesweiter und unmittelbar geltender Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden, welche die Grundlage für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in einer grenzüberschreitenden Informationsgesellschaft bilden, den Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen verbessern und damit die Effizienz der Erledigung öffentlicher Aufgaben steigern.
Die meisten Regelungen im neuen BMG entsprechen den bisherigen Bestimmungen des Berliner Landesrechts. Daneben wurden auch Neuregelungen wie z. B. die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG geschaffen und das Meldewesen insgesamt an die geänderten meldebehördlichen Anforderungen in der Praxis angepasst. Die weitaus überwiegende Anzahl der Bestimmungen im BMG ist abschließend, d. h. ergänzende oder abweichende Regelungen des Landesgesetzgebers sind rechtlich nicht zulässig. Das Land darf nur noch in dem Umfang gesetzgeberisch tätig werden, der ausdrücklich im BMG vorgesehen ist. Dabei folgt im Wesentlichen aus den Regelungsbefugnissen des § 55 Absatz 1 bis 8 BMG sowie weiteren Bestimmungen im BMG (u. a. § 1 und § 16 BMG), welche landesspezifischen Bestimmungen noch zulässig sind. Diese im Meldewesen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen lösen einen Anpassungsbedarf bei den bisher geltenden melderechtlichen Regelungen der Bundesländer aus.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter Ausschöpfung der den Bundesländern zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) erlassen.
In das BlnAGBMG sollen überwiegend Bestimmungen aufgenommen werden, die bereits Bestandteil der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen waren. Im Kern soll der bisher nach Landesrecht zulässige Umfang der Datenerhebung und -übermittlung in die Ausführungsregelungen des Landes übernommen und damit der bisherige Status quo gewahrt werden. Diese spezifischen Landesregelungen sind notwendig, da die von der Datenerhebung betroffenen öffentlichen Stellen die personenbezogenen Angaben aus dem Melderegister auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung benötigen.
Gegenstand landesrechtlicher Regelungen werden im Berliner Ausführungsgesetz insbesondere sein:

-   Bestimmung der zuständigen Meldebehörden,
-   Einrichtung, Führung und Regelung zentraler Meldedatenbestände,
-   Zusätzliche Speicherung von Daten über den Katalog des BMG hinaus,
-   Ermächtigung zur Bestimmung der Muster von Meldescheinen und der Meldebestätigung durch gesonderte Rechtsverordnung,
-   Zusätzliche Übermittlung von weiteren Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
-   Regelungen zu regelmäßigen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,
-   Bestimmung, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze er-folgt.
-   Die weiteren Regelungsbefugnisse, die den Ländern aufgrund des BMG zustehen, sollen im erforderlichen Umfang durch Verordnungsermächtigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung (§§ 4, 6 und 7 des Ausführungsgesetzes) übertragen werden.

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Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) vom 7. Juli 2016

§ 1 BlnAGBMB Meldebehörden


(1)   Meldebehörden sind die Bezirksämter des Landes Berlin und das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)   Die Meldebehörden haben zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben Zugriff auf den zentralen Datenbestand des elektronischen Melderegisters und dürfen die dafür erforderlichen Daten im Sinne des § 4 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.
(3)   Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt das zentrale elektronische Melderegister für das Land Berlin und übernimmt hierfür die IT-Verfahrensverantwortung. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens, Zugriffsregelungen sowie die Bereitstellung der für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte erforderlichen Systeme nach den §§ 33 ff. und §§ 44 ff. des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Weiterhin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als zentrale Stelle für das Land Berlin die Aufgaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes wahr (Portalanbieter).
(4)   Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht im elektronischen Melderegister gespeicherten Meldedaten werden dort weitergeführt und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsamt ist zuständige Behörde i.S.v. § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr (jede Meldebehörde) des Landes Berlin.
Die Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Seite 17 - 19, führt zur Gesetzesbegründung aus:
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b) Einzelbegründungen
Zu Artikel 1 (Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz - BlnAGBMG)

Zu § 1 (Meldebehörden)
Zu Absatz 1
Das neue Ausführungsgesetz lässt die bisherige Zuständigkeit der Berliner Meldebehörden weiter gelten. Die Vorschrift entspricht dem § 1 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes über das Meldewesen in Berlin.
Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 1 Absatz 3 Satz 2 des bisherigen Gesetzes über das Meldewesen in Berlin und wurde redaktionell angepasst. Denn auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ist Meldebehörde im Sinne des Gesetzes mit besonderen Aufgaben. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buch-stabe a) dieses Gesetzes verwiesen.
Der Begriff des „automatisierten Melderegisters“ wurde durch den Begriff „elektronisches Melderegister“ ersetzt.
Zu Absatz 3
Von der Öffnungsklausel des § 55 Absatz 3 BMG zur Einrichtung zentraler Meldedatenbestände in den Ländern wird weiterhin Gebrauch gemacht. Bereits nach bisherigem Melderecht war das LABO verantwortlich für die Führung eines automatisierten Melderegisters im Land Berlin. Die Bezeichnung als zentrales elektronisches Melderegister sowie der Begriff der IT-Verfahrensverantwortung in Satz 1 wurden dem BMG und den Regelungen des § 6 der Verordnung zur Errichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107) angepasst. Nach Satz 2 stellt das LABO weiterhin die Verfahren für die Datenübermittlungen nach §§ 33 ff. BMG sowie für Melderegisterauskünfte nach §§ 44 ff. BMG zur Verfügung.
Satz 3 dient der Klarstellung, dass das LABO als zentrale Stelle für das Land Berlin alle Auf-gaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie § 49 Bundesmeldegesetz wahrnimmt (Portalanbieter). Für die Annahme und Bearbeitung aller automatisierten Anfragen (§ 38 BMG) war das LABO schon nach geltender Rechtslage zuständig. Es bedarf jedoch auch einer Ermächtigung für die Weiterleitung von automatisierten Anfragen öffentlicher Stellen im Land Berlin an zentrale Stellen oder dezentrale Register anderer Bundesländer und der Weiterleitung der Antwort an die abfragende öffentliche Stelle im Land Berlin.
Bisher müssen sich abrufberechtigte Behörden (§§ 25, 26 Absatz 3 Meldegesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz – DVO-MeldeG) beim LABO registrieren lassen und können dann nach Einrichtung eines sicheren Zugangs über das Internet bzw. innerhalb Berlins über das Landesnetz (Intranet) die Daten in Berlin abrufen. Dazu gehören z.B. auch Behörden außerhalb Berlins, die einfache Behördenauskünfte im Rahmen des § 3 Absatz 1a DVO-MeldeG oder als Ordnungsämter bestimmte erweiterte Daten (Ziffer 18 der Anlage 5 zur DVO-MeldeG) abrufen können.
§ 38 Absatz 1 BMG sieht vor, dass die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln darf. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten (Sicherheits-)Behörden wie z.B. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können (§ 39 Absatz 3 BMG). Schon jetzt steht das beim LABO vorhandene Abrufverfahren grundsätzlich 7 Tage und 24 Stunden zur Verfügung.
Zu Absatz 4
Die Regelung fand sich bereits im bisherigen § 32 Absatz 5 des Meldegesetzes Berlin und steht im Zusammenhang mit dem vom damaligen Landeseinwohneramt Berlin (jetzt LABO) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes Berlin vom 8. Dezember 2000 (GVBl. S. 515) geführten sogenannten „Meldearchiv“.

Bei diesem sogenannten „Meldearchiv“ handelt es sich um:
•   die Meldekartei Berlin (West) mit Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die am 01. Januar 1961 noch in Berlin gemeldet waren, die bis 1980 fortgeschrieben wurde und die nur als Mikrofiches vorliegt sowie
•   die Meldekartei Berlin (Ost), geführt von 1945 bis Ende 1989/Anfang 1990, die zwischen 2005 und 2008 eingescannt wurde.
In diesen Beständen sind ältere Meldedaten enthalten, die aufgrund der Speichertechnik nicht von aktuelleren, nach dem Meldegesetz noch vorzuhaltenden Daten getrennt und in das Landesarchiv übernommen werden können. Melderegisterauskünfte an private Dritte bzw. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu Daten von Einwohnern, die länger als 55 Jahre (§ 13 Absatz 2 BMG) - verzogen oder verstorben sind, werden durch das LABO in Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach dem Archivrecht erteilt.

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§ 6 BlnAGBMG Weitere regelmäßige Datenübermittlungen

(1)   Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt sind, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten an öffentliche Stellen regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2)   Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz erfolgen.
Die Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Seite 19, führt zur Gesetzesbegründung aus:
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Zu § 6 (Weitere regelmäßige Datenübermittlungen)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht derjenigen des bisherigen § 26 Absatz 2 des Meldegesetzes.
Zu Absatz 2
Die Ermächtigung nach § 55 Absatz 8 Satz 2 BMG gilt auch hier entsprechend, da § 3 IT-NetzG (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes) vom 10. August 2009 (BGBl. I, S. 2702, 2706) nicht für Datenübermittlungen innerhalb eines Landes gilt; dies wird auch in § 1 der BMeldDAV (Bundesmeldedatenabrufverordnung) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) ausdrücklich bestätigt.

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§ 7 BlnAGBMG Automatisierter Abruf

(1)   Soweit der automatisierte Abruf nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt ist, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten von öffentlichen Stellen automatisiert abgerufen werden dürfen; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2)   Innerhalb des Landes Berlin kann der Abruf auch über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz erfolgen.
Die Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Seite 21, führt zur Gesetzesbegründung aus:
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Zu § 7 (Automatisierter Abruf)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung ergibt sich aus § 55 Absatz 5 BMG und die Regelung entspricht dem bisherigen § 26 Absatz 3 des Berliner Meldegesetzes.
Zu Absatz 2
Die Ermächtigung ergibt sich aus § 55 Absatz 8 Satz 2 BMG.


B.2.6.5.2.      Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin
(MeldDÜV BE)

In der das Abgeordnetenhaus von Berlin gerichtet  Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin führt durch die,  Senatsverwaltung für Inneres und Sport, I A Da – 0284/31, zur Begründung aus:
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A. Begründung

a) Allgemeines

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Meldewesen von der Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 besteht deswegen die Notwendigkeit, das Melderecht in Berlin neu zu fassen.
Unter Ausschöpfung der den Bundesländern im BMG zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse wurde das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BlnAGBMG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 433) verabschiedet. Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wurde die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) aufgehoben. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die §§ 3 bis 3b DVO-MeldeG bis zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 BlnAGBMG, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2017, für regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister weiter anzuwenden sind.
Es ist daher erforderlich, eine neue Verordnung nach den §§ 6 und 7 BlnAGBMG bis spätestens zum 31. Oktober 2017 zu erlassen.
Seit der letzten Änderung durch die 3. Verordnung zur Änderung der DVO-MeldeG im März 2011 hat sich zudem weiterer Regelungsbedarf ergeben. Es ist der Zugriff auf weitere Daten für bereits vorhandene Datenempfänger sowie die Aufnahme neuer Datenempfänger zu regeln. Beides sollte ursprünglich bereits im Rahmen der geplanten 4. Änderungsverordnung zur DVO-MeldeG erfolgen. Bis zum Inkrafttreten des BMG am 1. November 2015 ließ sich dies jedoch nicht mehr realisieren.
Zusätzlich sind redaktionelle Anpassungen an die Begriffe des BMG erforderlich, da sich diese geändert haben. So heißt es im BMG z.B. „Geburtsdatum“, während bisher der Begriff „Tag der Geburt“ verwendet wurde. Auch ist das Datum „akademische Grade“ in „Doktorgrad“ zu ändern.
Schließlich bedarf es ergänzender Regelungen zur Umsetzung der §§ 38, 39 BMG für automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen außerhalb des Landes Berlin und durch öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin.
Eine Aktualisierung der bisherigen §§ 3 bis 3b der DVO-MeldeG mit den beiden umfangreichen Anlagen reicht hierfür nicht aus, so dass eine komplette Neugestaltung erforderlich ist. Der Aufbau der Verordnung nach Paragraphen entspricht den Meldedatenübermittlungsverordnungen anderer Bundesländer.
Als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister werden unter anderem die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter, die Bezirksämter zur Vorbereitung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahlen, die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik der Berliner Verwaltung zuständige Senatsverwaltung für das Service-Konto Berlin, die beim Polizeipräsidenten in Berlin angesiedelte Waffenbehörde sowie die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in die Verordnung aufgenommen. Der Kreis der öffentlichen Stellen des Landes Berlin, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 38 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus Daten automatisiert aus dem Melderegister abrufen dürfen, wird um das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, die Zentrale Stelle bei der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Vertrauensstelle), die Berliner Forsten, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, die für das Waffenrecht zuständige Behörde, die Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sowie die Senatskanzlei erweitert.
Weiterhin werden in der Verordnung Regelungen zum automatisierten Abruf durch öffentliche Stellen der anderen Länder und des Bundes sowie zum länderübergreifenden Abruf über zentrale Stellen in Umsetzung der §§ 38 und 39 BMG getroffen
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Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin
(MeldDÜV BE)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 MeldDÜV BE Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.   die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) sowie des § 36 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
2.   die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinne des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie der §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
Die Begründung der Senatsverwaltung für Inneres führt zur Begründung, b) Einzelbegründungen, Seite 55, aus:
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Zu § 1
Mit der Regelung wird festgelegt, dass die Verordnung Festlegungen zu regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 6 BlnAGBMG und § 36 BMG sowie zu Abrufen von Daten im automatisierten Abrufverfahren nach § 7 BlnAGBMG und §§ 38, 39 BMG trifft.
Eine vergleichbare Regelung enthielt § 3 Absatz 1 DVO-MeldeG.

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Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 2 MeldDÜV BE Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen


(1)   Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in allgemein bestimmten Fällen wiederkehrend an öffentliche Stellen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Sie sind zulässig, soweit dies durch Bundesrecht, Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt wird.
(2)   Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen des Landes Berlin erfolgen grundsätzlich elektronisch innerhalb des Berliner Landesnetzes unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung und unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik; im Einzelfall legt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein anderes Datenaustauschformat und den Transportweg fest, der sich an den Erfordernissen der Sicherheit und des Schutzes der Daten orientiert.
(3)   Regelmäßige Datenübermittlungen an Rundfunkanstalten oder an die von diesen beauftragten Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik. Satz 1 gilt auch für Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
(4)   Bei regelmäßigen Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Landesteil Berlin wird durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung nach dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
(5)   Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.

Die Begründung der Senatsverwaltung für Inneres führt zur Begründung, b) Einzelbegründungen, Seite 56 - 57, aus:
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Zu § 2
Zu Absatz 1
Die Regelung definiert, was regelmäßige Datenübermittlungen sind, und entspricht inhaltlich § 36 Absatz 1 BMG.
Zu Absatz 2
Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld ist auch für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (§ 2 Absatz 1 der 1. BMeldDÜV), für regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 der 2. BMeldDÜV) sowie für automatisierte Meldedatenabrufe nach §§ 38, 39 BMG (§ 2 Absatz 1 BMeldDAV) vorgeschrieben.
OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Melde-wesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße1, 56075 Koblenz, archiviert und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden. Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld so-wie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld trifft keine Aussagen über den sicheren Transport der zu übermittelnden Daten. Die Datenübermittlung hat daher zusätzlich unter Einsatz einer Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen. Es erfolgt bewusst keine Festlegung auf ein bestimmtes Transportverfahren. Für eine Datenübermittlung der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Berlin wird gegenwärtig das Verfahren „KommGate“ eingesetzt.
Sofern in begründeten Einzelfällen eine andere Form der Datenübermittlung erforderlich ist, legt diese das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) fest. Es muss aus verwaltungsökonomischen Gründen, insbesondere aufgrund der personellen Ressourcen, darauf verzichtet werden, eine Vielzahl von möglichen Einzellösungen verfahrenstechnisch zu betreiben.
Zu Absatz 3
Für regelmäßige Datenübermittlungen an Rundfunkanstalten findet ebenfalls das Datenaustauschformat OSCI-XMeld Anwendung. Zur Sicherung des Datentransports ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport inklusive einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgeschrieben. Für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gilt dies gemäß § 5 Absatz 3 BlnAGBMG nur, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
Hier ist anzumerken, dass eine Übermittlung mittels OSCI-Transport von der Zustimmung der empfangenden Stelle abhängig zu machen, datenschutzrechtlich höchst bedenklich ist.
Die Entschließung der 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 7./8. November 2012 in Frankfurt (Oder), Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und die GEZ rechtskonform gestalten, hatte bereits 2012 ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:
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Die Meldebehörden sind verpflichtet, regelmäßig Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu übermitteln. Die zu übermittelnden Daten beinhalten u. a. Angaben über die Religionszugehörigkeit, aber auch Meldedaten, für die eine Auskunfts- und Übermittlungssperre (beispielsweise wegen Gefahr für Leib und Leben oder einer Inkognito-Adoption) im Meldedatensatz eingetragen ist. Sie sind daher besonders schutzbedürftig.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung für den rechtmäßigen Umgang mit Meldedaten tragen allein die Meldebehörden. Eine Übermittlung in elektronischer Form ist nur dann zulässig, wenn die Identitäten von Absender und Empfänger zweifelsfrei feststehen und wenn die Daten vor dem Transport verschlüsselt werden. Diese Anforderungen werden jedoch häufig missachtet.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern, für die elektronische Übertragung von Meldedaten elektronische Signaturen und geeignete Verschlüsselungsverfahren mit öffentlichen Schlüsseln zu verwenden, die der jeweils aktuellen Richtlinie des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik entnommen sind. Durch Zertifizierung oder Beglaubigung der eingesetzten Schlüssel
lassen sich auch bei der Nutzung öffentlicher Netze Absender und Empfänger eindeutig und zuverlässig identifizieren.

Mit dem Online Services Computer Interface (OSCI) steht eine bewährte Infrastruktur
für E-Government-Anwendungen zur Verfügung. Die Meldeämter setzen das Verfahren entsprechend der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung u. a. für den Datenabgleich zwischen Meldebehörden verschiedener Länder ein. Wird ein auch nach heutigem Kenntnisstand sicheres Verschlüsselungsverfahren eingesetzt, ist die OSCI-Infrastruktur geeignet, die Sicherheit der Meldedatenübertragung auch an GEZ und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu gewährleisten. Wie jedes kryptographische Verfahren ist auch das Verfahren OSCI-Transport regelmäßig einer Revision zu unterziehen und weiter zu entwickeln.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfiehlt dem Bundesministerium des Innern, die Verwendung von OSCI-Transport für die Übermittlungen an GEZ und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften vorzuschreiben und fordert die Kommunen und die Innenressorts der Länder auf, unverzüglich die gesetzlichen Vorgaben bei Datenübermittlungen an die GEZ und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften umzusetzen.
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Zwischenzeitlich wurde das OSCI-Transport Protokoll für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice festgelegt. Es zeigt sich allerdings, dass entgegen der Darstellung des RBB, der personenbezogene Datenschutz im Bereich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, keinesfalls gewährleistet ist.
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Zu Absatz 4
Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt für den einheitlichen Bundes-/Länderteil Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. Die einheitlichen Bundes-/Länder-Datenblätter können für länderspezifische Bedürfnisse um weitere Datenblätter ergänzt werden. Dies ist für die zusätzlich im Melderegister zu speichernden Daten nach § 2 BlnAGBMG erforderlich. Das Muster in der Anlage für den Landesteil Berlin entspricht dem einheitlichen Bundes-/Länder-Datenblättern. Die Ergänzung um weitere Datenblätter bedarf keiner Abstimmung oder Zustimmung anderer Bundesländer, da die speziellen Daten aus § 2 BlnAGBMG nur an öffentliche Stellen innerhalb des Landes Berlin übermittelt werden. Daher kann der Inhalt
durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung festgelegt werden, die sich zur Unterstützung des LABO bedienen wird.
Auf eine Auflistung der einzelnen Datenblätter kann verzichtet werden, da die jeweils aktuelle Fassung zugrunde zu legen ist.
Zu Absatz 5
Die Datenempfänger dürfen die übermittelten Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden (§ 41 Satz 1 BMG). In den Fällen der § 51 BMG (Auskunftssperre) und § 52 BMG (bedingter Sperrvermerk) ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann (§ 41 Satz 2 BMG).
Mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG soll verhindert werden, dass die Adresse von gefährdeten Personen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit) über eine Melderegisterauskunft bekannt wird und diese dadurch gefährdet würden. Bei Personen, die in den in § 52 Absatz 1 BMG genannten Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten, Pflegeheimen oder Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt gemeldet sind, besteht ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 51 BMG (amtliche Begründung zu § 41 BMG, BT-Drs. 17/7746, S. 44).
Die Datenempfänger müssen daher bei der weiteren Verarbeitung den besonderen Schutz beachten. Sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass die schützenswerten Daten wie die Anschrift z.B. nicht im Wege einer Akteneinsicht einem Dritten offenbart werden. Dieser Schutz kann nur eingehalten werden, wenn die Empfänger vom besonderen Schutz erfahren. Daher ist die Tatsache mitzuteilen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt.
Vergleichbare Regelungen sehen auch die Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen vor.
Auch nach bisher geltendem Recht (Anlage 4 zu § 3 DVO-MeldeG) wurde Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen mitgeteilt, dass Übermittlungssperren vorliegen, jedoch beschränkt auf das Vorliegen einer Auskunftssperre wegen Gefährdung.

Zitat
§ 3 MeldDÜV BE Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1)   Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 211, 212) in der jeweils geltenden Fassung von diesem beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bei Anmeldung, bei Abmeldung oder bei Tod folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.   Familienname,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Geburtsdatum,
6.   derzeitige und letzte frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und
7.   Nebenwohnung,
8.   Einzugsdatum und Auszugsdatum,
9.   Familienstand,
10.   Sterbedatum,
11.   Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von diesem beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
(3)   Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.
Die Begründung der Senatsverwaltung für Inneres führt zur Begründung, b) Einzelbegründungen, Seite 59 aus:
Zitat
Zu § 3
Zu Absatz 1 und 2
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3a DVO-MeldeG. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist und durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünf-zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge – Anlage zum „Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ vom 20. Mai 2011, GVBl. S. 211) ersetzt wurde. Darüber hinaus wird die Datenübermittlung nicht länger monatlich, sondern laufend erfolgen. Entsprechend § 11 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind nicht mehr benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Die bisherige Ausdehnung auf maximal sechs Monate entfällt. Zudem wird entsprechend § 11 Absatz 6 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages festgelegt, dass nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen sind.
Unter, II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften, Seite 170 führt die Begründung folgende Wiedergabe der Rechtsvorschriften an:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1)   Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) …

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) …
(7)   Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen eine nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) …
(4)   Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1.   die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.   sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) …
Die unmittelbare Nähe, die Überschneidung mit dem Melderecht wird anhand der technischen und rechtlichen Vorschriften geradezu überdeutlich.


B.2.7.      Meldewesen RdFunkBeitrStVtr; Meldepflicht i.S.d. BMG / RdFunkBeitrStVtr

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Fernsehen- und Rundfunkrechts liegt unzweifelhaft beim Landesgesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG).

Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung des Rundfunkbeitrags an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§ 2 RdFunkBeitrStVtr) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 RdFunkBeitrStVtr). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben.
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1)   Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2)   Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

Im Rahmen dieses „Meldewesens“ des „öffentlichen-rechtlichen Fernsehens“ hat der „Wohnungsinhaber“ darüberhinaus den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 RdFunkBeitrStVtr vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert). Das Melderecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Meldepflichten. Die wichtigste allgemeine Meldepflicht ist die Anmeldepflicht beim beziehen einer Wohnung innerhalb von 2 Wochen. Eine Abmeldepflicht besteht nur wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Der Inlandsumzug ist somit Abmeldefrei, da die Abmeldung von Amts wegen durch die Wegzugsmeldebehörde auf Grund der Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde (Anmeldung) erfolgt.
Es besteht die Verpflichtung jede bezogene Wohnung bezogene anzugeben und Angaben zur Hauptwohnung zu machen (§ 21 BMG mehrere Wohnungen).

Im Bereich des RdFunkBeitrStVtr wird die Anzeigepflicht, d.h. die Anmeldepflicht in § 8 RdFunkBeitrStVtr geregelt.

Zitat
§ 8 RBStV Anzeigepflicht

(1)   Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2)   Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3)   Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4)   Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2.   Tag der Geburt,
3.   Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4.   gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5.   letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6.   vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7.   Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8.   Beitragsnummer,
9.   Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10.   Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11.   Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12.   Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5)   Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.   Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2.   der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3.   die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
Hierzu führte der Landesgesetzgeber mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 62 - 63 aus:
Zitat
Zu § 8

§ 8 regelt die Anzeigepflichten der Beitragsschuldner und lehnt sich damit an die bisherige Regelung in § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Der Begriff Anzeige ist ein Oberbegriff für die Begriffe Anmeldung, Abmeldung und Änderungsmeldung, die in den Absätzen 1 und 2 legal definiert werden.

Absatz 1 Satz 1 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Satz 2 ist neu und regelt, wann jeweils eine Änderung der Beschäftigtenzahl nach Absatz 4 Nr. 7 mitzuteilen ist. Sofern ein Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeugs nachgekommen ist und das Beitragskonto ausgleicht, besteht in der Regel keine Anzeigepflicht der weiteren Beitragsschuldner (vgl. Absatz 3). Deren Daten werden nicht erhoben bzw. sind zum Beitragseinzug nicht notwendig und daher zu löschen (§§ 11 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 9 Satz 2).

