Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Die RdNr. 60 lautet vollständig wie folgt (ick hab mal den für mich "wesentlichen Teil" rot markiert) :
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Urteil des BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14 um eine "Einzelfallentscheidung".
Hintergrund sind Einspeiseverträge ins Kabelnetz und "Kartellabsprachen" von ARD und ZDF.
Siehe
Rechtsprechung BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.04.2016&Aktenzeichen=KZR%2031/14Jaaaanz unten; LG Köln, 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12 und OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - VI-U (Kart) 16/13.
Nun ist Rundfunkrecht Ländersache.
Da hat sich die Landesregierung Brandenburgs und och der Brandenburger Landtag mal so gedacht: die Rechtsprechung des BGH KZR 31/14 werden wir mal kassieren. Bupp, klatsch die Eule! Gesagt getan!
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv§ 11 Abs. 4 RS TV BBg:
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2.
Schlauerweise haben die sich och gedacht, wir machen ditt mal nach EU-Recht (EU-Recht bricht Bundesrecht, also hier das Kartellverbot § 1 GWB).
Art. 106 AUEVhttps://dejure.org/gesetze/AEUV/106.htmllautet:
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
Nun haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Rundfunkrecht, wie die da "Ultra-Vires" handeln sollen, wird recht schwer zu begründen sein.
Dann sind wir hier im "Staatsvertragsrecht", da gab es schon "Tumulte" zwischen "Bundesgerichten" und "Länder(verfassungs)gerichten".
Z.B. bei der "Bonus-Malus-Regelung":
BVerwG, Urteil vom 09.07.1976, VII A 1.76http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/h/hochschulzulassung/328nr21?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#Im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Widerklage auch gegenüber einem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht ausgeschlossen.
Stellt das Verfassungsgericht eines Landes fest, daß das Zustimmungsgesetz dieses Landes zu einem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag wegen Verstoßes einer vertraglichen Regelung gegen ein auch in der Bundesverfassung enthaltenes Grundrecht der Landesverfassung nichtig geworden ist, so verpflichtet der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue die Vertragspartner im Streitfall, eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen kann, und erst von dieser Klärung die Weitergeltung der staatsvertraglichen Regelung abhängig zu machen. Wird die Vereinbarkeit der Regelung mit der der Landesverfassung entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes festgestellt, so ist es jedem Land im Bundesstaat zumutbar, die staatsvertragliche Regelung weiter anzuwenden, dies jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung nur einheitlich anwendbar ist.
Die Bonus-Malus-Regelung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist auch unter den jetzigen Gegebenheiten noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Und wir lesen dann weiter ...
Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) “unter den derzeitigen Gegebenheiten“ – wie es in der Entscheidung heißt (a.a.O. S. 114, 116) – für verfassungsmäßig gehalten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 – Vf. 11 – VII – 73 – (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt
... und halten fest, dass ditt BVerfG erst sein okay gab (03.04.1974) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof dann am 01.08.1975 ditt BVerfG kassierte bzw. "kastrierte".
Das BVerwG kassierte bzw. "kastrierte" dann die Klage des Freistaates Bayern gegen die anderen 15 Länder und verpflichtete den Freistaat Bayern zur Anwendung der "Bonus-Malus-Regelung" ("Bundestreue" gegenüber den anderen Bundesländern).
Das ist also ein Beispiel, wo die unterschiedliche Auslegung einer verfassungsrechtlichen (gleichen) Norm (Gleichheitsgrundsatz; GG; Bay.Verf.) zu unterschiedlichen Ergebnissen führte (GG/Bay.Verf.; BVerfG / BayVerfGH) und dann ein Bundesgericht über die (bundesweite) Anwendung entscheidet.
Von entscheidender Bedeutung beim "laienhaften" rechtlichen Widerstand gegen diese Schergen der GEZ ist es daher, seine "laienhaften" Rechtstheorien an die aktuelle "Gesetzgebung" und "Rechtsprechung" anzupassen und och fortzuentwickeln.
Das machen wir hier.
Allerdings müssen wir natürlich dabei beachten in welcher "Rechtsordnung" wir uns bewegen.
Und wer die "Rechtssetzungskompetenz" hat (Europarecht, Bundesrecht, Landesrecht).
Wir haben es hier im RBS TV mit "Landesrecht" zu tun, dass überall im Land gilt!

Sozusagen verkleidetes "Bundesrecht" in Gestalt eines "erbärmlichen" Landesgesetzes!
Wir müssen nun überlegen, wie wir den "allgemeinen Ultra-Vires-Begriff" für uns nutzen können, um damit Zwietracht zwischen den Gerichten (BVerfG/LVerfG/EuGH) zu säen!
