Nach unten Skip to main content

Autor Thema: "Ultra-Vires" -> Landesrecht vs. Bundesrecht  (Gelesen 4424 mal)

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die RdNr. 60 lautet vollständig wie folgt (ick hab mal den für mich "wesentlichen Teil" rot markiert) :

Zitat
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Urteil des BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14 um eine "Einzelfallentscheidung".
Hintergrund sind Einspeiseverträge ins Kabelnetz und "Kartellabsprachen" von ARD und ZDF.
Siehe Rechtsprechung BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.04.2016&Aktenzeichen=KZR%2031/14

Jaaaanz unten; LG Köln, 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12 und OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - VI-U (Kart) 16/13.

Nun ist Rundfunkrecht Ländersache.

Da hat sich die Landesregierung Brandenburgs und och der Brandenburger Landtag mal so gedacht: die Rechtsprechung des BGH KZR 31/14 werden wir mal kassieren. Bupp, klatsch die Eule! Gesagt getan!

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

§ 11 Abs. 4 RS TV BBg:
Zitat
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2.

Schlauerweise haben die sich och gedacht, wir machen ditt mal nach EU-Recht (EU-Recht bricht Bundesrecht, also hier das Kartellverbot § 1 GWB).

Art. 106 AUEV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/106.html
lautet:

Zitat
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

Nun  haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Rundfunkrecht, wie die da "Ultra-Vires" handeln sollen, wird recht schwer zu begründen sein.

Dann sind wir hier im "Staatsvertragsrecht", da gab es schon "Tumulte" zwischen "Bundesgerichten" und "Länder(verfassungs)gerichten".
Z.B.  bei der "Bonus-Malus-Regelung":

BVerwG, Urteil vom 09.07.1976, VII A 1.76
http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/h/hochschulzulassung/328nr21?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

Zitat
Im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Widerklage auch gegenüber einem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht ausgeschlossen.

Stellt das Verfassungsgericht eines Landes fest, daß das Zustimmungsgesetz dieses Landes zu einem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag wegen Verstoßes einer vertraglichen Regelung gegen ein auch in der Bundesverfassung enthaltenes Grundrecht der Landesverfassung nichtig geworden ist, so verpflichtet der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue die Vertragspartner im Streitfall, eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen kann, und erst von dieser Klärung die Weitergeltung der staatsvertraglichen Regelung abhängig zu machen. Wird die Vereinbarkeit der Regelung mit der der Landesverfassung entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes festgestellt, so ist es jedem Land im Bundesstaat zumutbar, die staatsvertragliche Regelung weiter anzuwenden, dies jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung nur einheitlich anwendbar ist.
Die Bonus-Malus-Regelung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist auch unter den jetzigen Gegebenheiten noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Und wir lesen dann weiter ...

Zitat
Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) “unter den derzeitigen Gegebenheiten“ – wie es in der Entscheidung heißt (a.a.O. S. 114, 116) – für verfassungsmäßig gehalten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 – Vf. 11 – VII – 73 – (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt

... und halten fest, dass ditt BVerfG erst sein okay gab (03.04.1974) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof dann am 01.08.1975 ditt BVerfG kassierte bzw. "kastrierte".
Das BVerwG kassierte bzw. "kastrierte" dann die Klage des Freistaates Bayern gegen die anderen 15 Länder und verpflichtete den Freistaat Bayern zur Anwendung der "Bonus-Malus-Regelung" ("Bundestreue" gegenüber den anderen Bundesländern).
Das ist also ein Beispiel, wo die unterschiedliche Auslegung einer verfassungsrechtlichen (gleichen) Norm (Gleichheitsgrundsatz; GG; Bay.Verf.) zu unterschiedlichen Ergebnissen führte (GG/Bay.Verf.; BVerfG / BayVerfGH) und dann ein Bundesgericht über die (bundesweite) Anwendung entscheidet. 

