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Autor Thema: Benötigen Landtage für ihre Live-Streams eine Rundfunklizenz?  (Gelesen 1679 mal)

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Das Thema entstand auf Basis des Themas von User Seppl betreffs des Live-Streams aus dem Bayr. Landtag, wie es hier diskutiert wird ->

Petition zur Gesamtschuld - öff. Beratung Bayer. Landtag - Livestream 06.05.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33664.msg205119.html#msg205119

Wenn jeder Youtuber trotz fehlendem Sendeplan, jedes online auftretende Printmedium für Live-Streams angeblich eine Rundfunklizenz benötigt, wieso dann nicht auch der Landtag selber? Allen ist doch zu Eigen, daß kein Sendeplan zugrunde liegt, was ja eigentlich als Anforderung zur Realisierung des Begriffes "Rundfunk" lt. Rundfunkstaatsvertrag definiert ist.

Wenn aber der Landtag für seine sendplanlosen Live-Streams keine Rundfunklizenz benötigt, muß das für jede gleichartige Konstellation gelten, aus Gründen der Gleichbehandlung der am audio-visuellen Markt tätigen natürlichen wie juristischen Personen.

Zitat
Artikel 1

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]

ba) „nutzergeneriertes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;

Consolidated text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218

Der Landtag ist jedenfalls kein "Fernsehveranstalter", weil er kein Mediendiensteanbieter ist, der "Fernsehprogramme" bereitsstellt, zudem ein "Fernsehprogramm" ein linearer Dienst ist

Zitat
f) „Fernsehveranstalter“ einen Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;

e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

Fernsehen ist linear; Internet ist nicht linear, weil auf Abruf erbracht.

Dieser Live-Stream wird ebenfalls nur auf Abruf anzusehen sein? Dieses ist dann, weil Internet, eine nicht lineare Dienstleistung, kein Fernsehen.

Zitat
g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;

Wenn das aber kein Fernsehen ist, was die Landtage bereitstellen, sind Live-Streams der Printmedien auch keines.


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Der Livestream hat sogar einen Sendplan:
Beginnt um xxx Uhr, dauert bis xxx Uhr, Programmpunkte stehen vorher fest. Zwar nicht mit exakten Uhrzeiten der Unterteilung, aber das ist bei Reportagen und Talkshows ja ganz genauso.

Allerdings wurde für bestimmte Gruppen von Livestreams wohl irgendwie, irgendwo auf Lizenzzwang verzichtet. Vielleicht fällt dieser "Landtag" als "Rundfunksender" hierunter.

Nun aber wird es bizarr und absurd: Die bayerische Landesverfassung erlaubtt nur "öffenlicht-rechtlichen" Rundfunk. Und das Landesverfassungsgericht hat als absurde Klimmzug-Brücke für gewisses EU-Recht entschieden, dass sämtliche Rundfunk-Angebote außer BR etc. "fiktive Sender der Landesmedienanstalt Bayern" sind. Ist nun der Landtag ein "fiktiver Rundfunksender der Landesmedienanstalt Bayern"?

 Wie traurig wäre die Welt ohne das Schildau realiter, das uns der Staatsrundfunk immer neu an Lachstoff bietet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2020, 17:13 von pjotre«
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P
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Das in Bayern der Sender des Landtag zum ÖR gehört darf nicht sein, weil es der Politik untersagt sei auf den Inhalt Einfluss zu haben. Würde der Sender also fiktiv dazu gezählt, dann führt dieses dazu, dass der Landtag den Einfluss auf den Inhalt also Programmgestaltung nicht verliert. Aber genau hier wird es problematisch, fordern doch die Rundfunkurteile mit Bindungswirkung auf Behörden, dass es einen solchen Einfluss auf Inhalte im ÖR nicht geben darf. Also entweder gibt der Landtag seinen Einfluss auf den Inhalt auf oder das fiktive Hinzuzählen verstößt gegen die Bindungswirkung. Vielleicht muss der Landtag daran erinnert werden, dass er keinen Einfluss auf den Inhalt seines Livestream nehmen darf, solange dieser zum ÖR gezählt wird.


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Vielleicht muss der Landtag daran erinnert werden, dass er keinen Einfluss auf den Inhalt seines Livestream nehmen darf, solange dieser zum ÖR gezählt wird.
Der Landtag nimmt auf den Inhalt seines Live-Streams ja wohl unverkennbar Einfluß, weil die Mitglieder des Landtages diesen Live-Stream ja selbst gestalten?

Meine Intention ist aber, darauf hinzuweisen, daß es, weil nur "auf Abruf" empfangbar und via Youtube bereitgestellt, eben gerade kein "Fernsehprogramm" ist, weil "nicht linear" verbreitet/weiterverbreitet.