Absatz 2 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Anders als ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt ein Verstoß gegen Absatz 2 keine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Abmeldung allerdings für das Ende der Beitragspflicht konstitutiv ist, führt ein Verstoß gegen die Abmeldepflicht nach Absatz 2 zum Fortbestand der Beitragspflicht.
Absatz 3 regelt, dass z. B. bei mehreren Bewohnern einer Wohnung die Anzeige eines Beitragsschuldners genügt. Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Absatz 4 regelt im Einzelnen, welche Daten der Beitragsschuldner bei der Anzeige mitzuteilen hat. Stets sind nur diejenigen Daten anzuzeigen, die im Einzelfall zur Durchführung der jeweiligen Meldung erforderlich sind. Für Anzeigen im privaten Bereich sind regelmäßig weniger Daten erforderlich als im nicht privaten Bereich. So kommt beispielsweise die Erhebung der in Absatz 4 Nr. 6, 7, 10 und 12 genannten Daten im privaten Bereich nicht in Betracht. Wichtig ist dabei, dass keine generelle Nachweispflicht besteht, sondern dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nur bei Zweifeln einen Nachweis verlangen kann. Die Nummern 1, 2 und 8 entsprechen dem bisherigen Nummern 1, 2 und 8 von § 3 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die anderen Nummern sind neu und erforderlich, um den Beitragspflichtigen zu ermitteln (Nummern 3 bis 6) bzw. den Umfang der Beitragspflicht festzustellen (Nummern 7, 9 bis 12). Soweit in Nummer 4 zur Anzeige aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung verpflichtet wird, sind die für den Beitragsschuldner im Einzelfall verfügbaren Daten zur räumlichen Lage gemeint (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer). Dies dient insbesondere der Unterscheidung und Abgrenzung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Nach Nummer 12 sind lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese pauschale Anmeldung soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten. Soweit sich die Parameter für die Höhe der kraftfahrzeugbezogenen Beitragspflicht – insbesondere Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge – bei einem Beitragsschuldner nicht ändern, bedarf es keiner Änderungsmeldung. Einzelne Fahrzeuge können also ohne bürokratischen Aufwand „ausgetauscht“ werden. Bei Zweifeln kann die Landesrundfunkanstalt Nachweise oder auch zusätzliche Daten (z. B. Kennzeichenliste) verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Absatz 5 regelt, welche Daten zusätzlich bei der Abmeldung mitzuteilen sind. Er präzisiert den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der zum Teil als zu allgemein angesehen wurde. Die eine Abmeldung begründenden Lebenssachverhalte im Sinne der Nummer 2 sind der Landesrundfunkanstalt in typisierter Form mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Beispiele sind Wohnungsaufgabe, Auswanderung, Tod oder Betriebsauflösung.

Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 RdFunkBeitrStVtr), da das Land Berlin gem. § 3 MeldDÜV BE dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.

Die Nachweispflichten ergeben sich aus § 6 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 6. Dezember 2012:
Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten

(1)   Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1.   für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaber einer Wohnung) oder
3.   für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaber einer Betriebsstätte).
(2)   Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner/ die Beitragsschuldnerin darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des Absatz 1, 1.) insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, Absatz 1, 2.) insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen, Absatz 1, 3.) insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3)   Den Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.
Das dabei „wichtig ist, dass keine generelle Nachweispflicht besteht“ (Zitat Abgeordnetenhausdrucksache) ist in Anbetracht des Absatzes 2 wohl als äußerst „zweifelhaft“ zu bezeichnen.

Mit der Einführung des Rundfunkbeitrages und Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich wurde faktisch ein „rundfunkbereichsspezifisches Melderecht“ geschaffen. Diese verfassungswidrige „Rundfunkbeitrags-Insellösung“ zeigt zudem den Reformbedarf auch auf dem Gebiet des Meldewesens. Während das BMG keinerlei Angaben zur Lage der Wohnung fordert, ist dies im Rahmen der Anzeigepflicht § 8 Nr. 4 RdFunkBeitrStVtr der Fall. Es zeigt auf, dass die Koppelung der staatlichen Rundfunkfinanzierung an das bloße Wohnen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt und in keiner Relation zum angestrebten Ziel - der staatlichen Finanzierung - steht. Dem Aufbau eines „Schattenmeldewesens“ steht auch der Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume entgegen. Hier tritt zudem auch erneut das Gebot der staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzu.

Das derartige ausufernde Ausforschungen zum Wohnen nunmehr dem Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen werden, damit dieser „selbst“ für seine Finanzierung sorgt, stürzt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die schwerste verfassungsrechtliche Krise seit seinem Bestehen.

Eine gesetzliche Anmeldepflicht des Wohnens bleibt dem Melderecht vorbehalten und fällt somit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Eine bußgeldbewehrte „Anmeldepflicht“ für das „Innehaben“ einer Wohnung beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§ 12 RdFunkBeitrStVtr) ist unter keinem verfassungsrechtlichen Aspekt hinnehmbar.

Darüberhinaus bestimmten die Landesgesetzgeber verfassungswidrig den „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfunk als sachlich zuständige Behörde.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RdFunkBeitrStVtr eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit nichtig.



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Zitat
B.3.   Technisch vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr

Im Rahmen der Erst- und Bestandserfassung, war es vom Gesetzgeber beabsichtigt den Datenbestand der „alten“ GEZ beginnend ab 01.12.2012 an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abzuführen, um so den einmaligen Meldedatenabgleich 2013 vorzubereiten und durchzuführen.
Ziel war die Herstellung einer „Rundfunkbeitragsdatei“ aller im Bereich des RBB erfassten Beitragszahler der Bundesländern Berlin und Brandenburg. Hierzu führte der Landesgesetzgeber zusätzlich eine bereits ab 01.01.2012 bestehende „Meldepflicht“ für die bereits bei der GEZ gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer ein:

§ 14 RdFunkBeitrStVtr Absatz 1 und Absatz 6
Zitat
(1)   Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

(6)    Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.
Sowohl § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr als auch der neueingefügte Absatz 9 a haben zum Ziel verschiedene „Grunddatenmengen“ zu gewinnen:

Die „Datenmengen“ der bei der GEZ / dem ARD ZDF Deutschlandradio in Köln gespeicherten „privaten Rundfunkteilnehmern“ (§ 14 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr). Diese „Datenmenge“ soll dann mit der „übermittelten Datenmenge“ der Meldebehörde maschinell-automatisiert abgeglichen werden (Rasterung).

§ 14 Abs. 9 sowie 9a RdFunkBeitrStVtr sind Rechtsgrundlage für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zum „einmaligem Datenempfang“ aller Volljährigen, ohne Auskunftssperre § 51, bei der Meldebehörde erfassten Personen BMG. Rechtsgrundlage der Meldebehörden zur Abgabe dieser Bestandsdaten ist ebenfalls § 14 Abs. 9 sowie 9a RdFunkBeitrStVtr.

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76:
Zitat
Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln.
Da hier zwei unterschiedliche staatliche Stellen, die Landesrundfunkanstalt und die Meldebehörde an diesem einmaligen Verfahren beteiligt sind, ist ein Fall der „staatsfernen Selbstverwaltung des Landes Berlin“ unter diesem Gesichtspunkt völlig ausgeschlossen.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:

1.   Dem Ausschluss bereits bei der GEZ / dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erfasster Rundfunkgebühren- / Rundfunkbeitragskontoinhabern, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert werden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RdFunkBeitrStVtr): Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.
2.   Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Hinweis: Additiver Grundrechtsschutz). Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.

Durch die „Positive Rasterung“ wird eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.


B.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / meldedatenübermittelnde technische Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 (2013) und 9a (derzeit) RdFunkBeitrStVtr / Bestandsdatenübermittlung

B.3.1.1.   Technisches Verfahren OSCI-XMeld

OSCI–XMeld ist das XInneres-Fachmodul der Innenverwaltung für den elektronischen Datenaustausch im Meldewesen und mit dem Meldewesen. Es ist Kern eines elektronischen Informationsverbundes zwischen den Meldebehörden und den Kommunikationspartnern der Meldebehörden. Für die Übermittlung wird OSCI-Transport genutzt.

OSCI–XMeld wird durch das OSCI–XMeld Expertengremium im Rahmen der Wartung und Pflege sowie im Rahmen von Erweiterungsprojekten weiterentwickelt. Die Projektleitung hat die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), Bremen Informationen und zusätzliches Material über OSCI–XMeld, OSCI–Transport sowie über die KoSIT allgemein sind unter der Adresse

 http://www.kosit.bremen.de.

abrufbar. Es wird durch die Innenministerien der Länder und des Bundes beauftragt und finanziert.


B.3.1.2.   Versionshistorie (XMeld-Versionen ab 01.11.2012)

OSCI-XMeld Release Übersicht ab 31.12.2012:

XMeld-Version      Fassung vom   gültig ab      Release

1.8            31.01.2012      01.11.2012      I
1.8.1         31.07.2012      01.05.2013-      J
2.0            31.07.2014      -                 K
2.1.            31.01.2015      01.11.2015      L
2.1.1         31.07.2015      01.05.2016      M
2.2.            31.01.2016      01.11.2016      N
2.2.1         31.07.2016      01.05.2017      O
2.3            31.01.2017      01.11.2017      P
2.3.1         31.07.2017      01.05.2018      Q


B.3.2.      Technisches Verfahren 2013 - 2017 / regelmäßige Meldedatenübermittlung

B.3.2.1.   Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr (2013)

Vorab ist auf die Erweiterung um die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten (GEZ), hinzuweisen (Datei CR-2011-246_Erweiterung LRA-GEZ):

Seite 1 (erfasst 11.05.2011):
Zitat
Problemstellung
Mit dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge erfolgt zum Januar 2013 ein Wechsel von der Gebührenfinanzierung zur Beitragsfinanzierung der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Im privaten Bereich entsteht eine Beitragspflicht für jede Wohnung. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übernimmt den Einzug der Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.
Für die Umstellung von der Gebührenfinanzierung auf die wohnungsbezogene Beitragsfinanzierung muss die GEZ namens und im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die Beitragsschuldner für jede Wohnung ermitteln. Für diese Aufgabe werden die Meldebehörden zu einem Stichtag Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige öffentlich rechtliche Landesrundfunkanstalt bzw. deren Verwaltungsgemeinschaft übermitteln (s. § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Zusätzlich zu der einmaligen Übermittlung ausgewählter Daten von volljährigen Personen übermitteln die Meldebehörden auf Basis landesrechtlicher Regelungen regelmäßig im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes ausgewählte Daten an die jeweilige öffentlich rechtliche Landesrundfunkanstalt bzw. deren Verwaltungsgemeinschaft.
Die beiden vorgenannten Datenübermittlungen an die öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten erfolgen zentral durch Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die GEZ.
Seite 3, (erfasst 11.05.2011)
Zitat
Antragsdetails

Analyse des Änderungsantrags

Mit dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (im folgenden Rundfunkänderungsstaatsvertrag) haben die Ministerpräsidenten im Dezember eine Änderung der Finanzierung der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten beschlossen. Mit dieser Änderung erfolgt zum Januar 2013 ein Wechsel von
der Gebührenfinanzierung zur Beitragsfinanzierung der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Im privaten Bereich entsteht eine Beitragspflicht für jede Wohnung. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übernimmt den Einzug der Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.
Für die Umstellung von der Gebührenfinanzierung auf die wohnungsbezogene Beitragsfinanzierung muss die GEZ namens und im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die Beitragsschuldner für jede Wohnung ermitteln. Für diese Aufgabe werden die Meldebehörden zu einem Stichtag Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige öffentlich rechtliche Landesrundfunkanstalt bzw. deren Verwaltungsgemeinschaft übermitteln (s. § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Zusätzlich zu der einmaligen Übermittlung ausgewählter Daten von volljährigen Personen übermitteln die Meldebehörden auf Basis landesrechtlicher Regelungen regelmäßig im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes ausgewählte Daten an die jeweilige öffentlich rechtliche Landesrundfunkanstalt bzw. deren Verwaltungsgemeinschaft.
Die beiden vorgenannten Datenübermittlungen an die öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten erfolgen zentral durch Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die GEZ.
Seite 9 (13.07.2011):
Zitat
2. wohnungsgeber etc. in type.Anschrift

a.   dürfen nicht bei der Bestandslieferung übermittelt werden. Dies ist beim Type.lra.wohnung noch nicht berücksichtigt. Eine textuelle Anpassung muss noch erfolgen.
? Änderung erforderlich
Beweis:   Ablichtung Erweiterung um die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten (GEZ)

Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 03.03.2013 festgelegt, Seite 3. Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:
Zitat
1.2 Stichtag

Der Stichtag für den Bestandsdatenabzug ist auf den 03.03.2013, 00:00 Uhrfestgelegt.

„Dem vorgeschlagenen Termin für den Abzug der Bestandsdaten für die Übermittlung nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag am Sonntag, den 3. März 2013, 00:00 Uhr wurde seitens der für das Meldewesen zuständigen Referate der Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder einvernehmlich zugestimmt“.

(Schreiben des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 06.07.2011 an die Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder.)

An diesem Tag sollen Einwohnermeldedaten aller volljährigen Personen entsprechend der Aufstellung in § 14 Absatz 9 im RBStV für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten von den Einwohnermeldebehörden abgezogen werden.
Seite 8 - 9 Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:
Zitat
3.1.1 Erste Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. Februar 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der ersten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2013 stehen 19 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.2 Zweite Teillieferung
In der Woche vom 05. bis 09. August 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der zweiten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2013 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.3 Dritte Teillieferung
In der Woche vom 03. bis 07. Februar 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der dritten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2014 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.4 Vierte Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. August 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der vierten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2014 stehen 22 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.
Seite 11:
Zitat
5. Löschfristen
Die Frist für die Löschung der Personendatensätze seitens des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beginnt mit dem Zeitstempel des zuletzt eingetroffenen Paketes einer Lieferung nach vollständiger Lieferung und Eintreffen bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Löschfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr, sofern die Daten für einen Klärungsprozess benötigt werden. Werden die Daten für einen Klärungsprozess nicht mehr benötigt, werden sie gelöscht. In der Meldebehörde können die Daten gelöscht werden, wenn die Quittierungsnachricht für die Lieferung keine Fehler ausweist.
Gemäß Anlage A zum Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten -Berlin - war Übermittlungstermin der 02.09.2013 - 04.09.2013. Die Bestandslieferung enthielt insgesamt 2.946.909 Einzelnachrichten zu gemeldeten Einwohnern.


B.3.2.2.   Regelmäßige Meldedatenübermittlung an die GEZ / den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2017 gemäß § 3 a DVOMeldG (Ersetzt ab 29.09.2017 durch § 3 MeldDÜV BE)

Quelle: 17. Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 / final Seite 771-786:
Zitat
Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Ab dem 1. Januar 2013 besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich.
Mit dem 15. RÄndStV wurde in Artikel 1 § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden an die LRAen geregelt. Dies erlaubt es den LRAen einmalig ihren Rundfunkteilnehmerbestand im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie vorhandene Daten mit Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.
Anzustreben ist, nicht nur die einmalige Bestandsdatenübermittlung sondern auch die weiterhin erfolgende anlassbezogene bzw. regelmäßige Datenübermittlung mit OSCI–XMeld standardisiert umzusetzen sowie durch eine gesetzliche Festlegung auf OSCI–Transport einen verbindlichen und sicheren Übertragungsweg zu gewährleisten.

17.2 Übersicht über den Ablauf

In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über den Ablauf des Datenaustauschs zwischen Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten beschrieben.
Jede Landesrundfunkanstalt kann die ihr nach dem RGebStV bzw. RBStV zugewiesenen Aufgaben auf eine dritte Stelle übertragen. Die Aufgabe des Gebühreneinzuges ist zum Zeitpunkt der Finalisierung des Release OSCI–XMeld 1.8 von den Landesrundfunkanstalten auf die GEZ übertragen, die diese im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erfüllt. Der Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 wird von derselben Stelle betrieben.
Es handelt sich um zwei verschiedene Maßnahmen, den einmaligen Meldedatenabgleich und die regelmäßige Datenübermittlung sogenannter anlassbezogener Bewegungsdaten:

Bild 17-1

Zitat
17.2.3 Einmalabgleich

Auf Grundlage des RBStV übermitteln die Meldebehörden einmalig Bestandsdaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
In § 14 Abs. 9 RBStV ist festgehalten, dass jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgende Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt:

1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Übermittlung dieser Daten erfolgt mittels Teillieferungen und wird in Form eines “Lieferkonzeptes” außerhalb von OSCI–XMeld geregelt.

17.3.2 Einmallieferung von Bestandsdaten

Im Folgenden werden LRA-spezifische Festlegungen bzgl. der Einmallieferung von Bestandsdaten gemacht.
Für die allgemeinen Richtlinien zu Bestandsdatenübermittlungen wird auf Abschnitt 20.1 auf Seite 823 verwiesen.
Zum bundeseinheitlichen Stichtag am 03.03.2013 werden von jeder Meldebehörde einmalig die folgenden Daten aller dann volljährigen Personen, die mit AW, HW oder NW gemeldet sind und für die keine Übermittlungssperren mit dem Grund 1 oder 3 (aus Schlüsseltabelle 11 – Grund für Auskunftssperre auf Seite 896) vorliegen, abgezogen. Die jeweiligen Datenblätter sind im “Datensatz für das Meldewesen” (DSMeld) beschrieben, siehe auch Abschnitt E auf Seite 964.
17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung

Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand. Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite 847 erläutert. Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.

17.3.2.3 Paketierung und Quittierung

Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch
Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.
Seite 779 Kindelemente von type.lra.wohnung.ohne.auszugsdatum ist unter Umsetzungshinweise ausgeführt:
Zitat
Umsetzungshinweise:
In Nachricht lra.bestandslieferung.1499 dürfen die Kindelemente wohnungsgeber, staat, wohnortfrueherergemeindename und strassenschluessel nicht übermittelt werden.

B.3.3.   Beabsichtigtes technisches Verfahren 2018 / regelmäßige Meldedatenübermittlung

B.3.3.1.   Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr (2018)


Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 06.05.2018, 00.00 Uhr festgelegt, Seite 4 - 5, 1.2. Stichtag, Lieferkonzept Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten, Version: 1.0:
Zitat
1.2 Stichtag

Nach Vorabstimmungen mit Innenministerien, Fachverfahrensherstellern und Clearingstellenbetreibern wurde vereinbart, dass die Bestandsdatenübermittlung innerhalb eines Releasezeitraumes des XMeld-Standards erfolgen sollte, in den möglichst keine bzw. nur sehr wenige Wahltermine fallen.
Daher bietet sich der Zeitraum 01.05.2018 bis 31.10.2018 an.

In der Folge wurde als Stichtag für den Bestandsdatenabzug der 06.05.2018, 00:00 Uhr vorgeschlagen und vereinbart. Die Implementierung der OSCI-XMeld-Nachricht 1499 muss aus diesem Grund zu Release Q umgesetzt werden. Am festgelegten Stichtag sind die Einwohnermeldedaten aller zum Stichtag volljährigen Personen entsprechend der Aufstellung in § 14 Absatz 9 RBStV für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten von den Einwohnermeldebehörden abzuziehen. Die abgezogenen Daten werden von den Meldebehörden eingefroren.

Datenaustauschformat ist OSCI-XMeld- Für das Übermittlungsprotokoll wird OSCI-Transport genutzt. (siehe 2 Rahmenbedingungen).

Seite 6 beziffert die Streubreite mit ca. 70,8 Millionen Datensätzen.
Zitat
2.1 Datenvolumen
Die Datenübermittlungen der Meldebehörden an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgen in Lieferungen von 1 bis n Paketen je Gemeinde mit jeweils maximal 2000 Datensätzen.
Folgende Annahmen für die Menge der zu erwartenden Datenlieferungen wurden getroffen:

01   Schleswig-Holstein                           2,4   Mio.   Personendatensätze
02   Freie und Hansestadt Hamburg        1,6   Mio. Personendatensätze
03   Niedersachsen                      6,8   Mio. Personendatensätze
04   Freie Hansestadt Bremen                0,6   Mio. Personendatensätze
05   Nordrhein-Westfalen                  15,3Mio. Personendatensätze
06   Hessen                                5,3   Mio. Personendatensätze
07   Rheinland-Pfalz                     3,5   Mio. Personendatensätze
08   Baden-Württemberg                  9,2   Mio. Personendatensätze
09   Bayern                               11,0   Mio. Personendatensätze
10   Saarland                                    0,9   Mio. Personendatensätze
11   Berlin                               3,1   Mio. Personendatensätze
12   Brandenburg                            2,2   Mio. Personendatensätze
13   Mecklenburg-Vorpommern              1,4   Mio. Personendatensätze
14   Sachsen                                    3,6   Mio. Personendatensätze
15   Sachsen-Anhalt                    2,0   Mio. Personendatensätze
16   Thüringen                            1,9   Mio. Personendatensätze
Gesamt                                        70,8   Mio. Personendatensätze

Diesem Mengengerüst liegen jeweils gerundete Werte aller volljährigen Personen in
Deutschland zugrunde.1
Des Weiteren ist mit zusätzlichen Personendatensätzen je Bundesland zu rechnen, da das Innehaben einer Nebenwohnung, sofern diese sich nicht im selben Zuständigkeitsbereich wie die Hauptwohnung befindet, zur Übermittlung eines weiteren Personendatensatzes führt.
Laut § 11 Abs. 4 RBStV werden keine Personendatensätze von Personen übermittelt, zu denen eine Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

1 Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand 31.12.2015
Anlage:   Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten Lieferkonzept, nebst Anlage A > Berlin <

Für Berlin ergibt sich der Übermittlungszeitraum aus der Anlage A zum Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten > Berlin <, danach ist Liefertermin der 25.05.2018 – 27.05.2018.


B.3.3.2.   Regelmäßige Meldedatenübermittlung an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ab 2017 gemäß § 3 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE), in Kraft seit 29.09.2017

Das technische Verfahren zur regelmäßigen Datenübermittlung ergibt sich aus Spezifikation OSCI–XMeld 2.3.1 (Fassung vom 31.07.2017[Q]).

Abschnitt IV.8 behandelt die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten nach landesrechtlichen Regelungen und § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr, Seiten 889 - 929.
Zitat
IV.8.1 Ausgangssituation und Zielsetzung

Dieses Kapitel beschreibt die Übermittlung von Meldedaten an die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.
Die gesetzliche Grundlage für die Meldedatenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten bilden die Meldegesetze bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder oder ein rundfunkrechtlicher Staatsvertrag.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als Gemeinschaftseinrichtung der Landesrundfunkanstalten zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nimmt die Meldedaten entgegen und stellt sicher, dass durch einen Abgleich mit den Bestandsdaten der Beitragskontoinhaber die Anschriftendaten auf einem aktuellen Stand gehalten werden, sowie Kenntnis von neuen potentiellen Beitragsschuldnern erlangt wird.


IV.8.3.1 Regelmäßige Datenübermittlung gemäß landesrechtlicher Regelungen
Eine Datenübermittlung an die jeweilige Landesrundfunkanstalt erfolgt von der Meldebehörde der Hauptwohnung,
alleinigen Wohnung oder Nebenwohnung, die für eine volljährige betroffene Person aktuell
zuständig ist oder war, bei den Anlässen:
• Anmeldung,
• Abmeldung,
• Sterbefall,
• sowie den Fortschreibungen der in Tabelle IV.8.1 auf Seite 890 genannten Meldedaten, sofern
bereits eine Übermittlung zur betroffenen Person erfolgt ist1.

1Eine Datenübermittlung ist immer dann zu der betroffenen Person bereits erfolgt, wenn das Einzugsdatum in die Wohnung nicht älter ist als das Datum des 18. Geburtstages.

In der Tabelle IV.8.1 auf Seite 890 wird der für die anlassbezogene Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten maximal mögliche Datenumfang dargestellt. Da sich die landesrechtlichen Regelungen für die Datenübermittlung im Detail unterscheiden können, ist diese Übersicht jedoch nicht bindend.

Tabelle IV.8.1. Maximaler Datenumfang der anlassbezogenen Datenübermittlung gemäß
landesrechtlicher Regelungen (Seite 890)

 
Zitat
Ist zu einer betroffenen Person eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG (Schlüssel 1, 3 oder 11) eingetragen, erfolgt keine Übermittlung der Daten der betroffenen Person.
Bei Vorliegen anderer Auskunftssperren werden die Daten der betroffenen Person, nicht aber die Auskunftssperren selbst, mitgeteilt.
Nicht zu übermitteln sind Informationen über Umbenennungen von Orten und/oder Straßen. Dies gilt auch für Änderungen im Rahmen von Gebietsreformen oder Eingemeindungen.

IV.8.3.2 Bestandsdatenlieferung gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zum Stichtag 6. Mai 2018 00:00:00.0 Uhr werden die Daten zu allen volljährigen Personen, die im Melderegister mit Hauptwohnung, alleiniger Wohnung oder Nebenwohnung gemeldet sind, von den Meldebehörden abgezogen. Diese Daten werden zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes bei den Landesrundfunkanstalten ab dem Stichtag bis spätestens zum 31. Dezember 2018 gemäß Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten übermittelt.
Der Datenumfang erschließt sich aus der Tabelle IV.8.2 auf Seite 891.