Von entscheidender Bedeutung beim "laienhaften" rechtlichen Widerstand gegen diese Schergen der GEZ ist es daher, seine "laienhaften" Rechtstheorien an die aktuelle "Gesetzgebung" und "Rechtsprechung" anzupassen und och fortzuentwickeln.

Das machen wir hier.

Allerdings müssen wir natürlich dabei beachten in welcher "Rechtsordnung" wir uns bewegen.
Und wer die "Rechtssetzungskompetenz" hat (Europarecht, Bundesrecht, Landesrecht).

Wir haben es hier im RBS TV mit "Landesrecht" zu tun, dass überall im Land gilt!  :o
Sozusagen verkleidetes "Bundesrecht" in Gestalt eines "erbärmlichen" Landesgesetzes!

Wir müssen nun überlegen, wie wir den "allgemeinen Ultra-Vires-Begriff" für uns nutzen können, um damit Zwietracht zwischen den Gerichten (BVerfG/LVerfG/EuGH) zu säen!

Auch müssen wir natürlich aufpassen welche "Rechtssätze" wir anführen. "Rechtssätze" aus dem "Kartellrecht" können daher nur bedingt zur Argumentation angeführt werden.
Fraglich ist natürlich auch welcher Rechtsweg beschritten wird.
Handelt es sich um rein verfassungsrechtliche Fragen gegen "gesetzliche Normen" (also nicht "untergesetzliche Normen" wie z.B. Rechtsverordnungen oder Satzungen) liegt das "Verwerfungsmonopol" bei den Verfassungsgerichten.
Meine "laienhaften" Rechtstheorien muss ick och soweit "runterbrechen" bis sie insgesamt schlüssig sind. Und das gelingt in RBS TV-Verfahren am Einfachsten, wenn ick die "Entscheidung", also den angreifbaren Verwaltungsakt, nach dem Gesichtspunkt beurteile, wer in Person diesen Verwaltungsakt erlassen hat und ob diese Person hierzu befugt war.
Naja, "das Gesicht" ist das einer Maschine!
Die natürlichen Personen die dann die "Widerspruchsentscheidungen" treffen sind alle nicht verbeamtet oder im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes tätig.
Dann kann ick zur "Unterfütterung" meiner Argumente (keine hoheitlichen Befugnisse) noch "Rechtsätze" aus anderen "Rechtsgebieten" wie z.B. dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen anführen.

Zu beachten gilt och:
Beim "Staatsaufbau" eines "Bundeslandes" gibt es keinen "Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht". Das regelt ausschließlich das jeweilige Land durch die Landesverfassung bzw. Landesrecht. Auch eine Einschränkungen von grundgesetzlich garantierten Rechten von Gemeinden (sog. Einheitsgemeinden) sind im Falle der Stadtstaaten (Hamburg und Berlin) möglich.

Will ick jetzt eine "RBS TV-Regelung" ausschließlich verfassungsrechtlich angreifen, muss ick nicht unbedingt den Rechtsweg beschreiten. Ick darf dann aber nicht den Fehler machen, einfachgesetzliche Normen zum Schwerpunkt zu machen, sondern muss mich größtenteils auf verfassungsrechtliche Fragen konzentrieren.
Eine solche ausschließlich verfassungsrechtliche Frage (für Bärlin) wäre z.B., ob überhaupt ein (Verwaltungs-)Verfahren, das von gesamtstädtischer Bedeutung ist (Art. 67 VvB), an eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, die nicht Teil der Hauptverwaltung ist, übertragen werden kann.
Das dürfte verfassungsrechtlich (VvB) nicht möglich sein, so dass diese Anstalt des öffentlichen Rechtes "Ultra-Vires" handelt (juristische Person des öffentlichen Rechts handelt außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises und ist nicht Teil der Hauptverwaltung; rbb-StV/Art. 67 VvB; unterscheide "Ultra-Vires-Kontrolle" BVerfG EU-Organe).