Auch müssen wir natürlich aufpassen welche "Rechtssätze" wir anführen. "Rechtssätze" aus dem "Kartellrecht" können daher nur bedingt zur Argumentation angeführt werden.
Fraglich ist natürlich auch welcher Rechtsweg beschritten wird.
Handelt es sich um rein verfassungsrechtliche Fragen gegen "gesetzliche Normen" (also nicht "untergesetzliche Normen" wie z.B. Rechtsverordnungen oder Satzungen) liegt das "Verwerfungsmonopol" bei den Verfassungsgerichten.
Meine "laienhaften" Rechtstheorien muss ick och soweit "runterbrechen" bis sie insgesamt schlüssig sind. Und das gelingt in RBS TV-Verfahren am Einfachsten, wenn ick die "Entscheidung", also den angreifbaren Verwaltungsakt, nach dem Gesichtspunkt beurteile,
wer in Person diesen Verwaltungsakt erlassen hat und ob diese Person hierzu befugt war.
Naja, "das Gesicht" ist das einer Maschine!
Die natürlichen Personen die dann die "Widerspruchsentscheidungen" treffen sind alle nicht verbeamtet oder im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes tätig.
Dann kann ick zur "Unterfütterung" meiner Argumente (keine hoheitlichen Befugnisse) noch "Rechtsätze" aus anderen "Rechtsgebieten" wie z.B. dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen anführen.
Zu beachten gilt och:
Beim "Staatsaufbau" eines "Bundeslandes" gibt es keinen "Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht". Das regelt ausschließlich das jeweilige Land durch die Landesverfassung bzw. Landesrecht. Auch eine Einschränkungen von grundgesetzlich garantierten Rechten von Gemeinden (sog. Einheitsgemeinden) sind im Falle der Stadtstaaten (Hamburg und Berlin) möglich.
Will ick jetzt eine "RBS TV-Regelung" ausschließlich verfassungsrechtlich angreifen, muss ick nicht unbedingt den Rechtsweg beschreiten. Ick darf dann aber nicht den Fehler machen, einfachgesetzliche Normen zum Schwerpunkt zu machen, sondern muss mich größtenteils auf verfassungsrechtliche Fragen konzentrieren.
Eine solche ausschließlich verfassungsrechtliche Frage (für Bärlin) wäre z.B., ob überhaupt ein (Verwaltungs-)Verfahren, das von gesamtstädtischer Bedeutung ist (Art. 67 VvB), an eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, die nicht Teil der Hauptverwaltung ist, übertragen werden kann.
Das dürfte verfassungsrechtlich (VvB) nicht möglich sein, so dass diese Anstalt des öffentlichen Rechtes "Ultra-Vires" handelt (juristische Person des öffentlichen Rechts handelt außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises und ist nicht Teil der Hauptverwaltung; rbb-StV/Art. 67 VvB; unterscheide "Ultra-Vires-Kontrolle" BVerfG EU-Organe).
Der RBS TV und das Urteil des BVerfG´tes zum UnfuXbeitraX bleiben dann unangetastet und es wird nur festgestellt, dass die Übertragung von Aufgaben der Hauptverwaltung an den rbb mit der Verfassung von Berlin unvereinbar ist. Und das kann nur der VerfGH Bärlin (Verwerfungsmonopol)!
Will nun der VerfGH Bärlin von der Entscheidung des BVerfG oder eines anderen Verfassungsgerichtes abweichen, so hat es das BVerfG (siehe BVerfG - 2 BvN 1/95 -) anzurufen.
Es reicht nicht aus, sich einzelne "Gesichtspunkte" gezielt rauszupicken und daraus eine "Rechtstheorie" zu basteln. Die muss natürlich auch in der "PraXis" umgesetzt werden.
Da kann ick dann nicht eine reine "Ultra-Vires-Entscheidung" zu EU-Organen nehmen und die auf "Ultra-Vires-RBS TV" "umbauen". Das haut mir jedes VG und Verfassungsgericht um die Ohren.
Ick muss schon zu erkennen geben, dass ick den Unterschied zwischen der Ultra-Vires-Kontrolle des BVerfG´tes zu EU-Organen und der "Ultra-Vires-Lehre" im (deutschen) öffentlichem Recht verstanden habe.
Und eines ist auch jaaaanz wichtig:
Die Frage nämlich, ob der EuGH im "deutschen autonomen Rundfunkrecht" überhaupt noch was nach dem EZB-Atombomben-Urteil des BVerfG´tes zu melden hat.
Entscheidet der EuGH mal was gegen den UnfuX marschieren ARD und ZDF doch jetzt gleich zum BVerfG und brüllen "Ultra-Vires"!
Ick hoffe mein BeitraX war hilfreich und dient der "laienhaften Rechtsfortbildung".