Tabelle IV.8.2. Datenumfang der Bestandsdatenlieferung gemäß § 14 Abs. 9 RBStV (Seite 891)

Zitat
Ist zu einer betroffenen Person eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG (Schlüssel 1, 3 oder 11) eingetragen, erfolgt keine Übermittlung der Daten der betroffenen Person.

Im Abschnitt IV.8.4 (Der Ablauf im Detail; Seite 891 - 912) werden die Anlässe beschrieben, die im Kontext Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu einer Datenübermittlung führen. Dabei werden jeweils die an der Datenübermittlung beteiligten Stellen, die Prozesse, die Nachrichten sowie die Besonderheiten und wichtigen Schlüsselwerte der Datenübermittlung benannt. Die Prozesse werden zusätzlich in den abgebildeten Prozessmodellen dargestellt. Auf die Darstellung wird hier wegen des Umfangs verzichtet und lediglich die Überschriften der einzelnen Unterabschnitte wiedergegeben und bei der Rücknahme und Rückweisung die Prozessbeschreibung wiedergegeben.

Zitat
IV.8.4.1 Anmeldung
IV.8.4.1.1 Zuzug aus dem Inland
IV.8.4.1.2 Umzug
IV.8.4.1.3 Bezug einer Nebenwohnung
IV.8.4.1.4 Zuzug aus dem Ausland
IV.8.4.1.4.1 Erstmaliger Zuzug aus dem Ausland
IV.8.4.1.4.2 Wiederzuzug aus dem Ausland
IV.8.4.2 Abmeldung
IV.8.4.2.1 Wegzug in das Ausland
IV.8.4.2.2 Wegzug nach unbekannt
IV.8.4.2.3 Aufgabe einer Nebenwohnung
IV.8.4.3 Fortschreibung des Melderegisters
IV.8.4.3.1 Fortschreibung von Namen und Doktorgraden
IV.8.4.3.2 Fortschreibung von Geburtsdaten
IV.8.4.3.8 Fortschreibung von Daten zur Anschrift
IV.8.4.3.10 Fortschreibung von Daten zum Familienstand
IV.8.4.3.14.2 Fortschreibung von Daten zu bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG
IV.8.4.3.15 Sterbefall
IV.8.4.4 Spezielle Datenübermittlungsanlässe
IV.8.4.4.1 Hinweise auf Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Melderegister
IV.8.4.4.2 Bestandsdatenlieferung und Quittierung
IV.8.4.4.3 Rücknahme
Prozessbeschreibung
IV.8.4.4.6 Rückweisung
IV.8.4.4.6.1 Rückweisung gemäß Prüfungsebene I


B.3.4.   Wohnungsgeber / Hauptmieter

Die Daten des Wohnungsgebers / Hauptmieters sind gemäß Seite 101:

Abbildung II.3.69. type.Wohnungsgeber:


Die Daten des Wohnungsgebers werden nicht übermittelt (siehe oben B.3.2.1. Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr (2013)).
Der Wohnungsgeber oder Hauptmieter kann daneben Bestandteil der Meldeanschrift (Kindelemente von type.AnschriftMelderecht.Inland / Meldeanschrift.Wohnungsinhaber, Seite 56) sein, sofern dies für die Adressierung erforderlich ist.

Abbildung wohnungsinhaber Meldeanschrift.Wohnungsinhaber

Beispiel: Max Mustermann bei Müller, Max Mustermann c/o Schmidt


B.3.5.   Datensatz für das Meldewesen Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)

§ 56 Abs. 2 BMG führt die früher in § 20 Abs. 3 MRRG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Datensatz für das Meldewesen fort (Technische Norm).
§ 1 Abs. 3 Zweite BMeldDÜV sind die zu übermittelnden Daten (§§ 4 bis 10) unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

Zitat
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 (wegefallen)
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

Beispiel der gesetzlich verankerten technischen Vorgaben (Angabe der Blatt-Nummer des Datensatz für das Meldewesen [DSMeld]):
Zitat
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

(1)   Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1.   Familienname                     0101 bis 0106,
2.   Geburtsname                     0201 bis 0202,
3.   Vornamen                     0301, 0302,
4.   Doktorgrad                     0401,
5.   Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat         0601 bis 0603,
6.   Geschlecht                     0701,
7.   derzeitige Anschrift                   1200 bis 1212,
8.   Einzugsdatum, Auszugsdatum               1301, 1306,
9.   Auskunftssperren nach § 51 BMG            1801,
10.   Sterbedatum                     1901,
11.   Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung   2701.

Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
(2)   Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.   rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaft            1101,
2.   Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer
steuererhebenden öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft                  1102, 1103,
3.   Familienstand                     1401,
4.   Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der
letzten Lebenspartnerschaft               1402,
5.   Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten      1406.
Lebenspartnerschaft                  
6.   Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder   2703, 1505,
des Lebenspartners                  2707, 1521,
7.   Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes      2704, 1604.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das
 Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im
 Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist

Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).
Anzumerken ist, dass die Beitragsnummer als zusätzliches personenbezogenes Datum (Rundfunkbeitrags-Identifikationsnummer) auf Grund der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge § 5 vergeben wird. Eine Aufnahme der Beitragsnummer im RdFunkBeitrStVtr erfolgte vom Landesgesetzgeber nicht.

§ 2 Abs. 4 Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE) vom 28. September 2017, legt bei regelmäßigen Datenübermittlungen fest, dass der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden ist. Der Landesteil Berlin wird durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung nach dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
 
Muster für den Datensatz Meldewesen Landesteil Berlin

Datensatz für das Meldewesen Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld), Herausgegeben von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, www.osci.de,Herausgabedatum:  1. Mai 2014; Bearbeitungsstand: 14. Oktober 2016



B.3.5.1.   Umstellung auf unstrukturierte Namensschreibweise

Gemäß Anlage 1 Verfahrenshinweise zur Umsetzung der unstrukturierten Namensdarstellung im Meldewesen, der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV), erfolgt ab dem 1. November 2025 die Verarbeitung, also die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Namen im Melderegister, ausschließlich in unstrukturierter Namensschreibweise.

Zum 1. November 2015 wurden in den Melderegistern für folgende DSMeld-Datenblätter für die unstrukturierte Namensschreibweise eingeführt:
Zitat
0101a (Familienname – unstrukturiert –)
0103a (Ehename – unstrukturiert –)
0105a (Lebenspartnerschaftsname – unstrukturiert –)
0201a (Geburtsname – unstrukturiert –)
0203a (Familienname vor Änderung – unstrukturiert –)
0902a (Gesetzlicher Vertreter – Familienname – unstrukturiert –)
1501a (Ehegatte – Familienname – unstrukturiert –)
1502b (Ehegatte – Geburtsname – unstrukturiert –)
1517a (Lebenspartnerschaftsname – Familienname – unstrukturiert –)
1518b (Lebenspartnerschaftsname – Geburtsname – unstrukturiert –)
1601a (Kinder – Familienname – unstrukturiert –)
Die Parallelphase ist erforderlich, um allen Datenempfängern, die bislang nur strukturierte Namen empfangen und verarbeiten können, eine ausreichende Frist zur Anpassung ihrer Verfahren einzuräumen.
Die Befüllung der neuen Datenfelder in den Melderegistern erfolgt grundsätzlich anlassbezogen (im Rahmen der Um- oder Neuanmeldung etc.). Eine automatisierte Befüllung in Fällen, in denen dies technisch möglich ist und den fachlichen Vorgaben genügt, steht im Ermessen der Länder.

Die derzeitigen Datenfelder in den Melderegistern bleiben zunächst bestehen, auch ihre Definition bleibt insoweit unverändert. Sie repräsentieren die bisherige Schnittstelle, die zehn Jahre aufrechterhalten bleibt, um allen Kommunikationspartnern ausreichend Zeit einzuräumen, ihre IT-Verfahren entsprechend umzustellen. Während der Parallelphase müssen alle Namen in den Melderegistern doppelt geführt und gepflegt werden, andernfalls wäre die bisherige Schnittstelle nicht in vollem Umfang funktionsfähig.

Beispiel anhand der Blätter 0101 und 0101a Familienname
Zitat
Beschreibung des Feldinhaltes Familienname Blatt 0101 (strukturiert):

Es ist ein vollständiger aktueller Familienname mit Ausnahme der Namensbestandteile (siehe Blatt 0102) anzugeben. Der zusammengesetzte Familienname ist hier ebenfalls anzugeben. Beispiele: Dubois, Zumbusch, Dacosta.
Familienname kann sein der Geburtsname, der gemeinsam bestimmte Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Ehename oder der Lebenspartnerschaftsname zusammen mit dem hinzugefügten Begleitnamen.
Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so wird der gesamte Name mit der in der Eintragung im Pass enthaltenen Reihenfolge der Worte angegeben (Blockname).
Für die Schreibweise der Namen von Ausländern ist die Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden ausländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich zurück. Führt ein Ausländer nach deutschem Recht einen anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Familiennamen und kann eine Änderung des Passes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende Familienname in der 1. Periode, der im Pass eingetragene Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode dieses Feldes angegeben. Gilt nur hier und beim gesetzlichen Vertreter.
In den Fällen, in denen ausländische Reisepässe sowohl in den Namensfeldern als auch in der maschinenlesbaren Zeile verschiedene Schreibweisen von Namen enthalten und kein deutsches Dokument vorhanden ist, sind jeweils die erste Schreibweise des Familiennamens in der 1. Periode und weitere Schreibweisen in der 2. Periode dieses Feldes einzutragen. Dies gilt auch in Fällen von Blocknamen in den Namensfeldern und Namensaufteilung in der maschinenlesbaren Zeile.
Hat der Familienname mehr als 45 Stellen, so ist es in der 45. Stelle als Merkmal „.“ (Punkt) anzugeben.
Ist ein Familienname nach dem für die Namensführung maßgebenden Recht nicht vorhanden, so ist in der ersten Stelle ein „+“ anzugeben.

Beschreibung des Feldinhaltes Familienname Blatt 0101 a (unstrukturiert):

Es ist der vollständige aktuelle Familienname mit Namensbestandteilen (siehe Blatt 0102) anzugeben. Die Schreibweise folgt dabei der zur Feststellung der Namensschreibweise vorzulegenden Personenstandsurkunde.
Familienname kann sein der Geburtsname, der gemeinsam bestimmte Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Ehename oder der Lebenspartnerschaftsname zusammen mit dem hinzugefügten Begleitnamen.
Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so wird der gesamte Name mit der in der Eintragung im Pass enthaltenen Reihenfolge der Worte angegeben (Blockname).
Für die Schreibweise des Namens von Ausländern ist die Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden ausländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich zurück. Führt ein Ausländer nach deutschem Recht einen anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Familiennamen und kann eine Änderung des Passes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende Familienname in der 1. Periode, der im Pass eingetragene Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode dieses Feldes angegeben. Gilt nur hier und beim gesetzlichen Vertreter.
In den Fällen, in denen ausländische Reisepässe sowohl in den Namensfeldern als auch in der maschinenlesbaren Zeile verschiedene Schreibweisen von Namen enthalten und kein deutsches Dokument vorhanden ist, sind jeweils die erste Schreibweise des Familiennamens in der 1. Periode und weitere Schreibweisen in der 2. Periode dieses Feldes einzutragen. Dies gilt auch in den Fällen von Blocknamen in den Namensfeldern und Namensaufteilung in der maschinenlesbaren Zeile.

Ist ein Familienname zu Recht nicht vorhanden, so ist in der ersten Stelle ein „+“ anzugeben
Die Erfassung der unstrukturierten Namensschreibweise im Melderegister löst eine Datenübermittlung an die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) aus (Anlage 1 BMGVwV Nr. 9).

B.3.5.1   Löschung von 8,4 Millionen Korrekturdatensätzen wegen unstrukturierter Namensschreibweise

Dem Jahresbericht 2016 des ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice ist für das Jahr 2016 auf Seite 22 - 23 zu entnehmen:
Zitat
Bearbeitung der anlassbezogen übermittelten Meldedaten
Auch im Jahr 2016 wurden die Meldedaten volljähriger Einwohner/-innen zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs anlassbezogen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übermittelt.

Die eingegangenen Datensätze wurden 2016 wie folgt bearbeitet:
•   Rund 8,4 Mio. Datensätze wurden direkt verworfen und gelöscht. Sie beinhalteten ausschließlich Anreicherungen durch die unstrukturierte Namensschreibweise, wie Name, Geburtsdatum oder frühere Namen.
•    In rund 7,5 Mio. Fällen war entweder die von der Meldebehörde übermittelte Anschrift bereits im Beitragskonto vermerkt oder die übermittelten Daten wurden ohne Bearbeitung gelöscht, weil es sich z. B. um Daten von Haushaltsangehörigen handelte.
•   Rund 3,4 Mio. Datensätze führten zu einer Aktualisierung der Beitragskonten. In rd. 72.000 Fällen wurde das Beitragskonto abgemeldet, weil der / die Beitragszahler/-in verstorben oder ins Ausland umgezogen war.
•   Rund 3,5 Mio. Bürger/-innen wurden auf Grundlage der Datensätze angeschrieben, um den Beitragssachverhalt zu klären. Infolgedessen wurden rd. 1,7 Mio. Wohnungen angemeldet (vgl. „Privater Bereich”, S. 20 f.).
Es ergibt sich für das Jahr 2016 eine Gesamtsumme von 22,8 Millionen Meldedatensätzen. Das 8,4 Millionen Korrektur-Meldedatensätze wegen „unstrukturierter Namensschreibweisen“ direkt verworfen und gelöscht wurden ist ein bemerkenswerter Vorgang.


B.3.6.   Bundesweit übertragene Meldedaten an das „zentrale Melderegister“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2016 (Streubreite RdFunkBeitrStVtr)

2013:      ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze nach § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr

anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten:

2013:   ca.   9    Millionen Meldedatensätze (zusätzlich zu 69,8 Millionen)
2014:   ca. 12,1 Millionen Meldedatensätzen
2015:   ca. 13,3 Millionen Meldedatensätze
2016:   ca. 14,4 Millionen Meldedatensätze (+ 8,4 Millionen Korrekturdatensätze)

Beweis:
Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,
Jahresbericht 2016 S. 22 - 23.

Anmerkung: Bundesweite Gesamtstreubreite 2013 - 2018 der Meldedatensätze zum Rundfunkbeitrag wird aktualisiert


B.3.7.      Datenübertragung / OSCI-Transport

Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. Transportprotokoll ist gemäß ist § 3 Abs. 2 Standards der Datenübermittlung, 2. BMeldDÜV ist OSCI-Transport.

Das OSCI-Transport 1.2, – Entwurfsprinzipien, Sicherheitsziele und -mechanismen –, vom den 6. Juni 2002, beschreibt OSCI als:
Zitat
(Online Service Computer Interface) ist ein Nachrichten-Standard für den E-Government-Bereich, der zurzeit in einem breit getragenen, gemeinsamen Diskussions- und Kooperationsprozess von Bund, Ländern und Kommunen unter Federführung der Bremer „OSCI-Leitstelle“ im Auftrag des KoopA-ADV entwickelt wird.
OSCI wurde mit dem Ziel entworfen, die vollständige und rechtsverbindliche Abwicklung von Transaktionen im Bereich des E-Government über den Betriebsweg Internet und auf Basis der digitalen Signatur zu ermöglichen. Dies erfordert eine umfangreiche Interoperabilität so-wohl auf der Ebene der Inhaltsdaten, als auch auf der Ebene der Transport- und Sicherheitsfunktionen. Zusätzlich sind die Regularien und Reglementierungen zu berücksichtigen, denen der Bereich des öffentlichen Handels unterworfen ist. Die hieraus erwachsenden Anforderungen haben die Entwurfsentscheidungen von OSCI bestimmt.
Das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – (IT-NetzG), legt die Einzelheiten zur Umsetzung eines Informationstechnischen Netzes fest.
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)   Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze.
(2)   Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart.

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
Derzeit werden die Aufgaben des Netzausbaus von der Deutschland Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenommen.


B.3.8.   Datensicherheit / Bekanntgewordene Schwachstellen

Die Risikoabschätzung der Schwachstellen erfolgt unter Verwendung des Klassifizierungsschemas für Schwachstellen des CERT-Bund.

Mitteilung: OSCI-Transport Bibliothek: Schwachstelle ermöglicht das Ausspähen von Daten vom 22.06.2017

Eintrittspotential ist „mittel“
Schadenspotential ist „mittel“

Der KoSIT sind keine öffentlichen Bekanntmachungen oder Sicherheitsvorfälle bekannt, welche die in dieser Sicherheitsempfehlung beschriebenen Schwachstellen betrafen.

Anlage:   Ablichtung CERT-Bund Kurzinfo CB-K17/1100



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B.4.      Begriff der Raster- / Programmfahndung als Maßnahme der Datenerhebung und des besonderen Datenabgleichs.

B.4.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung


BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:
Zitat
Die Rasterfahndung ist eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Polizeibehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung zunächst in den 1970er Jahren für den Bereich der Terrorismusbekämpfung entwickelt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes wurden aufgrund einer solchen Rasterfahndung Ende der 1970er Jahre in Frankfurt am Main eine konspirative Wohnung der Rote Armee Fraktion (RAF) entdeckt und ein Mitglied der RAF darin festgenommen (vgl. auch Klever, Die Rasterfahndung nach § 98a StPO, 2003, S. 13 f.; Kube, Rasterfahndung – Kriminologische und rechtliche Aspekte, in: Cassani/Dittmann/Maag/Steiner <Hrsg.>, Mehr Sicherheit – weniger Freiheit?,2003, S. 49 <51 ff.>). Das Bekanntwerden der Maßnahme habe danach jedoch dazu geführt, dass sich die Täter auf sie eingestellt hätten.
Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffen. Das Bundeskriminalamt hat allerdings nach seinen Angaben in der Zeit vor dem 11. September 2001 über viele Jahre hinweg keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt (zu Fällen der Anwendung des § 98a StPO auf Länderebene vgl. Klever, a.a.O., S. 19 ff.).
Im Bereich der Länder ist die Rasterfahndung als präventives Fahndungsinstrument vorgesehen.
Entsprechende Ermächtigungen enthielten die meisten Polizeigesetze der Länder bereits vor den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wurden sie erstmals 2001 geschaffen; in Bremen wurde die kurz zuvor aufgehobene gesetzliche Befugnis nach den Anschlägen wieder eingeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rasterfahndung durchgeführt werden kann, wurden in den letzten Jahren geändert. Ursprünglich setzten die meisten Regelungen eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus (vgl. Koch, Datenerhebung und -verarbeitung in den Polizeigesetzen der Länder, 1999, S. 187 ff.). Auch eine von der Bundesregierung ausgehende, bislang nicht aufgegriffene Initiative, eine europaweite Rasterfahndung zu ermöglichen, verwies dementsprechend darauf, dass der Einsatz der Rasterfahndung in Deutschland nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter in Frage komme (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk der deutschen Delegation an den Ausschuss Artikel 36, 8. März 2002, 6403/02 ENFOPOL 27).


B.4.1.2.   Begriff Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs

Walter Graf; Rasterfahndung und organisierte Kriminalität; Forum Verlag, Godesberg, 1997 Fußnote 1 S. 16: Die Bezeichnung als „Programmfahndung“ oder „systematisierte Fahndung“ hat sich nicht durchgesetzt.

Die Rasterfahndung ist der maschinelle Abgleich von personenbezogenen Daten, die bestimmte auf den Täter vermulich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Gegenstand der Ermittlungsmethode ist demnach die systematisierte Suche nach bislang unbekannten Personen unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung.
Sie ist eine Anwendungsform der Fahndung, da unter diesen Begriff alle Maßnahmen subsumiert werden können, die zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung sowie zur Ermttlung unbekannter Zielpersonen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können im Rahmen der Strafprozessordnung nur zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, daß § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO die Rasterfahndung als EDV-gestützte selektive Fahndung mit repressiverer Zielsetzung charkaterisiert.
Die präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt (vgl. BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ).

Die Rasterfahndung ist eine zweistufige Fahndungsmethode. Private und öffentliche Stellen, bei denen sich für den Datenabgleich erforderliche, durch bestimmte Prüfungsmerkmale (Raster) gekennzeichnete Daten befinden werden verpflichtet, diese Daten (Treffer) zu selektieren und in eine separate Datei auszusondern.
Nach Übermittlung der Datei an die zuständige Behörde - im vorliegenden Lebenssachverhalt rechtswidrig dem Beitragsservice - wird diese mit anderen Daten im Wege elektronischer Datenverarbeitung abgeglichen.

In der hier durchgeführten Rasterfahndung des § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr waren die Meldebehörden verpflichtet den gesamten Meldedatenbestand nach einer Altersgruppe (ab 18 Jahren) zu selektieren und zu einem bestimmten Stichtag, die gewonnen separierten personenbezogene Meldedaten zu einer Gruppendatei zusammenzufassen und einzufrieren.

Mit dem Datenabgleich können unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden, für die im Schrifttum die Begriffe „positive“ und „negative“ Rasterfahndung geprägt wurden.
Ziel der positiven Rasterfahndung ist es, durch den elektronischen gesteuerten Abgleich von in zwei oder mehreren Dateien gespeicherten Daten, solche Personen zu ermitteln, die bestimmte positive Merkmale oder Eigenschaften aufweisen.

So werden beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsortes flüchtiger Personen die Fahndungsnotierungen beim Bundeskriminalamt mit den Personalien aus verschiedenen anderen Datenbeständen abgeglichen. Als positive Rasterfahndung wird ein solches Verfahren bezeichnet, weil die zumindest in zwei Dateien übereinstimmenden Daten auf einem dritten Datenträger als positives Ergebnis übernommen werden.
Im Gegensatz dazu ist die negative Rasterfahndung auf Zielgruppen zugeschnitten, bei denen Anhaltspunkte für eine positive Fahndung fehlen, weil sich die Täter / Gefährder bemühen, in der Anonymität der Massengesellschaft unterzutauchen. Deshalb richtet sich die Fahndungsmethode nicht gegen eine durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Person. In Umkehrung der traditionellen polizeilichen Ermittlungsweise wird vielmehr versucht, Personengruppen auszuscheiden, zu denen die Zielgruppe nicht gehören kann. Infolgedessen erfasst die Datenerhebung im ersten Schritt alle ein Prüfungsmerkmal erfüllenden Daten. Durch die Aussortierung aller Merkmalsträger, die ein zusätzliches Merkmal erfüllen, welches die Zielgruppe nicht aufweisen kann, wird die Zahl der Daten reduziert. Dieser Vorgang wird durch „Ausrasterung“ der Daten, die weitere Prüfungsmerkmale erfüllen, wiederholt, bis ein „Bodensatz“ der Daten der Zielgruppe verbleibt, die zahlreiche Merkmale aufweisen, die auch die einzelne Zielperson besitzt.
So z.B. bei der bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003; BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Zitat
Am 18. September 2001 setzte der Arbeitskreis "Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine "Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus" unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes ein, in welcher unter anderem der Bundesgrenzschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst vertreten waren (vgl. BTDrucks 14/7206, S. 1 f.). Von dieser Koordinierungsgruppe wurden nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bundesweit abgestimmte Rasterkriterien zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen in Deutschland entwickelt. Die Landeskriminalämter erhoben anschließend Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, Student oder ehemaliger Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland oder Nationalität bestimmter, im Einzelnen benannter Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung (vgl. zu den Kriterien auch AG Wiesbaden, DuD 2001, S. 752 <753 f.>).
Die durch Datenabgleich nach diesen Kriterien auf Landesebene gewonnenen Daten wurden anschließend an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dort wurden sie in die bundesweite Verbunddatei "Schläfer" eingestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes übermittelten die Länder insgesamt 31.988 Datensätze. Diese wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Unter den Abgleichsdateien befanden sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen etwa Dateien über Inhaber von Fluglizenzen oder Personen, die gemäß § 12 b AtG einer Zuverlässigkeitsprüfung bedürfen. Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz waren in diesen Abgleichsdateien zwischenzeitlich die Daten von 200.000 bis 300.000 Personen gespeichert. Als "Treffer" sei es beim Abgleich angesehen worden, wenn ein Datensatz aus der Datei "Schläfer" mit einem Abgleichsdatensatz in jeweils zwei Bestandteilen eine Übereinstimmung ergeben habe, etwa Name und Geburtsdatum oder Name und Geburtsland. Das Ergebnis des Abgleichs sei in einer Ergebnisdatei zusammengefasst und den jeweiligen Landeskriminalämtern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl die Daten der Verbunddatei "Schläfer" als auch die Abgleichsdateien waren nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bis 2003 beim Bundeskriminalamt gespeichert. Die Löschung der Verbunddatei erfolgte danach am 30. Juni 2003, die der Abgleichsdateien am 21. Juli 2003.
Die Rasterfahndung führte, soweit ersichtlich, in keinem Fall dazu, dass "Schläfer" aufgedeckt worden wären oder gar aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Anklage - etwa wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder wegen Unterstützung einer solchen (vgl. §§ 129a, 129b StGB) - gegen eine der davon erfassten Personen erhoben worden wäre.