Der RBS TV und das Urteil des BVerfG´tes zum UnfuXbeitraX bleiben dann unangetastet und es wird nur festgestellt, dass die Übertragung von Aufgaben der Hauptverwaltung an den rbb mit der Verfassung von Berlin unvereinbar ist. Und das kann nur der VerfGH Bärlin (Verwerfungsmonopol)!
Will nun der VerfGH Bärlin von der Entscheidung des BVerfG oder eines anderen Verfassungsgerichtes abweichen, so hat es das BVerfG (siehe BVerfG - 2 BvN 1/95 -) anzurufen.

Es reicht nicht aus, sich einzelne "Gesichtspunkte" gezielt rauszupicken und daraus eine "Rechtstheorie" zu basteln. Die muss natürlich auch in der "PraXis" umgesetzt werden.
Da kann ick dann nicht eine reine "Ultra-Vires-Entscheidung" zu EU-Organen nehmen und die auf "Ultra-Vires-RBS TV" "umbauen". Das haut mir jedes VG und Verfassungsgericht um die Ohren.
Ick muss schon zu erkennen geben, dass ick den Unterschied zwischen der Ultra-Vires-Kontrolle des BVerfG´tes zu EU-Organen und der "Ultra-Vires-Lehre" im (deutschen) öffentlichem Recht verstanden habe.

Und eines ist auch jaaaanz wichtig:
Die Frage nämlich, ob der EuGH im "deutschen autonomen Rundfunkrecht" überhaupt noch was nach dem EZB-Atombomben-Urteil des BVerfG´tes zu melden hat.
 
Entscheidet der EuGH mal was gegen den UnfuX marschieren ARD und ZDF doch jetzt gleich zum BVerfG und brüllen "Ultra-Vires"!

Ick hoffe mein BeitraX war hilfreich und dient der "laienhaften Rechtsfortbildung".

 :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2020, 15:21 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Nun  haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Rundfunkrecht, wie die da "Ultra-Vires" handeln sollen, wird recht schwer zu begründen sein.
Aber weder im Wirtschaftsrecht, noch im Verbraucherschutzrecht, noch im Bereich Datenschutz, bspw.; da wird es, um bei Deiner Wortwahl zu bleiben, schwer zu begründen sein, wieso sich die Länder und ihre Behörden darüber hinwegsetzen dürfen.

Zitat
Auch eine Einschränkungen von grundgesetzlich garantierten Rechten von Gemeinden (sog. Einheitsgemeinden) sind im Falle der Stadtstaaten (Hamburg und Berlin) möglich.
Das, was der Bund als Grundrecht definiert, ist als Minimalgrundrecht auch für die Länder gesetzt und darf nicht unterschritten werden. Siehe auch nachstehende Medienentscheidung, bei der eben mehr Sachverhalte und Randaspekte zu berücksichtigen sind, als die reine Einzelnorm.

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

Zitat
Die Frage nämlich, ob der EuGH im "deutschen autonomen Rundfunkrecht" überhaupt noch was nach dem EZB-Atombomben-Urteil des BVerfG´tes zu melden hat.
Ja, sogar vom BVerfG bestätigt?

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Selbst wenn die Länder die Befugnis haben, den Inhalt ihres Rundfunks zu gestalten, zu regeln und dafür den Rahmen zu setzen, fehlt ihnen die Befugnis, die nicht auf den Inhalt bezogenen Konditionen zu bestimmen, sonst hätte das BVerfG ja in seiner 1. Rundfunkentscheidung nicht entschieden, wie es entschieden hat:

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

Auszug Rn. 169:

Zitat
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" [...]

Der Landesgesetzgeber muß Rücksicht auf die Interessen des Bundes nehmen; welches sind die Interessen des Bundes? Da sind wir dann bei der europäischen Integration, den völkerrechtlichen Verträgen, der Unternehmensgleichbehandlung, dem einheitlichen Verbraucherschutz, schlicht also auch beim Recht der Wirtschaft, letztlich also bei allen Randbelangen, bei denen die Länder keine Regelungsbefugnis haben und auch nicht die Kompetenz, sich darüber hinwegzusetzen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.564
Danke, werter Profät;D

Genau diesen Gedanken hatte ich, als Karlsruhe die Atombombe auf Luxemburg warf.
Das hat mir schlaflose Nächte bereitet:
Entscheidet der EuGH mal was gegen den UnfuX marschieren ARD und ZDF doch jetzt gleich zum BVerfG und brüllen "Ultra-Vires"!