Lassen wir den Einwand von User Pjotre gelten, daß ein Plan zu Grunde liegt, also eine Abfolge der im Parlament zur Diskussion vorgenommenen Sachverhalte, so stellt das trotzdem keinen Sendeplan dar, weil es ja nur diesen einen Live-Stream hat?

Ein "Fernsehprogramm" ist ja lt. europäischer Definition eine Vielzahl von Sendungen entlang eines Sendeprogrammes via linearem Empfang?

Kritisch könnte tatsächlich Art. 111a Abs 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern sein; für das Land Bayern selbst, denn alle privaten Rundfunkunternehmen im Land Bayern könnten von diesem Land die Finanzierung einfordern, wegen der einzig zulässigen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft. Und wer "trägt" zahlt.

Hier wäre dann interessant, zu erfahren, welches "nähere Gesetz" mit der Aussage in Art. 111a Abs 3 gemeint sein könnte? Sind es die einzelnen "Rundfunkvertragsgesetze", so wäre denkwürdig, (weil Landesrecht), täten die mit der Verfassung des Freistaates Bayern kollidieren, wenn/wo sie privaten Rundfunk, damit freilich auch im Land Bayern, zulassen, der ja lt. Verfassung aber offenbar nicht zulässig ist?

Kritisch könnte zudem auch der europäische Rahmen werden, wegen der darin geregelten Dienstleistungsfreiheit, die freilich beschränkt wäre, wenn sich im Land Bayern ein privates Rundfunkunternehmen aus einem europäischen Land niederlassen wollen würde und es nicht dürfte, weil privat-rechtlich organisiert.

Es offenbart sich, daß es nicht förderlich ist, wenn sich Entscheidungsträger/Verantwortliche nicht selbst einlesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2020, 21:17 von pinguin«
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Danke, @pinguin , für derart viele verwertbare Punkte aus mehreren Perspektiven.

Die Sache ist unter anderem ambivalent:
- Wir bestreiten, dass Landesmedienanstalten überhaupt bei Youtube irgendein Lizenzierrecht haben.
- Andererseits behaupten diese es und prozessieren darüber.
- Also argumentativ verwertbar ist, dass die volle Absurdität der kollidierenden Rechtskonstrukte über den Vorgang Bayerischer Landtag sehr schön auf die Spitze gebracht werden kann.

Wer ist der größte Lump im Land und macht den Denunziant und fordert bei der öffentlich-edlen adligen gottgleichen Landesmedienanstalt Bayern die Durchsetzung der Lizenzpflicht gegen den unverschämten Rechtsbrecher "Präsidium des Landtages"?  >:D
Ach ja, Vorschlag Bußgeld 500 000 Euro nicht zu vergessen. Das gilt ja schon bisher laut Gesetz.

Allerdings nochmals, ich meine, da wäre eine Verlautbarung, dass während der CORONA-"KRISE" im Fall von CORONA-bedingten Live-Streams gönnerhaft auf Lizenzierung verzichtet werde. Hatten wir das nicht irgendwo ins Forum schon reingebuttert?






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Irgendwo in einer Norm steht doch eine Liste, welche die Rundfunkverbreiter aufzählt, die von der Pflicht für eine Sendelizenz ausgenommen sind. So nach der Art wie "weniger als 500 Zuhörer". Ich erinnere mich dunkel, dass Behörden mit aufgezählt wurden.

Und ich wundere mich, wieso der Landtag ausgerechnet über eine Website streamen muss, die ihren Geschäftssitz mutmaßlich nicht in der EU hat.

Mir sind andere Behörden geradezu persönlich bekannt, die im Zuge der Corona-Krise und angesichts der Anforderungen des modernen Datenschutzes erheblichen Aufwand betrieben haben, Livestreams allein auf dem eigenen Grundstück (oder wenigstens innerhalb des Backbones des jeweiligen Bundeslands) zu betreiben, die zudem getunnelt übertragen werden.

(Tunnel: Interessenten müssen sich eigens einloggen und sehen die Livestreams über eine abermals verschlüsselte Verbindung).

Und wer nun soll da Klage erheben? München Radio (oder wie der gewisse Sender heißt) oder ein anderer freier Sender?


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Irgendwo in einer Norm steht doch eine Liste, welche die Rundfunkverbreiter aufzählt, die von der Pflicht für eine Sendelizenz ausgenommen sind. So nach der Art wie "weniger als 500 Zuhörer".
Dieses mit den "weniger als 500" hat es tatsächlich, nur steht das in dem gleichen Regelwerk, welches Rundfunk auf die lineare Verbreitung definiert, oder so.

Wenn man dieses "weniger als 500", um das es in diesem Thema aber gar nicht gehen soll, auf den Landtag anwendet, was bezeichnend für ein politisches Desinteresse der betreffenden Bevölkerung wäre, muß es aus Gründen der Gleichbehandlung aller in einem Markt Tätigen auch für Printmedien, Youtuber und Co. gelten.