Im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung, bei der eine Schnittmenge beziehungsweise eine Schnittmenge der Schnittmenge gesucht wird, zielt die negative Rasterfahndung damit auf eine möglichst kleine Restmenge nach der Ausscheidung möglichst zahlreicher Schnittmengen.
§ 98 a Abs. 1 S. 1 StPO liegt sowohl der Begriff der negativen („um Nichtverdächtige auszuschließen“) als auch der positiven Rasterfahndung zugrunde („Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen“).

Bis zur Implantierung des §§ 98a - b in die Strafprozessordnung erfolgte die Verdachtsklärung ganz überwiegend aufgrund konkreter tat- und täterbezogener Verdachtsmerkmale. Anknüpfungspunkt traditioneller Ermittlungsmaßnahmen ist nämlich regelmäßig ein Kreis von Tatverdächtigen, gegen die sich der Verdacht aufgrund verhaltensspezifischer oder sachbezogener Auffälligkeiten richtet. Über diese Personen werden strafprozessuale Informationen mit dem Ziel erhoben, sie im Entscheidungsverfahren beweiskräftig zu verwerten. Die traditionellen Ermittlungsmethoden können deshalb als Maßnahmen zur „beweisförmigen Informationserhebung“ charakterisiert werden.

Dagegen knüpft die Rasterfahndung nicht an bestimmte Tatverdächtige, sondern an einen unbegrenzt großen Kreis zunächst unverdächtiger Personen an. Diese werden auf das Vorliegen bestimmter Rastermerkmale hin überprüft, um so schrittweise einen immer kleiner werdenden Personenkreis herauszufiltern, auf den zahlreiche, für den Täter als charakteristisch vermutete positive oder negative Merkmale zutreffen. Auf diesem Wege der „gestuften Verdachtsverdichtung“ sollen Hinweise und Spuren aufgefunden werden, die erst nach weiterer Abklärung mittels traditioneller Fahndungsmethoden im Strafverfahren beweiskräftig verwertbar sind.
Im Vorfeld der „beweisförmigen Informationserhebung“ von Daten zum Zwecke der weiteren Informationserhebung“ erfolgt demnach eine Fahndung abstrakter Natur, die auf „informationelle Sichtung“ von Daten zum Zwecke weiterer Informationsbeschaffung gerichtet ist.
Da diese Informationssichtung planvoll strategisch erfolgt, erscheint es sachgerecht, die Rasterfahndung der Systematik der Gruppe von Ermittlungsmaßnahmen zuzuordnen, die auf eine „operative Informationserhebung“ gerichtet sind.


B.4.1.3.   Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG

Im Bereich des Landes Berlin ist die gefahrenabwehrende Rasterfahndung in § 47 Besondere Formen des Datenabgleichs ASOG geregelt und wegen der Streubreite und des Additiven Grundrechtschutzes ausschließlich der Polizei vorbehalten. Diese Form des besonderen Datenabgleichs unterliegt der richterlichen Anordnung.

Beschluss Az. 81/02 des VerfGH des Landes Berlin vom 28. Mai 2004 zur bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003, hier Bereich des Bundeslandes Berlin:

Zitat
Es liegt auch keine Herabwürdigung des Einzelnen zum bloßen Objekt darin, dass mit der angegriffenen Anordnung der Rasterfahndung Befugnisse für Eingriffe gegenüber Personen geschaffen worden sind, die in keiner besonderen Beziehung zu einer Gefahr für bedeutsame polizeiliche Schutzgüter stehen. Das „Misstrauen“ des Staates ist bei einer Rasterfahndung kein konkretes, gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtetes, sondern allenfalls ein abstraktes. Fahndungsmaßnahmen wie die Rasterfahndung knüpfen gerade nicht daran an, dass der Einzelne als (möglicher) Störer angesehen wird; statt dessen geht es zunächst nur darum, bestimmte Informationen zu gewinnen, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob der Betroffene als Störer in Betracht kommen könnte.
Grundrechtssichernde Wirkungen haben zudem § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG, wonach die Rasterfahndung regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden darf, sowie die in § 47 Abs. 4 Satz 8 ASOG erforderliche Unterrichtung des Berliner Datenschutzbeauftragten.
Hiervon ist das „staatsferne“ Misstrauen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zu unterscheiden. Die Maßnahme § 14 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr zielt auf jeden Volljährigen der wohnt. Dies soll der Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ dienen und stellt damit jede nach dem BMG gemeldete volljährige Person unter „Generalverdacht“.
Zitat
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

1.   Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
2.   Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Eingriffsvorrausetzung des § 47 ASOG ist:

„durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“

Tatsachen sind dabei einer objektiven Beweisführung zugängliche Fakten, die für die konkrete Lebenssituation eine Prognose über die Gefährdung des Rechtsgutes ermöglichen.
Eine allgemeine Gefahr genügt angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes nicht (BVerfG Beschl. v. 04.04.2006, 1 BvR 518/02, BVerfG Urteil v. 11.03.2008 1 BvR 1254/07).
Eine Beeinträchtigung des Bundes ist gegeben, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufgehoben, die staatliche Einheit beseitigt oder ein zur Bundesrepublik Deutschland zugehöriges Gebiet abgetrennt wird (§ 92 Abs. 1 StGB). Die Sicherheit des Bundes wird beeinträchtigt, wenn Personen darauf hinarbeiten, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen (§ 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Fähigkeit des Bundes gemindert wird sich gegen Eingriffe von außen zu wehren oder die Rechtsordnung gegen Störungen von innen aufrechtzuerhalten (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §47, RdNr. 7, S.601).

Zitat
§ 92 Begriffsbestimmungen StGB

(1)   Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2)    Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1.   das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.   die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.   das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.   die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.   die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.   der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3)   Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.   Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.   Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Welche gesetzliche Hürden einer derartiger Abgleich im Polizeirecht mit sich bringt zeigt § 47 Abs. 4 ASOG:
Zitat
(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen.
Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. 6 gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

§ 49 Errichtungsanordnung
(1) Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen.
Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
Die Errichtungsanordnung ist Grundlage für die Errichtung einer Datei der Polizei. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift, erlassen durch die Senatsverwaltung für Inneres. Sie ist eine Dateibeschreibung und regelt insbesondere den Zweck der Datenbeschreibung, die Art der gespeicherten Daten und die Zugriffsmöglichkeiten für die Bearbeiter und die Prüffristen für die Löschung der Daten. Diese Errichtungsanordnung enthält eine detailierte Dateibeschreibung und ersetzt die nach § 19 BlnDSG geforderte Dateibeschreibung und ergeht nach Maßgabe der Dateienrichtlinie über den Erlass einer Errichtungsanordnung. Diese Richtlinie gibt im Wesentlichen den Zweck sowie die Art der Daten und die Prüffristen für die Löschung der Daten vor. Die Errichtungsanordnung regelt dazu insbesondere Detail, wie die Art und Weise des Abrufs von Daten wie z.B. Onlineabruf, zeitgesteuerte automatische Übermittlung und Zugriffsrechte (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §49, RdNr. 1, S. 623).

B.4.1.4.   Kein Verfahrensverzeichnis nach § 19 BlnDSG

Zitat
§ 19 BlnDSG Durchführung des Datenschutzes und Dateibeschreibung

(1)   Die datenverarbeitenden Stellen, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 auch die jeweiligen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, und die Aufsichtsbehörden haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist.
(2)   Für automatisierte Verarbeitungen hat die datenverarbeitende Stelle schriftlich oder elektronisch festzulegen:

1.   Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
2.   Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
3.   Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
4.   Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden,
5.   Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
6.   zugriffsberechtigte Personen oder Personengruppen,
7.   Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,
8.   geplante Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
9.   Betriebsart des Verfahrens, Art der Geräte, Stellen, bei denen sie aufgestellt sind, und das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung,
10.   Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (§ 5 Abs. 3 Satz 1),
11.   Ergebnisse der Vorabkontrollen (§ 19 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).

(3)      Absatz 2 findet keine Anwendung auf Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, zur Einführung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, führt der Landesgesetzgeber zur Begründung zu § 11 Abs. 3 RdFunkBeitrStVtr auf Seite 68 aus:

Zitat
Die in Absatz 3 vorgenommenen Umformulierungen straffen den Gesetzestext und haben keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Die Landesrundfunkanstalten nehmen ihre Aufgaben rechtlich jeweils selbst wahr, auch soweit sie sich einer gemeinsamen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 1 bedienen. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten – wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist

Der RBB ist nicht in der Lage ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 19 BlnDSG vorzulegen, da er selbst keine Vorprüfung zu seiner - logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeitenden Dateien - vorgenommen hat.

Es existiert lediglich ein Verfahrensverzeichnis nach dem DSG NRW.

Anlage:   Verfahrensverzeichnis Beitragsschuldnerbetreuung
Herkunft: Klageverfahren des Beschwerdeführers VG Berlin (VG 27 K xx.16)

Meine insgesamt vorliegenden datenschutzrechtlichen Einwände und Feststellungen sind nicht als „höchstbedenklich“, sondern als offensichtlich verfassungswidrige Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz zu bezeichnen.

Es ist wahrhaft erstaunlich welches Ausmaß die datenschutzrechtlichen Verstöße des „Niemand“, in Gestalt einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft, haben.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Zitat
B.4.1.5.      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

Mit gesetzlicher Regelung des § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr tritt nunmehr auch offen zutage, dass § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr nicht der Schaffung einer validen Grundbestandsdatenbank diente, sondern dass es sich um ausufernde digitale Überwachungsmaßnahmen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ handelt.

Die regelmäßige Meldedatenübermittlung an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ der Meldebehörde des Landes Berlin nach § 3 MeldDÜV BE stellt dabei  als eine der taktischen „rundfunkbeitraglichen“ bundesweiten digitalen Überwachungsmaßnahme des gesamten und Wohnungs-/Meldewesen dar.

Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen und deren Abgleich mit dem Rundfunkbeitragsteilnehmerdatei um deren „Wohnungsinhaberschaft“ i.S.d. RdFunkBeitrStVtr zu „prüfen“ und das „digitale Verwaltungsverfahren“ einzuleiten.
Diese Vorgehensweise stellt eine andauernde Beobachtung des Wohnungswesens zur „Fahndung nach Schwarzbewohnern“ dar.

Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:

Zitat
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.
BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung
Zitat
Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.

Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:

1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.

Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.

Der Begriff Fahndung findet sich auch in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen:
Strafprozessordnung (StPO)
Zitat
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§ 131 a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131 b Veröffentlichung von Abbildungen
§ 131 c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Zitat
§ 30 Ausschreibung zur Fahndung
§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
§ 31a Übermittlung von Fluggastdaten

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

Zitat
§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Paßgesetz (PaßG)

Zitat
§ 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen:
Zitat
Artikel 112
(1)   Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.

Als Fahndungshilfsmittel bezeichnet unter 5. Fahndung Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unter:
Zitat
40 Fahndungshilfsmittel

(1)   Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
a) das Bundeszentralregister,
das Verkehrszentralregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
b) das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
c) Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
d) das Bundeskriminalblatt und die Landeskriminalblätter,
e) das Schengener Informationssystem (SIS).
(2) Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.

Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an das gemeinsame Rechenzentrum der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Die Streubreite ist erheblich (siehe B.3.6. Bundesweit übertragene Meldedaten an das „zentrale Melderegister“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2016 (Streubreite RdFunkBeitrStVtr).

Unter „anlassbezoge monatlicher Übermittlung“ sind  An- und Ummeldungen und Todesfälle. Mit der Schaffung des § 3 MeldDÜV BE hat der Landesgesetzgeber zugleich festgelegt, dass die Datenübermittlung nicht länger monatlich, sondern laufend erfolgen (siehe B.2.6.5.2. Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin [MeldDÜV BE])

Diese „anlassbezogene“ Regelung ist verdachtslos.

Zitat
§11 Verwendung personenbezogener Daten

(4)   Satz 1:
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1.   die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.   sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
   Satz 2:
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürften nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.
Satz 3:
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.
Satz 4:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Satz 3 belegt, dass die Verfasser des § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr bewusst die Regelungen der regelmäßigen Meldedatenübertragung (anlassbezogen) ignorieren und in der Gesetzesbegründung verschweigen. Dies betrifft auch die ausschließliche Regelungsbefugnis des Bundes im Meldewesen die planmäßig umgangen wird.

Der Landesgesetzgeber führte in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 aus:

Zitat
Absatz 4 vereinheitlicht und erweitert eine mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten und deren weiterer Nutzung. Eine solche Rechtsgrundlage ist nach wie vor zur Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials und damit zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Weder durch die regelmäßige Datenübermittlung seitens der Meldebehörden noch über den einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 werden die Personen erfasst, die sich bei den Meldebehörden nicht an- bzw. ummelden. Die Vor-Ort-Kontrollen müssten erheblich intensiviert werden, wollte man diese Lücke nicht auch über den Adresskauf schließen. Damit würde eines der Ziele des Modellwechsels konterkariert, die Reduzierung von Ermittlungen in der Privatsphäre von Rundfunkteilnehmern. Der Adresskauf bleibt schließlich vor allem für den gewerblichen Bereich von Bedeutung. Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehen-den Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Daten sind zunächst bei den Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Abs. 10 hinzuweisen, der den Landesrundfunkanstalten den Ankauf privater Adressen für die Dauer des einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleichs untersagt, also für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.
Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.
Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den ein-maligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.
Die „rundfunkspezifischen Regelungen“ missachten den Datenschutz völlig.

Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.
Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ mit der Richtlinie 95/46/EG und der zukünftig voll anwendbaren EU DSG VO völlig unvereinbar sind.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im „Massenverfahren“, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.
Die Tatsache, dass der derzeitige beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gespeicherte personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhabern zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den „digital-strategischen Datenabgleich“ dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.

Im vorliegenden Lebenssachverhalt ist das Grundrecht auf Privatheit durch die Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens betroffen. Faktisch überwacht der „staatsferne“ öffentliche - rechtliche Rundfunk die Freizügigkeit.
Zum Zwecke der Vollüberwachung des Wohnungswesens regelte der Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtr zusätzlich auch weitere Datenerhebungsbefugnisse - ohne Kenntnis des Betroffenen -.


B.4.1.6.   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

Ohne Kenntnis des Betroffenen ist es den Landesrundfunkanstalten möglich, dass sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen erheben, verarbeiten oder nutzen können. Diese „Klarstellung“ des Landesgesetzgebers mit der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 stellt die Landesrundfunkanstalten auf die Stufe von Ermittlungsbehörden.
Die Sachaufklärung hat grundsätzlich offen zu erfolgen (siehe § 18 Abs.2 Satz 1 ASOG, §§ 24 VwVfG).
Der Begriff ohne Kenntnis des Betroffenen ist der rundfunkbereichsspezifische Begriff für ohne Wissen des Betroffenen (vgl. §§ 100 a, 100 f, 100 h StPO). Dieser Begriff entstammt der Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (z.B. BT-Drs. 12/989 vom 25.07.91, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG); BT-Drs. 16/5846 vom 27.06.2007, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG) und ist der Gipfel dessen, was der Staat zur Bekämpfung schwerster Kriminalität an Eingriffsbefugnissen geschaffen hat (Großer und Kleiner Lauschangriff).
Aus der Bundestagsdrucksache 16/5846 Seite 1

Zitat
A. Problem und Ziel

Die Bundesregierung hat seit längerem angekündigt, ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen (vgl. bereits in der 14. Legislaturperiode: Bundesratsdrucksache 702/01, S. 10 f.). Um eine entsprechende Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, die die Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und den Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft berücksichtigt, hat die Bundesregierung rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten eingeholt (vgl. Wolter/Schenke [Hrsg.], Zeugnisverweigerungsrechte bei [verdeckten] Ermittlungsmaßnahmen, 2002; Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, 2003; Meyer-Wieck, Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung [„großer Lauschangriff“] nach § 100c I Nr. 3 der Strafprozessordnung – StPO, 2004). Auch Erfahrungsberichte der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis tragen hier- zu bei. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse belegen insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung einen Änderungsbedarf aufgrund technischer Neuerungen und Schwierigkeiten in der Strafverfolgungspraxis bei der Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.
Seite 39
Zitat
Zu § 100a Abs. 1 StPO-E
1. Am Beginn von Absatz 1 wird durch die Formulierung „Auch ohne Wissen der Betroffenen“, die – mit Ausnahme des Wortes „auch“ – bereits in § 100c Abs. 1 und § 100f Abs. 1 StPO und § 100h Abs. 1 StPO-E (bislang: § 100f Abs. 2 StPO) Verwendung findet, der Aspekt der Heimlichkeit der Maßnahme als besonderes Merkmal ihrer Eingriffsintensität hervorgehoben. Mit dem Wort „Auch“ wird klargestellt, dass die Maßnahme nicht etwa dadurch unzulässig wird, dass der oder die Betroffenen die Maßnahme gewahr werden. Andererseits entbindet das Wissen der Betroffenen von der Maßnahme auch nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO. Nur wenn alle von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen – also auch die jeweiligen Kommunikationspartner – in die Maßnahme in wirksamer Weise einwilligen, kann diese gegenüber den Einwilligenden aufgrund der allgemeinen Befugnisse nach den §§ 161, 163 StPO durchgeführt werden.
Der Beck´sche Kurzkommentar zur StPO Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage führt zu § 100 h StPO, Rdnr. 6 sowie 7 aus:
Zitat
6   A. Ohne Wissen des Betroffenen werden die Maßnahmen angeordnet. Damit ist der unauffällige, heimliche Charakter dieser Beobachtungen (Genauso wie bei § 100f, dort 1) angesprochen. Erforderlich ist aber das Vorliegen eines einfachen Tatverdachts, das heißt es müssen bereits vor der Aufnahme zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene eine Straftat oder OWi begangen hat (Singelnsetin NStZ 14, 305). …

7   B. Entgegen der Formulierung in II S. 1 („nur gegen den Beschuldigten“) lässt II S. 2 aber auch gegen andere Personen (Nichtbeschuldigte) die Maßnahme zu. Da hierbei unter Umständen sogar einer Observation ausgesetzt sind, müssen jedoch erschwerte und unterschiedliche Vorrausetzungen gegeben sein:

Soweit es um weniger belastenden Bildaufnahmen (oben 1) Bildaufnahmen geht (I Satz 1 Nr 1), genügt es dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Täters sonst erheblich weniger Erfolg versprechend wäre oder wesentlich erschwert würde (vgl 3 zu § 98a). Der Einsatz besonderer technischer Mittel (I Satz 1 Nr. 2) kommt hingegen nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, das die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes führen wird (Erfolgsprognose, vgl 18 zu § 100a). In diesem Fall muss ferner noch auf Grund bestimmter Tatsachen (9 zu § 100a) anzunehmen sein, dass der Nichtbeschuldigte mit dem Beschuldigten Verbindung hat oder eine solche herstellen will, es sich also um eine sog. Kontaktperson handelt (vgl. auch 8 zu § 163e). Nur insoweit müssen aber „bestimmte Tatsachen“, das heißt konkrete Anhaltspunkte, gegeben sein; darauf, dass d8ie Maßnahme zu Aufklärungserfolgen führen wird sowie auf die Subsidiaritätsklausel (II Satz 2 Nr. 2 am Ende) bezieht sich diese Vorrausetzung nicht (str, vgl. 11 am -ende § 100f).
Herr Prof. Dr. Broß, Humboldt Forum Recht HFR 1/2009 führt zum Thema „Der Einfluss des Verfassungsrechts auf strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen“, auf Seite 15 - 16 aus:
Zitat
32   3. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung, die in den letzten Jahren rasant an Fahrt gewonnen und dementsprechend für auf kriminelle Machenschaften bedachte Personen wirksame Arbeitsmöglichkeiten eröffnet hat, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ebenso wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in das Zentrum verfassungsrechtlicher Streitigkeiten gerückt.
33   Diese Entwicklung hat schon Ende der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts eingesetzt, als mit § 1 des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 Art. 10 GG in der Weise geändert wurde, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen und unter Ausschluss des Rechtswegs vorgenommen werden durften. In dem vor dem Zweiten Senat ausgetragenen Verfassungsrechtsstreit hat sich – soweit ersichtlich – erstmalig zentral die Frage danach gestellt, ob die Grundgesetzänderung gegen Art. 79 Abs. 3 GG – die Wesensgehaltsgarantie – verstoße. Im Tenor wird ausdrücklich die Vereinbarkeit des § 1 des Gesetzes und des neuen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wie auch des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG hiermit bestätigt. Ich möchte nicht verhehlen, dass ich eher der abweichenden Meinung der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp zuneige. Es geht hier substantiell um die Frage, ob der Mensch im Rechtsstaat nicht zum Objekt gemacht wird, wenn eine Benachrichtigung von der überaus belastenden Maßnahme und die Nachprüfung durch ein unabhängiges Gericht ausgeschlossen sind. Es wird hier von der Senatsmehrheit übersehen, dass mit der Kontrolle einer solchen Maßnahme durch eine Teilgliederung des Parlaments oder auch eine Institution innerhalb des Funktionsbereichs Exekutive elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Beide Einrichtungen müssen letztlich darauf zurückgeführt werden, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber wiederum Richter in eigener Sache ist. Der hier vorliegende Sachverhalt erinnert fatal an Femegerichte aus längst vergangener Zeit und menschenverachtende Maßnahmen staatlicher Institutionen während der Jahre 1933 bis 1945.
34   In diesem Zusammenhang ist – weil ohne substantiellen Unterschied – das Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 zur Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 zu nennen. Zu Recht weisen dort die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt darauf hin, dass die Neuregelung in Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig ist.
35   Diese beiden Entscheidungen legen ein Fehlverständnis des Gesetzgebers davon, wie der Rechtsstaat den das Recht brechenden Menschen begegnen darf, offen: Der Rechtsstaat darf zur Verfolgung der ihm obliegenden Verpflichtungen, Sicherstellung der Beachtung der Rechtsordnung, Friedenspflicht im Innern, Rechtssicherheit und Abwehr von Gefahren für die rechtsstaatliche Ordnung, nur rechtsstaatliche Mittel einsetzen. Keinesfalls heiligt der Zweck die Mittel, wobei wegen vielerlei Unwägbarkeiten hin-sichtlich Bestätigung des Tatverdachts, Schuld und vielerlei hier maßgeblicher Elemente mehr äußerste Vorsicht und Zurückhaltung angezeigt ist. Irren ist menschlich und wir werden tagtäglich auch mit ganz grundlegenden Irrtümern konfrontiert.
Entgegen der vom Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/394, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode, Gesetz zum  Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Seite 68 - 69 Begründung:
Zitat
Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.
sind solche Maßnahmen in den vorliegenden Lebenssachverhalten nicht möglich.
Heimliche Maßnahmen sind erforderlich um verborgene konspirative Strukturen aufzuhellen und schwerste Straftaten zu aufzuklären bzw. zu verhindern.
Bei den eingesetzten Mitteln ist dabei auch abzuwägen, ob der Staat durch die Heimlichkeit der Methoden noch als Rechtsstaat erkennbar bleibt. Hierzu führte der BGH 1 StR 701/08 - Urteil vom 29. April 2009 (LG Kempten) zuvor aus:
Zitat
37   bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") und in den Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257, 259 [m. Anm. Gaede]). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO).
Die Herbeiführung einer „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ durch Abkoppelung der Geräteabhängigkeit und Empfangsmöglichkeit und Anknüpfung an den „Beitragstatbestand“ des Wohnens damit zu verbinden, dass einem „staatsfernen Rundfunkermittlungsapparat“ gesetzliche Befugnisse eingeräumt werden, die eine auch heimliche Wohnungswesen- und Meldeüberwachung darstellen, ist mit der Verfassung von Berlin unvereinbar.

Urteil des BVerfG vom 3. März 2004, 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Großer Lauschangriff:
Zitat
291   Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der Aufzeichnungen geltend machen. Die nachträgliche Unterrichtung ist auch geboten, weil auf Grund der Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs dazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.
292   Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die Zurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
294   Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen. Zielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber nicht auf diesen begrenzt.
Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechtes verstößt gegen das BDSG sowie BlnDSG und stellt darüber hinaus einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Bereits die Beabsichtigte Übermittlung der Meldedaten setzt eine Unterrichtungspflicht in voraus (EuGH Urteil vom 01.10.2015 Rechtssache C-201/14):
Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Die Benachrichtigungs- / Unterrichtungspflicht dient auch der Gewährleistung effektiven Schutzes des betroffenen Grund- / Menschenrechtes und ermöglicht somit auch die Wahrnehmung von Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen.


B.4.1.7.   Heimliche Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

Die Annahme das „Innehaben“ einer Wohnung lasse es zu, dass staatliche Organe ausufernde Ausforschungen der Privatheit - auch ohne Kenntnis - der Betroffenen ermöglichen, ist völlig abwegig und verfassungswidrig. Dazu noch eine „sachliche Zuständigkeit“ dieser heimlichen Vollüberwachung einer „staatsfernen Landesrundfunkanstalt“ einzuräumen, ist die Spitze dessen was politische Lobbyarbeit zu leisten vermag. Der Landesgesetzgeber hat hier vollkommen versagt.

Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93:
Zitat
Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung „Innehaben einer Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und des Einspruchsrecht des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nach dem BremWahlG.

Leitsatz:

3. Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.


Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57). Die Anmeldung für eine Wohnung als solche begründet noch nicht den Tatbestand des „Innehabens“. Vielmehr wird umgekehrt erst durch das tatsächliche Beziehen einer Wohnung gemäß §§ 11 Abs. 1 MRRG, 13 Abs. 1 MeldeG die Meldepflicht ausgelöst. Im Sinne dieser melderechtlichen Vorschriften wird eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt, wenn sie zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen in Anspruch genommen wird (Medert/Süßmuth, Melderechtsrahmengesetz, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 5 zu § 11; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 16 zu § 12 BWahlG). Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsgerichts hat sich die Betei-ligte zu 1) im April 1991 in der ...straße in Bremerhaven nicht lediglich angemeldet, sondern diese Wohnung auch tatsächlich bezogen und damit im melderechtlichen Sinne innegehabt. Diese Feststellungen treffen zu.

Unter diesen Umständen war eine nochmalige Beweisaufnahme durch das Wahlprüfungsgericht II. Instanz nicht erforderlich, da nicht erwartet werden konnte, daß sich das Aussageverhalten der Zeugen verändern würde. Andere Erkenntnismittel stehen dem Gericht nicht zur Verfügung, zumal da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.
VGH München, Urteil v. 30.01.2013 – 5 B 12.1661
Zitat
12   Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen (vgl. BremWahlPrüfG (II. Instanz) E. v.17.12.1993 - St 1/93 - juris).
Selbst der sachlichen zuständigen Meldebehörde sind derartige Nachforschungen verwehrt. Meldebehörden verfügen darüber hinaus über Amtsträger und erfüllen zweifelsfrei die gesetzlichen Vorrausetzungen einer Behörde.

Auch ist die Verpflichtung Rahmen der „Meldepflicht“ beim „öffentlichen-rechtlichen Fernsehen“ als „Wohnungsinhaber“ den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 RdFunkBeitrStVtr vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert) unvereinbar mit dem Datenschutz.

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
141   An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 – 7 B 07.431 – juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.
144   Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.
145   Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
146   Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.
Die möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen scheitert an der Untauglichkeit der vom Landesgesetzgeber gewählten „staatsfernen Verwaltung“ und auch an einer zuverlässigen Ersterfassung und dem professionellem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank. Die Einführung eines „Schattenmeldewesens“ bei einer nicht rechtsfähigen als Verwaltungsgemeinschaft betriebenen bundesweiten Stelle durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk durch „Verwaltungsvereinbarung“ ist unvereinbar mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Die Datenübertagung des gesamten Meldedatenbestandes aller volljährigen nach § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr an den Beitragsservice und die beabsichtigte Datenübertragung nach § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr im Jahre 2018 ist verfassungswidrig. Diese „Maßnahme“ nach § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr gilt es nun eingehender zu betrachten.

B.4.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 / §14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr

B4.2.1.   Gesetzesbegründung des Gesetzgebers § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr (Raster- / Programmfahndung 2013


In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 75 - 79, wird zu § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr zur Erläuterung ausgeführt:
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In Absatz 9 wird ein einmaliger Meldedatenabgleich geregelt. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Das Instrument ergänzt die Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als private Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, nach Absatz 1 und die Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten nach Absatz 6 Satz 1. Es ist neben diesem Instrumentarium zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung erforderlich: Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen. Dieser – den Landesrundfunkanstalten bisher unbekannte – Personenkreis ist mit den übrigen Erhebungsmethoden nicht zu ermitteln:

Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1, die Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.
Absatz 9 Satz 1 bindet die Datenverarbeitung strikt an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach Absatz 6 überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). So kann beispielsweise das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde, nunmehr aber zum Beitragseinzug erforderlich ist. Zum anderen dürfen die Daten zur Ersterfassung bei Wohnungen verwendet werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Die Meldebehörden wer-den hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln. Der zu übermittelnde Datensatz ist dabei allerdings jeweils auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten aller volljährigen Personen (d. h. aller potenziellen Beitragsschuldner) beschränkt. Der Meldedatenabgleich erfasst damit die Datensätze der Meldebehörden unabhängig vom einzelfallbezogenen Übermittlungsanlass. Dadurch unterscheidet er sich vom Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5, durch das die Landesrundfunkanstalten Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern lediglich z. B. im Falle eines Umzugs erlangen, während im Übrigen keine Übermittlungen oder Abgleiche stattfinden.
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs ist folgendermaßen ausgestaltet: Um migrationsbedingte Überschneidungen und Verfälschungen weitestgehend zu vermeiden, wird der bei den Meldebehörden vorhandene Datenbestand an einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfasst („eingefroren“). Die Landesrundfunkanstalten legen diesen Stichtag gemeinsam und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern, z. B. länderspezifischen Datenzentralen („Clearingstellen“), fest. Der auf diese Weise gesicherte Meldedatenbestand kann im Anschluss daran von den Landesrundfunkanstalten sukzessive abgerufen und verarbeitet werden. Die jeweils bei einer Meldebehörde abgerufenen Daten müssen nach Eingang innerhalb höchstens eines Jahres (Absatz 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3) abgearbeitet werden. Hierzu ist es erforderlich, die abgefragten Datensätze mit der Rundfunkteilnehmerdatenbank abzugleichen, die bisher nicht erfassten potenziellen Beitragsschuldner in Nutzung des Auskunftsrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 anzuschreiben, den Rücklauf in die Teilnehmerdatenbank einzuarbeiten und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Zur organisatorischen Abwicklung des gesamten Übermittlungsverfahrens räumt der Staatsvertrag den Landesrundfunkanstalten einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2013 ein. Innerhalb dieser Frist ist der an einem einheitlichen Stichtag gesicherte Datenbestand schritt- bzw. regionsweise abzurufen. Bei der Abruffrist handelt es sich um eine Höchstfrist, wie sich aus dem Begriff „längstens“ ergibt. Ihre Ausschöpfung bedarf der Begründung. Die Landesrundfunkanstalten haben die Meldedaten also so schnell wie organisatorisch möglich abzurufen und auszuwerten, d. h. in die Rundfunkteilnehmerdatenbank zu überführen oder zu löschen. In tatsächlicher Hinsicht spricht ohnehin gegen eine Ausschöpfung der Zwei-Jahres-Frist, dass der gesicherte Datenbestand mit zunehmendem Zeitablauf migrationsbedingt an Realitätsnähe und Aktualität verliert. Die Kosten für den Abruf sind den Meldebehörden durch die Landesrundfunkanstalten zu ersetzen. Die Kostenerstattung richtet sich nach den Maßgaben des jeweiligen Landesrechts und den gegebenenfalls in diesem Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten. Der Datenabruf soll bei den Meldebehörden möglichst wenig Aufwand verursachen und nicht zu zusätzlichen Datenerhebungen führen. Er hat deshalb automatisiert in standardisierter Form zu erfolgen, d. h. unter Verwendung der bei den Meldebehörden standardisiert vorliegenden Daten und der dort angewandten Datentransfertechnologie. Die Meldebehörden haben keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern Daten jeweils nur insoweit zu übermitteln, als sie im jeweiligen Einzugsbereich ohnehin erhoben werden und des-halb bereits vorhanden sind. Ausdrücklich stellt der Staatsvertrag dies in Satz 1 Nr. 7 klar, indem er von allen „vorhandenen“ Angaben zur Lage der Wohnung spricht. Da diese Daten länderspezifisch differenziert erhoben werden (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer), ordnet der Staatsvertrag insoweit ausdrücklich die Übermittlung lediglich der „vorhandenen“ Angaben an und macht damit deutlich, dass Nacherhebungen seitens der Meldebehörden nicht erforderlich sind.
Die Ermächtigung zur automatisierten Übermittlung in standardisierter Form ermöglicht es den Landesrundfunkanstalten, den Übermittlungsaufwand dadurch zu reduzieren, dass sie sich der im Meldewesen vorhandenen standardisierten Datensatzbeschreibung OSCI-XMeld und des entsprechenden Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport bedienen. Zur Übermittlung können vorhandene Transferschnittstellen (z. B. Landesmeldeportale) genutzt oder spezifische Schnittstellen eingerichtet wer-den. Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.
Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind. Hinzu kommen spezifische Löschungsvorschriften in Satz 2. Wird nach dem Abgleich der übermittelten Meldedaten mit dem nach Absatz 6 übergeleiteten Datenbestand ein Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Konkretisierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes:

Die Landesrundfunkanstalten dürfen von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten überhaupt nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für die künftige Beitragserhebung, insbesondere etwa bei Wegfall des gefundenen und zunächst in Anspruch genommenen Beitragsschuldners, ist nicht zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbindung des Satzes 1. Lediglich im Falle von Wohnungen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde, darf die Landesrundfunkanstalt die übermittelten Daten zu dieser Feststellung nutzen, wobei die spezifische Löschungsfrist des Satzes 2 ebenfalls anzuwenden ist (Satz 3).

Im Ergebnis dient Absatz 9 ausschließlich der Vervollständigung (Satz 3) und Konsolidierung (Satz 4) der bereits bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Daten unter der neuen Prämisse des Beitragsmodells. Hierfür findet ein Abgleich des vorhandenen Datenbestandes mit dem Meldedatenbestand statt, nicht hingegen eine Akkumulation von Meldedaten. Es bleibt jeweils nur derjenige Bruchteil der übermittelten Meldedaten längerfristig gespeichert, der nicht schon gespeichert war und der für den Beitragseinzug erforderlich ist. Es entsteht also kein zentrales Melderegister mit allen bundesweit vorhandenen Meldedaten. Die übermittelten Daten werden vielmehr kurzfristig nach der jeweiligen Nutzung zur Vervollständigung und Konsolidierung der auf den Zweck der Beitragserhebung reduzierten Teilnehmerdatenbank wieder gelöscht. Hinzu kommt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten – wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch – von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten sind (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3). Außerdem findet eine Übermittlung an Dritte mit Ausnahme des Datenaustauschs der Landesrundfunkanstalten untereinander (§ 11 Abs. 3) nicht statt.

B4.2.2.      Gesetzesbegründung des Gesetzgebers zur Änderung RdFunkBeitrStVtr im Allgemeinen (2016)

In der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Vorblatt 1-4, wird zur Änderung des RdFunkBeitrStVtr ausgeführt:

Zitat
A. Problem:
Mit dem Zustimmungsgesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RÄStV) sind thematisch unterschiedliche rundfunkrechtliche Regelungen, die in einem Änderungsstaatsvertrag zusammengefasst sind, in Berliner Landesrecht zu transformieren. Es handelt sich um folgende Themenbereiche:
- 1. Evaluierung Rundfunkbeitrag
- 2. Jugendangebot
- 3. Jugendmedienschutz
- 4. Transparenzvorschriften für Tochterunternehmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
- 5. Umsatzbesteuerung von Kooperationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
- 6. Transparenzvorschrift für Programmbeschaffungskosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

- Reduzierung des Kontrollaufwands
•   Der Aufwand des Beitragseinzuges beim zentralen Beitragsservice (ehemals GEZ) und in den Landesrundfunkanstalten soll planmäßig bis Ende 2016 um insgesamt 20% reduziert werden.
•   Das Personal beim zentralen Beitragsservice soll von 1224 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (2012) auf deutlich unter Tausend im Jahre 2017 reduziert werden.
•   Der sog. Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten wird 2016 nahezu vollständig abgebaut sein.
- Datenschutz
Durch die Konkretisierung der staatsvertraglichen Datenschutzvorgaben in den Rundfunkbeitragssatzungen der Rundfunkanstalten konnte vielen Forderungen der Datenschutzbeauftragten der Länder auf untergesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden.
Der einmalige Meldedatenabgleich (EMA) wurde reibungslos und erfolgreich durchgeführt. Durch den EMA und die hierdurch ausgelösten Direktanmeldungen konnten bis Ende 2014 netto 3,6 Mio. neuer Beitragskonten generiert werden (Werthaltigkeit der offenen Forderungen noch unklar).

Maßnahmen zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die festgestellten wirtschaftlichen Auswirkungen besteht kein grundlegender Reformbedarf.

•   Verlängerung der Befreiungszeiträume um ein Jahr, wenn eine Befreiung aus demselben Befreiungsgrund über zwei Jahre Bestand hat.

Begründung:
Reduzierung des Bürokratieaufwands sowohl beim Beitragsservice (mit weiteren Spielräumen für Einsparungen) als auch für die Bürgerinnen und Bürger.
Kosten: keine (ggf. Einsparungen)
•   Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzungen durch einfache Kopie der behördlichen Bestätigung bzw. des Leistungsbescheids.
Begründung:
Durch den grundsätzlichen Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungsverfahren bürgerfreundlicher ausgestaltet.
Kosten: keine
•   ? Übernahme der konkretisierten datenschutzrechtlichen Regelungen in den Satzungen der Rundfunkanstalten in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Begründung:
Weitere Anhebung des Datenschutzniveaus auf gesetzlicher Ebene.
Kosten: keine
•   ? Aussetzung der Befugnis zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft, stattdessen gesetzliche Verankerung eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Begründung:
Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen. Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.
Kosten: keine

Zusätzlich sollen weitere redaktionelle Anpassungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorgenommen werden.



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B.4.2.2.1.      Gesetzesbegründung des Gesetzgebers zu § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr (Raster- /Programmfahndung 2018)

In der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 60, wird zu § 11 RdFunkBeitrStVtr zur Erläuterung ausgeführt. Die Erläuterung betrifft im Wesentlichen die Änderungen des § 11 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtr und wird wegen der Sachnähe zu § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr wiedergegeben. Der Absatz 4 lautet:
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten

(4)   Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist, die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Zu Nummer 7
Im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die formale Vorgabe an die Landesrundfunkanstalt, die Erhebung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Wege des Ersuchens durchzuführen, aus verfahrensvereinfachenden Gründen gestrichen. Der neue Satz 2 definiert öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 als solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind nach dem neuen Satz 3 insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind nach dem neuen Satz 4 Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Insoweit ist zu beachten, dass die Befugnis zum Adressankauf bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso wie die Vermieterauskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach dem neuen § 14 Abs. 10 aufgrund der nochmaligen Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt ist. Durch die neuen Sätze 2 bis 4 werden die Befugnisse der Landesrundfunkanstalten bei der Erhebung von Daten nach Satz 1 bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auf gesetzlicher Ebene konkretisiert; es wird mehr Transparenz geschaffen. Der neue Satz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 2 und wird um eine neue Nummer 1 ergänzt. Diese normiert den Grundsatz der Direkterhebung der Daten beim Betroffenen. Eine Erhebung von Daten nach Satz 1 ist erst zulässig, wenn eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Damit wird das Datenschutzniveau auf gesetzlicher Ebene angehoben. Die neuen Nummern 2 und 3 entsprechen den bisherigen Nummern 1 und 2. Die neuen Sätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Sätzen 3 und 4. Im neuen Satz 8, der im Wesentlichen dem bisherigen Satz 5 entspricht, wird der Bezug auf die Meldegesetze der Länder durch einen Bezug auf das Bundesmeldegesetz ersetzt. Letzteres ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Im neuen Satz 9, der im Wesentlichen dem bisherigen Satz 6 entspricht, wird der Begriff der Auskunftssperre durch einen Verweis auf § 51 des Bundesmeldegesetzes konkretisiert. Daten Betroffener dürfen hiernach insbesondere dann nicht an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch die Übermittlung der Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen. Durch die Bezugnahme auf das Bundesmeldegesetz erhält die Vorschrift einen höheren Bestimmtheitsgrad, der mehr Klarheit für die Bürger schafft.

Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, führt zu den Änderungen des § 14 RdFunkBeitrStVtr als Erläuterung, auf Seite 62 - 63, aus:
Zitat
Zu Nummer 8
Die Anpassung der Verweisung in § 14 Abs. 9 Satz 5 ist rein redaktioneller Art.

Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Meldedatenabgleich um ein geeignetes Mittel handelt, um die vorgenannten Zielsetzungen der Länder zu erreichen (Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12). Vor diesem Hintergrund soll der im Rahmen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zunächst einmalig geplante vollständige Meldedaten-abgleich gemäß Satz 1 nun fünf Jahre nach dessen erstmaliger Durchführung zum Stichtag 1. Januar 2018 ein weiteres Mal stattfinden. Nach Satz 2 beträgt der Zeitraum für die Übermittlung der Daten ein Jahr. Der Zeitraum wird gegenüber der vormals getroffenen Regelung nach Absatz 9 Satz 1 um ein Jahr verkürzt, um eine höhere Aktualität der Daten zu erreichen. Satz 3 erklärt Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 für entsprechend anwendbar. Nach Satz 4 wird der Abgleich in einem zweiten Schritt evaluiert. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes ggf. dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern gemäß Satz 5 die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

In Absatz 10 wird die Befugnis der Landesrundfunkanstalten zum Ankauf von Adressen privater Personen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 für einen weiteren Zeitraum bis nun-mehr 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Landesrundfunkanstalten auch von ihrem Auskunftsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 („Vermieterauskunft“) keinen Gebrauch machen. Durch den weiteren vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9a erhalten die Landesrundfunkanstalten zum Stichtag 1. Januar 2018 qualitativ hochwertige Daten. Im Sinne der geringstmöglichen Eingriffsintensität für die Betroffenen ist es nicht erforderlich, den Landesrundfunkanstalten daneben zusätzlich die weiteren Instrumente des Adressankaufs und der Vermieterauskunft an die Hand zu geben. Die Aussetzung der Befugnisse endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der verschiedenen zur Datengewinnung zur Verfügung stehenden Instrumente unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse nach Absatz 9a Satz 4 möglich ist.


B.4.2.3.   Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr

B.4.2.3.1.   Jede Meldebehörde


Unzweifelhaft dürfte der Landesgesetzgeber hier „die Meldebehörde“ des Landes Berlin als Ganzes, also das Landesamt für Bürger- und Ordnungsamt und nicht die einzelnen Meldeämter (siehe B.2.6.5.1. Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) meinen. Die 16 Landesgesetzgeber meinen hier jede zentrale Meldebehörde der Bundesländer. Damit greifen sie in den Regelungsbereich des Meldewesens des Bundesgesetzgebers ein (siehe B.2.6.2. § 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Mit der Tatsache, dass die Länder jede Meldebehörde verpflichten die Bestandsdaten der Landesmelderegister abzuführen, war eine bundesgesetzliche Regelung wie bei der vergleichbaren Bundesnorm § 42 Abs. 4 BMG zwingend erforderlich( siehe B.2.2. Vergleichbare bundesgesetzliche Norm § 42 Abs. 4 a BMG / Bestandsdatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen Erstbestandes).


B.4.2.3.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr zuständige „Sonderanstalt des öffentlichen Rechtes“ § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr“.

Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr ist sachlich und örtlich, für diese besondere Form des Datenabgleichs (Programm- / Rasterfahndung) gesetzlich durch den Landesgesetzgeber bestimmt worden. Die Regelung des § 14 Abs. 9 sowie 9 a RdFunkBeitrStVtr entspricht in Bezug auf die durchführende „Behörde“ dem Gebot der Normenklarheit und bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.

Hätte der Gesetzgeber die in § 10 Abs.7 RdFunkBeitrStVtr genannte Stelle:
Zitat
„nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“
gemeint, so hätte er dies auch klar und deutlich formulieren müssen.


B.4.2.3.1.1   „Sonderüberwachungsanstalten des öffentlichen Rechts“

Das „Gesetzessystem Staatsverträge“ der Bundesländer zur Gründung von „Sonderüberwachungsanstalten“ (GKDZ - TKÜG, Berlin GVBl. Nr. 32 vom 16.12.2017, S. 651) scheint wohl, nach der „erfolgreichen gesetzlichen Implementierung“ einer bundesweiten Raster- /Programmfahndung durch „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ in Mode gekommen zu sein.

Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 18/0603 vom 17.10.2017:

Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (GKDZ-TKÜ)
Zitat
A. Problem
Die Polizei hat im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung die Aufgabe, Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (TKÜ) durchzuführen. Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen werden richterlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnet und finden im Land Berlin ausschließlich im Rahmen von Strafermittlungsverfahren auf der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung (§§ 100 a ff.) statt.
Eine leistungsfähige, an den jeweiligen Stand der Technik ausgerichtete Informationstechnologie (IT) ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Eine anforderungsgerechte Informationstechnik (IT) ist jedoch technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung.
Die Telekommunikationstechnik selbst ändert sich dynamisch; verfügbare Verschlüsselungsmöglichkeiten stellen die Strafverfolgungsbehörden vor ständig neue Herausforderungen. Die TKÜ-Technik und die dafür notwendigen sonstigen Fähigkeiten müssen mit der zum Teil rasanten technischen Entwicklung mithalten und daher fortlaufend nachgerüstet werden. Alle Länder stehen vor der gleichen Herausforderung, da die notwendige Technik und die Anforderungen immer anspruchsvoller und teurer werden. Dementsprechend steigen die Investitionsbedarfe und verkürzen sich die Investitionszyklen in allen Ländern. Daher ist es erforderlich, diese Aufwände durch Kooperationen wirtschaftlicher zu gestalten und Synergien zu suchen.

B. Lösung
Mit Art. 91c Grundgesetz (GG) hat der Verfassungsgeber die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung neu gestalten, da im Lichte der technischen-organisatorischen, wissens- und kostenseitigen erheblichen Herausforderungen, langfristig eine leistungsfähige TKÜ-Technik nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.


Präambel
I.

Eine leistungsfähige Informationstechnik (IT) ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie ist technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung, die langfristig nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit zu bewältigen ist. Dies hat der Verfassungsgeber erkannt. Er hat mit Art. 91c Grundgesetz (GG) die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Trägerländer die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung intensivieren.
In den Trägerländern verfügt bislang jeder Polizeibereich über eigene, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeschnittene IT-Unterstützungsleistungen für die Telekommunikationsüberwachung. Diese dezentralen Unterstützungsprozesse sollen in einer separaten, länderübergreifenden Organisations- bzw. Wirtschaftseinheit mit entsprechender Rechtsform, einem kooperationsgebundenen Dienstleister auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, weitestgehend gebündelt, konsolidiert, modernisiert und damit zukunftsfähig werden. Grundlegende polizeifachliche Entscheidungen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in den Polizeibereichen der Trägerländer. Ziele sind die Steigerung der Effizienz und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten sowie an der technischen und rechtlichen Entwicklung ausgerichteten Telekommunikationsüberwachungspraxis. Aus der Länderkooperation werden zudem Synergieeffekte erwachsen.
Die Anstalt dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen. Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können.

II.

Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden. Dabei soll die Anstalt vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden ständigen Funktions- und Handlungsfähigkeit einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. Diese sind hochverfügbar und ausfallsicher miteinander zu verbinden. Ziel ist es, dass an beiden Anlagenstandorten die geschalteten Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten nahezu zeitgleich spiegelbildlich vorhanden sind. Die Informationsstände sind hierbei fortlaufend zu aktualisieren.

III.

In personeller Hinsicht sollen in der Anstalt der Sach- und Fachverstand, der zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten, die im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung anfallen, erforderlich ist, vereint werden.
Gewährleistet werden sollen insbesondere die Bereitstellung der Überwachungskopien in polizeifachlich interpretierbarer und auswertbarer Form, der technische Betrieb der Anlagen und der elektronischen Schnittstellen, die Administration der Maßnahmen sowie die Koordination der Providerbeziehungen. Neben Aufgaben im Bereich IT-gestützter Leistungserbringung und Beratung für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung und der für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und das Personal der Anstalt erforderlichen Verwaltungsaufgaben soll die Anstalt als Querschnittsaufgaben für die Auftragsverarbeitung bspw. den Datenschutz, die IT-Sicherheit, die IT-Planung und IT-Beschaffung, das zentrale Kundenmanagement, das Störungsmanagement und die Bereitschaftsdienste abbilden. Die Ausgestaltung und Einrichtung der Anstalt sollen dabei innovationsoffen und somit zukunftsfähig erfolgen.
Die Länderpolizeien bleiben weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. In ihnen werden künftig zentrale Ansprechstellen für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum geführt.

§ 1 (GKDZ-StV) Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

(1)   Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
(2)   Die Anstalt trägt den Namen Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR).
(3)   Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. Sie unterhält einen zweiten Standort in Dresden.
(4)   Für die Errichtung und den Betrieb findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(5)   Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

Der Alptraum der digitalen Massenüberwachung durch „Sonderanstalten“ ist nicht Zukunftsmusik. Er ist Realität. Zum Vergleich Rechtsform und Auftrag der „Sonderüberwachungsanstalt des Melde- / Wohnungswesens“.
Zitat
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634)

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
(2)   Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

§ 3 Auftrag

(1)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.
(3)   Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.
(4)   Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.
(5)   Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.
(7)   Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

Ich kann nicht erkennen, was an dem verfassungsrechtlichen Auftrag des RBB nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu verstehen ist.

Der RBB StV errichtet eine gemeinnützige rechtsfähige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts und keine „Sonderüberwachungsanstalt“. Das Recht auf Selbstverwaltung bezieht sich auf den verfassungsrechtlichen Auftrag und dem gesetzlichem nach § 3 RBB StV.

Im RBB StV findet sich an keiner Stelle der Begriff Landesrundfunkanstalt.


