Ich halte die Verlautbarungen aus Niedersachsen für substanzloses Geschwafel, mit dem lediglich Aufmerksamkeit erheischt und die Partei im Gespräch gehalten werden soll.
Eine derartige Regelung wäre nämlich mit Art. 5 Abs. 2 unvereinbar, wonach die nach Art. 5 Abs. 1 garantierte Informationsfreiheit nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden darf. Eine derartige Regelung wäre aber kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung zur Finanzierung bestimmter Medien. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit schließt aber auch ein, daß die Beschaffung der Informationen nicht eingeschränkt werden darf. Dies wäre aber bei einer verpflichtenden Zwangsabgabe zur Finanzierung bestimmter Medien der Fall, da hierdurch finanzielle Mittel zur ungehinderten Informationsbeschaffung (z. B. in Form ausländischer Presseerzeugnisse) entzogen werden.
Die Frage, ob die durch den RBStV festgeschriebene Verpflichtung, für ö.-r. Rundfunk und Fernsehen zu bezahlen, obwohl diese zumindest in Teilen nicht genutzt werden (der Beschwerdeführer besitzt kein Fernsehgerät und nutzt folglich auch nicht das Fernsehangebot egal welcher Sender) wurde (neben zahlreichen anderen Fragestellungen) dem BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 zur Entscheidung vorgelegt. Warten wir also ab, wie es weitergeht - bis jetzt (3 Monate nach Eintragung ins Verfahrensregister) liegt noch kein Nichtannahmebeschluß vor...