Europa wird uns Deutsche also nicht mehr erlösen. Karlsruhe schwingt sich zum Steigbügelhalter einer neuen weißen Diktatur auf und wird den Weg für die neuen Volkstribune freibomben. Die deutsche Rechtssprechung wird erneut versagen und positives Unrecht setzen. Ich habe schon mehrfach geschrieben, dass die Sender die Macht übernehmen werden. Ihr Schlachtruf wird sein: "Ultra Vires! Ultra Vires!" Niemand wird die Kräfte haben, eine Landesrundfunkanstalt in die Knie zu zwingen. "Ultra Vires! Ultra Vires!"

 ???


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2020, 15:07 von Bürger«

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
1. Lest ihn, bevor die FAZ wie leider häufig beste Artikel plötzlich mit paywall blockiert:
-----------------------------------------------------------------
Fundamental wird das EuGH-Problem analysiert:
FAZ, 21.05.2020
Europäischer Gerichtshof
Ein Integrationsmotor unter Legitimationsdruck
von Lars Klenk
https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/europaeischer-gerichtshof-integrationsmotor-unter-legitimationsdruck-16776308.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

Durch einen echten Kenner der Materie "Konfliktpotential EuGH", Dr. jur. Lars Klenk, zur Zeit Rechtsferendar am Kammergericht Berlin (alle Infos unter Vorbehalt, wurde aber so berichtet).
Also dort, wo @pjotre in diesen Tagen rund 5 Kilo Schriftsatz eingeworfen hat gegen die unzulässigen, aber einfach so "mal eben gewagten" Meldedatenabgleiche 2018 (2022, 2026 usw.), unzulässig weil in mehrfacher Hinsicht "ultra vires" - aber eben nach deutschem Rechtssystem, also ohne diesen Oberbegriff zu verwenden.

Das war für das Verfassungsgericht, Verfahren seit 2017, Urteil wird kommen. Oder erst einmal "Richter-Vorlage beim EuGH?"  >:D
Anmerkung: Kammergericht (also "OLG") und Landesverfassungsgericht und anderes mehr teilen sich in Berlin einen hochherrschaftlichen gewaltigen Altbau aus Kaisers Zeiten mit einem Treppenhaus wie im Prunkschloss à la versailleienne.


2. "Und ohne Rast noch Ruh schlägt das Gez-Boykott-Team zuh."
--------------------------------------------------------------------------------
Uhrzeiten 3h und 6h - morgens! ... siehe letzte Beiträge...


3. Das Kernproblem ist, diesen "ultra-vires"-Kram "schriftsätzlich" zu verwerten.
---------------------------------------------------------------------------------
 @pinguin leistet den schweren Part, aufzuzeigen: Halt, da ist doch was?
Die "Schriftsätzer" haben dann aber die schwere Grübelaufgabe, wie sie das in astreine Texte von Hebelwirkung verwandeln. Das ist teils juristisch, teils gegen die obersten Chefs politisch-strategisch zu arrangieren.

Es ist zu diesem Themenkreis "ultra vires" einstweilen alle Klarheit restlos beseitigt mit diesem Thread; aber da könnte Linie hinein kommen durch Verknüpfen aller aufgezeigten Aspekte. Kommt Zeit, kommt Linie. Vermutlich, weil, es ist meistens so für komplex verzahnten Jurakram.