B.4.2.3.1.2.      Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

Daraus folgt ferner die verfassungsrechtliche Frage, ob die Intendantin des RBB auch tatsächlich die Leiterin der Landesundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr, da sie vom Rundfunkrat gewählt (§ 22 RBB StV) wurde und die Aufgaben nach § 21 RBB StV wahrnimmt. Es ist daher unstreitig das eine Ernennung bzw. eine Einstellung durch den Senat von Berlin nicht vorgenommen wurde und dieser sie auch nicht zur Leiterin der „Sonderanstalt Landesrundfunkanstalt“ auf dem Gebiet des RdFunkBeitrStVtr bestimmt hat.

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die Staatsferne.

Dies steht im völligen Widerspruch zum Demokratieprinzip.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:
Zitat
24   Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25   aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26   bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27   Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28   ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RdFunkBeitrStVtr ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB StV; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:
Zitat
1.   Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)   Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)   Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.   Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)   Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)   Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder die vom Berliner Abgeordnetenhaus wählt vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin Brandenburgs.

Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber eben nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.

Während dem „eingeschränktem“ Demokratieprinzip, dass sich aus dem Urteil des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 2 BvR 1561/12 für den RBB ableiten lässt, im Bereich seiner Kernaufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade noch gefolgt werden kann. Es also durchaus Möglich ist, das der RBB hoheitlich Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so z.B. bei der Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt vornehmen kann, ist dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr, durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und den Wirkungskreis hinausgehendes, hoheitliches Handeln nicht möglich. Unzweifelhaft stellt die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen. die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“ hoheitliches Handeln dar.

Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.

Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt RBB.

Der „nicht rechtsfähige“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist durch nichtige „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“, außerhalb des verfassungsrechtlichen Wirkungskreises des RBB, damit formell verfassungswidrig zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr bestimmt worden.
Die Vereinbarung erfolgte zudem durch eine „Amts“trägerin, die zwar das Amt der Intendantin des RBB innehat, diesem Amt fehlt jedoch - in verfassungsrechtlicher „staatsferner“ Hinsicht und damit auch verwaltungsrechtlicher Hinsicht  - die demokratische - Legitimation, da sich das Handeln außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abspielt.



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Zitat
B.4.2.4.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit

Das Recht auf Datenschutz und digitale Privatheit schützt den Einzelnen gegen datenerhebende Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können, wie im Falle des BMG. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen. Das hat der Bundesgesetzgeber getan. Dagegen stellen sich die Regelungen des § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr als völlig unüberschaubar dar.

Mindestvoraussetzung ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu den geregelten Datenerhebungen berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.

BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96
Zitat
184   a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96
Zitat
184   a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05
Zitat
C.
I.

84   1. Die angegriffenen Vorschriften ermächtigen zu Eingriffen in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
86   a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich daher vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>).
86   Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>; 115, 166 <188>; 115, 320 <341 f.>). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 84, 192 <194>; m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364>; 115, 166 <189>) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 <105>; 109, 279 <325 f.>). Es steht neben anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Gewährleistungen von Privatheit gleichfalls grundrechtlichen Schutz gegenüber Kenntnisnahme und Verarbeitung von Informationen vermitteln können, wie dem Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 90, 255 <260>; 101, 361 <382 f.>) oder dem Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <155>; 106, 28 <39>).
87   Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>).
88   Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 115, 320 <350>).

So verhält es sich auch in den vorliegenden Lebenssachverhalten. Die staatliche Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks im privaten Bereich, legt dem Wohnungsinhaber Pflichten hinsichtlich der An- und Abmeldung auf, die einen tiefen Einblick in die Privatheit gewähren. Selbst wenn der Wohnungsinhaber diesen Pflichten nachkommt, hat der Landesgesetzgeber mit Schaffung der Einzelnorm § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr den Zugriff auf den gesamten Meldedatenbestand aller Volljährigen wohnenden gestattet. Einer Datenerhebung kann sich daher auch der sich RdFunkBeitrStVtr-konform verhaltende Wohnungsinhaber nicht entziehen.

Die unüberschaubare Weitergabe der zweckgebundenen Meldedaten - auch an private Dienstleister -, die automatisierte elektronische Datenverarbeitung im Bereich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist für den Einzelnen weder zu überschauen, noch ist es dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, mit eigenen Mitteln unmöglich, die Datenmengen zu beherrschen. Diesem „Datensystem“ kann sich der Wohnungsinhaber, selbst wenn beitragsbefreit, nur entziehen, wenn er sich „melderechtswidrig“ verhält. Eine eingerichtete Auskunftssperre jedoch, schützt den Einzelnen vor der Erhebung seiner personenbezogenen Zweckgebundenen Meldedaten. Das BVerfG führt im Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 weiter aus:
Zitat

89   b) Die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
90   Diese Normen haben zum Ziel, vor allem den Strafverfolgungs-, Finanz- und Sozialbehörden Kenntnis über das Bestehen von Konten und Depots, die der Betroffene bei inländischen Kreditinstituten unterhält, und Informationen über die entsprechenden Stammdaten zu verschaffen. Einblicke in die Kontoinhalte und -bewegungen erlauben die Informationen über Kontostammdaten zwar nicht. Stellt sich aber heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte Konten und Depots verfügt, kann die jeweils handelnde Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen Informationen über deren Inhalt erheben. Das in den angegriffenen Normen vorgesehene Verfahren ermöglicht den Abruf von Daten, die den Zugriff auf solche weiteren Informationen ermöglichen.
91   Die im Anschluss an die Ermittlung der Kontostammdaten erhebbaren Informationen über Kontoinhalte können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten werden die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bargeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, über Konten abgewickelt. Werden Informationen über die Inhalte der Konten einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in die Vermögensverhältnisse und die sozialen Kontakte des Betroffenen, soweit diese - etwa durch Mitgliedsbeiträge oder Unterhaltsleistungen - eine finanzielle Dimension aufweisen. Manche Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen.
92   Die auf der Grundlage der hier angegriffenen Normen erfolgenden behördlichen Ermittlungen über Kontostammdaten können anschließende Maßnahmen vorbereiten, die ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären und die die Belange der Betroffenen erheblich berühren können. Kontenabrufe nach § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG dienen der Strafverfolgung und können damit Grundrechtseingriffe von großem Gewicht nach sich ziehen. Gleiches gilt im Ansatz für § 93 Abs. 7 AO, der auf die Richtigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern abzielt und für § 93 Abs. 8 AO, der insbesondere die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Erhebung von Sozialabgaben und der Gewährung von Sozialleistungen ermöglichen soll.
93   2. Dem für Normen zur Ermächtigung von Grundrechtseingriffen maßgebenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wird die Befugnis aus § 93 Abs. 8 AO zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht gerecht; demgegenüber genügen § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO diesem Gebot.
94   a) Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst (vgl. BVerfGE 65, 1 <46 ff., 54>). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>).
95   aa) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen insbesondere auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 110, 33 <54>). Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl. BVerfGE 113, 348 <376>). Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 <54 f.>; 113, 348 <376 f.>).

Eine Kontrolle ist aufgrund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur vollständigen Abgabe des „Verwaltungshandelns“ an die gemeinsame nicht rechtsfähige, als Verwaltungsgemeinschaft, betriebene Stelle (§ 10 Abs. 7 RdFunkBeitrStVtr) sowie die Unüberschaubarkeit der Datenverarbeitung durch Dritte, die faktisch Vierte sind, unmöglich.
Zitat
96   bb) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt.
97   Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 115, 320 <350>). Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 84, 239 <279 f.>; 113, 29 <57 f.>).
98   Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, S. 17 des Umdrucks). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.
99   cc) Der Gesetzgeber findet je nach der zu erfüllenden Aufgabe unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 <55 f.>).
100   Insbesondere verbietet das Bestimmtheitsgebot nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei manchen, insbesondere vielgestaltigen Sachverhalten ist eine solche Regelungstechnik grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 49, 89 <133>; 79, 174 <195>). Zu fordern ist jedoch, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>; 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; 102, 254 <337>; 110, 33 <56 f.>).

Die Mindestanforderung ist mit der Bezeichnung: jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt im RdFunkBeitrStVtr selbst erfüllt, doch bezeichnet der RBB StV den RBB nicht als Landesrundfunkanstalt und stellt auch nicht die Errichtung einer „Sonderüberwachungsanstalt Melde- /Wohnungswesen“ dar. Auch im RdFunkBeitrStVtr wird die Normenklarheit durch § 10 Abs. 7 RdFunkBeitrStVtr nochmals zu Fall gebracht:
Zitat

(7)   Satz 1:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Satz 2:
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Satz 3:
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Nicht nur ist es möglich die Aufgaben vollständig an eine im Gesetz nicht namentlich genannte Stelle abzugeben. Die Weitergabe personenbezogener Daten an „Dritte“ wird durch Satzung § 9 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr geregelt:
Zitat
(2)   Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.   der Anzeigepflicht,
2.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung), vom 6. Dezember 2012, hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 erlassen.

Das nun der Rundfunkrat als „staatsfernes Gesetzgebungsorgan“ im „Zusammenwirken“ mit dem Regierenden Bürgermeister von Berlin fungiert, ist bei dem Erlass von Rechtsvorschriften ebenfalls als formell verfassungswidrig zu bezeichnen. Das diese Satzung nun in § 2 bestimmt:
Zitat

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

ist nicht nur als Musterbeispiel der Normenunklarheit zu bezeichnen. Normenunklarer können Bestimmungen zur Zuständigkeit nicht verfasst werden. Tatsächlich ist es so möglich die Aufgaben des RdFunkBeitrStVtr an jede X-beliebige-Stelle weiter zu delegieren.


B.4.2.4.1.   Landesrundfunkanstalt: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

Der Gesetzgeber beruft sich in seiner Begründung zum RdFunkBeitrStVtr, Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in seien Ausführungen zu § 14 RdFunkBeitrStVtr als Erläuterung, auf:
Zitat

Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt.

Es kann nun dahingestellt bleiben, wie das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 - zu seinen „Erkenntnissen“ gelangte, liegt doch nachweislich ein Verfahrensverzeichnis nach § 19 BlnDSG seiner Entscheidung nicht zugrunde. Auch die nachfolgenden und aktuellen Entscheidungen des 6. Senates des OVG Berlin-Brandenburg lassen nicht erwarten, dass er sich die erforderlichen Rechtskenntnisse zur Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz verschafft, um eine verfassungsrechtliche nicht zu beanstandende Entscheidung zu treffen. Insofern kann ich hier nur auf:
Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
(BverfGE 1 BvR 1925/13, Rz. 14 letzter Satz) verweisen und anmerken, dass OVG Berlin-Brandenburg ist verfassungsrechtlich blind.

Bayerischen Verfassungsgerichtshofes führt jedenfalls in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 aus:
Zitat

169   ... Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof benennt als datenempfangende Stelle die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Im Gegensatz zum Land Berlin hat, der Freistaat Bayern, folgende gesetzliche Regelung erlassen:

Gesetzes zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Hieraus lässt sich wenigstens halbwegs ableiten, dass der Bayerische Rundfunk wohl die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr des Freistaates Bayern sein könnte. Die sonstigen Schlussfolgerungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf „öffentliche Stellen“ sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen vollständig zurückzuweisen.

Die besonderen Bedürfnisse nach einer bundeseinheitlichen Regelung haben im Rahmen der Förderalismusreform dazu geführt, dass die Gesetzgebung zum Meldewesen dem Bund vollständig und ausschließlich übertragen wurde. Es besteht keine Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit (siehe B.2.5.1. Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung).

Wie unter B.2.5. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen und B.2.6.5. Regelungsbefugnis der Länder dargelegt unterliegt das Meldewesen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Aus der Öffnungsklausel § 55 BMG nun ableiten zu wollen, die Länder hätten eine „Gesetzgebungskompetenz“ zur Schaffung eines „staatsfernen Meldewesens“ oder es entfalte sich eine „Regelungskompetenz“ zur Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen an eine „staatferne öffentliche Stelle“ ist als grober verfassungsrechtlicher Irrtum zu bezeichnen.

Bereits die Übertragung der Meldedaten an die „staatsferne Landesrundfunkanstalt“ 2013 im Bundesland Berlin ist aus meiner Sicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes „zum einmaligen Meldedatenabgleich“ heranzuziehen, um den „zweimaligen Meldedatenabgleich“ zu rechtfertigen, ist da äußerst bemerkenswert. Zumal der Landesgesetzgeber es bis heute versäumt hat, gesetzlich zu bestimmen, wer Landesrundfunkanstalt i.S.d. RdFunkBeitrStVtr im Land Berlin ist.
Das die Intendantinnen und Intendanten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios per „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ im November 2013 „rückwirkend zum 01.10.2013“ den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zum Empfang der Meldedaten, als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ und als „gemeinsam betriebene öffentliche Stelle“ der Bundesländer bestimmen, dürfte wohl seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 91 c GG finden. Dazu macht der Bayerische Verfassungsgerichtshof keine Ausführungen, ebenso wie zur Verfassung von Berlin. Warum sollte er auch, da die Verfassungsautonomie der Länder, Entscheidungen eines Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Verfassung von Berlin nicht zulässt. Eine Tatsache die dem Regierenden Bürgermeister von Berlin wohl, bei seiner Begründung des § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr, entfallen zu sein scheint. Der Gesetzesbegründung für diesen erneuten „einmaligen, zweimaligen bundesweiten Meldedatenabgleich“ liegt jedenfalls keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem „verdecktem und damit heimlichen Bundesgesetz“ zugrunde. Ohne Wissen des Deutschen Bundestages wurde Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in Gestalt der ARD, des ZDF und des Deutschlandradio auch gleich zur heimlichen Bundesverwaltung RdFunkBeitrStVtr, zur Ausführung von Bundesrecht (Art. 5 GG) bestimmt.


B.4.2.4.2.   Verwaltungsverfahren „RdFunkBeitrStVtr“

Die Frage, welche Regelungen nach Art und Inhalt dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind, lässt sich nicht ein für allemal abschließend, etwa allein anhand der bisher von Rechtsprechung, Praxis und Schrifttum entwickelten Grundsätze, beantworten. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Verwaltungsrecht war in der Vergangenheit und ist auch künftig Wandlungen unterworfen, die sich aus der Veränderung der Staatsaufgaben im Bereich der Verwaltung und der erforderlichen Mittel zu ihrer Bewältigung unabweislich ergeben können. Die Auslegung des Art. 84 Abs. 1 GG muss diesem Wandel offenbleiben. Die tragenden Begriffsmerkmale, die im Laufe der Zeit für das Verwaltungsverfahren entwickelt worden sind, haben heute zumal in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder und in den einzelnen Ordnungen spezieller Verwaltungsbereiche ihren positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Diese konkreten Entscheidungen des Gesetzgebers können bei der Beurteilung dessen, was Art. 84 Abs. 1 GG als Verwaltungsverfahren meint, nicht außer Betracht bleiben. Art. 84 Abs. 1 GG hebt nicht auf einen bestimmten, zeitlich fixierten Stand staatsrechtlicher Praxis und dogmatischer Erkenntnisse ab; er will das ständig wechselnde Kräftespiel im Bundesstaat in den vom Grundgesetz bestimmten Schranken halten und bedarf deshalb einer Auslegung, die die vom hierfür kompetenten Gesetzgeber in sachgerechter Entscheidung festgestellten Begriffsinhalte mitberücksichtigt. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind danach jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Auf den benannten Normadressaten kommt es bei der in Frage stehenden Klassifizierung nicht entscheidend an. Das Gesetz kann in ein und derselben Vorschrift zugleich dem Bürger Rechte gewähren oder Pflichten auferlegen und der Verwaltung Handlungsanweisungen erteilen (BVerfGE 55, 274 [320, 321].

Der Landesgesetzgeber hat im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (VwVfG BE 2016) in § 2 Abs. 4 bestimmt:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Es kann nun dahinstehen, ob der RBB unter ein „staatsfernes Verwaltungsrecht“ wie etwa dem Kirchenrecht fällt. Vorliegend ist entscheidend, wer verfassungsrechtlich befugt ist, eine gesetzliche (melderechtliche) Regelung für die bundesweite Übermittlung der Bestandsdaten der Meldebehörden an eine „staatsferne Verwaltung“ zu regeln.



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B.5.       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, vom 28. August 2013, Professor Dr. Matthias Bäcker, LL.M., Ministerialdirektor a. D. Dr. Volkmar Giesler, Generalbundesanwältin a. D. Professor Monika Harms, Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Ministerialdirektor Stefan Kaller, Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Seite 12 führt im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus:
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3.1.2.1.4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der vom Bundesverfassungsgericht gerade auch im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen zur Erlangung oder einer bestimmten Verwendung persönlicher Daten immer wieder hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Insbesondere erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf.
Die Bewertung der Intensität von Informationseingriffen hängt dabei – ebenso wie das Gewicht der gegenläufigen öffentlichen Interessen – maßgeblich auch von der Entwicklung des Realbereichs ab. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Ermittlungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnik: Moderne informationstechnische Systeme und die heutige Kommunikationstechnik eröffnen den Bürgern neue Entfaltungsmöglichkeiten, bergen aber auch gewichtige Persönlichkeitsrisiken. So führen die annähernd umfassende Digitalisierung der Kommunikation, die informationstechnische Unterstützung von immer mehr Lebensvorgängen und die stetig zunehmenden Analysekapazitäten dazu, dass über Persönlichkeit und Lebensgestaltung Einzelner heute mit vergleichsweise geringem Aufwand eine früher ungeahnte Fülle von Erkenntnissen erzeugt werden kann. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik erweitert damit das Handlungsspektrum nicht nur von Kriminellen, sondern auch von staatlichen Stellen – was qualitativ neue Fehler- und Missbrauchsrisiken erzeugt, die grundrechtlich abgeschirmt werden müssen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus den Grundrechten bzw. dem Rechtsstaatsprinzip, hergeleitet.

Die verfassungsrechtliche Nachprüfung eines Gesetzes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus:

1. Verfolgung eines legitimen Zwecks:

Verhältnismäßigkeit muss zwischen den Auswirkungen/Folgen einer staatlichen Maßnahme und deren Zweck/Zielsetzung bestehen.
Dieses Ziel muss dann mit vorrangigen Wertentscheidungen des GG vereinbar sein.

2. Geeignetheit der Maßnahme:

Geeignet ist ein Mittel, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich ist.

3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme:

Der Zweck darf nicht durch ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zu erreichen sein. Auch hier ist die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zu berücksichtigen.

4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn / Angemessenheit:

Hier sind Zweck / Ziel der Maßnahme und Auswirkungen in Relation zu setzen. Das Ziel darf in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zu den Eingriffsauswirkungen stehen. Je intensiver das Mittel in das Grundrecht eingreift, umso gewichtiger und dringlicher muss das Ziel sein, das gefördert wird.

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 nahm der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr vor. Dies Geschah zu einem Zeitpunkt an dem die bundesweite Übertragung der Meldedaten noch nicht vollständig abgeschlossen war und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wohl auch keine weiteren Erkenntnisse zum genauen Ablauf dieses „einmaligen“ Verfahrens vorlag. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin entfaltet die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bindungswirkung.
Sie dient daher lediglich zur Gewinnung von Anhaltspunkten und dazu die Argumentation des Gesetzgebers zu widerlegen, der sich auch auf diese Entscheidung beruft.


B.5.1.       Legitimer Zweck

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
156   Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

157   1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

158   § 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

159   a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.
§ 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr sind verfassungswidrig.

Regelungen die das Meldewesen berühren, nahezu im RdFunkBeitrStVtr spiegeln, unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Der Eingriff ist darüber hinaus nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die Raster- /Programmfahndung § 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr dienen nicht der Verhinderung schwerster Straftaten und Abwehr von Gefahren die den Bestand des Staates oder Landes Berlin gefährden.

§ 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr diente sekundär dem Aufbau einer bundesweiten Rundfunkteilnehmerdatenbank und primär dem Aufspüren von sog. „Schwarzbewohnern / Schwarzsehern“ zur Herstellung einer größeren „Beitragsgerechtigkeit“. Dies wird mit der gesetzlichen Regelung des Abs. 9a zu § 14 RdFunkBeitrStVtr nun auch überdeutlich. Die unbestimmte Begrifflichkeit „zur Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit“ ist wohl als „zur Herstellung der öffentlichen Ordnung“ verfassungsrechtlich einzustufen. Es sollte die „weitere Flucht aus der Geräteabhängigen Rundfunkgebühr“ verhindert werden. Hierzu wurde auch der Bußgeldtatbestand des § 12 RdFunkBeitrStVtr geschaffen. Der Gesetzgeber führt hier in seiner Begründung, Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011, Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 71 - 72 aus:
Zitat
Zu § 12
Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.
Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.
Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.
Die „Beitragsgerechtigkeit“, soll damit auch durch Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen für die Berliner Bevölkerung hergestellt werden, wenn sie sich nicht beim RBB für das bloße WOHNEN anmeldet.

„Zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit“, eine Begrifflichkeit, die das BVerfG veranlasste in den in den Leitverfahren, 1 BvR 1 675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981 /17, 1 BvR 836/17 folgende Fragen zu formulieren:
Zitat
4.   Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5.   Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere:
Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit durch Möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung, als Aufgabe der Landesrundfunkanstalt RBB zuzuweisen, verstößt zusätzlich gegen Art. 67 VvB. Danach sind Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung zwingend vom Senat und damit der Hauptverwaltung vorzunehmen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG leitet sich lediglich die staatliche Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab.
Der Landesgesetzgeber hat von seiner Möglichkeit der Gesetzgebung Gebrauch gemacht und wegen des angeblichen Vollzugsdefizites die Rundfunkgebühr abgeschafft.
Hierzu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 zu verweisen:
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33   Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Zur staatlichen Finanzierung entschloss sich der Landesgesetzgeber Berlin zur Einführung eines Rundfunkbeitrags:
Zitat
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) (vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211), in Kraft getreten am 01.01.2013

§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Damit trat das Land Berlin in die Verpflichtung zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeinsam mit den restlichen Bundesländern ein. Die Pflicht zur Finanzierung des RBB ist damit von Rundfunkgeräteinhabern auf das Land Berlin übergegangen.
Zur weiteren genaueren Ausgestaltung dieser Beitragspflicht, delegierte der Landesgesetzgeber die von ihm übernommene Beitragspflicht und damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung zur Beitragserhebung verfassungswidrig an den RBB weiter und führte zudem einen „Wohnungsbeitrag im privaten Bereich“ ein. Am Parlamentsvorbehalt des Abgeordnetenhauses vorbei, delegierte dann die Intendantin des RBB, diese vom Abgeordnetenhaus an die Landesrundfunkanstalt zugewiesene Aufgabe § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weiter. Der „Wohnungsbeitrag“ nach dem RdFunkBeitrStVtr verstößt wiederrum erneut gegen die Verfassung, indem er dem „Wohnungsinhaber“ die Pflichten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, obwohl dieser keinen wirtschaftlichen Vorteil hat und das Land Berlin die Beitragspflicht übernommen hat.
Betroffen sind hier verschiedene Grundrechte und auch verschiedene Grundrechtsträger, da auch der polizeipflichtige Hoheitsträger RBB betroffen ist.

Die gesetzliche Einzelnorm § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr greift in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und keine „Sonderüberwachungsanstalt), das Recht auf Datenschutz und digitale Privatheit ein. Damit schränkt die gesetzliche Zuweisung der Aufgabe § 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr an die Landesrundfunkanstalten Art. 5 Abs. 1 Satz GG verfassungswidrig ein (Schranke-Schranke).

Der hier verfolgte gesetzliche Zweck, einerseits die staatliche Finanzierung sicherzustellen und dazu die Pflichten nicht dem Staat, sondern dem öffentlich-rechtlichen staatsfernen Rundfunk aufzuerlegen, der wiederum direkt dazu gezwungen wird den Beitrag vom „Wohnungsinhaber“ zu erheben, stellt keinen legitimen Zweck dar.

Der Staat zieht sich dabei aus dem naturgemäßen Spannungsverhältnis zwischen den seiner Hoheitsgewalt unterworfen Menschen zurück und unterwirft diese einer „staatsfernen“ Rundfunkbeitragsverwaltung“ und einem „vollautomatischem Massenverfahren“. Die objektive Werteordnung der Menschen und Grundrechte, sowie die ihnen gleichgestellten Rechte des Grundgesetzes, insbesondere die staatsferne des Rundfunks, lässt dies nicht zu. Im Mittelpunkt dieser Werteordnung stehen der Mensch und seine unverlierbare Würde. Die Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
Ein legitimer Zweck liegt somit nicht vor, der Staat entzieht sich seiner eingegangenen Verpflichtung und legt diese Pflichten zur Finanzierung verfassungswidrig dem staatsfernen öffentlichen-rechtlichen Rundfunk auf, der sich dabei wiederrum ebenfalls verfassungswidrig an den wohnungsinnehabenden Bürger zu wenden hat.
Zum Zwecke des Aufspürens von sog. „Schwarzsehern / Schwarzbewohnern“ lässt der Staat mittels Rasterfahndung, also mittels Kanonen, auf den unbescholtenen Bürger schießen. Der wiederum teilweise nicht den geringsten Anlass hierzu gibt, da er teilweise gar nicht über die entsprechenden Empfangsgeräte verfügt. Der Wohnungsinhaber lässt sich auch nicht zuverlässig ermitteln, da der Hauptmieter bzw., Wohnungsgeber in den übermittelten Meldedaten nicht enthalten ist. Damit dient die Maßnahme auch nicht der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit.