Zudem darf sich der Staat ob der Dienstleistungsfreiheiheit nach Marktöffnung für private Wirtschaft nicht selbst bevorzugen.

Die Medienanstalten wären wohl chronisch unterbesetzt, müssten sie alle Printmedien, Youtuber und Co. alltäglich darauf kontrollieren, ob sie weniger oder mehr als 500 Nutzer haben und zusätzlich nicht zum familiären Kreis des Youtubers gehören.

Und auch dann, wenn der Landtag mehr als 500 Nutzer hätte, wäre es eine "nicht lineare" Verbreitung, weil "auf Abruf" und damit kein "Fernsehprogramm".


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M
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Der Landtag braucht höchstwahrscheinlich die Lizenz und dürfte sie nicht bekommen. Trotzdem ist diese Willkür besser als das Gesetz, denn sonst bekommt der BR diese triviale Aufgabe, erweitert und bläst sie andauernd auf und stellt sie teuer in Rechnung. Richtig wäre, Staatsfunk zu legalisieren, aber das geht nicht, weil er Konkurrenz zum öffentlich rechtlichen Rundfunk wäre.


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Aus diesem Thread hier festgehalten (ohne ihn weiter zu verfolgen)
wurden hier die folgenden streitstragisch nutzbar erscheinenden Gesichtspunkte:
Zitate von @pinguin :
Zitat
"Kritisch könnte zudem auch der europäische Rahmen werden, wegen der darin geregelten Dienstleistungsfreiheit, die freilich beschränkt wäre, wenn sich im Land Bayern ein privates Rundfunkunternehmen aus einem europäischen Land niederlassen wollen würde und es nicht dürfte, weil privat-rechtlich organisiert."
...
 "Zudem darf sich der Staat ob der Dienstleistungsfreiheiheit nach Marktöffnung für private Wirtschaft nicht selbst bevorzugen."
...
"Die Medienanstalten wären wohl chronisch unterbesetzt, müssten sie alle Printmedien, Youtuber und Co. alltäglich darauf kontrollieren, ob sie weniger oder mehr als 500 Nutzer haben und zusätzlich nicht zum familiären Kreis des Youtubers gehören."
 


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Zitat
"Rundfunksangebot-Programmvorschau: Mittwoch, 06.05.2020, um 9:15 Uhr ... Petition Az WK.0073.18  ...Sitzungs-Livestream auf dem YouTube-Kanal des Bayerischen Landtags unter https://www.youtube.com/user/BayernLandtag ...."

Und der bayr. Landtag müsste doch dann dieses geplante Rundfunkangebot bei der BLM genehmigen lassen ( ? ? )
Und auf https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat.cfm heisst es ja:
Zitat
Die Mitglieder des Medienrats genehmigen Rundfunkangebote…“

Demnach müssten ja dann u. a. die Landtags-Medienratsmitglieder ( Quelle: https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/medienrat/medienrat-mitglieder.cfm )

Christoph Skutella (FDP),
Stephanie Schuhknecht, Max Deisenhofer (Grüne),
Angelika Schorer, Ulrike Scharf, Berthold Rüth, Gerhard Hopp, Michael Hofmann (CSU)
Michael Piazolo, Rainer Ludwig, Nikolaus Kraus (FW),
Christian Klingen (AfD)
Martina Fehlner (SPD)


darüber entscheiden, ob sie sich selbst dieses Rundfunksangebot genehmigen ( ? ? )

Markus



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Das Beispiel zeigt aber sehr anschaulich, daß der europäische Rahmen nur ungenügend verstanden worden ist und auch hieraus das Risiko für Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund bestehen.

Das, was der Bayr. Landtag anbietet, ist eben gerade kein Rundfunk im Sinne der europäischen Bestimmungen, damit auch entgegenstehend zum Bundesrecht und gemäß BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG, schlicht nichtig, weil "auf Abruf" und in seiner Verbreitung "nicht linear". "Auf Abruf" ist "nicht lineare" Telekommunikation, die der alleinigen Bundeskompetenz zugeordnet ist; es gibt keinen Rundfunk, kein "Fernsehprogramm", das "auf Abruf" erbracht wird.

Enthält der neue Medienstaatsvertrag, der als Basisvertrag den Rundfunkstaatsvertrag ablösen soll, Regelungen hinsichtlich der Medien "auf Abruf", könnte die Wahrscheinlichkeit für dessen Einkassierung durch das BVerfG nicht "un-rea-listig" sein, wenn das BVerfG dafür mit seinen bisherigen Entscheidungen zur Bundeskompetenz, wie sie im Forum bekannt sind, konfrontiert und sich dabei auf Entscheidungen des EuGH, wie sie im Forum thematisiert worden sind, gestützt wird.


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