 100% Zustimmung für @ope23 :
-------------------------------------------------
Die aktuell größte Gefahr ist der vorgesehene "Medienstaatsvertrag 2021", durch den aus der Rundfunkabgabe die Kontrollstellen für die Zensur des weltweiten Internets finanziert werden sollen:
Das "Wahrheitsministerium", das für "ARD, ZDF etc." die Dominanz im Internet schaffen soll? Total "ultra vires".
Diktatursystem wiederholen sich in der Gechichte nicht gleichartig. Die neue Diktatur zeichnet sich ab, eine Gutmenschen-Diktatur mit "ARD, ZDF etc." in der Tat als Schlüsselelement. Eine Diktatur ist immer ein Konglomerat von "ultra vires".

 @ope23 mit dem Setzen von "positivem Untrecht", das mit dem "positiven Recht" wird den meisten wenig sagen und meint: Völlig unrechte Gesetze beschließen und dann mit willfährigen Karrieresüchtigen beim Staat und karrierelustigen Richtern durchsetzen. So funktionierten Diktaturen immer - ao auch Nazis wie auch DDR:
"positive" im lateinischen Ursprungssinn, also das "gesetzte" Recht, triumphiert über das "common law" usw., das gewachsene und naturrechtlich ethisch gebundene Recht.

Die Rundfunkabgabe ist bereits ein kleiner Vorgeschmack, "ultra vires" ein "positives Unrecht" (gesetzlich "gesetztes" Unrecht) dann "erfolgreich" durchzuboxen. Hat geklappt, schreckenerregend das Versagen von Politik und Justiz.

Der vorgesehene "Medienstaatsvertrag 2020" ist die Generalprobe - "ultra vires" in Reinkultur.
Wenn wir das nicht blockiert bekommen, brechen alle Dämme. Da also ist ab jetzt der Hauptjob. Ist ja schon in aktiver Aktion. "Wir schaffen das"? Hoffentlich. Es geht um viel.

Vorstehende Aussagen von Meinungen erfolgten im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2020, 15:23 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
Es ist zu diesem Themenkreis "ultra vires" einstweilen alle Klarheit restlos beseitigt mit diesem Thread;
Wenn alles so klar wie reines, pures Wasser wäre, wäre es doch langweilig? Gerade eine gewisse Trübheit ist, solange es nicht in Echt das eigene Auge betrifft, gar nicht so verkehrt? Nur im Nebel, der ja für den Begriff "Trübheit" eingesetzt werden könnte, sind die Verkehrsteilnehmer hinreichend gemächlich unterwegs, wenn sie denn noch klar bei Verstand sind; auch der Nebel, wenn auch manchmal lästig, hat in der Morgensonne seinen Reiz, alleine dadurch, daß er die Blendwirkung der morgendlichen Sonne effektiv abmildert.

Betrachte diese Aussage wortwörtlich oder im übertragenen Sinne, ganz nach eigenem Belieben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Die Klarheit wird mal noch verstärkt:

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg205474.html#msg205474

Die EMRK hat, weil Unionsrecht, Vorrang vor dem nationalen Recht, damit auch Vorrang vor dem Grundgesetz. Und da kommt es dann auch nicht mehr darauf an, daß sie als völkerrechtlicher Vertrag des Bundes "nur" einfaches Bundesrecht ist.

Damit sind wir dann auch im Bereich "Ultra-Vires", wenn sich die nationalen Behörden über die Bestimmungen der EMRK hinwegsetzen, denn dazu fehlt ihnen jede Kompetenz.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

bezüglich der Einheitsgemeinde Berlin verweise ick uff die ständige Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Berlin und die bestätigende Rechtsprechung von Bundesgerichten (BVerwG).

Und zum Thema "Gesetzgebungskompetenz" der Länder und ihren "Ausreden":

Zitat
Der Beschwerdeführer bezweifelt darüber hinaus die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des zweiten vollständigen Meldedatenabgleichs. Die Gerichte haben sich in den vorgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - nicht zu Fragen der Gesetzgebungskompetenz geäußert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es aber jedenfalls nicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Meldewesen an. Vielmehr liegt für den Bereich Rundfunk die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Für die Einführung des zweiten Meldedatenabgleichs waren kraft Sachzusammenhangs im Sinne einer Annexkompetenz ebenfalls die Länder zuständig, da die betreffende Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV in einem funktionellen Zusammenhang zum Rundfunk steht.