Das Recht auf Datenschutz und digitale Privatheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Die Kommunikation zwischen dem Staat, in Gestalt der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung über die Meldebehörden zwischen dem Einzelnen und den Verwaltungsbehörden, ist unerlässlich für ein funktionierendes Gemeinwesen. Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf Datenschutz hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen Art. 33 Satz 2 VvB eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zulässig (Art. 33 Satz 3 VvB). Die gesetzliche (verfassungsmäßige) Grundlage aus der für die Bürgerin und den Bürger die Vorrausetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar sind und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Es liegt im herausragenden Interesse der Allgemeinheit und auch des Staates, dass nicht in einem ausufernden Maße auf die Melderegister zugegriffen wird und nahezu das gesamte Melderegister einer „staatsfernen Schattenverwaltung“ übermittelt wird. Der mit dem Meldewesen verbundene Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch bestimmt welche Angaben für den Zweck der Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Meldegesetz präzise bestimmt welche personenbezogenen Angaben geeignet und erforderlich sind. Die staatlichen Melderegister sammeln und speichern die Daten zur Erreichung der angegeben Ziele. Die Verwendung dieser Daten ist auf einen gesetzlich festgelegten Zweck begrenzt. Angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein amtshilfefester Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe und Verwertungsverbote zwingend erforderlich und verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Danach hat der Landesgesetzgeber Berlin mit Schaffung des § 14 Abs. 9 und 9a  RdFunkBeitrStVtr und damit dem Zugriff auf das Melderegisters kein legitimes Ziel verfolgt. Der amtshilfefeste Schutz vor Zweckentfremdung des Melderegisters wurde somit verletzt.
Mit seiner gesetzlichen Regelung § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr hat der Landesgesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob missachtet.

Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs der Bürgerin und des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Im öffentlichen Interesse liegt ferner die völlige Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor staatlicher Beeinflussung. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk staatliche Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung übertragen werden und dieser durch den RdFunkBeitrStVtr gesetzlich gezwungen wird ein „Schattenmeldewesen“ zu errichten. Diese Verknüpfung und unmittelbare Verbindung mit dem Staat selbst, entzieht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einem wesentlichen Teil seiner verfassungsrechtlich garantierten staatlichen Unabhängigkeit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird zur Finanzverwaltung degradiert, zur rundfunkrechtlichen Staatsfinanzverwaltung. Diese staatliche Finanzverwaltung im Massenverfahren birgt wie dargelegt erhebliche Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung. Der Landesgesetzgeber Berlin hat es willkürlich und rechtsstaatswidrig unterlassen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die den Gefahren der Massenhaften automatischen Datenverarbeitung und damit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes / Datenschutzes entgegenwirken. Ein legitimer Zweck liegt damit nicht vor.


B.5.2.       Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
160   b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

B.5.2.1.   Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
Zitat
§ 6 BMG Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1)   Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2)   Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(3)   Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4)   Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Geradezu erstaunlich ist der Vorgang, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 8,4 Millionen übermittelte Korrekturdatensätze (Fortschreibungen, siehe B.3.5.1. Löschung von 8,4 Millionen Korrekturdatensätzen wegen unstrukturierter Namensschreibweise) direkt „verwarf oder löschte“.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) führt aus:
Zitat
6 Zu § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
6.0 Grundsätzliches
Unrichtig ist das Melderegister, wenn falsche oder fehlerhafte Daten gespeichert sind. Unvollständig ist das Melderegister, wenn zu speichernde Daten nicht gespeichert sind.
Regelungen in Landesdatenschutzgesetzen zur Sperrung von bestrittenen Daten bleiben unberührt.
Berichtigungen und Ergänzungen des Melderegisters sind keine Verwaltungsakte.
6.1 § 6 Absatz 1
Die Pflicht zur Fortschreibung erstreckt sich in der Regel auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise. Hinsichtlich der gemäß § 13 Absatz 2 BMG „weiterhin aufzubewahrenden Daten“ weggezogener oder verstorbener Personen ist bei Übermittlung von Auskunftssperren und Anschriften nach § 33 Absatz 4 Satz 1 BMG eine Fortschreibung im inaktiven Bestand vorzunehmen.
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Vor einer Fortschreibung von Amts wegen kann die betroffene Person gehört werden. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, wenn
– die Berichtigung oder Ergänzung entsprechend dem Willen der betroffenen Person erfolgt,
– lediglich ein Übertragungsfehler korrigiert werden soll,
– die Daten der Meldebehörde durch eine andere Behörde oder eine sonstige öffentliche Stelle aufgrund besonderer Vorschriften mitgeteilt wurden und die betroffene Person hiervon in geeigneter Weise Kenntnis erhalten hat, oder
– die Ursache für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Handeln oder Unterlassen der Meldebehörde zuzurechnen ist.
Für das Rückmeldeverfahren gelten die besonderen Bestimmungen des § 33 Absatz 2 BMG.
6.2 § 6 Absatz 2
Berufs- und Amtsgeheimnisse, wie zum Beispiel das Steuergeheimnis, stehen der Unterrichtung der Meldebehörde grundsätzlich nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
6.3 § 6 Absatz 3
Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage für die Meldebehörden, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters anlassbezogen die Meldeverhältnisse namentlich bekannter Einwohner zu überprüfen.
Im Rahmen der Ertüchtigung des Melderegisters führte der Bundesgesetzgeber in § 19 BMG die Mitwirkungspflicht bei An- und Abmeldungen für den Wohnungsgeber (2015) ein. Die Widereinführung der Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung (Abschaffung 2002) diente dazu Scheinanmeldungen wirksam zu verhindern. Mit der Mitwirkung bei der Abmeldung sollten Karteileichen zukünftig vermieden werden, die auf Grund einer fehlenden Abmeldungen (Hauptursache „plötzlicher Bevölkerungsschwund Zensus 2011) entstehen. Die Vorschrift lautete:
Zitat
(1)   Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. …
Im Rahmen der Fortentwicklung des Meldewesens reagierte der Bundesgesetzgeber aufgrund der „Praxiserfahrungen“.

Der Bundestags-Drucksache 18/9087, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/8620 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften, Seite 1, ist zu entnehmen:
Zitat
Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes

5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Abmeldung“ durch das Wort „Anmeldung“ ersetzt.

Zur Begründung wird auf Seite 8 ausgeführt:

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Regelungen

Nach den ersten Praxiserfahrungen mit dem überwiegend am 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG) hat sich gezeigt, dass bei einigen Abläufen noch eine Feinjustierung erforderlich ist. So wird zum bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) klargestellt, dass die Speicherung nicht personenbezogen, sondern zur Anschrift der betroffenen Person erfolgt. Andererseits kann im Interesse der Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Unternehmen und der Verwaltung auf einige Vorgaben verzichtet werden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht ist nach § 17 Absatz 2 BMG verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden und muss nach § 19 Absatz 1 BMG den Auszug vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Künftig soll die Einhaltung der Abmeldepflicht für Personen, die ins Ausland verzogen sind, durch die Möglichkeit einer elektronischen Abmeldung erleichtert werden und die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung entfallen.

Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a

Durch die Änderung des § 19 Absatz 1 BMG wird unter dem Gesichtspunkt der Entbürokratisierung die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung der betroffenen Person abgeschafft. Die Wohnungsgeberbestätigung ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Demgegenüber tritt bei Abmeldungen das Ziel der Regelung, Scheinanmeldungen zu verhindern, in den Hintergrund. Die Beibehaltung der Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug des Mieters wäre zudem ein Hemmnis bei der künftig möglichen elektronischen Abmeldung ins Ausland. Der neugefasste Satz 2 soll darüber hinaus klarstellen, dass die elektronische Bestätigung nach Absatz 4 nur gegenüber der Meldebehörde erfolgen kann.
§ 19 Abs. 1 BMG lautet aktuell:
Zitat
(1)   Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

B.5.2.3.   „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes“ als gesetzliche Definition der Untauglichkeit der Maßnahme

Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, führt zu den Änderungen des § 14 RdFunkBeitrStVtr als Erläuterung, auf Seite 62 - 63, aus:
Zitat
So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen.

Die vom Landesgesetzgeber eingeführte Einzelnorm § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ entfaltete eine derartige Untauglichkeit, dass der Gesetzgeber sich entschließt bereits nach 5 Jahren einen erneuten Meldedatenabgleich durchzuführen. In der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, Seite 2 - 3 führt er aus:
Zitat
Datenschutz
Durch die Konkretisierung der staatsvertraglichen Datenschutzvorgaben in den Rundfunkbeitragssatzungen der Rundfunkanstalten konnte vielen Forderungen der Datenschutzbeauftragten der Länder auf untergesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden.
Der einmalige Meldedatenabgleich (EMA) wurde reibungslos und erfolgreich durchgeführt. Durch den EMA und die hierdurch ausgelösten Direktanmeldungen
konnten bis Ende 2014 netto 3,6 Mio. neuer Beitragskonten generiert werden (Werthaltigkeit der offenen Forderungen noch unklar).
Völlig im Unklaren darüber welche „Werthaltigkeit“ die „generierten“ Beitragskonten entfalten, entscheidet er sich diese völlig ungeeignete Maßnahme nochmals durchzuführen.
Auf Seite 4 der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016, kommt das Land Berlin zu folgendem Ergebnis:
Zitat
Aussetzung der Befugnis zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft, stattdessen gesetzliche Verankerung eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Begründung:
Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen. Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.
Kosten: keine

Die „Evaluierung“ der einmaligen Maßnahme ist dem Landesgesetzgeber rechtlich „werthaltig“ nicht möglich. Um die „Aktualität“ der Rundfunkteilnehmerdatenbank zu erhalten, reichten die regelmäßigen Meldedatenübermittlung gem. § 3 MeldDÜV BE und der Vorgängerregelungen nicht aus.
In völliger Unkenntnis der tatsächlichen Überwachung des Meldewesens durch ARD und ZDF sinnt das Land Berlin, wie der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 auf Seite 62-63 zu entnehmen ist, über folgendes nach:
Zitat
Im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert. Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach Absatz 9 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden kann. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Die Rundfunkanstalten gehen hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könnte. Ziel der Länder ist es daher, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um ihren Datenbestand zu sichern und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Meldedatenabgleich um ein geeignetes Mittel handelt, um die vorgenannten Zielsetzungen der Länder zu erreichen (Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12).
Die „Erosion“ von 180 000 Personen im Melderegister des Landes Berlin ist kein Thema. Die schlechte Datenqualität des Melderegisters wegen grober Versäumnisse des Senats von Berlin scheint den öffentlich-rechtlichen RBB nicht weiter zu interessieren. Pfeilscharf kombiniert der Landesgesetzgeber einen „jährlichen Verlust“ von 200 000 beitragspflichtigen Wohnungen. Offensichtlich führt das „Ende des Innehabens“ einer Wohnung wohl auch zu deren „digitalem“ Abriss. Zu der Schlussfolgerung, dass ein Landes Gebäude- und Wohnungsregister auch aus anderen Gründen Sinn macht, gelangt das Land Berlin nicht.
Es bedarf eines weiteren Meldedatenabgleichs um die Fehlerquellen zu finden. Eine scheint der Landesgesetzgeber bereits ausgemacht zu haben. Nähere Auskunft hierzu liefert auch hier die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743:
Zitat
Vor diesem Hintergrund soll der im Rahmen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zunächst einmalig geplante vollständige Meldedatenabgleich gemäß Satz 1 nun fünf Jahre nach dessen erstmaliger Durchführung zum Stichtag 1. Januar 2018 ein weiteres Mal stattfinden. Nach Satz 2 beträgt der Zeitraum für die Übermittlung der Daten ein Jahr. Der Zeitraum wird gegenüber der vormals getroffenen Regelung nach Absatz 9 Satz 1 um ein Jahr verkürzt, um eine höhere Aktualität der Daten zu erreichen.
Das Land Berlin reduziert um der höheren „Aktualität“ wegen die Frist zur Übermittlung der Meldedaten von zwei Jahren auf ein 1 Jahr. Zur Erinnerung, der Bund braucht bundesweit im Rahmen des Zensus hierzu vier Wochen und überträgt die Daten hierzu auch gleich zweimal innerhalb von vier Monaten.
Im Jahr 2013 wurden im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten ca. 9 Millionen Meldedaten (Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14), für das Jahr 2014 ca. 12,1 Millionen (Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice S. 16) übermittelt. Das ergibt eine Gesamtzahl von 21,1 Millionen Meldedatensätze in dem Zeitraum, in dem die Gesamtübermittlung zum „einmaligen Meldedatenabgleich“ stattfinden sollte.
Völlig unfähig zu erkennen worin die eigentliche Untauglichkeit der Maßnahme liegt und das auch ein Versagen im Bereich des Berliner Melderegisters vorliegt, kommt der Landesgesetzgeber zum Schluss:
Zitat
Nach Satz 4 wird der Abgleich in einem zweiten Schritt evaluiert. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes ggf. dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern gemäß Satz 5 die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die „belastbare“ Datengrundlage lag bereits vor. Welche Beitragsgerechtigkeit der Landesgesetzgeber erreichen will, wenn er - sicher aus gutem Grund - die Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen nicht an die Landesrundfunkanstalt übermittelt, bleibt fraglich. Die Maßnahme scheitert nicht zuletzt an der völligen Unfähigkeit der Landesrundfunkanstalten und auch an der Unfähigkeit des Landes Berlin.

Zur Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit und -stabilität“ regelte der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr einen Meldedatenabgleich um eine Rundfunkteilnehmerdatenbank zu schaffen. Diese Rundfunkteilnehmerdatenbank war bereits zum Scheitern verurteilt, da der Landesgesetzgeber wissen musste, dass der Meldedatenabgleich hierfür allein nicht geeignet ist. Mit den Vorbereitungen und den Auswertungen zum Zensus 2011 hätte das Land Berlin zudem erkennen müssen, dass die beabsichtigte Maßnahme in der gesetzlich vorgesehenen Form ungeeignet, zur sicheren Erfassung der volljährigen meldepflichtigen Personen, ist. Mit der „Beauftragung“ der Landesrundfunkanstalten zur Zweckerreichung förderte der Landesgesetzgeber nicht den Erfolg, er machte ihn faktisch unmöglich. In geradezu sträflich unverantwortbarer Weise unterließ es das Land Berlin die Planungen zum Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank durch den Senat und damit die Hauptverwaltung durchführen zu lassen. Damit unterließ der Landesgesetzgeber die Förderung zur bestmöglichen Zielerreichung, indem er sach- und fachkundiges Personal und die dazu vorhandenen landeseigenen Ressourcen (z.B. ITDZ-Berlin) nicht einsetzte. Damit bestand auch nicht die abstrakte Möglichkeit des langfristigen Erfolges oder gar die Möglichkeit eines langfristigen Teilerfolges. Der „einmalige“ Meldedatenabgleich war von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Selbst im Nachgang zur „Evaluierung“ des „einmaligen Meldedatenabgleichs“ versagte das Land Berlin kläglich. Das Land Berlin unterließ es somit durch eine sachgerechte Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme Meldedatenabgleich, anhand von Tatsachen, auch zum „einmaligen“ Meldedatenabgleich 2013 - 2014, vorzunehmen. Vorgebrachte Zweifel des Datenschutzes durch die unabhängigen Kontrollstellen wurden erneut missachtet. Stattdessen regelte das Land Berlin erneut gesetzlich den „zweimaligen Meldedatenabgleich“, mit einem Mittel das von vornherein objektiv untauglich ist. Ohne die zusätzliche ausufernde regelmäßige monatliche Überwachung des Meldewesens hat die Rundfunkteilnehmerdatenbank überhaupt keinen Sinn. Faktisch wäre der Beitragsservice ohne die monatliche Überwachung mit einem Datenbestand vom jeweiligen Stichtag (03. März 2013) „eingefroren“.
Der Landesgesetzgeber überschreitet auch verfassungsimmanente Schranken und verfassungsrechtliche Vorgaben zum Staatsaufbau. Das grundrechtseinschränkende Gesetz verfolgt damit verfassungswidrige Ziele. „Legitimes Gemeinwohlziel“ kann es nämlich nicht sein, dass das Land Berlin den Aufbau einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ völlig außerhalb der Staatsaufgaben ermöglicht. Mit seinen legislatorischen Vorstellungen überschreitet der Landesgesetzgeber Berlin in einem Maße auch wirtschaftliche Regeln zu einer kosteneffektiven Staatsführung sowie gesammelte praktische Erfahrung zum registergestützten Datenabgleich, sodass sie vernünftigerweise keine sachliche Grundlage für diese gesetzgeberische Maßnahme abgeben können.
Die Zweck - Mittel - Relation führte ferner unweigerlich dazu, dass das gewählte Mittel des „einmalige Meldedatenabgleichs“ vom Landesgesetzgeber selbst, als untauglich erkannt wurde. Dies belegt auch die Schaffung des § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr.

Auch die Zuweisung dieser Aufgabe an die Landesrundfunkanstalt, damit an das gemeinsame Rechenzentrum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ist als vollkommen hinderlich und untauglich zu bezeichnen. Weder sind die Landesrundfunkanstalten zur Durchführung der Maßnahme mit eigenen technischen Mitteln befähigt, noch verfügen sie über das notwendige fachkundige Personal. Die Durchführung scheitert auch an dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten nicht über ein Wohnungs- und Gebäuderegister verfügen. Tatsächlich ist es den Landesrundfunkanstalten überhaupt nicht möglich eine Feststellung darüber zu treffen wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung in Frage kommt.
Wie unter B.2.3. Datenqualität Melderegister dargestellt, ist die landesgesetzliche Vorschrift zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr sowie die Vorbereitung zur Durchführung dieses „einmaligen Verfahrens“ als dilettantisch, unprofessionell und völlig untauglich zu bezeichnen.
Mit der aktuellen landesgesetzlichen Vorschrift § 14 Abs. 9a belegt der Landesgesetzgeber Berlin dies sogar selber.



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Zitat
B.5.2.4.   Tatsächliche Umgehungsmöglichkeiten

B.5.2.4.1.   „Gesetzliche“ Umgehungsmöglichkeiten

Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2743 vom 24.02.2016 Gesetz zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, führt zu den Änderungen des § 14 RdFunkBeitrStVtr als Erläuterung, auf Seite 62 - 63, aus:
Zitat
So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelangt der Eintritt deren Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis.
Hierin ist eine „gesetzliche Umgehungsmöglichkeit der „Beitragsgerechtigkeit“ zu sehen. Der Zurückbleibende, der sich „melderechtlich“ nicht bewegt, bleibt „unentdeckt“.

Die Rundfunkteilnehmerdatenbank ist auch völlig ungeeignet, da dem System ein „Denkfehler“ anhaftet. Danach wird die Beitragsnummer nämlich nicht der Wohnung zugeordnet, sondern einer Personen. Aufgrund der übermittelten Daten ist auch nicht bekannt, ob es sich dabei um den Hauptmieter handelt.

Zusätzlich ist die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten eingeführte „Direktanmeldung“ nicht nur gesetzeswidrig und setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft, der Aufbau einer validen Rundfunkteilnehmerdatenbank wurde völlig zunichte gemacht.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.
Das gesetzlich vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Feststellungsverfahren zur Wohnungsinhaberschaft wurde damit bewusst grob willkürlich umgangen. Es ist allein verschulden des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dass diese Maßnahme tatsächlich eine Programm- /Rasterfahndung darstellt. Das gesamte Verfahren dient nur dem Zweck durch eine Datenverarbeitungsanlage möglichst viele Rundfunkbeitragskonten zu generieren.

Die „Überprüfung“ der „Werthaltigkeit“ dieser Beitragskonten wird den Vollstreckungsbehörden vor Ort überlassen.

Da das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes für den RBB, laut Gesetzestext jedenfalls (§ 2 Abs. 4 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 [VwVfG BE 2016]), für den RBB nicht gilt, braucht er wohl auch nicht § 35 a VwVfG zu beachten.

Tatsächlich nämlich, betreibt der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein vollautomatisches Verfahren nach § 35 a VwVfG bei der Bescheidung „ausstehender Rundfunkbeiträge“.

§ 35a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes (in Kraft seit 01.01.2017)
Zitat
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Auch die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen (Veranlagung § 12 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge), die durch sogenannte Direktanmeldung erfolgt, wird vollautomatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage abgewickelt.
Ebenso werden Verwaltungsvollstreckungsverfahren die sogenannten Vollstreckungsersuchen / Amtshilfeersuchen durch die Datenverarbeitungsanlage „vollautomatisch“ erlassen.

Die Antwort des Senats von Berlin auf Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg und Anne Helm (LINKE), Abgeordnetenhaus Drucksache 18/11594, zu Antwort 6, gibt die Zahlen dieser sogenannten „Vollstreckungsersuchen“ einer Datenverarbeitungsanlage für Berlin bekannt. Danach hat der rbb im automatisierten Verfahren:
Zitat
2013         44.622      Vollstreckungsersuchen
2014         48.672      Vollstreckungsersuchen
2015         116.428   Vollstreckungsersuchen
2016         67.342      Vollstreckungsersuchen
01. - 06.2017      37.304      Vollstreckungsersuchen
abgewickelt.
Bemerkenswert ist die hohe Zahl im Jahr 2015. Die Schlussfolgerung das hier auch eine Vielzahl von „Meldekarteileichen“ enthalten sind, die der „einmalige Meldedatenabgleich 2013“ zum Aufbau einer „validen Bestandsdatenbank Beitragsgerechtigkeit“ hervorbrachte, folgt logischen Denkgesetzen.


B.5.2.3.2.   Melderechtlich „untertauchen“

Neben dieser gesetzlichen eingebauten Umgehungsmöglichkeit, besteht auch für den mit „hoher krimineller Energie“ behafteten Wohnungsinhaber die Möglichkeit „melderechtlich unterzutauchen“. Danach führt eine zweifache Ummeldung zum gewünschten Erfolg. Dank der Weisheit des Bundesgesetzgebers, der im Interesse der Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Unternehmen und der Verwaltung, die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wieder abschaffte, bedarf es nicht einmal eines tatsächlichen Umzuges. Der melderechtliche Wohnsitz wird einfach „digital“ in Wohnungen verlagert für die ein Beitragskonto existiert, Der „digitale doppelte Umzug“ ist erforderlich, da die frühere Anschrift mitübermittelt wird.

So steht der „digitalen Flucht aus dem Rundfunkbeitrag“ nichts im Wege, denn es war der Gesetzgeber der gesetzlich aus der Rundfunkgebühr in die digitale Welt floh. Dabei entwickelte der Gesetzgeber digitale ausufernde heimliche Überwachungsmaßnahmen zum bloßen WOHNEN. Etwaige Kontrollmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 RdFunkBeitrStVtr wurden durch die „Direktanmeldung zur Verwaltungsvereinfachung“ durch die Intendanten der ARD, des ZDF und Deutschlandradios „abgeschafft“.


B.5.2.3.3   „Self-destructing-law“ / gesetzliches Vollzugsdefizit

Hierzu ist nochmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 Rz. 33 zu verweisen:
Zitat
33   Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Daran hat sich in der digitalen Welt nicht das Geringste geändert. Im Gegenteil, der Gesetzgeber hat die „Kontrollbefugnisse“ an der Wohnungstür abgeschafft. Eine Ermächtigungsgrundlage fehlt somit, um in der realen Welt nachprüfen zu können, ob der „Wohnungsinhaber“ auch tatsächlich an der angegeben Adresse wohnt. Gesetzlich völlig unerheblich ist dabei auch, ob der Betreffende in einem Fernsehgeschäft mit 1000 Geräten und damit einer realen Empfangsmöglichkeit lebt. Die Zahl der Geräte spielt seit dem 01.01.2013 keine Rolle mehr.

Daneben besteht auch ein weiteres gesetzliches Vollzugsdefizit, da gesperrt Meldedatensätze (§ 51 BMG) nicht übermittelt werden.


B.5.3.       Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
161   c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.
Der Landesgesetzgeber durfte die Vorschrift auch nicht für erforderlich halten.

Mit § 3 der MeldDÜV BE hat der Gesetzgeber eine Regelung erlassen, die die Aktualität der Rundfunkteilnehmerdatenbank gewährleisten soll. Damit hatte er zur Zweckerreichung aus seiner Sicht da notwendige unternommen. Stellt er nun fest, dass das der Zweck so nicht erreicht werden kann, hat er nach andere notwendige gesetzliche und tatsächliche Maßnahmen zu ergreifen und nicht eine untaugliche Maßnahme stetig zu wiederholen.

Zwingend erforderlich war und ist, dass das Land Berlin seine ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben im Bereich des Meldewesens gewissenhaft wahrnimmt. Ferner war ein nicht unwesentlicher Teil (21,1 Millionen) des äußerst großen Kreises der Betroffenen (69,8 Millionen) bereits zum Ende der zweijährigen Übermittlungsfrist (§ 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr bereits umgezogen.
Die einjährige Übermittlungsfrist § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr halbiert die Umzugsquote lediglich, verdoppelt aber den Kreis der insgesamt Betroffenen, da die „einmalige“ Maßnahme wiederholt wird.