Thema: Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE); Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg205484.html#msg205484

Alles nicht so einfach in der PraXis.
Alleet wir jut.
Ick mach ditt schon.

 :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:54 von Bürger«

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
... und dem Verfassungsgerichtshof wurde bereits im Rahmen eines rund 60-seitigen Schriftsatz vom 10. Mai 2020 zu diesem Gegner-Vortrag (siehe vorstehendes Zitat @Profät ) mitgeteilt:

-------------------
Die von einer Landesregierung behauptete Annexkompetenz ins Bundesrechtliche hinein (Meldedatenabgleich) gibt es für "ARD, ZDF etc." nur im rundfunkrechtlichen Aktvitätsteil.

Im beitragsrechtlichen nicht, jedenfalls nicht für so etwas wie mit Meldedaten-Abgleich das absolute grundrechtlich bedingte Verbot von bundesgesamten Bürger-Datensammlungen zu durchstoßen, so dass Annexkompetenz ausscheidet. Meldedatenabgleich ist also wie vom Beschwerdeführer @P... dem Gericht bereits zutreffend dargelegt, eine gesetzgeberische Kompetenzüberschreitung, sprich, ist nichtig.
------------------------

Das alte Lied: Wenn einem Juristen kein Argument mehr einfällt, weil es keines gibt, kommt die olle Kamelle mit den alten römisch-rechtlichen Latein-Ausdrücken ins Spiel. "Roma locute, causa finita." Bei Lateinausdrücken, wenn sie fallen, zieht man am besten sofort die Waffe, heutzutage Lügendetektor inklusive.

Aber schlaft ruhig, liebe Mitstreiter, die Schriftsätzer lassen sich nicht bluffen und kümmern sich.  :police:


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
  • Beiträge: 1.564
"Roma locute, causa finita."
Roma locuta

 :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:53 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Der EuGH hatte mit Rechtssache T-398/07 zu klären, ob die EU-Kommission den damaligen Art. 82 EG, (heute Art. 102 AEUV), ultra-vires angewandt hatte.

Dieser entsprechende Klagegrund wurde mangels ausreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen; ein anderer Sachverhalt ist aber durchaus interessant.

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012.
Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Kosten-Preis-Schere – Loyale Zusammenarbeit – Ultra-vires-Anwendung von Art. 82 EG – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz.
Rechtssache T-398/07.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1590571231442&uri=CELEX:62007TJ0398

mit den Aussagen

Rn. 66
Zitat
Nach der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung sind für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, und es muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken

Rn. 71
Zitat
Art. 82 EG ist hingegen anwendbar, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt (Erwägungsgründe 665 bis 685 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Randnr. 27), dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Und genau das haben wir, wenn rundfunkferne Personen genötigt werden, Rundfunk zu finanzieren, weil diese Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Behörden zu überreden, rundfunkferne Personen abzuzocken, ohne selbst als Unternehmen den gerichtlichen Weg zur Realisierung ihrer Forderungen beschreiten zu müssen.

Aus der Stellungnahme des Generalanwaltes zu einer älteren Entscheidung könnte das nationale Gericht  "ultra-vires" handeln, wenn es den europäischen Rahmen unbeachtet läßt, heißt es doch:

Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 12. Juli 1990.
Marleasing SA gegen La Comercial Internacional de Alimentacion SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia e Instruccion no 1 de Oviedo - Spanien.
Richtlinie 68/151/EWG - Artikel 11 - Konforme Auslegung des nationalen Rechts.
Rechtssache C-106/89.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1590571231442&uri=CELEX:61989CC0106

mit den Aussagen

Zitat
Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

7 . Auch wenn eine Richtlinienbestimmung nicht gegenüber einem einzelnen in Anspruch genommen werden kann, ist das nationale Gericht doch, wie der Gerichtshof in dem Urteil Von Colson und Kamann ( 9 ) entschieden hat, verpflichtet,

"bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie ... erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ..., um das in Artikel 189 Absatz 3 genannte Ziel zu erreichen ".

Diese wiederholt bekräftigte ( 10 ) Pflicht der nationalen Rechtsprechungsorgane zur richtlinienkonformen Auslegung ihrer nationalen Gesetzgebung bedeutet nicht, daß einer Richtlinienbestimmung irgendeine unmittelbare Wirkung zwischen den einzelnen verliehen würde ( 11 ). Unmittelbare Wirkung kommt im Gegenteil den richtlinienkonform ausgelegten nationalen Bestimmungen selbst zu .

8 . Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ist immer dann gegeben, wenn die nationale Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auslegungsfähig ist ( 12 ). Das nationale Gericht muß dann unter den in seinem Rechtssystem üblichen Auslegungsmethoden derjenigen Vorrang einräumen, die es in die Lage versetzt, der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift eine Bedeutung zu geben, die mit der Richtlinie in Einklang steht ( 13 ).

Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung wird allerdings durch das Gemeinschaftsrecht selbst begrenzt, dem die Richtlinie angehört, insbesondere durch die auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots .

In Strafsachen kann eine derartige Auslegung beispielsweise nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, die nicht durch zur Durchführung der Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften festgelegt worden wäre ( 14 ). Mutatis mutandis kann eine Richtlinie meines Erachtens auch nicht für sich allein - d . h . ohne nationales Durchführungsgesetz - eine zivilrechtliche Sanktion wie die Nichtigkeit in das nationale Recht einführen . Darum geht es hier aber nicht : Wir haben es im Gegenteil mit einer Richtlinienbestimmung zu tun, die bestimmte Nichtigkeitsgründe ausschließt .

9 . Die Frage nach einer richtlinienkonformen Auslegung wird sich meistens in bezug auf nationale Rechtsvorschriften stellen, die speziell zur Durchführung der betreffenden Richtlinie ergangen sind . Dies war in der Rechtssache Von Colson und Kamann sowie in den in Fußnote 10 zitierten Rechtssachen der Fall .

Es gibt jedoch keinen Grund, das Erfordernis richtlinienkonformer Auslegung auf diese Fallgestaltung zu beschränken ( 15 ). Dies ergibt sich meines Erachtens aus der Argumentation, mit der der Gerichtshof dieses Erfordernis begründet . Diese Argumentation beruht nämlich auf der Erwägung, daß die Gerichte ebenso wie die übrigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel mit allen hierfür geeigneten Mitteln, die ihnen zu Gebote stehen, zu erreichen . Im übrigen hat die betreffende Richtlinie als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Vorrang vor allen Bestimmungen des nationalen Rechts . Dies gilt insbesondere dann, wenn es um nationale Bestimmungen geht, die sich wie im vorliegenden Fall auf das durch die Richtlinie geregelte Rechtsgebiet beziehen, selbst wenn sie vor der Richtlinie und somit nicht zu deren Durchführung erlassen wurden ( 16 ). Ist diese Frage im übrigen nicht bereits durch das Urteil Grimaldi ( 17 ) entschieden worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß die nationalen Gerichte verpflichtet sind, Empfehlungen, die keine bindende Wirkung entfalten, bei der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, selbst wenn diese nicht zur Durchführung der Empfehlung erlassen worden sind?

Man kann also sagen, daß sich auch die nationalen Behörden "ultra-vires" verhalten, wenn sie sich über die europäischen Vorgaben hinwegsetzen, da alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, die europäischen Ziele zu erreichen?