Die Übertragung von Aufgaben an die Landesrundfunkanstalt stellt ferner eine Insellösung in vielen Bereichen dar. Erforderlich war vielmehr ein koordiniertes Vorgehen des Senates von Berlin und der Hauptverwaltung. Die Schaffung einer Rundfunkteilnehmerdatenbank stellt eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung dar. Die Schaffung eine städtischen Wohn- und Gebäuderegisters ist hierzu unerlässlich. Die Durchführung des unmittelbar mit dem Meldeabgleich verbundenen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft erfolgt mittels automatisierter Datenverarbeitung und durch die elektronische Verwaltung. Wesentliche Grundzüge des Verfahrens haben sich daher am E-Government zu orientieren. Statt, das zwingend erforderliche Zusammenwirken verschiedener Verwaltungsteile, zu koordinierten, entschloss sich das Land Berlin, diese herausragende Verwaltungstätigkeit einer „staatfernen Schattenverwaltung“ zu übertragen. Dabei entstanden Kosten, für die Entwicklung von Programmabläufen, der Planung und dem Aufbau eines elektronischen Aktensystems und Datenbänken, von denen das Land Berlin keinerlei nutzen hat. Erschwerend tritt hinzu, dass der öffentliche - rechtliche Rundfunk nicht über eigene Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Unausweichlich erfolgte daher auch die Übertragung von Aufgaben an private Unternehmen.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
162   Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.
163   An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.
Dem Landesgesetzgeber war es ferner möglich, andere wesentlich geeignetere Mittel einzusetzen, um eine solche Maßnahme - sofern ein legitimes verfassungskonformes Ziel verfolgt worden wäre - zur Zweckerreichung einzusetzen.
Die gesetzliche Einführung einer „doppelten Anmeldepflicht“ ist weder erforderlich noch notwendig. Es bestand zweifelsfrei die Möglichkeit den Aufbau einer „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ auch anders vorzunehmen. Notwendig ist ein Melderegister von guter Datenqualität. Es ist daher erforderlich und auch zwingend notwendig eine stetige Überprüfung des Melderegisters vorzunehmen. Eine koordinierte vorbereitete und politisch durchdachte Lösung wäre es gewesen:

1.   das Melderegister zu ertüchtigen,

2.   den Aufbau eines Landesregister für Wohnungen und Gebäude (auch für Katastrophen- und Stadtplanungszwecke) gesetzlich zu regeln,

3.   Übertragung von Aufgaben der „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ an das zentrale Finanzamt gesetzlich zu regeln und

4.   den Eigenbetrieb des Landes Berlin mit den Druckaufträgen zu betrauen.

Im Rahmen der Melderegister-Ertüchtigung wäre es daher auch möglich gewesen, den Wohnungsinhaber / Wohnungsgeber / Hauptmieter genau zu erfassen. Dies hätte eine Meldedatenübertragung anderer Meldedaten (Ehefrau / Ehemann / Mitbewohner etc.) nicht erforderlich gemacht. Die Erhebung der personenbezogenen Daten wäre ferner im Rahmen des Anmeldeverfahrens mit Wissen der Betroffenen durch entsprechende behördliche Hinweise erfolgt. Ein Zugriff auf Datenbestände anderer Stellen wäre über das zu erlassende Verfahrensrecht in diesem Zusammenhang möglich.

Diese Handlungsalternative ist auch das mildere Mittel, da es nicht in einer unfassbaren Streubreite in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (69,8 Millionen Meldedatensätze) eingreift.

Die staatliche Pflicht zum Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdaten ist jedoch nicht erforderlich. Aufgabe des Landes Berlin ist die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Woher das Land Berlin die Mittel hierzu nimmt ist seine Sache und nicht die des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Im Einklang mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge war es möglich eine die Beitragserhebung gesetzlich zu regeln und den Wohnungseigentümer bzw. den Vermieter zu belasten.

Durch das Einwirken im Rahmen des Lobbyismus haben ARD und ZDF sowohl dem Land Berlin als auch dem RBB ein „Gesetzeswerk“ beschert, das vollkommen verfassungswidrig ist.
Es gab sachlich gerechtfertigte Lösungen die die betroffenen Grundrechte wesentlich weniger belastet hätten. Hier ist auch insbesondere das sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne zusätzlich hervorzuheben.
Danach steht fest, dass andere mildere Mittel zur Durchführung der staatlichen Maßnahme der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und ggf. dem Aufbau einer Rundfunkteilnehmerdatenbank bestehen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung ist mindestens gegeben, geringere Grundrechtseingriffe durch die als Alternative vorgeschlagenen Maßnahmen liegen eindeutig und in jeder Hinsicht vor.



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B.5.4.       Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
164   d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der einmalige Meldedatenabgleich ist auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat mit Schaffung der „einmaligen“ nunmehr „zweimaligen“ Rasterfahndung Personen in den Wirkungskreis dieser Maßnahme gezogen die hierzu keinerlei Anlass gegeben haben und bereits bei dem „einmaligen Meldedatenabgleich“ unnötig Auskünfte zum Hauptmieter (Familienangehörige / Mitbewohner etc.) erteilen mussten.

Der verfassungswidrig ermöglichte Zugriff auf das Melderegister in einer unfassbaren Streubreite betrifft jede volljährige melderechtlich erfasste Person, sofern die Daten nicht einer Auskunftssperre unterliegen. Die „zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr“ rechtfertigt keinesfalls eine anhaltende dauerhafte Überwachung der Melderegister zur Ermittlung „auch bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichtender Personen“. Die Privatheit lässt es zudem nicht zu, dass der Landesgesetzgeber eine kombinierte Überwachungsmaßnahme regelt um den Lebensmittelpunkt, die Wohnung, der sich loyal verhaltenden Staatsbürger „anlassbezogen“ zu überwachen. Diese Form der Überwachung stellt auch eine neuartige Form der Observation / Beobachtung des Staatsvolkes dar. Die Absicht die sich dahinter verbürgt ist, dass der Staat in Form des „staatsfernen“ Verwaltungsträgers eine Bewegungs- / Umzugsmeldung der Staatsbürger erhält sowie sie ihren Lebensmittelpunkt wechseln.
Durch die Heimlichkeit der Maßnahme wird der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in die Privatheit zudem noch vertieft.
BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
165   Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.
166   § 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.
Bereits die als „Regelfall“ bezeichnete Meldedatenübermittlung zeigt auf, dass ein Großteil der Betroffenen nicht die geringste Veranlassung für eine derartige Maßnahme gegeben hat. Welches Interesse Betroffene haben, ihre personenbezogenen Daten einem „staatsfernen Verwaltungsträger“ nicht offenbaren zu müssen, hat den Landesgesetzgeber dazu veranlasst die mit Auskunftssperre versehenen Meldedatensätze nicht zu übermitteln. Eine gleichmäßige Ermittlung zur Beitragserhebung scheidet somit schon „von Gesetzes wegen“ aus. Einerseits sieht der Landesgesetzgeber keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Personen vor, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, andererseits befreit er die Personen mit Auskunftssperre vom „Meldedatenabgleich“.
Auf Seite 69, zu § 11 Abs.4 RdFunkBeitrStVtr der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt der Landesgesetzgeber hierzu lapidar aus:
Zitat
Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.
Der Landesgesetzgeber kommt zu dem Schluss, dass die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ kein rechtfertigender Grund, für die Datenübermittlung von Meldedaten die einer Auskunftssperre unterliegen, ist. Während der Bund eine solche für die Bevölkerungszählung annimmt und auch die Übermittlung nach § 51 BMG gesperrter Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 BMG) zulässt, scheidet eine solche Ermittlung bei der Rundfunkbeitragserhebung aus. Die Schlussfolgerung die sich daraus ableitet ist, dass die Gefahren der modernen automatisierten Datenverarbeitung im Bereich der „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ eine Datenübermittlung der sensiblen Meldedaten nicht erlauben. Dieses Interesse am Schutz der personenbezogenen Meldedaten ist generell und gilt auch für Personen, die ihrer „Anmeldepflicht“ bei der Landesrundfunkanstalt nicht nachkamen. Es liegt nämlich im öffentlichen Interesse, dass eine automatisierte Verarbeitung nur dann gestattet wird, wenn die Interessen der Betroffenen gesetzlich sichergestellt sind. Gesetzliche Regelungen hierzu hat der Landesgesetzgeber im Rahmen der Schaffung des § 14 Abs. 9 und Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr zur Wahrung der Interessen Betroffener nicht getroffen (§ 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG, Art. 15). Im Gegenteil, das Gesetz und auch das Verfahren zielen direkt darauf ab, im automatisierten „Massenverfahren“ möglichst „effektiv“, unter völliger Missachtung der Schutzrechte Betroffener, eine „Beitragsgerechtigkeit“ auf Kosten des personenbezogenen Datenschutzes und der Privatheit zu erzielen. Das gesamte automatisierte Verfahren ist dabei derart untauglich, dass eine Zuordnung zu Wohnungen nicht möglich ist.
Nachweislich führt der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auch für eine Wohnung mehrere „Direktanmeldungen“ durch, da der automatisierte Programmablauf zusätzlich auch unzureichend programmiert wurde. Es erfolgt nämlich keinerlei Zuordnung zu Wohnungen oder erforderliche Nachprüfung festgestellter „Zielpersonen“ unter der gleichen Anschrift. Das Verfahren der Sachverhaltsermittlung nach § 9 Abs. 1 RdFunkBeitrStVtr wurde bewusst mit der Direktanmeldung außer Kraft gesetzt. Somit erfolgt eine Speicherung in jedem Fall, in dem eine Zielperson (vermeintlicher Beitragsschuldner) festgestellt wurde.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
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167   Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).
Die Löschungspflicht ergibt sich ferner nicht aus der gesetzlichen Regelung sondern vielmehr aus der Stichtagregelung. Eine verfassungskonforme Anwendung der Regelung führt dazu, dass dem Gleichheitsgebot folgend für sämtliche Betroffene die Anwendung der Stichtagregelung als bestimmendes Datum für die 12 monatige Löschungspflicht, im Rahmen des durchgeführten bundesweiten Verfahrens nach § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr, ist. Es ist den Betroffenen nämlich nicht anzulasten, dass der „staatsferne Verwaltungsträger“ nicht in der Lage ist, die in den Selektionsdateien gespeicherten Meldedatensätze zügig zu verarbeiten. Die 12 monatige Löschungsfrist ist auch vom Landesgesetzgeber willkürlich gewählt. Im Rahmen der Übermittlung nach § 3 MeldDÜV BE beträgt die gesetzliche Löschungspflicht 12 Monate nach der Übermittlung, die Vorgängerregelung schrieb 6 Monate vor.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
168   2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1084).
169   § 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Tatsächlich müssten auch nicht die Daten eines in Anspruch zu nehmenden einzigen Beitragsschuldners gespeichert werden, sondern vielmehr alle Personen die melderechtlich in der beitragspflichtigen Wohnung erfasst sind, um zukünftig eine ausufernde Wiederholung der Bestandsdatenübermittlung zu vermeiden.

Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzt.
Zweifelsfrei handelt es sich bei dem RBB nicht um eine Behörde, sondern um eine sich selbstverwaltende Rundfunkanstalt. Die Klassifizierung „als öffentliche Stelle“ ist zwar im weitestgehenden Sinne erfüllt, doch scheidet eine „behördliche selbstverwaltende“ Tätigkeit verfassungsrechtlich aus.
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§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1)   Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
Dies ergibt sich aus dem Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2:
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§ 2 BDSG Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1)   Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2)   Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3)   Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1.   sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.    dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4)   Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.

Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 34 BMG meint aber im Bereich der öffentlichen Stellen gerade die behördliche verwaltende Tätigkeit der Stellen und eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung.

Damit fand faktisch eine „rundfunkrechtliche Atomisierung“ der Berliner Verwaltung statt.

Im Bereich des Melderechts hat der Bundesgesetzgeber für die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 48 Bundesmeldegesetz (§ 21 Abs. 8 MRRG) abschließend geregelt. Danach ist eine Übertragung von personenbezogenen Meldedaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur zulässig, soweit er publizistisch tätig ist.
Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Meldedatenabgleich nicht um das Aufgabengebiet der publizistischen Tätigkeit. Selbst wenn bei der vorliegenden Prüfung die verfassungswidrig übertragene Aufgabenzuweisung an die Landesrundfunkanstalten außer acht gelassen wird, so wird das Berliner Melderegister aller Volljährigen nicht an die Landesrundfunkanstalt übertragen, sondern an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, die gemeinsame öffentlich-rechtliche betriebene Stelle.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzugs des Rundfunkbeitrages hat ferner ermittlungs- und verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher war der Landesgesetzgeber auch verpflichtet die Aufgaben einer Behörde zuzuweisen. Das der Landesgesetzgeber darüber hinaus die Meldebehörde von der Einzelfallprüfung befreite tritt hier erschwerend hinzu. Damit wurden die Melderegister auch in einem grob rechtsstaatswidrigen Maß als „Adressdatenbank“ missbraucht. Dies ergibt nicht zuletzt die Kostenregelung nach § 14 Abs. 1 RdFunkBeitrStVtr. Ein Adresshandel mit dem Melderegister ist ausgeschlossen. Eine solche beabsichtigte Regelung im Rahmen der Melderechtsreform wurde ebenso verworfen, wie die Einführung eines zentralen Bundesmelderegisters. Der öffentliche Druck auf den Gesetzgeber ließ dies aus gutem Grund nicht zu. Ein staatlicher Adresshandel ist vollkommen ausgeschlossen und auch grob verfassungswidrig. Hierbei ist insbesondere auf § 34 Abs. 6 Satz 2 BMG hinzuweisen, der auf Änderungsvorschlag des Bundesrates zur Einfügung des § 34 Abs. 6 Satzes 1 führte:
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(6)    Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.
Bei dem Abruf aus zentralen Meldebeständen wurden landesgesetzliche Regelungen eröffnet. Begründet wurde dies mit einer „Refinanzierung“ für das Vorhalten eines dauerhaften zentralen Meldedatenbestandes, BT-Drucksache 17/7746 Seite 54:
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Zur Klarstellung ist der Absatz 6 – neu – anzufügen. Damit wird auch vermieden, dass andere Länder der kürzlich eingeführten bayerischen Kostenregelung ebenfalls folgen werden.  Satz 2 enthält einen Regelungsvorbehalt für die Kostenbeteiligung bei der Nutzung von zentralen Meldedatenbeständen, soweit diese in den Ländern vorhanden sind. Das – optionale – Vorhalten eines zentralen Meldedatenbestandes bedarf ggf. einer entsprechenden Refinanzierung. Würde auch für den Zugriff auf die zentralen Meldedatenbestände Gebührenfreiheit gelten bzw. keine Kostenbeteiligung erfolgen, wären diese in ihrem Bestand gefährdet. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung ermöglicht, die zugriffsberechtigten Stellen des Bundes und der Länder nach § 39 Absatz 3 BMG-E  entsprechend ihrem Nutzungsanteil zur Mitfinanzierung heranzuziehen und so die Bereitstellung zentraler Meldedatenbestände dauerhaft zu gewährleisten.
Die Kostenvereinbarung des Freistaates Bayern wird mit gemeinsamem Rundschreiben an alle Mitgliedsstädte und Gemeinden des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Städtetags zum einmaligem Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag / Verfahren und Kostenerstattung vom 28. Februar 2013 wie folgt geregelt:
Zitat
Kostenerstattung und Abrechnungsverfahren
Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet. Zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens wurde zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die Erstattung einer Kostenpauschale für die bayerischen Meldebehörden in Höhe von 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz vorsieht.
Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehen-den Kosten abgegolten. Weitere Aufwände werden nicht erstattet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Meldebehörde andere Stellen, zum Beispiel kommunale Rechenzentren oder Dienstleister, mit der Übermittlung der Bestandsdaten beauftragt.
Zur Erstattung der Kosten der Bestandsdatenübermittlung können die bayerischen Meldebehörden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Datenübermittlung dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Bezug auf die Bestandsdatenübermittlung den Antrag auf Kostenersatz stellen.

Sonstiges:
Zwischenzeitlich hat die AKDB Rechnungen bezüglich des Aufwandes für den einmaligen Meldedatenabgleich an die von ihr betreuten Kommunen mit dem Hinweis versandt, eine direkte Vereinbarung zwischen ihr und dem Bayerischen Rundfunk sei nicht zustande gekommen. Die ausgewiesenen Kosten könnten aber gegenüber dem Bayerischen Rundfunk geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf folgendes hinweisen:
Um den Städten und Gemeinden in Deutschland zu ersparen, jeweils einzelvertraglich die Kostenerstattung zu vereinbaren, haben die die meisten kommunalen Spitzenverbände jeweils auf Landesebene mit der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wobei das Entgelt überwiegend bei 0,05 EUR pro Einwohnerdatensatz liegt. Eine Vereinbarung der AKDB mit dem Bayerischen Rundfunk hätte nur für die von der AKDB betreuten Kommunen eine Wirkung erzielt, da die Datenübermittlung aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf. Aus unserer Sicht ist deshalb eine landesweit gültige Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk der sinnvollste Weg für die Kostenerstattung. Wir bitten deshalb dringend, diesen Weg mitzutragen und die Kostenerstattung ausschließlich mit dem beigefügten Formular beim Beitragsservice in Köln geltend zu machen. Von der Übersendung von Einzelrechnungen an den Bayerischen Rundfunk bitten wir abzusehen.
Das Bundesland Berlin nahm 2013 im Gegensatz zum Freistaat Bayern keine Regelung vor. Das Bundesland Brandenburg verhandelt derzeit über die Höhe der Kosten. Hier zeigen sich erneut die völlig diffuse unübersichtliche Rechtslage und das völlig unterschiedliche Vorgehen der Bundesländer. Während im Rundschreiben 2013 darauf verwiesen wird, dass eine Datenübermittlung wohl aus rechtlichen Gründen nicht aus dem zentralen Meldedatenbestand erfolgen darf, ist es gesetzlich genau umgekehrt geregelt.

BayVerfGH Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
170   Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.
Der Bayerische Verfassungsgerichts kommt zu dem Schluss es wäre die gesetzliche begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten (Grundrechtsträgers Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; für den Bereich Berlin RBB StV § 3 Auftrag) den Rundfunkbeitrag einzuziehen. Diesen Auftrag scheint das Bayerische Verfassungsgericht wohl dem RdFunkBeitrStVtr entnommen zu haben. Wobei hier bereits fraglich erscheint, wen dieses „Gesetz“ mit „Landesrundfunkanstalt“ genau meint.

BVerfG Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 BvR 2027/01 -:
Zitat
53   Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69 <80> ; BVerfGK 9, 123 <126 f.>). Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.
Danach greift die „gesetzliche Bestimmung“ § 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr nicht nur in das Grundrecht auf Datenschutz ein, mit der Zuweisung dieser gesetzlichen Aufgabe an die „Landesrundfunkanstalt“ wird zugleich in das Grundrecht auf Presse / Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen.

Der Vorbehalt des Gesetzes, hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Damit ist die gesetzliche Norm auch nicht angemessen und erforderlich. Die Schwere des Gesamteingriffs nämlich in das Grundrecht auf Datenschutz steht zur staatlichen Zweckerreichung vollkommen außer Verhältnis und greift darüber hinaus auch völlig verfassungswidrig in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Presse- und Rundfunkfreiheit gewährleistet ein. Dem öffentlich-rechtlichen Grundrechtsrechtsträger RBB wurden Aufgaben übertragen wurden, die völlig außerhalt seines verfassungsrechtlichen Auftrages liegen, der verfassungskonform in § 3 RBB-Staatsvertrag geregelt wurde. Das ist auch der Grund dafür, dass der größte Datenschutzskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeprangert wurde. Sind sie es doch selbst, die die Hauptrolle spielen.

Auch steht das Maß der Eingriffe, die die Allgemeinheit treffen völlig außer Relation zu dem angestrebten Zweck der staatlichen Finanzierung.
Eine derartige unfassbare Streubreite (bundesweit 69,8 Millionen erhobene Meldedaten) zur Durchführung einer Rasterfahndung durch ein Organ der Presse / des Rundfunks greift nicht nur in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Der der Verfassung innewohnende Gedanke, dass der sich gesetzeskonform verhaltende Mensch vor derart grob rechtsstaatswidrigem Vorgehen durch alle 3 Gewalten geschützt wird, ist zutiefst erschüttert.

Die Allgemeinheit hat auch einen Anspruch darauf, dass die freie unabhängige Presse und damit auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk über derartige ausufernde Datenerhebungsbefugnisse und die Rasterung eines gesamten wohnenden Volkes unabhängig berichtet und dies zu verhindern sucht.

B.6.       Ergebnis

Die Gesetzesverfassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.

Sie ist zulässig und begründet.

§ 14 Abs.9 a RdFunkBeitrStVtr ist formell wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unvereinbar mit dem Grundgesetz und verletzt mich in meinen Grundrechten.



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Eingang beim VerfGH Berlin am 27. Dezember 2017; Mitteilung Aktenzeichen mit Schreiben vom 28. Dezember 2018.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 03.05.2018;
VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.msg177178.html#msg177178

Erfolgloser Eilantrag gegen weiteren Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.05.2018 Az.: 185A/17


Kurztext
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KVRE001531815&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Langtext
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE001531815&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin im Jahr 2018, LKV, Nomos
https://www.lkv.nomos.de/fileadmin/lkv/doc/Aufsatz_LKV_19_07.pdf
Zitat
d) Einstweilige Anordnungsverfahren

Nach  § 31 I VerfGHG kann der BerlVerfGH im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderungdrohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grundzum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen müssen grundsätzlich die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht  erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre21.

...

In einem weiteren Verfahren begehrte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den in § 14 IXa Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – geregelten Meldedatenabgleich27. Er  machte geltend, dass die Übermittelung der Bestandsdaten der Meldebehörden an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice kurz bevorstehe und dadurch sein Recht auf informationelle  Selbstbestimmung (Art.33 VvB) verletzt werde. Der BerlVerfGH lehnte den Eilantrag im Wege einer Folgenabwägung ab. Er wies zunächst darauf hin, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 I VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen sei und sich diese Hürde noch erhöhe, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden solle. Nach Auffassung des BerlVerfGH lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung danach nicht vor. Er stellte fest, dass die begehrte Aussetzung des Zustimmungsgesetzes zu § 14 IXa RBStV den gewichtigen  Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigenwerde. Demgegenüber seien die mit der Datenübermittlung verbundenen Nachteile  nicht so gewichtig, dass sie die begehrte Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes rechtfertigen könnten28.

21
BerlVerfGH, Beschl. v. 15. 2. 2017 – VerfGH 14 A/17, Rn. 2.
27
GVBl. 2016 S. 314.
28
BerlVerfGH, Beschl. v. 16. 5. 2018 – 185 A/17, Rn. 11 ff.

Schreiben der Berichtserstatterin vom 14. Oktober 2019:
Zitat
Rechtssatzverfassungsbeschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen § 14 Abs. 9a RBStV

Sehr geehrter xxx,
 
beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist unter dem oben angegebenen Aktenzeichen unverändert Ihr Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, mit dem Sie sich gegen die in § 14 Abs. 9a RBStV vorgesehene Aktualisierung der Bestandsdaten durch einen Meldedatenabgleich wenden. Über den von Ihnen in diesem Zusammenhang am 4. Mai 2018 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zum Aktenzeichen VerfGH 185 A/17 ablehnend entschieden.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofes bin ich als Berichterstatterin für die Vorbereitung der Sache zuständig. Nach unseren Recherchen und soweit ich es überblicke, sind bundesweit keine verfassungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf den Meldedatenabgleich mehr anhängig. Insbesondere sind offenbar alle beim Bundesverfassungsgericht ursprünglich gestellten Anträge erfolglos geblieben. Auch die beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof durchgeführten Verfahren sind ohne Erfolg beendet worden. Angesichts dessen erlaube ich mir anzufragen, ob Sie sich nicht dazu entschließen wollen, die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen. Durch eine Rücknahme würden Ihnen keine Kosten entstehen. 
Wenn Sie mir binnen drei Wochen antworten würden, wäre ich Ihnen dankbar.

Der Beschwerdeführer des gleichfalls noch anhängigen Parallelverfahrens hat eine entsprechende Anfrage des dortigen Berichterstatters erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Die Berichterstatterin Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin 

Antwort vom 05.11.2019:
Zitat
VerfGH 185/17


Sehr geehrte xxxx,

die Verfassungsbeschwerde wird aufrechterhalten.

Gemäß § 14 Abs. 9 a Satz 4 RdFunkBeitrStVtr sollte die Maßnahme nach ihrer Durchführung evaluiert werden.

Ich erlaube mir auf den Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 26.04.2019 hinzuweisen. Darin wird unter anderem ausgeführt:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalten gehen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldedatenabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (vgl. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019).
Den Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder  habe ich in Ablichtung beigefügt.

Ich rege an, den Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr vom 20. März 2019 beizuziehen und bitte um Übersendung einer Ablichtung.

Sofern durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beabsichtigt ist der Berliner Beauftragten für den Datenschutz, sowie der Senatskanzlei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, so bitte ich um Mitteilung ob weitere Exemplare der von mir erhobenen Verfassungsbeschwerde benötigt werden.

Mit freundlichen Grüßen
...

Anlage:   DSK Beschluss vom 26.04.2019



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