Der oben genannte "Art 5 EWG-Vertrag" heißt:

Zitat
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:11957E/TXT&from=DE


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Die Mitgliedsstaaten der EU bekräftigen in dem aktuellen Vertragswerk:

Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.169.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2020:169:TOC

daß

Zitat
[...] Eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat als Ausnahme von einer durch Unionsrecht garantierten Grundfreiheit erlässt, fällt in den Geltungsbereich des Unionsrechts, und auch die in der Charta verbrieften Grundrechte finden Anwendung (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-685/15, Online Games Handels, Randnummern 55 und 56),

und

Zitat
[...] Insbesondere muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine Gerichte im Sinne des Unionsrechts den Anforderungen eines wirksamen Rechtsschutzes genügen (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-64/16, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, Randnummern 31 bis 37);

-------------
Da Datenschutz mit Art 16 AEUV unionsrechtlich garantiert ist, haben das Land Brandenburg***, seine Gerichte und seine Behörden wegen der im Zustimmungsgesetz vorgenommenen Einschränkung des den Datenschutz betreffenden Art 11 LVerfBbg sämtliche der in der GrCh garantierten Grundrechte dem Bürger gegenüber einzuhalten und sich folglich aus dem Medienverhalten der Bürger herauszuhalten, da dieses von Art 11 GrCh gefordert wird.

Das Land Brandenburg, seine Gerichte und seine Behörden handeln außerhalb ihrer Kompetenzen, also "ultra-vires", wenn sie sich über die europäischen Grundrechte, -freiheiten, wie sie von Europa und dem Bund jeder natürlichen Person gegenüber zugestanden werden, hinwegsetzen.

*** = das Land Brandenburg, seine Gerichte und seine Behörden sind hier stellvertretend für alle Bundesländer, ihre Gerichte und ihre Behörden benannt.

Obiges Vertragswerk wurde im Mai 2020 auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und am 29. Mai 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und zum Thema "Gesetzgebungskompetenz" der Länder und ihren "Ausreden":

Zitat
Der Beschwerdeführer bezweifelt darüber hinaus die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des zweiten vollständigen Meldedatenabgleichs. Die Gerichte haben sich in den vorgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - nicht zu Fragen der Gesetzgebungskompetenz geäußert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es aber jedenfalls nicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Meldewesen an. Vielmehr liegt für den Bereich Rundfunk die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Für die Einführung des zweiten Meldedatenabgleichs waren kraft Sachzusammenhangs im Sinne einer Annexkompetenz ebenfalls die Länder zuständig, da die betreffende Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV in einem funktionellen Zusammenhang zum Rundfunk steht.

Wahrlich ein wunderbares Beispiel gequirlter Juristenscheisse. Die Länder können doch nicht einfach Regelungen außerhalb ihrer Kompetenz verabschieden, weil es ihnen in den Kram passt, sondern müssen brav bei ihren Leisten bleiben. Sprich: Regelungen finden, die innerhalb des ihnen zugewiesenen Regelungsrahmens bleiben. Anderfalls wäre die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hinfällig und die Länder könnten dann auch gleich anderen Staaten den Krieg erklären. Womöglich kommen die auch noch auf die Idee die Grundrechte wie Würde des Menschen, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Demonstrationsrecht, Garantie des Eigentums etc. zu beseitigen. - Oh, ich sehe gerade, dass sie das längst getan haben. Stichwort "Corona". Außerdem gilt inzwischen auch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht mehr, da Verstöße gegen die verfassungswidrigen Eingriffe der Exekutive strafbewehrt sind.

Bei Klagen gegen die Suspendierung der erwähnten Grundrechte duckt sich das dafür zuständige Gericht praktisch weg und verweist auf den Gerichtsweg; wohl wissend, dass es Jahre dauert, bis man schließlich beim BVerfG ankommt, sodaß der verfassungswidrige Erfolg nicht mehr korrigierbar ist. Wie hoch ist angesichts dessen wohl die Wahrscheinlichkeit, dass man dem Rundfunkbeitragsmachwerk je vor diesen Gerichten wirksam beikommen kann? Ich vermute, sie ist verschwindend gering.

M. Boettcher


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte, hier keine Grundsatzdebatte über etwaige Erfolgsaussichten der Rechtswege gegen das "Rundfunkbeitragsmachwerk" zu führen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2020, 00:11 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
Nach oben